Mit Urteil vom 11.05.2009 (2 C 4/09) hat das AG Offenburg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 202,06 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt der Entscheidung die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet; der Klägerin stehen aufgrund des Unfallereignisses vom xx.xx.2008 in O. weitere Mietwagenkosten gegen die Beklagte in Höhe von 486,40 EUR gemäß den §§ 7, 17 StVG, 823, 249 ff., 398 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zu.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Hierbei ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Das bedeutet, dass ihn eine Erkundigungspflicht trifft und dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Diesen „Normaltarif“ schätzt das Amtsgericht Offenburg in Ausübung seines tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten. Diese Schätzgrundlage hat der BGH mit Senatsurteil vom 24. Juni 2008 Az. VI ZR 234/07 ausdrücklich anerkannt. Von daher sieht das Gericht keinerlei Grund von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, zumal das Landgericht Offenburg erst mit Urteil vom 07. April 2009 bestätigt hat, dass sich die erstattungsfähigen Mietwagenkosten aufgrund des Schwacke-Mietpreisspiegels berechnen.
Zwar bringt die Beklagte vor, dass die Erhebungen der sog. Schwacke-Liste lediglich auf einer Sammlung schriflicher Angebotspreise der Autovermieter basierten und nicht auf – wie der Studie des Fraunhofer Instituts zugrunde gelegten – tatsächlichen Marktpreisen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen, zumal hinsichtlich der Studie des Fraunhofer Instituts zu beachten ist, dass es sich um ein von dem Gesamtverband der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegebenes Gutachten handelt und die Studie somit als Privatgutachten zu behandeln ist.
Von daher belaufen sich die erstattungsfähigen Mietwagenkosten unter Berücksichtigung von 3 % Eigenersparniskosten auf 527,00 EUR.
Zwar stand im vorliegenden Fall die Dauer der Anmietung von vornherein fest. Auch verfügte der Geschädigte über eine Kreditkarte und wäre zur Vorfinanzierung in der Lage gewesen. Zudem erfolgte die Anmietung erst mehr als zwei Wochen nach dem Unfall, weshalb ausreichend Zeit zur Erkundigung zur Verfügung stand. Da die seitens der Beklagten vorgelegten Internettarife sich jedoch allesamt auf Februar 2009 beziehen und somit nicht sicher ist, dass zu diesen Preisen auch im August 2008 ein vergleichbares Fahrzeug hätte angemietet werden können, waren die seitens der Klägerin geltend gemachten 527,00 EUR auch erforderlich i.S.d. § 249 BGB, weshalb unter Berücksichtigung der vorgerichtlich geleisteten Zahlung über 312,97 EUR der Klägerin mithin noch weitere 486,41 EUR zuzuerkennen waren.
Die geltend gemachten Zinsen, Mahnkosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren rechtfertigen sich unter Verzugsgesichtspunkten gemäß den §§ 286 Abs. 1 Satz1, 288 Abs. 1 BGB.
Soweit das AG Offenburg.