Vor einiger Zeit wurde von mir, in meiner Eigenschaft als von der Regierung von Oberbayern, öffentlich bestellter und beeidigter Honorarsachverständiger, eine Umfrage hier bei C-H durchgeführt, bezüglich von der Fa. HUK-COBURG unvollständig bezahlter, deliktischer Schadenersatzansprüche an Unfallgeschädigte.
Der Hintergrund dieser Umfrage bezog sich in diesen Fällen auf nicht nachvollziehbare Teilzahlungen der SV-Honorare, welche den Geschädigten in vielen Fällen von der Fa. HUK-Coburg drastisch gekürzt wurden.
Der Umfrage ging eine Beauftragung eines Verkehrsrechtsanwaltes voraus, welcher mich gebeten hat, das Umfrageergebnis hier in Kurzform zu veröffentlichen.
Somit sind folgende Erkenntnisse im Ergebnis als GA eines ö.b.u.b. SV zu bewerten und auch so zu verwenden.
41 Sachverständige haben sich bei der Umfrage beteiligt und dem Unterzeichner 148 Schreiben mit Kürzungen zugesandt, gefaxt u. gemailt.
Von jedem Vorgang waren alle relevanten Daten vorhanden um eine sachgerechte Bewertung durchführen zu können und Manipulationen und Doppelwertungen auszuschließen.
Die zu bewertenden Unterlagen kamen aus allen Bereichen Deutschlands.
In der Kurzfassung ergab die Analyse der Daten folgendes:
Wenn man die verschiedenen Beträge betrachtete, welche ausbezahlt bzw. abgezogen wurden, war vorerst insbesondere für Außenstehende kein System der Vorgehensweise bezüglich der Kürzungen zu erkennen.
Erst als der Unterzeichner aus seinem Fundus, alte Verbandslisten des BVSK , sowie alte Arbeitsanweisungen der HUK-Coburg verglichen hat und diese Parallelen unterzog, wurde der Kürzungsmodus ersichtlich.
Die Honorarkürzungen erfolgten nicht aufgrund einer üblichen und festgestellten Honorarspanne sondern nach einem schematischen % Abzug von einer Abspracheliste des BVSK/HUK-Coburg über Bruttoendbeträge aus dem Jahr Stand April 2002 . Hier war und ist der signifikanter Zusammenhang vorhanden!
Das ist diese Liste welche bei einem Gegenstandswert von € 500,00 ein Bruttoendhonorar von € 170,36 ausweist und bei einem Gegenstandswert von € 15.300 ein Bruttoendhonorar von € 963,33 beinhaltet.
Vorgenanntes kann man nachvollziehen, wenn man das SV- Bruttohonorar und den Gegenstandswert betrachtet und mit der besagten BVSK -Liste vergleicht.
Teilt man nun (im Reparaturfall) die von der HUK-Coburg zugedachte Honorarsumme durch 80 und multipliziert sie dann mit 100, ergibt das ziemlich genau die alten BVSK/HUK-COBURG Absprachewerte brutto.
Im Totalschadenfall oder bei 100%iger BVSK/HUK-Coburg Honorarüberschreitung ist die zugedachte Summe durch 60 zu teilen und dann mit 100 zu mulziplizieren.
Kleine Differenzen sind immer vorhanden, weil nicht ersichtlich ist, wie genau der jeweilige Sachbearbeiter die Gegenstandserte bzw die Spannen abgreift.
Das heißt hier wird nicht nach Üblichkeit sondern bundesweit nach einem vorgegebenen Schema gehandelt .
Grundsätzlich wird bei Honorarüberschreitung der alten 2002 BVSK-Bruttohonorartabelle nur ein SV Honorar von ca.20% unter BVSK bezahlt.
Bei Überschreitung des BVSK Bruttoendbetrages um 100 %, oder im Totalschadenfall werden nur noch ca.60% der alten 2002 BVSK/HUK-Coburg Bruttohonorarliste bezahlt.
Das Ergebnis in Zahlen:
1. Die durchschnittliche Schadensumme aller 148 Schäden
= € 2.702,82 brutto
2. Das durchschnittlich geforderte SV-Honorar war bzw.
= € 529,22 brutto (aus €2702.82 brutto Gegenstandswert)
3. Die durchschnittliche Honorarbezahlung der HUk-Coburg an Geschädigte
= € 290,38 brutto (aus €2702.82 brutto Gegenstandswert)
4. Der durchschnittliche Bruttoabsprachewert des BVSK aus 2002
= € 375,03 brutto (aus € 2702.82 brutto Gegenstandswert)
5. Die durchschnittliche Honorarbezahlung der HUk-Coburg an Geschädigte
= 56,16% aus den erstellten Honorarrechnungen der SV.
