Mit Urteil vom 24.04.2012 (49 C 1/11) hat das Amtsgericht Rostock die HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 127,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht erteilt dem „Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg/Bruderhilfe“ eine eindeutige Absage. Dieses Urteil enthält insoweit eine Besonderheit, als es ein Urteil vom 20.10.2011 nach einer Gehörsrüge aufhebt. Ein Vorgehen eines Richters, das Anerkennung verdient. Dennoch sind einige Punkte in dem Urteil in höchstem Maße kritikwürdig.
Aus den Entscheidungsgründen:
Auf die zulässige und begründete Anhörungsrüge war das Urteil vom 20.10.2011 aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Vergütung in Höhe von € 127,00 aus §§ 631 Abs. 1, 398, 823 BGB i.V.m. § 115 VVG.
Die geänderte Abtretung der Unfallgegnerin des Versicherungsnehmers der Beklagten an den Kläger ist wirksam.
Dem Kläger ist nunmehr ausschließlich der Erstattungsanspruch hinsichtlich der Sachverständigengebühren abgetreten worden, so dass eine hinreichende Bestimmbarkeit gegeben ist. In der rückdatierten Abtretungserklärung vom 16.04.2011 werden nicht sämtliche Schadensersatzansprüche abgetreten, sondern lediglich der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in der tatsächlich angefallenen Höhe.
Dass die Beklagte die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen hat, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, vgl. BGH in NJW 2004, Seite 3042, ist allgemein anerkannt.
Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, dass heißt die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für notwendig halten durfte. Die hierfür anfallenden Kosten mussten allerdings üblich sein, da nur solche Kosten verständigerweise für zweckmäßig und notwendig gehalten werden durften.
Auch bei einer eigenen Klage des Sachverständigen aus abgetretenem Recht kann diesem eine Überschreitung des ortsüblichen Sachverständigenhonorars entgegengehalten werden. Dabei kann dahinstehen, ob der Geschädigte selbst hätte erkennen können und müssen, ob das Honorar überhöht ist.
Wenn nämlich das Honorar über den ortsüblichen Abrechnungssätzen liegt, gehört es zu den Nebenpflichten des Sachverständigen aus § 241 Abs. 2 BGB, den Geschädigten darüber aufzuklären, dass er Gefahr läuft, dass das Honorar nicht in vollem Umfang erstattet wird, vgl. AG Bochum, Urteil vom 29.05.2008, Az. 67 C 275/07.
Da der Vertrag zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen eine Schutzwirkung zugunsten der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallgegners als Dritten entfalte, vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08, kann ihm die Beklagte dies im Wege der Einrede entgegenhalten.
Dass sich der Kläger bei der Bemessung des Sachverständigenhonorars an der Höhe des Fahrzeugsschadens orientiert hat, ist mangels einer Vergütungsordnung nicht zu beanstanden, vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06.
Hinsichtlich der Höhe des Sachverständigenhonorars darf dabei das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO auf eine anerkannte Schätzungsgrundlage zurückgreifen, solange diese nicht als taugliche Schätzungsgrundlage im konkreten Einzelfall erschüttert ist, vgl. BGH in NJW 2009, Seite 58.
Als eine solche taugliche Schätzungsgrundlage sieht das Gericht grundsätzlich auch die BVSK-Honorarbefragung an. Zwar weist diese Honorarbefragung auch Schwächen auf, da der Verband nur einen vergleichsweise kleinen Teil der Sachverständigen repräsentiert und diese ihre Angaben zur Honorarhöhe in Kenntnis des Umstandes gemacht haben, dass die angegebenen Vergütungen als Schätzungsgrundlage von den Gerichten Verwendung finden.
Gleichwohl ist durch den Vortrag der Beklagten die Tauglichkeit als Schätzungsgrundlage nicht erschüttert worden, da die Werte nicht durch die Einführung konkreter Vergütungsforderungen unabhängiger Gutachter erschüttert wurden.
Die Einführung des Gesprächsergebnisses BVSK-HUK ist dagegen nicht geeignet, die Tauglichkeit der Honorarbefragung zu erschüttern, da diese lediglich eine andere Schätzungsgrundlage darstellt und ebenfalls Schwächen aufweist, da es sich insoweit um eine Sondervereinbarung zwischen einem Teil der Sachverständigen und der Versicherungswirtschaft handelt.
Soweit der Kläger daher ausgehend von der Schadenshöhe ein Grundhonorar von € 352,63 geltend gemacht hat, sieht das Gericht daher keinen Anlass, dies zu beanstanden, da sich dieser Wert im Rahmen der dortigen Kosten bewegt.
Das Gericht hält es jedoch für erforderlich, dass anders als bei der BVSK-Befragung auch hinsichtlich der anfallenden Nebenkosten eine Pauschale anzusetzen ist, die auf 25 Prozent des angefallenen Grundhonorars beschränkt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich bereits das Grundhonorar alle Arbeitsleistungen des
Da die von dem Kläger abgerechneten Nebenkosten diesen Betrag nicht übersteigen, waren die in Rechnung gestellten Gutachterkosten auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Da die Beklagte darauf bereits unstreitig einen Betrag in Höhe von € 381,17 gezahlt hat, stand dem Kläger noch ein restlicher Anspruch in Höhe von € 127,00 zu.
Die Entscheidung über die Nebenforderung folgt aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Soweit das AG Rostock.