AG Waren (Müritz) verurteilt Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer SV-Kosten (304 C 786/12 vom 21.02.2013)

Im Anschluss an das Reiseunternehmen „W.W.“ wird hier ein neues Reiseziel in Sachen Urteile gegen die HUK-Coburg empfohlen:

Mit Datum vom 21.02.2013 hat das AG Waren (Müritz) die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer 78,67 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht hält bei einer festgestellten Schadensumme von 775,38 € netto die Bagatellschadengrenze nicht für unterschritten. Ein schöner Satz aus dem Urteil: „Die Höhe des zu ersetzenden Schadens kann nicht im Ermessen der Haftpflichtversicherung stehen. Das Urteil wurde erstritten von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Entscheidungsgründe:

Tatbestand

Der Kläger betreibt ein Kfz-Sachverständigenbüro und begehrt von der Klägerin als Halterin des unfallverursachenden Fahrzeugs die restlichen Kosten für die Erstellung eines Gutachtens aus abgetretenem Recht.

Die Beklagte war am 05.02.2011 Halterin des Fahrzeugs mit den amtlichen Kennzeichen xx-xx-xxx. An diesem Tage wurde mit dem Fahrzeug der Beklagten ein Verkehrsunfall in Hamburg verursacht. Der Geschädigte X beauftragte den Kläger am 01.03.2011 mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe bezüglich der an seinem Fahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen yy-yy yyy entstanden Unfallschäden. Gleichzeitig trat der Geschädigte seinen Erstattungsanspruch wegen der Kosten für die Erstellung des Gutachtens an den Kläger ab.

Nach Erstellung des Gutachtens übersandte der Kläger der Kfz-Versicherung der Beklagten die Reparatur-Kalkulation vom 03.03.2011 sowie seine Rechnung über 366,67 € vom 07.03.2011, welche auf der Grundlage einer zwischen dem Kläger und dem Geschädigten vereinbarten Honoratabelle erstellt wurde.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte hierauf einen Betrag in Höhe von 288,00 €, da sie ein Sachverständigenhonorar in dieser Höhe für üblich und angemessen erachtete und lehnte den Ausgleich der weiteren Sachverständigenkosten mit Schreiben vom 22.06.2011 ab.

Neben der Hauptforderung begehrt der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 44,10 € (Geschäftsgebühr 32,50 €, Post- und Telekomm.-Entgelt 6,50 €, Halteranfrage 5,10 €).

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, das Sachverständigenhonorar zu kürzen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 78,67 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seitdem 07.04.2011 sowie 44,10 € vorgerichtiche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass der Geschädigte nicht berechtigt gewesen sei, auf Kosten der Beklagten ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen, da an seinem Fahrzeug nur ein Bagatellschaden entstanden sei. Dies hätte der Geschädigte auch als Laie erkennen können und seinen Schaden mittels Kostenvoranschlag geltend machen können. Die Sachverständigenkosten seien überhöht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann die weiteren Kosten für die Erstellung des Gutachtens von der Beklagten verlangen.

Der Geschädigte hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus dem Unfallgeschehen vom 05.02.2011. Diesen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttobetrages der Rechnung des beauftragten Sachverständigenbüros hat der Geschädigte an den Kläger mit der Auftragserteilung abgetreten.

Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens. Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachen zu ersetzen soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Auch bei Verkehrsunfällen darf der Geschädigte, von Bagatellschäden abgesehen einen Sachverständigen hinzuziehen. Der Kläger hat in seinem Gutachten Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 775,38 € bescheinigt. Ein Bagatellschäden liegt bei dieser Schadenshöhe nicht vor. Insoweit ist es auch unbeachtlich, ob sich die Reparaturkosten auf 644,58 € oder 773,38 € belaufen. Der Geschädigte hatte jedenfalls keine Veranlassung, bei diesem Schadensumfang von einem Bagatellschaden zum Zeitpunkt der Beauftragung auszugehen.

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten hat mit Schreiben vom 22.06.2011 die Erstattung der Gutachterkosten auch nicht wegen eines Bagatellschadens abgelehnt. Vielmehr hat sie die Gutachterkosten auf den Betrag gekürzt, den die Haftfpflichtversicherung für üblich und angemessen erachtet und insoweit auf die örtliche Rechtsprechung verwiesen, ohne dies weiter zu belegen. Eine derartige Begründung ist nicht nachvollziehbar. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens kann nicht im Ermessen der Haftfpflichtversicherung stehen.

Die Höhe der Sachverständigenkosten sind nicht zu beanstanden. Sie sind jedenfalls für einen Geschädigten nicht offensichtlich massiv überhöht. Eine Preiskontrolle des Sachverständigenhonorars im Detail ist hier im Rahmen des Schadensersatzprozesses nicht veranlasst. Der Geschädigte konnte daher im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen auch einen Sachverständigen beauftragen und die Kosten hierfür ersetzt verlangen.

Die Nebenforderung ist als Verzugsschaden erstattungfähig.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Soweit das AG Waren (Müritz).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Waren (Müritz) verurteilt Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer SV-Kosten (304 C 786/12 vom 21.02.2013)

  1. D.H. sagt:

    @Babelfisch
    Hallo, Babelfisch,
    danke für diese Information.
    Da einfach aber klar strukturiert, ein als bemerkenswert herauszustellendes Urteil und eine weitere Ohrfeige für die pervertierte Rechtsauffassung der HUK-Coburg.
    Die gefälligen HUK-Coburg-Anwälte verirren sich scheinbar immer mehr in dem Dickicht ihrer unsinnigen Argumentationen und das zunehmend auf Kosten der in die Rechtsstreite hineingezogenen Versicherungsnehmer. Diese sollten dann im jeweiligen Urteil nachlesen können, was ihre Versicherung dann da so alles wieder angestellt hat. Das schafft Vertrauen.
    D.H.

  2. virus sagt:

    Hi Babelfisch,

    besser geht es nicht! Meine Gratulation!

    Ein VN der Allianz zahlte zur Vermeidung eines Mahnbescheides gerade 37 Euro nach BGH VI ZR 67/06. Um diesen Betrag hatte die Allianz unser Honorar aufgrund „aktueller Rechtsprechung“ rechtswidrig gekürzt.

    Gruß Virus

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