AKB gehen der ZPO vor?

Das beliebte Spiel:

Es ergeht ein Mahnbescheid an den Halter/Fahrer des gegnerischen Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall zur Geltendmachtung von (restlichem) Schadensersatz.

Die HUK-Coburg (am Mahnverfahren bis dahin nicht beteiligt) wendet sich schriftlich an das Mahngericht unter Angabe der Geschäftsnummer mit folgendem Wortlaut:

„Gegen den im Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch erheben wir Widerspruch (Vollmacht gemäß A.1.1.4. und E.2.5./F.1 AKB).

Wir widersprechen dem Anspruch insgesamt.“

Freundliche Grüße gibt es dann auch noch …..

Der Hinweis an das Mahngericht, dass der Widerspruch nach den Vorschriften des § 79 ZPO unzulässig sein dürfte und aus diesem Grunde der Erlass des Vollstreckungsbescheides beantragt wird, wird vom zuständigen Rechtspfleger wie folgt beantwortet:

„Auf Ihr Schreiben vom ……. wird Bezug genommen. In der obigen Sache kann der Vollstreckungsbescheid wegen des Gesamtwiderspruchs nicht erlassen werden. Der Widersprucheinlegende ist nach den Allgemeinen Vorschriften für die Kfz-Versicherung zur Widerspruchseinlegung ermächtigt. Die Ermächtigung richtet sich in diesem Fall nicht nach der ZPO.“ – Auch hier freundliche Grüße vom Mahngericht.

Allgemeine Bedingungen sollen Vorrang vor der Zivilprozessordnung haben? Private Vereinbarung vor Gesetz?

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36 Antworten zu AKB gehen der ZPO vor?

  1. Schwarzkittel sagt:

    Ich halte die Ansicht des Rechtspflegers nicht für falsch:

    Der VN, gegen den der Mahnbescheid gerichtet hat, hat sich bei der Einlegung des Widerspruchs nach § 694 ZPO vertreten lassen, was zulässig sein dürfte, wenn kein Anwaltszwang besteht.

    Die Vertretung hat der VR vorgenommen, was er unter Berufung auf die AKB durfte, da er einen entsprechende Vollmacht hatte und selbst prozessfähig ist.

    Einzig ein Verstoß gegen das RBerG könnte vorliegen, in dem Bereich bin ich aber nicht firm genug….

    Grüße aus der Suhle
    Schwarzkittel

  2. virus sagt:

    „Allgemeine Bedingungen sollen Vorrang vor der Zivilprozessordnung haben? Private Vereinbarung vor Gesetz?“

    Hallo Babelfisch, da hast du wohl den Rechtspfleger etwas überfordert!

    Wenn dem so wäre, könnte ja jeder mit (s)einer AGB jedes Gesetz umgehen. Wenn Teile einer ABG nicht gesetzeskonform sind, sind diese Unwirksam. Der Rechtspfleger sollte sich mit der obigen Problematik noch mal intensiv auseinandersetzen.

    Gruß Virus

  3. Benno sagt:

    Es geht aber noch doller.
    Nach Beantragung eines Mahnbescheides durch den Anwalt des Geschädigten gegen den VN schreibt das Amtsgericht Stuttgart – Mahnabteilung – (ohne Auftrag) an die gegnerische Versicherung:

    „Mahnsache …..
    gegen …..
    wegen Schadenersatz aus Unfall/Vorfall

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    anbei wird Ihnen eine Kopie des Eingangs vom xx.xx.2011 zur Kenntnis und Stellungnahme binnen einer Woche, ob die Bevollmächtigung der Versicherung erklärt wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    Auf Anordnung
    ….., Justizsekretär.“

    Wohlgemerkt, der Antrag auf Mahnbescheid ging nicht mal ansatzweise gegen die Versicherung, sondern ausschließlich an deren VN.
    Da kann man durchaus erahnen, wie intensiv die Rechtspfleger durch die Versicherer gepflegt werden? Vorschlag meinerseits war eine kleine Dienstaufsichtsbeschwerde. Denn wo kommen wir denn da hin, wenn der Rechtspfleger irgendeinem Dritten mitteilt, ob er sich vertretungsberechtigt fühlt? Vom Datensschutz einmal ganz zu schweigen. Das nächste mal fragt der Rechtspfleger vielleicht den Hausmeister, Gärtner, Postboten….. des VN? Leider hatte der Anwalt aber wieder einmal keine Lust. Herzlichen Glückwunsch an die Versicherung und die zentrale Mahnstelle in Stuttgart.

