AG Winsen (Luhe) verurteilt Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (20 C 652/12 vom 05.07.2012)

Mit Urteil vom 05.07.2012 (20 C 652/12) hat das Amtsgericht Winsen (Luhe) die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 240,48 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten und Kosten einer Halterauskunft verurteilt. Die Begründung ist nicht verbesserungswürdig und kann allen anderen Gerichten, deren Kapazitäten mit diesen unsäglichen Verfahren in Beschlag genommen werden, per „copy and paste“-Taste übernommen werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist vollen Umfangs begründet.

Zu Recht beansprucht der Kläger von der Beklagten aus abgetretenem Recht Zahlung von EUR 240,48 als Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall für die Erstattung eines Gutachtens.

Der Zedent kann Ersatz der Kosten in der geltend gemachten Höhe beanspruchen, da sie für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich waren. Die Reparaturkosten belaufen sich ausweislich der Zusammenfassung in dem Gutachten des Klägers auf EUR 1.082,19 brutto. Damit handelt es sich nicht mehr um einen Bagatellschaden, bei dem die Reparaturkosten außer Verhältnis zu den Kosten für die Einholung eines Gutachtens liegen. Die Kosten des Sachverständigen sind daher dem Grunde nach erstattungsfähig.

Die Kosten des Sachverständigen sind auch der Höhe nach erstattungsfähig, weil sie den erforderlichen Herstellungsaufwand darstellen, dessen Ersatz der Geschädigte, der Zedent, nach § 249 Abs. 2 BGB beanspruchen kann. Der Geschädigte ist nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Der Schädiger kann mithin nur dann den Ausgleich der Sachverständigengebühren in voller Höhe ablehnen, wenn für ihn erkennbar ist, wenn Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie die Beklagte offensichtlich meint, ob Reparaturkosten und Sachverständigenkosten in einem Missverhältnis zueinander stehen. Das von der Beklagtenseite vorgelegte „Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg/Bruderhilfe“ ist insoweit nicht maßgebend, zumal es auf einer BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 basiert, der Schadensfall sich jedoch im Jahre 2010 ereignet hat. Das Gesprächsergebnis weist jedoch – ohne daß aus dem Protokoll ersichtlich ist, was die darin enthaltenen Zahlen konkret darstellen – für den hier streitgegenständlichen Fall ein Bruttohonorar in Höhe von EUR 321,- aus. Von dem Kläger sind insgesamt EUR 401,18 Sachverständigengebühren geltend gemacht worden und somit ca. 25 % mehr als in dem Protokoll festgehalten. Dies stellt keine Überschreitung dar, die es gebietet, die als Schadensersatz geltend gemachten Sachverständigenkosten als „nicht erforderlich“ im schadensersatzrechtlichen Sinne anzusehen.

Die Nebenforderungen rechtfertigen sich als Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Soweit das AG Winsen (Luhe).

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7 Antworten zu AG Winsen (Luhe) verurteilt Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (20 C 652/12 vom 05.07.2012)

  1. S.Sch. sagt:

    Die erneute, aktuelle Bezugnahme der HUK-Coburg auf das Gesprächsergebnis in einigen aktuell hier veröffentlichten Urteilen lässt den Schluß zu, dass die Huk-Coburg weder das „Abmahnschreiben“ des BVSK noch die Intervention des Bundeskartellamtes ernst nimmt. Vielleicht ist das „Abmahnschreiben“ des BVSK aber auch nur ein abgestimmtes Täuschungsmanöver, was viel eher zu vermuten ist, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass Herrn Fuchs und den Verantwortlichen im BVSK die weitere ungenierte Handhabung mit dem Gesprächsergebnis nicht auffällt, denn dann wäre der schlaue Fuchs eher ein Maulwurf?

    S.Sch.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo S.Sch.,
    auch ich bin der Meinung, dass das von Herrn Fuchs so lauthals vorgebrachte Abmahnschreiben entweder gar nicht herausgesandt wurde oder von der HUK gar nicht ernst genommen wird. Ansonsten ist nicht zu verstehen, dass trotz angeblicher Abmahnung das Gesprächsergebnis immer noch verwandt wird. Dass dies der Fall ist, beweisen die neuesten Urteile, die allesamt das Gesprächsergebnis als Schätzgrundlage verwerfen, weil Sondervereinbarung und wegen kartellrechtlicher Bedenken. Ein Verband, der abmahnt, dann aber im Falle der Wiederholung nichts unternimmt, ist lediglich ein Papiertiger, mehr nicht. schade um die – nach eigenen Angaben – rund 600 Mitglieder, die wären in anderen Verbänden sicher besser aufgehoben.
    Die Gerichte wissen aber mittlerweile – auch Dank dieses Forums -, dass das Gesprächsergebnis Sondervereinbarung ist. Auf die Preise einer Sondervereinbarung mit dem Haftpflichtversicherer muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen (BGH VW-Urteil VI ZR 53/09 – Rdnr. 17). Das gilt nicht nur für Stundenverrechnungssätze, sondern auch für Sachverständigenkosten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Verena M. sagt:

