Das Gutachten weist einen Reparaturbetrag von ca. 1.100 Euro aus.
Die Allianz verweigert den Ausgleich des Sachverständigen-Honorars mit der Begründung:
Ihre Beauftragung durch den Geschädigten war zur Feststellung von Schadenumfang und -höhe nicht erforderlich, da es sich aufgrund des Beschädigungsbildes erkennbar um einen Einfachschaden handelt. Mit Ihrer Beauftragung hat der Geschädigte folglich gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Die Schadenhöhe hätte auch durch Vorlage eines Kostenvoranschlages nachgewiesen werden können.
Wir haben Ihren Auftraggeber bereits informiert und das Gutachten an ihn zurückgeschickt.“
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Allianz
Dieser Allianz-Ansicht konnte der Geschädigte mit überzeugenden Argumenten entgegen treten. Sodass „Ihre Allianz“ dann doch recht zügig den Pfad der BGH-Rechtsprechung eingeschlagen hat.
Hallo virus,
von wann datiert das Schreiben der Allianz denn?
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
… Mitte Oktober 11.
… ja dann kann man davon ausgehen, dass die Allianz die alten Möhren, die 1997/98 Trost in VersR vertreten hat, allerdings als Einzelmeinung, wieder hervor gekramt werden. Na dann kann die damalige überwiegende Literaturmeinung ja auch wieder hervorgeholt werden, um entsprechend zu kontern. Hat denn die Allianz nichts Neueres?