  4. RA Schepers sagt:

    @ Benno

    Woher wußte das Mahngericht denn, wer zuständiger Haftpflichtversicherer ist?

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    gegen den Rechtspfleger des Zentralmahngerichtes Aufsichtsbeschwerde, da sein Handeln nicht rechtmäßig. Der Versicherer ist zur Prozessführung nicht berechtigt. Das ergibt sich eindeutig aus § 79 ZPO. Eine Bevollmächtigung des Versicherers, der nicht mit verklagt ist, kann sich auch nicht aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, die auch noch der Versicherer aufgestellt hat. Wenn zwischen den möglicherweise unwirksamen AGBs des Versicherers und den gesetzlichen Bestimmungen der ZPO Diskrepanzen bestehen, so geht dies zu Lasten des die AGB aufstellenden Verwenders.
    Das heißt, der Widerspruch hätte zurückgewiesen werden müssen und da kein rechtmäßiger Widerspruch vorlag, hätte Vollstreckungsbescheid ergehen müssen.
    Der Haftpflichtversicherer ist kein in § 79 ZPO genannter Berechtigter.
    Der Widerspruch kann als vorbereitende Prozesserklärung gewertet werden, wozu nur Rechtsanwälte oder nahe Verwandte, aber auf keinen Fall Versicherer, berechtigt sind.
    Wenn die Ansicht des Rechtspfleger richtig wäre, dann könnte jeder Hinz und Kunz Widerspruch einlegen. Der Widerspruchseinlegung lag die Bevollmächtigung des Schuldners dem Gericht im Original nicht vor. der Widersprechende hat darauf nur Bezug genommen. Anders als bei einer anwaltlichen Vollmacht, reicht dies bei einer Versicherung nicht, da die Versicherung nicht Anwalt ist. Bei der anwaltlichen Vollmacht reicht die anwaltliche Versicherung auf die Vollmacht aus. Die Versicherung kann aber nicht anwaltlich versichern.
    Deshalb ist das ganze Widerspruchsverfahren als bereits gerichtliches Mahnverfahhren der Eingriffsmöglichkeit der Haftpflichtversicherung entzogen. Die Versicherung ist schlicht und ergreifend, auch im gerichtlichen Mahnverfahren, zur Prozessführung nicht berechtigt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Benno,
    woher wußte denn der Rechtspfleger des Zentralmahngerichtes Stuttgart für Baden-Württemberg, dass der in Anspruch genommene Schuldner (Antragsgegner) bei der Versicherung XYZ versichert ist, wenn im Mahnbescheid kein Hinweis auf einen Versicherer existiert? Der Rechtspfleger muss hellseherische Fähigkeiten haben. Hoffentlich hat er auch die richtige Versicherung angeschrieben.
    Fazit: Hier hat der Rechtspfleger seine Kompetenz eindeutig überschritten, siehe das Rechtspfleger-Gesetz. Also ganz schnell Fachaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des AG Stuttgart. Und das ganze durch einen anderen Anwalt, der mehr Lust und Pepp hat.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  7. Babelfisch sagt:

    @WW: auf den Punkt, so sehe ich das auch.
    @Mirko Schwäblein:
    Ich kann so recht nichts Schlechtes daran finden, wenn ein Gericht die Auffassung des BGH teilt. Ist doch schon mal eine Grundlage. In diesen Prozessen, in denen es um (Rest-)Honorarforderungen geht, muss im Falle von Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung ein Hinweis des Gerichts erteilt werden. In diesem Fall kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine formvollendete Abtretungserklärung nachgereicht werden, mit dem sich insoweit alles in Luft auflöst.
    Dennoch ist der Weg, den Halter/Fahrer – Achtung: der nicht immer mit dem Versicherungsnehmer identisch ist – in Anspruch zu nehmen, der richtige. Aber auch hier gilt: eine korrekte Abtretungserklärung muss vorgelegt werden.
    Ich selbst erlebe es in der letzten Zeit immer häufiger, dass mich zunächst erboste Halter anrufen und nach Sinn und Zweck fragen, wenn sie in Anspruch genommen werden. Ich genieße dann die kurze, aber prägnante Darstellung, dass derjenige dies SEINER Versicherung zu verdanken habe.
    Für „rechtschaffende“ Versicherungsnehmer ist es ein einschneidendes Erlebnis, erstmalig im Leben mit einer Klage überzogen zu werden. Auf das nächste Beratungsgespräch freut sich der Versicherungsvertreter!

