Mit Urteil vom 25.03.2014 (Az.: 44 C 219/13) hat das Amtsgericht Norderstedt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 45,46 € zzgl. vorgerichtlicher RA-Kosten und den Kosten einer Halteranfrage verurteilt. Das Gericht geht ausdrücklich auf die Entscheidung des BGH vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) ein und nimmt die Begründung im Urteil auf. Gut so! Erstritten und eingesandt wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig.
Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte den Rechtsanwälten Ch. pp. Prozessvollmacht für das gerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht Norderstedt zum Az. 44 C 219/13 erteilt hat. Dies folgt zum einen aus der im Original vorgelegten Prozessvollmacht vom 21.08.2013, die Frau X den Rechtsanwälten Ch. pp. erteilte (Bl. 87 d.A.). Die Prozessvollmacht ist gemäß § 80 S. 1, 88 Abs. 1 ZPO weder wegen Formmangels unwirksam noch ist sie in unzureichender Form nachgewiesen.
Die Klage ist auch begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht dem Grunde und der Höhe nach aus §398 S. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 7, 17 StVG, § 249 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und § 1 PflVG zu. Eine Abtretung im Sinne von § 398 BGB ist dabei nur wirksam, wenn die Abtretungserklärung hinreichend bestimmt und die abgetretene Forderung ausreichend bestimmbar ist (BGHZ 7, 357, 365). An der Wirksamkeit fehlt es, wenn aus den aus einem Verkehrsunfall entstehenden Ansprüchen lediglich ein summenmäßig bestimmter Anteil abgetreten wird, da es sich im Regelfall um eine Summe aus verschiedenartigen Ansprüchen handelt. Eine Verschiedenheit der Förderungen liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann nicht vor, wenn es sich bei einzelnen Beträgen um lediglich unselbstständige Rechnungsposten aus einer klar abgrenzbaren Sachgesamtheit handelt (BGH, Urteil vom 7.6.2011, Az.: VI ZR 260/10). Die Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung liegen hier vor. Die schriftliche Abtretungserklärung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen-Büro vom 03.04.2013 lässt unschwer erkennen, dass sich die Abtretung auf den Anspruch auf Erstattung der Kosten des Sachverständigengutachtens, die durch einen Verkehrsunfall am xx.xx.2013 veranlasst wurden, beschränkt. Es handelt sich bei der abgetretenen Forderung auf Erstattung der Kosten des Sachverständigengutachtens um eine selbstständige Rechnungsposition.
Den im Zuge des Verkehrsunfalls Geschädigten steht ein Schadensersatzanspruch aus § 17 Abs. 1 StVG zu. Die Beklagte haftet unstreitig als Halterin des schädigenden Kraftfahrzeugs zu 100 % aufgrund des Verkehrsunfalls vom xx.xx.2013.
Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs sind gemäß § 249 Abs. 2 BGB im Falle eines Verkehrsunfalls auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, das der Geschädigte zur Bezifferung der Höhe seines Ersatzanspruchs anfertigen lässt, erstattungsfähig, wenn sie objektiv erforderlich sind. Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens. Als erforderlich sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten vornehmen würde (BGH, Urteile vom 15.10.2013, Az.: VI ZR 471/12; VI ZR 528/12; vom 23.1.2007, Az.: VI ZR 67/06; vom 7.5.1996, Az.: VI ZR 138/95). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten beeinflussen kann, so ist er aufgrund des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, Urteil, vom 11.2.2014, Az.: VI ZR 225/13). Dabei darf jedoch nicht der Grundgedanke des §249 BGB aus den Augen gelassen werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zugute kommen soll (Steffen, in: NZV 1991, 1, 2; ders., in: NJW 1995, 2057, 2062). Daher ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbehebung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektivierte Schadensbetrachtung aus Sicht des Geschädigten unter Rücksichtnahme auf seine spezielle Situation und seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten vorzunehmen (BGH, a.a.O.; Urteile vom 15.10.1991, Az.: VI ZR 314/90; vom 15.10.2013, Az.: VI ZR 528/12). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm gewählte Sachverständige Honorarsätze verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11.2.2014, Az.: VI ZR 225/13).
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Denn in ihr schlagen sich die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder. Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle. Die subjektbezogene Schadensbetrachtung ist auch im Falle einer – hier vorliegenden – Abtretung im Sinne des § 398 BGB geboten. Der Schuldner – hier die Beklagte – kann dem neuen Gläubiger – hier die Klägerin – gemäß § 404 BGB nur die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. § 404 BGB beruht auf dem Gedanken, dass der Gläubigerwechsel den Inhalt der Forderung nicht verändert (Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 404 Rn. 1). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, a.a.O. m. weit Nachw.).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist weder die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars noch die Höhe der Nebenkosten zu beanstanden.