    Hallo, liebes Expertenforum,

    wir hatten vor ca 3 Jahren einen Unfall und da sind uns von der HUK-Coburg auch die angefallenen SV-Kosten für ein Gutachten unverständlicherweise erheblich gekürzt worden. Aber was haben wir als unbedarfte Unfallopfer mit einer Vereinbarung zu tun, die offenbar zwischen einem Berufsverband der Kraftfahrzeusachverständigen und der HUK-COBURG gesprächsweise erfolgt ist? Wenn ich jetzt im Nachhinein die zu dieser Frage eingestellten Kommentare uznd Urteile lese, ist es wohl in der Tat so, das die HUK-COBURG uns eine Art „Solidarbeitrag“ mit der vorgenommenen Kürzung abverlangt hat und uns in eine Kategorie von Geschädigten eingeordnet hat, welche als als unvernünftig und nicht wirtschaftlich handelnd bestraft werden müssen. Wir haben dann den nicht regulierten Restbetrag zunächst aus eigener Tasche bezahlt, da uns seinerzeit die Zusammenhänge nicht klar waren und wir leider auf die „Argumentation“ der HUK-COBURG hereingefallen sind. Aber es hat auch was Gutes gehabt, denn unsere beiden Lebensversicherungen und 3 weitere Versicherungen haben wir dann anderweitig abgeschlossen und der Schädiger, ein Nachbar, hat uns dann schließlich
    den Restbetrag über die uns von seiner Versicherung gekürzten Gutachterkosten zurückerstattet und seiner HUK-Coburg durch Kündigung von 2 Versicherungen ebenfalls die rote Karte gezeigt. Also schließlich doch noch ein guter Ausgang für eine fragwürdige Schadenregulierung.

    Ihnen allen jedoch vielen Dank für die Aufklärung und zukünftig werden wir uns mit Sicherheit nicht mehr so schnell übertölpeln lassen. Dass übrigens billig nicht auch immer preiswert und vertrauenwürdig ist, wissen wir jetzt auch.

    Mit besten Grüßen

    Verena M.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Verena M.,
    na, das ist doch mal ne schöne Ansage. Der HUK-Coburg so richtig ein Schnippchen geschlagen. Das brauchen die Herren in Coburg.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  5. Heinrich D. sagt:

    Hallo, Redaktion,
    hallo Verena,

    was Verena widerfahren ist, war interessant zu lesen.
    Eine andere Variante hat unsere Tochter erlebt, die nach Gutachten ihren Unfallschaden abrechnen wollte. Da war die zuständige Sachbearbeiterin des Schadenteams gar nicht mehr so verbindlich und zuvorkommend, wie anfangs, als man sie in eine Vertragswerkstatt der HUK-Coburg dirigieren wollte.
    Da hat sich unsere Tochter allerdings nicht drauf eingelassen. Dann wurde sie mit einem DEKRA-Prüfbericht, der im Auftrag der HUK-Coburg erstellt wurde, konfrontiert. Danach waren angeblich nur Reparaturkosten erfoderlich, die fast 40% (!) niedriger lagen als nach dem von meiner Tochter eingeholten Gutachten. Die hat dieses selbst für einen Laien deutliche Mißverhältnis dann zum Anlaß genommen und hat in einer Fachwerkstatt des Herstellers VW reparieren lassen und siehe da, die tatsächlichen Reparaturkosten lagen noch ca 15% höher als nach dem von meiner Tochter eingeholten Gutachten und die sind dann auch von der HUK-Coburg nach mehrmaliger Zahlungsaufforderung und Klageandrohung ebenso reguliert worden, wie auch der Minderwert laut Gutachten, der nach Expertenmeinung der von der Versicherung beauftragten DEKRA-Organisation auch nicht gegeben war. Da haben wir nach dem noch glücklichen Ausgang, der mit Unterstützung eines erfahrenen Verkehrsrechtsanwaltes erreicht wurde, erst einmal gemerkt, welche Seilschaften hier angetreten sind, um dem Unfallgeschädigten berechtigte Schadenersatzansprüche vorzuenthalten. Seitdem lasse ich die Hauptuntersuchung für unsere Fahrzeuge auch nicht mehr durch DEKRRA durchführen, sondern durch den TÜV-NORD.