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schwarzkittel,
    Ihre Auffassung dürfte falsch sein. Mit dem gerichtlichen Mahnverfahren beginnt bereits das gerichtliche Verfahren. Entsprechend ist das Mahnverfahren auch in der Zivilprozessordnung geregelt. Das gerichtliche Mahnverfahren ist institutionell immer beim Amtsgericht angesiedelt, auch dann, wenn eine Forderung geltend gemacht wird, die in die Zuständigkeit des Landgerichtes gehört. Wenn aber das Mahnverfahren schon gerichtliches Verfahren ist, dann können nur die in § 79 ZPO genannten Personen Prozessbevollmächtigte sein. Gerade aufgrund der Einführung des RDG ist ja auch § 79 ZPO geändert worden. Da im Mahnbescheid normalerweise auch die Prozessbevollmächtigten anzugeben sind, § 690 ZPO, können auch nur die in § 79 ZPO Genannten als Prozessbevollmächtigte Prozesshandlungen wahrnehmen. Dazu gehören die Versicherungen eindeutig nicht. Die Versicherungen sind weder Verwandte noch Rechtsanwälte. Daher sind die Versicherungen von der Prozessvertretung, sofern sie nicht selbst verklagt sind, ausgeschlossen. Daran ändert auch die vermeintliche Bevollmächtigung in den AKBs nichts, denn diese sind an den gesetzlichen Bestimmungen zu messen. Gegen Gesetz verstoßende AKBs sind unwirksam.
    Daher bleibt es dabei, dass der Versicherer zur Prozessführung nicht berufen ist. Einige Gerichte haben auch so schon entschieden. Dieser Blog hat darüber auch schon berichtet.
    Selbst wenn im amtsgerichtlichen Verfahren kein Anwaltszwang besteht, so kann nur eine der in § 79 ZPO genannten Personen den Beklagten vertreten. Das kann in der Tat ein naher Verwandter sein. Es kann aber auch ein Anwalt sein. Es kann aber nicht der Versicherer sein. Das ergibt sich eindeutig aus § 79 ZPO.
    Der VR kann daher nicht Prozesspartei sein. Daran ändert auch nicht die vermeintliche Vollmacht aus der AKB.
    Überdenken Sie bitte noch einmal Ihre Auffassung.
    Mit fr. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  9. Benno sagt:

    @ RA Schepers

    „Woher wußte das Mahngericht denn, wer zuständiger Haftpflichtversicherer ist?“

    @ Willi Wacker

    „woher wußte denn der Rechtspfleger des Zentralmahngerichtes Stuttgart für Baden-Württemberg, dass der in Anspruch genommene Schuldner (Antragsgegner) bei der Versicherung XYZ versichert ist, wenn im Mahnbescheid kein Hinweis auf einen Versicherer existiert?“

    Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids, Zeilen-Nr. 32 ff

  10. Ra Imhof sagt:

    @ Schwarzkittel
    Das Verhalten der HUK wird durch §79 III ZPO geheilt(bitte lesen).
    Deshalb immer gleich beantragen,die HUK durch Beschluss von der Prozessvertretung auszuschliessen.
    AKB geht natürlich nicht vor ZPO.

  11. RA Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    Das heißt, der Widerspruch hätte zurückgewiesen werden müssen und da kein rechtmäßiger Widerspruch vorlag, hätte Vollstreckungsbescheid ergehen müssen.

    Ganz so einfach geht es wohl nicht wegen

    § 79 III 2 ZPO
    Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam.

  12. Willi Wacker sagt:

    Hallo Ra. Schepers,
    § 79 III wurde von mir unbewußt ignoriert. Sorry. RA. Imhof hat recht.

  13. RA Schepers sagt:

    @ RA Imhof

    Deshalb immer gleich beantragen,die HUK durch Beschluss von der Prozessvertretung auszuschliessen.

    Ich habe die Erfahrung gemacht, daß diese Anträge/Anregungen vom Gericht schlichtweg ignoriert werden. Nachdem sich dann zusätzlich Anwälte für den VN bestellt hatten (im Klageverfahren), habe ich weiterhin auf die Zurückweisung der Versicherung nach § 79 III ZPO bestanden, auch in der mündlichen Verhandlung. Auch hier keine Reaktion des Gerichts.

    Ich habe jetzt im Rahmen der Kostenfestsetzung beantragt, die Anwaltskosten des VN unberücksichtigt zu lassen.