6. Die durchschnittlichen Honorarabzüge der HUk-Coburg bei Geschädigten
= 43,84% aus den erstellten Honorarrechnungen der SV.
7. Die anteilmäßigen Honorarzahlungen der HUK-COBURG bewegen sich von
= 25,86% – 86,6% des geforderten SV Honorars.
8. Die anteilmäßigen Auszahlungsquoten der HUK-COBURG, gemessen im
Bezug zur alten BVSK Tabelle 2002 lagen im Minimumin bei 54,05% und Max. bei 111,06%!!
9. Die durchnittliche Honorarzuteilung der HUK-COBURG an Geschädigte lag somit bei nur Anteiligen 77,42%
bzw.22,58% unter dem alten Absprachewert BVSK/HUK-COBURG aus 2002.
Diese Honoraranalyse ist für SV und gleichermaßen für RA uneingeschränkt verwertbar.
Der Sachverständige
Franz Hiltscher
hallo franz
ich danke für diesen aufschlussreichen beitrag;deine analyse ist für geschädigte und sachverständige,die wegen der honorarkürzungen der huk klagen müssen,von hohem wert!
verstehe ich das richtig?:
die teilzahlungen der huk stellen also entgegen den dauernden falschen beteuerungen keine üblichen oder angemessenen beträge dar,sondern die huk zahlt gutachterhonorare tatsächlich nach einer bundeseinheitlichen bestrafungsliste?
ich möchte deine expertise in alle,für meine mandanten betriebene gerichtsverfahren einführen,weil sich damit die behauptung der huk als lüge entlarven lässt,die auf das gutachterhonorar geleistete zahlung sei ortsüblich.
nenne bitte den preis für dein gutachten,damit ich mit den rechtsschutzversicherern abstimmungen vornehmen kann.
m.f.g.peter
@ Peter Pan
Hallo,
das hast Du richtig erkannt.
Ob es sich allerdings um eine Bestrafungsliste handelt ist juristisch zu werten.
Was ich ausdrücklich bestätigen kann sind die Tatsachen, dass keineswegs ein übliches Honorar als Grundlage der Honorar-kürzungen verwendet wurde, sondern genehme Werte welche wider besseren Wissens von der Fa. HUK-Coburg festgelegt wurden.
Ein übliches Honorar(welches sowieso nicht existierten kann)wäre hypothetisch gesehen, das Honorar welches mit all den Erforderlichen Spannbreiten allgemein ohne Zwang und Absprachen nach getaner Arbeit verrechnet wird.
Somit sind weder die BVSK Honorare noch die anderen Listen welche alle aufgeführt werden aussagefähig.
Die HUK-COBURG könnte tatsächlich mit ihren gespeicherten Honorarwerten eine Kontrollbasis der „üblichen“ Honorare erstellen, zieht es aber vor,die realen, wesentlich höheren Werte zu ignorieren bzw. zu verschweigen, um einen Berufsverband und auch die DEKRA nach belieben vorzuschieben.
Diese Organisationen veröffentlichen dann Werte welche an Widersprüchlichkeit nicht zu überbieten sind.
Oberstes Ziel der HUK-Coburg ist und bleibt meines E. eine willkürliche 40-50%ige Kürzung der SV-Honorare. Damit ist auch die Zerstörung bzw. der Entzug der wirtschaftlichen Grundlage der SV gewährleistet.
Ein Fall für die obersten Wettbewerbshüter von Europa!
@ franz,
danke für die aufwändige arbeit, die du nicht zuletzt auch für alle sv-kollegen hier im blog auf dich genommen hast.
@ sv-kollegen
hat es euch die sprache verschlagen?
@ alle captain-huk-leser
kann mir einer den plötzlichen sinneswandel der huk erklären?
zuerst jahrelang totale honorarverweigerung, jetzt ein bischen zahlen und den rest mit nachweisbar falscher begründung verweigern.
ist hier ein urteil ergangen,welches die machenschaften der huk-coburg zumindest in teilen abstrafte und bisher nicht veröffentlicht wurde?
oder gab es etwa einen hinweis aus höheren justizkreisen auf eventuelle strafrechliche konsequenzen?
oder haben die huk- sachbearbeiter rebelliert, weil ihnen die sache zu heiß wurde?
also „insider“ ran an die tasten, vielleicht kommen weitere „haarsträubend e“ fakten ans tageslicht!
oder hat nur peter pan die Brisanz dieser veröffentlichung verinnerlicht?
grüße aus bananien
Hallo Herr Hiltscher,
das überrascht mich recht wenig.