    Mit freundlichem Gruß

    Heinrich D.

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Heinrich D.,

    Deine bzw. die Erfahrungen der Tochter mit HUK-Coburg und DEKRA sind interessant. So ist es eben, wenn HUK-Coburg und DEKRA zusammenarbeiten. Dies geschieht keinesfalls im Sinne und zum Vorteil des Unfallopfers, wie Dein Fall zeigt.

    Zu dem Thema DEKRA kann ich Dir noch mitteilen, dass das AG München zwei Beschlüsse gefasst haben soll, wonach der ursprünglich vom Gericht bestimmte Sachverständige der DEKRA als befangen abgelehnt wurde und vom Gericht als Gerichtssachverständiger entbunden wurde. Es soll sich um Beschlüsse vom 17.7.2012 handeln. Ich werde mich bemühen, die Beschüsse zu erhalten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  7. Knut B. sagt:

    Hi, Verena,

    wenn ich das alles richtig verstanden habe, was Du geschrieben hast, frage ich mich, ob man die die DEKRA-Organisation als Gefälligkeitsbüttel der HUK-COBURG ansehen muß. Ich hatte vor vielen Jahren auch mal einen Unfallschaden an meinem Fahrzeug und da hat besagte Versicherung sich dann mit Händen und Füßen gewehrt, weil ich in Erwägung zog, ein Gutachten über den Schaden an meinem Fahrzeug einzuholen. Das sei ja alles viel zu teuer und überhaupt nicht erforderlich,zumal die Schuldfrage klar sei. Einfältig und gutgläubig, wie ich war, habe ich dann auch darauf verzichtet,doch heute weiß ich, dass die Kosten für ein unabhängiges Gutachten, wie auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zum Schadenersatz gehören. Man hat mich also versicherungsseitig bedrängt, auf eine solche Schadenersatzposition zu verzichten. Heute weiß ich, dass ich damals falsch gehandelt habe, denn als ich neben den angefallenen Reparaturkosten dann auch noch die Regulierung einer Wertminderung verlangte, schrieb mir diese honorige Versicherung, dass sich nach Auskunft der DEKRA ein Minderwert nicht mehr berechnen ließe und man deshalb einen solchen „leider“ auch nicht regulieren könne. Nachdem mir erklärt worden war, dass ein unabhängiges Gutachten zur Schadenfeststellung nicht erforderlich wäre, da ja alles klar sei, dann aber versicherungsseitig die DEKRA bemüht wurde, um einen Teil meines Schadenersatzanspruches nicht regulieren zu müssen, ist mir angesichts solcher Unverfrorenheit der Kragen geplatzt und ich habe nachträglich zur Minderwertfrage dann noch ein Gutachten eingeholt, dass zu einem ganz anderen Ergebnis kam. Da wurde zwar der Minderwert auch nicht berechnet und der Gutachter hat jedoch nachvollziehbar erklärt, warum das nicht möglich ist und hat den Minderwert mit guter Begründung geschätzt auf ca. 7% des Fahrzeugwertes, weil dieser ja bei einem Verkauf des Fahrzeuges herabgesetzt werden könnte, was mir auch einleuchtete.

    Dass die HUK-COBURG – fast erwartungsgemäß – dann immer noch nicht regulieren wollte und auch die mir entstandenen Gutachterkosten nicht bezahlen wollte, war dann das Tüpfelchen auf dem I. Erst nach Vorlage der Klage hat sie dann „ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht“ schließlich doch alles reguliert.

    Sollte mir so etwas noch einmal passieren, halte ich mich – egal welche Versicherung hinter dem Schädiger steht – direkt an diesen und ich glaube auch, dass dies der beste Weg ist nach allem, was ich hier auf http://www.captain-huk.de bisher gelesen habe. Vielen Dank der Redaktion für die wertvollen Tipps, die jeden Autofahrer erreichen sollten.

    Gruß vom Feldberg

    Knut B.

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