    Argument:
    Es hatte sich die Versicherung für den VN bestellt. Da das Gericht die Versicherung nicht als Prozeßbevollmächtigten zurückgewiesen hat, ist der Anwalt „lediglich“ ein WEITERER Prozeßbevollmächtigter. Die Beauftragung eines WEITEREN Prozeßbevollmächtigten war nicht notwendig i.S.d. § 90 ZPO.

    Mal abwarten, wie der Rechtspfleger entscheiden wird…

  14. Mirko Schwäblein sagt:

    @babelfisch:
    in meinem Fall war die Messe gelesen. Zeitliche Abfolge: erst mündliche Verhandlung beim Amtsgericht, dann Veröffentlichung BGH-Urteil zur Unwirksamkeit der Abtretungen und dann Verkündung des Urteils vom Amtsgericht – Verfahren abgeschlossen – Berufung nicht zugelassen. Fazit: keine Gutachten mehr ohne Anwalt…

    nur zur Richtigstellung: nicht ich sondern ein Anwalt des Geschädigten fordert restliches Honorar in dessem Auftrag vom HUK-Coburg VN…

    Wer bezahlt mir denn den Zusatzaufwand? Was ist mit der verloren zusätzlichen Zeit: Erst Auftragsannahme (Papier machen). Danach Erstellung des Gutachtens, dann wieder den Geschädigten nerven, wie hoch mein Honorar ist und warum. Jedes Mal eine individuell angepasste, hinreichend bestimmte Abtretung verfassen und vom Kunden unterschreiben lassen, und dann trotzdem ein Zahlungsverweigerungsschreiben von der HUK-Coburg erhalten und sich mit dem auseinander setzen? Mit mir nicht mehr.

    Ausschluss der HUK-Coburg vom Prozess mit deren VN, ist ein guter Tipp.

  15. RA Schepers sagt:

    @ Babelfisch
    @ Mirco Schwäblein

    Ich glaube, Sie diskutieren versehentlich an falscher Stelle 🙂 Wenn ich das richtig sehe, gehört Ihre Diskussion zum Urteil des AG Straubing.

  16. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leute,
    die Prozessvertretung bzw. deren Zulässigkeit muss von Amts wegen geprüft werden. Es ist eine Pflichtverletzung der Richter, wenn nicht nach Eingang der Verteidigungsanzeige das Gericht einen Beschluss fertigt, wonach die Versicherung von der Prozessvertretung ausgeschlossen wird und Prozesshandlungen der Versicherung ab Zustellung des Beschlusses unwirksam sind. Deshalb ist es ratsam bereits mit Antrag auf Erlass des MB den Antrag auf Zurückweisung der Versicherung als PBV zu stellen.

  17. Ra Imhof sagt:

    @Willi Wacker
    —so isses!
    @ Kollege Schepers
    —bitte berichten,wie sich das ausgeht.
    @ Mirko Schwäblein
    —Sie erkennen,dass Sie künftig die Alleingänge ihrer Kunden vermeiden sollten; wie?—-VKS-Seminar „Prozessrecht“ besuchen.

  18. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ willi wacker:

    schon mit dem antrag auf erlass des mahnbescheides???

    1. geht das im maschinellen mahnverfahren überhaupt?
    2. ist der rechtspfleger damit nicht überfordert?
    3. warum eigentlich mahnverfahren?

    das geht nun wirklich zu weit. man legt doch auch nicht für den fall, dass die klage abgewiesen wird, gleich bei klageeinreichung berufung ein.

  19. Babelfisch sagt:

    @RA Uterwedde:
    1. auch im maschinellen Mahnverfahren können Zusatzinfos, weitere Anträge etc. auf einem Sonderblatt gefertigt werden.
    2. ………….
    3. was spricht dagegen?

  20. Schwarzkittel sagt:

    @ all:

    Asche auf mein Haupt….

    Ich habe den Anfängerfehler gemacht und den § nicht bis zum Ende gelesen; umblättern im Buch hilft halt manchmal 😉

    Danke für die Nachhilfe

    Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

  21. RA Schepers sagt:

    @ RA Imhof

    Soeben in einem anderen Verfahren erhalten:

    Beschluß des AG Brühl vom 5.10.11 (23 C 378/11):

    3. Der Antrag des Klägers auf Zurückweisung der … Versicherungs-AG als Prozeßbevollmächtigte, wird zurückgewiesen.

    Gründe:

    Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat sich vorliegend nicht als Prozeßbevollmächtigte bestellt, sondern lediglich unter Verweis auf die entsprechende Regelung ihrer Versicherungsbedingungen für den Beklagten Verteidigungsanzeige angezeigt. Zu Prozeßbevollmächtigten haben sich allein die … Rechtsanwälte bestellt. Für eine Zurückweisung besteht kein Anlass.

