In dem Rechtstreit des Sachverständigen M. gegen die VN der HUK-Coburg hat der von der HUK-Coburg beauftragte Anwalt vor dem AG Merzig (Saarland) eine herbe Schlappe erlitten. Mit Schriftsatz vom 5.11.2009 erhebt er die Gehörsrüge gem. § 321a ZPO mit der Begründung, das AG Merzig verletze das rechtliche Gehör der Beklagten, worauf die Fehlerhaftigkeit der Entscheidungsgründe beruhe. Die Beklagte habe substantiiert und unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Rechnung des Klägers den regionalen Mittelwert um 81% und damit weit übersteigt. Die Beklagte habe konkrete Preise regional ansässiger Sachverständiger benannt und Beweis dafür angetreten. Alles das würde das Gericht nicht anfechten. Sollte das Gericht der Gehörsdrüge nicht stattgeben, werde Verfassungsbeschwerde zu erheben sein. Das Amtsgericht Merzig hatte mit Urteil vom 23. Oktober 2009 die Beklagte verurteilt, an den klagenden Sachverständigen M. 307,86 Euro nebst Zinsen sowie 70,20 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Mit Beschluss vom 1.3.2010 – 23 C 648/09 – hat die Amtsrichterin der 23. Zivilabteilung des AG Merzig/ Saar wie folgt entschieden:
Die Gehörsrüge der Beklagten vom 5.11.2009 gegen das am 23.Oktober 2009 verkündete Urteil des AG Merzig wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens trägt die Beklagte.
Aus den Gründen:
Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.
Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Anhörungsrüge angeführt, dass die Beklagte unter Beweisantritt durch Sachverständigengutachten vorgetragen habe, dass die Rechnung des Klägers den regionalen Mittelwert weit überstiegen habe. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den konkreten Preisen regional ansässiger Sachverständiger wäre allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn der Geschädigte auf ein preisgünstigeres Angebot hätte verwiesen werden können. Das ergibt sich daraus, dass der Kläger mit seiner Schadensersatzklage Ansprüche aus abgetretenem Recht des Geschädigten geltend macht, weshalb für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten die schadensrechtlichen Gesichtspunkte maßgeblich waren, die für das Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger gelten. Da der Geschädigte allerdings nicht verpflichtet ist, den ihm zugänglichen Markt zu erforschen, um einen für den Scfhädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, war lediglich eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob die Abrechnung des Klägers willkürlich war. In diesem Zusammenhang hat das Gericht die Ergebnisse der Honorarbefragung des BVSK als geeignete Schätzgrundlage angesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 97 I ZPO.
So die überzeugende Gründe des Beschlusses des AG Merzig.