Vorliegend bildet die zugrundeliegende Preisvereinbarung vom Stand vom 06.07.2011, die pauschal auf die „BVSK-Gebührenliste“ Bezug nimmt, in Zusammenspiel mit der übereinstimmenden Rechnung des Sachverständigen, ein Indiz für die Erforderlichkeit der getätigten Aufwendungen des Geschädigten (BGH, a.a.O.). Es kann im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob der Geschädigte im Vorwege eine (dezidierte) Preisvereinbarung mit dem Sachverständigen trifft oder nicht. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (a.a.O.). gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot die Beauftragung eines zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen nur in den Fällen, in denen der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm augsgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Solche Umstände hat die Beklagte nicht substantiiert vorgebracht.
Hinsichtlich der Erforderlichkeit der getätigten Aufwendungen des Geschädigten ist richtigerweise auf den Zeitpunkt der Bezahlung nach Kenntnis des Geschädigten von der Rechnung des Sachverständigen abzustellen (Imhof/Wortmann, in: DS 2012, 305, 308). Eine offensichtliche Überhöhung der berechneten Sachverständigenkosten und ein damit verbundenes Auswahlverschulden des Geschädigten sind auch zu diesem Zeitpunkt vorliegend nicht ersichtlich.
Zwar ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten bzw. der Zessionar die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und gegebenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Hierzu fehlt jedoch ein substantiiertes Vorbringen der Beklagten.
Der Anspruch auf Zahlung auf die Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
Der Anspruch auf Freihaltung von der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 Euro steht dem Kläger als ein durch den Verzug bedingter Schaden nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 398 Satz 1 BGB zu.
Nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen setzt der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens voraus, dass die geltend gemachten Kosten einen adäquat kausal durch den Verzug begründeten Schaden darstellen und die Inanspruchnahme nicht gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 1 Satz 1 BGB) verstößt (Grüneberg in Palandt, 73. Aufl. 2014, § 249 Rn. 45). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn die Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2004, 444, 446; 2006, 1065). Diese Voraussetzungen liegen hiervon
Da die Beklagte gegenüber dem Kläger oder dessen Prozessbevollmächtigten zu keinem Zeitpunkt erklärt hat, dass sie die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten nicht in voller Höhe erstatten werde, durfte der Kläger einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung der Forderung beauftragen. Dem steht nicht entgegen, dass die nicht am Verfahren beteiligte Kfz-Haftpflichtversicherung der Beklagten ein entsprechendes Schreiben an den Kläger übersandt hat, denn der Kläger war nicht gehalten, mit der Kfz-Haftpflichtversicherung der Beklagten hinsichtlich der hier streitigen Schadensregulierung zu kommunizieren.
Der Betrag von 39,00 Euro entspricht 1,3 Geschäftsgebühren nach Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 2300 W RVG, gerechnet auf einen Gegenstandswert von 45,46 Euro, zuzüglich der geltend gemachten Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 6,50 Euro nach Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG.
Ferner kann der Kläger die durch die Halterauskunft entstandenen Kosten von 5,10 € erstattet verlangen. Er hatte keine sichere Kenntnis darüber, ob die Beklagte Versicherungsnehmerin oder auch Halterin des unfallverursachenden Fahrzeuges war. Dem Vorbringen des Klägers ist die Beklagte insoweit nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11 Alt. 1, 713 ZPO.
Hallo Babelfisch,
zunächst ist zu betonen, dass das erkennende Gericht zum ersten Mal auch Bezug genommen hat auf die neueste BGH-Entscheidung zu den Sachverständigenkosten vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -. Bemerkenswert ist auch, dass das Gericht in seinen Urteilsgründen Bezug genommen hat auf den Beitrag von Imhof u. Wortmann in DS 2012, 305 ff, 308. So langsam tragen die Mühen Früchte. Daher vielen Dank für das Einstellen dieses Urteils.
Mit freundl. koll. Grüßen
Willi Wacker
Hallo, Babelfisch,
das ist ein instruktives Urteil. Ob es auch in der Region Franken schon bekannt ist, dass die dort beheimatete Versicherung auch an den Gerichten im Norden und Osten der BRD inzwischen so bekannt wie ein bunter Hund ist? Vielleicht kann man die Redaktionen der dortigen Tageszeitungen, was die Aktualität angeht, da ja etwas unterstützen.
Hier die E-Mail-Kontaktdaten:
redaktion@np-coburg.de
stadt coburg@infranken.de
land coburg@infranken.de
Und ganz aktuell aus Coburg:
Heute wird im großen Haus des Landestheaters Coburg dargeboten
„Die Räuber“.
Mal sehen, wem man da alles so vorher, in der Pause und nachher begegnet. Freue mich schon jetzt auf die unerwarteten Begegnungen mit einem Sektglas in der Hand. In guter Kulturlaune
Herzlichst
Lisa
Hallo, Lisa,
Du hattest doch wohl „Die Räuber“ von Schiller gemeint und nicht irgenwelchen anderen Statisten aus der Region ?
Deiner Einschätzung bezüglich des Bekanntheitsgrades im negativen Sinne stimme ich zu, wenn ich nur die letzten Urteile beiziehe, so da sind:
AG Wiesbaden, AG Neunkirchen, AG Leipzig, AG Bonn, AG Dietz, AG Halle (Saale), AG Hamburg St. Georg, AG Darmstadt, und………..
Gruß
Gabriel F.