    Nur am Rande: es geht nicht um einen Verkehrsunfall und Kfz-Haftpflicht, sondern Privathaftpflicht.

  22. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    gerade hat der Rechtspfleger des Zentralmahngerichtes in Hessen mit Sitz in Hünfeld im Mahnverfahren die HUK-Coburg von der Prozessvertretung ausgeschlossen. Der Beschluss des Zentralmahngerichtes wird in Kürze hier im Blog eingestellt. Es ist schon beachtenswert, dass auch der Rechtspfleger, der an Recht und Gesetz gebunden ist, von Amts wegen § 97 ZPO auch im gerichtlichen Mahnverfahren beachtet hat. Dies muss um so mehr für Richter und Richterinnen gelten. Wenn schon im gerichtlichen Mahnverfahren § 97 ZPO von Amts wegen zu prüfen ist, gilt dies um so mehr auch im streitigen Verfahren. Also entsprechende Rechtsbehelfe einlegen.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  23. RA Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    Hallo Herr Kollege Wacker

    ein kleiner Zahlendreher bei Ihnen: 79 ZPO, nicht 97 ZPO 🙂

    Rechtsbehelf gegen den Beschluß des AG Brühl: sofortige Beschwerde (eben eingelegt).

    Soweit das Gericht kein Wort über die Zurückweisung der Versicherung verliert, wird es schwer mit den Rechtsbehelfen…

    Schöne Grüße
    Christoph Schepers

  24. Ra Imhof sagt:

    @ Schepers
    tja,die Neuregelung des §79 ZPO-übrigens schon seit Mitte 2008 in Kraft-spaltet schon jetzt,nach über drei Jahren die Justiz!
    Früher war Justitia lediglich blind,hatte aber noch andere Qualitäten-und Heute?
    Heute schreibt ein Hamburger Amtsgerichtsdirektor in der NJW Spezial einen Aufsatz über die weithin selbst unter Seinesgleichen immernoch unbekannten Neuregelungen des §79 ZPO und wird nichteinmal mehr wahrgenommen?!
    Haben Sie dem Amtsgericht in Brühl diesen Aufsatz von Herrn Richter am AG Dr.Zschieschack vorgelegt?

  25. RA Schepers sagt:

    @ RA Imhof

    Heute schreibt ein Hamburger Amtsgerichtsdirektor in der NJW Spezial einen Aufsatz über die weithin selbst unter Seinesgleichen immernoch unbekannten Neuregelungen des §79 ZPO und wird nichteinmal mehr wahrgenommen?!

    Mir macht viel mehr Sorgen, daß einige Richterinnen und Richter § 79 ZPO ignorieren, obwohl sie im Verfahren mehrfach, ausdrücklich und eindringlich darauf hingewiesen wurden…

  26. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr kollege Schepers,
    Sie haben selbstverdändlich Recht. es darf nicht 97 ZPO , sondern muss 79 heißen!!! Manchmal gehen einem auch die Pferde durch mit 97! Mea culpa! Aber ich glaube, irren ist männlich! 🙂
    Bei dem Rechtsbehelf meine ich, dass die Rechtspflegererinnerung gem. § 11 RPflG der richtige Rechtsbehelf ist. Aber letztlich ist es egal. Falsa demonstratio non nocet! Berichten Sie bitte.
    Mit freundlichen koll. Grüßen
    Willi Wacker

  27. RA Schepers sagt:

    @ Willi Wacker

    Hallo, Herr Kollege Wacker,

    war doch eher ein Tippfehler als ein Irrtum 🙂

    Übringes, der Beschluß des AG Brühl stammt von der Richterin, nicht vom Rechtspfleger, deshalb sofortige Beschwerde.

    Mein weiter oben angesprochener Antrag, die Anwaltskosten der Gegenseite nicht zu berücksichtigen, betrifft ein anderes Verfahren (beim AG Köln) und wurde bisher nicht beschieden.

    Daß es sich um zwei unterschiedliche Verfahren handelt, kam nicht so klar raus bei meinem Posting, sorry.

