Wollen wir, das „Im Namen des Volkes“ wieder Recht gesprochen wird, müssen die Rechtssuchenden ihre „Anwälte des Rechts“ flächendeckend in die Verantwortung nehmen.
@ „Das einzige, was dagegen steht, ist die umstrittene Schadensminderungspflicht des Geschädigten nach § 254 BGB.“ (Pumuckel: 6. September 2016 at 18:22)
Nichtjuristen sind den Juristen gegenüber privilegiert dahingehend, dass der Nichtjurist sich inhaltlich mit einem Gesetz zunächst auseinandersetzen muss, um sich im Eigeninteresse schlau zu lesen.
Juristen meinen, das Mandat besteht darin, den vorbereiteten Textbaustein vom Anwaltsgehilfen personalisierend aufbereiten zu lassen. Schließlich wurde zum Examen das BGB auswendig gelernt. Während sich der Jurist, den Postlauf der Rechnung im Auge behaltend, quantitativ sich dem nächsten Mandanten zuwendet, bemüht der Nichtjurist vorzugsweise das World Wide Web. So „lernt“ er:
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254 Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
„Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt ….“ –
Z. B., war der Vorfahrt berechtigte Unfallgeschädigte derart schnell unterwegs, dass es bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit augenscheinlich nicht zur Kollision gekommen wäre, dann muss er sich einen Teil seines Schadens selbst zurechnen.
Weiter steht geschrieben:
„… dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste …“
Bleiben wir beim Verkehrsunfall. Es ist allgemein anerkannt, dass im Hinblick auf vollständigen Schadensersatz, die Schadenhöhenermittlung – und Beweispflicht des Geschädigten gegenüber dem Schädiger – nicht in die Hände des regulierenden Versicherers gehören dürfen. Das sogenannte Schadenmanagement der Versicherer baut auf die Vereitelung der Beweispflicht von Anspruchstellern auf, mit der Konsequenz, ihrerseits „unentdeckt“ betrügerisch agieren zu können. Allein mittels fachkundiger Hilfe versetzt sich der Geschädigte in die Lage, 100 % Schadensersatz zu realisieren.
Wer – rechtlich – die Beauftragung eines unabhängigen Kfz-Sachverständigen unter Beachtung von § 254 BGB vornimmt, stellt sich im Widerspruch zu § 249 BGB, entmündigt und demütigt jeden Anspruchsteller
Bekanntlich vor Urzeiten wurde im Hinblick auf die Kosten der Schadenhöhenfeststellung rechtswidrig bzw. rechts unwirksam mittels Urteil auf eine “ vom Geschädigten gerade nicht beeinflussbare – in der Vergangenheit liegenden – Schadenminderungspflicht“ abgestellt. Dass sich ein derart offensichtlicher Rechtsfehler über Jahrzehnte wie ein Roter Faden durch alle Instanzen – wie eine Vortagsbrühe, immer wieder aufwärmend – ziehen konnte, darf m. E. auf jede Menge bequemer/unfähiger Rechtsvertretungen und massenweise abschreibender Richter und Richterinnen zurückgeführt werden.
Wenigstens ihren Rechtsvertretungen können jetzt Mandanten, selbstverständlich nicht nur nach Verkehrsunfällen, den rechten Weg weisen, in dem sie sich eine von der Grundrechtepartei erarbeitete „Anwaltsklausel“ unterschreiben lassen:
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Freiwillige Selbstverpflichtung über den Haftungsausschluss von Mandanten für Grundrechte beeinträchtigende Vertretungshandlungen von Rechtsanwälten
Die unverletzlichen Grundrechte meiner Mandanten binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG (Bonner Grundgesetz vom 23. Mai 1949 als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland)
»Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht«.
Ich habe gemäß § 12a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) den folgenden Eid geschworen:
»Ich schwöre (…), die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, (…).«
Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten habe ich gemäß Art. 1 Abs. 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) meine
»Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung und staatliche Machtüberschreitung zu sichern«.
Als besonderes Organ der Rechtspflege und in Erfüllung meines Berufseides sowie meiner o.a. unverbrüchlichen gesetzlichen Pflichten versichere ich hiermit unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegenüber meinen Mandanten unwiderruflich meine persönliche Haftung für alle meine ihre Angelegenheiten betreffenden außerprozessualen oder prozessualen Einlassungen, Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere, wenn diese dazu geeignet sind, Beeinträchtigungen der unverletzlichen Grundrechte meiner Mandanten durch die öffentlichen Gewalten in Gestalt der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung herbeizuführen oder nicht zu unterbinden.
Dem entgegenstehende Willenserklärungen meiner Mandanten in anderen von ihnen unterzeichneten Erklärungen in Bezug auf die Rechtsberatung oder rechtliche Vertretung durch mich oder von mir beauftragte Vertreter heben diese freiwillige Selbstverpflichtung nicht auf.
Ort, Datum:
Name: Vorname:
Straße, PLZ Ort:
Unterschrift
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Die „Anwaltsklausel“ kann als Download heruntergeladen werden.
Die Grundrechtepartei kandidiert übrigens zur kommenden Bundestagswahl.