Ich hatte gleich bei den ersten neueren Abrechnungsschreiben den Eindruck, dass von der alten Liste einfach noch mal 20 bis 25 Prozent gekürzt wurden.
Die neue Liste wollte man mir leider nicht zukommen lassen. Offenbar sind die Sachbearbeiter hier zur Geheimhaltung verpflichtet worden, sonst wäre die simple Vorgehensweise auch noch belegbar gewesen.
Was mich allerdings wundert, ist, dass meine Liste vom April 2002 offenbar von Ihrer abweicht.
Die mir damals von der HUK Bonn zugefaxte Liste „teilt“ bei einer Schadenhöhe netto 500,00 EUR einen Bruttoendbetrag von EUR 166,07 zu.
Bei einer Schadenhöhe von EUR 15.300,00 einen Bruttoendbetrag von 939,04.
Und:
Stellen Sie sich mal vor, jeder Sachbearbeiter müsste anhand einer von Schadenmanagement entwickelten Vorgehensweise auf der Basis von angenommenem Zeitaufwand das Honorar des SVs jedesmal ausrechnen.
In der Zeit hätte der vermutlich zwei Akten geschlossen. Das wäre selbst für die gut bezahlten HUK-Sachbearbeiter zu viel des Guten.
Die allseits bekannte DEKRA-HUK-Zeitabrechnung wird doch nur im Prozess vorgeschoben, weil man (noch) nichts anderes hat.
Wir können aber sicher sein, dass die HUK, solange sie vor dem BGH verliert, sich immer wieder etwas Neues ausdenken wird, um die freien Sachverständigen vom Markt zu kriegen. Die werden so schnell nicht aufgeben.
Und deshalb Kollegen: Nehmt in jedem Fall den Honorarprozess auf!
Vorstände interessieren nur Zahlen. Wenn die Prozesskosten ins Uferlose wachsen, die durch diese „Sparmaßnahmen“ erzielten schwarzen sich in rote Zahlen umwandeln und die Negativpresse anhält, dann gibt es eine Chance, dass irgendwann Ruhe einkehrt.
Ich habe gestern von einem SV einen Anruf bekommen, der mal wissen wollte, wieviele SV in unserer Region tatsächlich sich die Kürzungen der HUK gefallen lassen. Das Ergebnis war ernüchternd:
Von 10 SV lassen sich 8 die Kürzungen gefallen bzw. rechnen nach einer eigenen Vereinbarung (unabhängig von BVSK) ab. Und damit lohnt sich ja anscheinend das Vorgehen der HUK.
Grüße
Andreas
Die 8 von 10 Sachverständigen, die sich das gefallen lassen, haben noch nicht verstanden, dass nach der ersten Kürzung die zweite folgt und die dritte und …
Wie wir es im Moment ja schon sehen.
Die Kollegen werden vielleicht auf das Problem aufmerksam, wenn sie sich fragen müssen, für wen sie eigentlich arbeiten und warum sie noch kein Gehalt von der HUK beziehen.
@ hukis Liebling:
In bezug auf die Verwendung des Wortes „haarsträubend“ in sämtlichen Formen und Kontexten wird hiermit Urheberrechtsschutz geltend gemacht.
da bist Du aber zu spät dran.
Wid von mir bereits seit Anfang an benutzt.
„Haarsträubend und Haarlos“ sind gewohnheitsbedingte Bezeichnungen.
Sehr geehrter Herr Hiltscher,
Ihre Analyse zeigt, dass die betreffenden HUK-Mitarbeiter mit Ihren irreführenden Ausführungen im Formschrieben „… soweit unsere Zahlung nicht als ausreichend angesehen wird, legen Sie bitte die für die Sachverständgenleistung übliche Vergütung dar. Wir nehmen insoweit Bezug auf die Entscheidungen des BGH vom 04.2006 – X ZR 80/05 und X ZR 122/05.“ (unter anderem) hier in den 148 vorliegenden Fällen eine Betrugsabsicht in Höhe von insgesamt 35.348,32 Euro verfolgen. Es wäre also keine Bagatelle mehr, wenn alle 41 betroffenen Sachverstädnigen (mit Abtretung) bzw. deren Kunden eine gemeinsame Strafanzeige auf den Weg bringen würden. (Ich hatte hierzu bereits am Montag an Sie ein Fax geschickt.)
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