  28. Ra Imhof sagt:

    @ Schepers
    wer es falsch macht,trotz sogar mehrfachen Hinweises,der darf auch objektiv für befangen gehalten werden.
    Auch die Dienstaufsichtsbeschwerde-früher „fff“-ist Heutzutage,wo an den Gerichten offene Direktoren-und Präsidentenstellen immer mehr „von Ausserhalb“ besetzt werden,ein mitunter effektives Instrument.
    Sorge macht mir,dass soviele Anwälte zwar beklagen,dass ihnen durch das RDG Aufträge entgehen,aber nicht zu wissen scheinen,dass die Neuregelung des §79 ZPO dafür einen Ausgleich schaffen wollte und geschaffen hat!
    Daher:
    Jeder Anwalt sollte bei seinem Amtsgerichtsdirektor vorsprechen,den Aufsatz von Dr.Zschieschack in Kopie vorlegen und darauf hinwirken,dass die jeweiligen Beklagten mit der Zustellung der Klage den Hinweis erhalten,dass sie die Notfrist entweder selbst,oder durch ihren Anwalt wahren lassen können,nicht aber durch ihre Versicherung.
    Auch die Vorsitzenden der örtlichen Anwaltsvereine wären doch sicher für die Umsetzung dieses Anliegens ihrer Mitglieder bestens geeignet.
    Was würde wohl geschehen,wenn der so belehrte VN mit der ihm zugestellten Klage zu seinem Anwalt vor Ort ginge?
    Der Kollege würde das Mandat gerne annehmen,die Notfrist wahren und damit schonmal die Prozessgebühr verdienen,oder?
    Die regelmässigen,in Frankfurt,Köln oder Neutraubling ansässigen Versicherungsanwälte(mein Eindruck:die schauen schon immer so grimmig) gingen öfter leer aus und Sie hätten auf der Gegenseite einen Kollegen vom Ort,mit dem Sie es auch leichter hinbrächten,nach der Verhandlung n´en Kaffee zu trinken.
    Vorteile über Vorteile,man müsste sie nur mehr nutzen!

  29. Zweite Chefin sagt:

    Nach 5 oder 6 Fällen, in denen das Gericht meinen Vortrag bez. § 79 ZPO schlicht ignoriert, habe ich jetzt die erste abschriftliche Zustellung (eines anderen AG) an den Beklagten, in der auf § 79 ZPO hingewiesen wird.
    In den anderen Fällen hatte sich – nachdem das Gericht lange genug zugewartet hat und reichlich Hinweise verteilt hat – einer der einschlägig verdächtigten Versicherungsanwälte für den VN gemeldet, spätestens da war der Ofen aus, denn der muss gar nix nachweisen, erst recht keine Vollmacht, nur versichern, und das tut er mit Leichtigkeit.
    Da hilft auch nicht die Frage, wie der VN aus A auf die Idee kommt, einen RA aus dem 700 km entfernten B zu beauftragen.

    Erschwerend bei dem procedere ist – zumindest hier – dass einige Gerichte 2 Wochen Reaktionszeit mindestens benötigen, bis das entsprechende Schriftstück bei uns ist, dauert es nochmals 10 Tage; da wird permanent aneinander vorbei geschrieben.
    Sowas wie VU oder Entscheidung nach Lage der Akten kennt hier in der Gegend keine Abteilung.

    Ja ja, mühsam ernährt sich das Eichhörnchen …

  30. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege RA. Imhof,
    gute Idee!
    Als erstes sollte der örtliche Anwaltsvereinsvorsitzende informiert werden. Über den örtlichen Anwaltsverein kann ja dann der Amtsgerichtsdirktor oder -präsident, je nach Größe des AG, informiert werden. Über die Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte könnten die Präsidenten bzw. Direktoren der Zentralmahngerichte informiert werden. Diesen sollte der Beitrag von Dr. Zschieschack zugeleitet werden. Gleichzeitig sollten die Damen und Herren Präsidenten und Dirktoren der Zentralmahngerichte auf die Änderung des § 79 ZPO und der geänderte Bedeutung hingewiesen werden.
    Auch der DAV sollte entsprechend informiert werden.
    Da kann jeder Kollege vor Ort über seinen örtlichen Anwaltsverein Einfluss nehmen. Der geänderte § 79 ZPO hilft auch den örtlichen Anwälten. Die Motive zu den Änderungen zeigen gerade, dass mit der Aufhebung des RBerG und der Einführung des RDG als Ausgleich nur noch Anwälte (und nahe Verwandte) zur Prozessvertretung berufen sein sollen. damit war eine Stärkung der Anwälte vor Ort gewollt. Kollegen, nehmt Eure Rechte wahr. Die Haftpflichtversicherungen sind nach dem willen des Gesetzgebers aus der Prozessvertretung raus!
    Ob die Versicherungsanwälte alle grimmig schauen, vermag ich nicht anzugeben. Vielleicht liegt das grimmige Dareinschauen aber daran, dass sie so viele Sachverständigenkosten-Prozesse verlieren. Die Urteilsliste „Verlorene HUK-Coburg-Sachverständigenkosten-Prozesse“ spricht doch Bände.
    Noch ein schönes regenloses Wochenende
    Willi

  31. RA Schepers sagt:

    @ RA Imhof

    wer es falsch macht,trotz sogar mehrfachen Hinweises,der darf auch objektiv für befangen gehalten werden.

    Den Befangenheitsantrag hatte ich ein paar Minuten vor meiner sofortigen Beschwerde an das AG Brühl gefaxt.

    Auch die Vorsitzenden der örtlichen Anwaltsvereine wären doch sicher für die Umsetzung dieses Anliegens ihrer Mitglieder bestens geeignet.

    Ich habe den Hinweis von Babelfisch zum Anlaß genommen und jetzt die Rechtsanwaltskammer Köln angeschrieben. Unter Hinweis auf die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg habe ich um Überprüfung gebeten, ob die Kölner Kammer gegen die Versicherungen wettbewerbsrechtlich vorgehen sollte. 3 Verteidigungsanzeigen von Versicherungen habe ich beigefügt (Beklagter war ausschließlich der VN).

    Ferner dürfte wohl auch jeder Anwalt wettbewerbsrechtlich gegen die Versicherungen vorgehen können (Abmahnungen).

    Die … Versicherungsanwälte(mein Eindruck:die schauen schon immer so grimmig)

    Den Eindruck kann ich nicht bestätigen. Vielleicht liegt es daran, daß ich mit den Kölner Anwälten zu tun habe, die keine lange Anreise haben. 😉

    und Sie hätten auf der Gegenseite einen Kollegen vom Ort,mit dem Sie es auch leichter hinbrächten,nach der Verhandlung n´en Kaffee zu trinken.

    Ich habe keine Problem damit, mit einem „Versicherungsanwalt“ einen Kaffee zu trinken. Habe mit dem einen oder anderen nach der Verhandlung auch schon nett geplaudert und gefachsimpelt. Geht genau so gut oder schlecht wie mit „anderen“ Anwälten auch. 🙂

    und darauf hinwirken,dass die jeweiligen Beklagten mit der Zustellung der Klage den Hinweis erhalten,dass sie die Notfrist entweder selbst,oder durch ihren Anwalt wahren lassen können,nicht aber durch ihre Versicherung.

    Wäre doch schöner, wenn die Versicherung in JEDEM Schadenfall einen Hinweis an den VN schickt, daß er damit rechnen muß, wegen des Unfalls verklagt zu werden. Er möge dann sofort reagieren, damit die Versicherung rechtzeitig einen Anwalt einschalten kann. Das würde den VN doch von Anfang an für das Regulierungsverhalten seiner Versicherung sensibilisieren. Und das auch noch in jedem Schadenfall, nicht nur in denen, in denen es zum Prozeß kommt.

    Wie kann man die Versicherungen dazu bringen, solche Schreiben an den VN zu schicken? Vielleicht mit Abmahnungen / strafbewehrten Unterlassungserklärungen, falls die Versicherung als Prozeßbevollmächtigte auftritt…

  32. Babelfisch sagt:

    Stichwort: Unterlassungsanspruch gegen die Versicherungen

    Ist einer der werten Damen und Herren Kollegen in diese Richtung bereits tätig geworden?

  33. RA Schepers sagt:

    Eine kurze Zwischeninfo zum Verfahren beim AG Brühl

    Der Befangenheitsantrag wurde vom AG Brühl mit Beschluß vom 7.10.11 (23 C 378/11) zurückgewiesen. Auszug aus der Begründung:

    (…) Verfahrensverstöße können aber grundsätzlich ebenso wenig wie fehlerhafte Entscheidungen einen Ablehnungsgrund darstellen. Nur dann, wenn Gründe dafür dargetan sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf Voreingenommenheit des Richters gegenüber der abgelehnten Partei oder auf Willkür beruhen, mag etwas anderes gelten. (…)

    Anhaltspunkte, die die Annahme von Willkür rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen hat die Möglichkeit einer Richterablehnung nicht den Sinn, den abgelehnten Richter zu einer Änderung seiner Rechtsauffassung zu veranlassen.

    Meine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht Köln mit Beschluß vom 27.10.11 (9 T 141/11)zurückgewiesen. Auszug aus der Begründung:

    (…) Hierin rügt der Kläger nochmals, dass Richterin X sich über die eindeutige Regelung des § 79 Abs. 3 ZPO hinweggesetzt und damit willkürlich entschieden habe. Offenbar hat Richterin X. aber den Anwednungsbereich des § 79 Abs. 3 ZPO für nicht eröffnet angesehen, da sie in dem Beschluss vom 5.10.2011 ausdrücklich darauf abgestellt hat, dass sich zu Prozessbevollmächtigten des Beklagten allein die Rechtsanwälte XY bestellt hätten. Die Richterin dürfte zwischen der Prozessvollmacht auf der einen Seite und der Vollmacht, auf die sich die Versicherung gemäß § 25 AHB berufen hat, differenziert haben. Ob eine derartige Differenzierung möglich ist, kann indes nicht im Rahmen des Ablehungsverfahrens überprüft werden, da es sich um eine Frage im Rahmen der richterlichen Entscheidungsfindung handelt.

    Selbst wenn man aber zu Gunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass die Versicherung zwingend als Prozessbevollmächtigte zu behandeln wäre, da anderenfalls eine wirksame Verteidigungsanzeige von ihr nicht hätte abgegeben werden können, kann Richterin X jedenfalls kein willkürliches Handeln vorgeworfen werden, was alleine den Vorwurf der Befangenheit rechtfertigen könnte. Denn immerin entspricht die Vertretung des Versicherungsnehmers durch die Haftpflichtversicherung in Verfahren vo den Amtsgerichten – trotz des mittlerweile geänderten §§ 79 ZPO – immer noch einer verbreiteten Praxis (vergleiche Zschieschack, NJW 2010, 3275, 3276). Auch wird die Vertretung durch die Haftpflichtversicherung in der Literatur zum Teil als unentgeltliche Prozessvertretung im Sinne des §§ 79 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen (vergleiche etwa Zöller-Vollkommer, 28. Auflage, § 79 ZPO, Rn. 7). Überdies ist der gesetzgeberische Ansatz in den Blick zu nehmen, der es letzlich dem Prozessgegner ermöglichen soll, die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf der Gegenseite zu bewirken (vergleiche Zschieschack a.a.O.). Gerade dieses Ziel war aber nach Bestellung der Rechtsanwälte XY ohnehin erreicht.

    Jetzt bleibt abzuwarten, wie das AG Brühl über meine sofortige Beschwerde entscheidet, die sich gegen den Beschluß vom 5.10.11 (keine Zurückweisung der Versicherung als Prozeßbevollmächtigte) richtet.

  34. RA Schepers sagt:

    LG Köln, Beschluß vom 18.11.11:

    Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl (23 C 378/11) vom 5.10.11 wird kostenpflichtig verworfen.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

    Gründe:
    (…) Der Rechtsbehelf ist bereits unstatthaft.

    Die Zurückweisung ist unanfechtbar, § 79 Abs. 3 S. 1 ZPO. Auch auf die zu Unrecht unterbliebene Zurückweisung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 79 Rn. 11).

    Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der aufgeworfenen Rechtsfrage ist der Kammer mithin nicht möglich (instruktiv hierzu allerdings die – von der 9. Zivilkammer im Ablehnungsverfahren bereits zitierten – Ausführungen von Zschieschack, NJW 2010, 3275).

    (…)

  35. RA Schepers sagt:

    @ RA Imhof, 7.10.11. um 08:05 Uhr

    Kollege Schepers
    – bitte berichten, wie sich das ausgeht.

    Der KFB des AG Köln liegt jetzt vor. Die Anwaltskosten der Gegenseite wurden festgesetzt, obwohl sich zuvor die Versicherung bestellt hatte:

    … Gemäß § 91 ZPO sind nur die Kosten eines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig.
    Es trifft zu, dass sich sowohl die XY-Versicherung als auch die Rechtsanwälte pp. bestellt haben. Jedoch ist zu beachten, dass weder die XY-Versicherung noch Rechtsanwälte pp. ihre eigenen Kosten anmelden, sondern die Kosten für ihre Partei.
    Da nach § 91 ZPO die Kosten eines Prozeßbevollmächtigten erstattungsfähig sind, ist es unerheblich welcher der beiden Vertreter Kosten anmeldet…

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