Arroganz vom Feinsten: Aktuelles Schreiben der Allianz Versicherung an einen Kfz-Sachverständigen bezüglich Kürzung der Sachverständigenkosten

Hier ein Schreiben der Allianz Versicherung vom 21.01.2015, das an Frechheit und Arroganz kaum noch zu überbieten ist? Die Allianz Versicherung kürzt rechtswidrig die Sachverständigenkosten und will den Sachverständigen dann noch dazu bringen, den Versicherungsnehmer der Allianz NICHT auf die Restzahlung in Anspruch zu nehmen. Der Kürzungsbetrag lag hier übrigens bei EUR 60,69.

Sehr geehrte Damen und Herren,

den von Ihnen geforderten Rechnungsbetrag halten wir für überhöht. Deshalb haben wir ihn auf die angemessene Höhe gekürzt und gleichzeitig den Betrag von 465,11 EUR an Sie überwiesen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unser Abrechnungsschreiben vom 02.01.2015.

Sollten Sie die Kostenrechnung durch unsere Zahlung nicht als angemessen ausgeglichen ansehen, legen Sie uns bitte schriftlich dar, warum die geltend gemachten Kosten, die für Sachverständigenleistung ortsübliche Vergütung in der Region darstellen.

Der Versicherungsnehmer wird in diesem Schadenfall von uns vertreten. Forderungsschreiben direkt an den Versicherungsnehmer sind deshalb unzulässig. Den weiteren Schriftverkehr führen Sie bitte nur mit unserem Haus.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Allianz

Liebe Allianz,

unzulässig ist es nur, den Schadensersatz rechtswidrig zu kürzen, wie hier geschehen. Was die Allianz als Schädigerversicherung für „angemessen“ hält oder nicht, interessiert beim Schadenssersatzrecht einen „feuchten Kehrricht“. Für eine mögliche Überhöhung der Kosten ist die Allianz Versicherung ggf. beweisbelastet und nicht umgekehrt. Darüber hinaus erzeugt die lächerliche Forderung – den VN der Allianz nicht zu behelligen – beim Sachverständigen bestenfalls ein müdes Lächeln.
Denn nicht der Schädiger bestimmt, welcher Schuldner für offene Forderungen einzustehen hat, sondern immer noch das Gesetz. Und gemäß BGB obliegt es hier dem Sachverständigen, ob er seine Forderung bei der Allianz, beim Fahrer, beim Halter oder bei allen gemeinsam geltend macht.

Wie man so hört, sollen Mitarbeiter der HUK zur Allianz gewechselt haben. Deshalb verwundert es auch nicht weiter, dass inzwischen der „Coburger Mist“ auch von der Allianz praktiziert und kommuniziert wird.

Eines bestätigen jedoch Schreiben wie diese immer wieder. Die Versicherer haben wohl erhebliche Probleme, wenn man deren Versicherungsnehmer bei Kürzungen in die Pflicht nimmt? Insbesondere da man schon prophylaktische Schreiben an die „Geprellten“, wie das obige, verschickt. Da ist wohl immer richtig „Feuer unterm Dach“, sofern die Kunden mit dem rechtswidrigem Schadensmanagement „Ihrer Allianz“ konfrontiert werden?

Deshalb sollten alle Geschädigten sowie deren Rechtsanwälte – bei sämtlichen Kürzungen durch die Versicherer – stets nur noch die Restforderungen bei den Versicherungsnehmern der gegnerischen Versicherung geltend machen. Also nicht nur bei gekürzten Sachverständigenkosten, sondern auch bei gekürzten Mietwagenkosten, bei Kürzungen im Rahmen der fiktiven Abrechnung, Nutzungsausfall, Wertminderung, Schmerzensgeld usw..

Alle unsere Informanten, die zu dieser Strategie übergegangen sind, haben bisher nur Positives berichtet.

Siehe auch:

Captain-HUK-Beitrag vom 08.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 15.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 24.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 30.06.2014

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5 Antworten zu Arroganz vom Feinsten: Aktuelles Schreiben der Allianz Versicherung an einen Kfz-Sachverständigen bezüglich Kürzung der Sachverständigenkosten

  1. RA Schepers sagt:

    Den weiteren Schriftverkehr führen Sie bitte nur mit unserem Haus.

    Liebe Allianz,

    ich fürchte, dieser Wunsch wird unerfüllt bleiben…

  2. Franz W. sagt:

    Sehr geehrte Herren des Allianz-Vorstandes,

    es wäre besser, statt HUK-Mitarbeiter anzuwerben, wenn das Gerücht wahr sein sollte, eine qualifizierte Rechtsabteilung zu schaffen. Diese würde Sie schon dahingehend beraten, dass Ihr Wunsch nur ein frommer bleiben kann. Die Rechtsabteilung wird Ihnen dann auch mitteilen, dass Ihre Rechtsauffassung, dass Forderungsschreiben direkt an Ihren VN unzulässig seien, schlichtweg falsch ist.

    Vielmehr liegt in Ihrem Schreiben eine bewußte Irreführung des Adressaten. Dieser soll davon abgehalten werden, Ihren VN, den Schädiger, zur Restzahlung abzuhalten. Darin kann man auch eine Nötigung gemäß § 240 StGB sehen.

    Wen der Gläubiger aus der Haftungsgruppe der Gesamtschuldner wegen des Restentschädigungsbetrages auswählt, ist einzig und allein seine Sache. Noch bestimmt der Gläubiger, wie zu verfahren ist. Der Schuldner hat die verdammte Pflicht zu leisten. Der hat gar nichts, aber auch gar nichts, zu fordern. Das Forderungsrecht steht nur dem Gläubiger zu. Dementsprechend kann der Gläubiger einen von den haftenden Presonen eines Unfalls mit einem Kfz, nämlich Fahrer, Halter und Versicherer, auswählen, ohne dass der Versicherer etwas dagegen unternehmen kann. So ist nun mal das Gesetz.

    Weiterhin wird Ihre Rechtsabteilung Sie dahingehend beraten, dass die Versicherung den einzig verklagten VN nicht im Prozess vertreten kann. Das gerichtliche Verfahren beginnt bereits mit dem Erlass des Mahnbescheides, denn der wird durch ein deutsches Gericht – Abteilung für Mahnsachen – oder durch besondere Zentralmahngerichte erlassen. Schon von da ab ist es dem Versicherer untersagt, die Prozessvertretung zu übernehmen.

    Also in Zukunft vor einem solchen Schreiben besser informieren.

  3. totri sagt:

    Ähnlich argumentiert man bei der Allianz ja auch bei kleineren Schäden. Dort verweigert man ja gleich die gesamte Zahlung des SV-Honorars aufgrund eines „Einfachschadens“. Obwohl die Brutto-Repkosten bei etwa 980 EUR liegen. An Frechheit kaum zu überbieten.

  4. Justus X sagt:

    Na, schlimmer geht´s nimmer, denn was die Allianz für „überhöht“ hält, ist nicht mehr als eine Behauptung in´s Blaue hinein und zudem schadenersatzrechtlich nicht entscheidungserheblich.

    Unter Kürzung auf einen „angemessenen“ Betrag versteht die Allianz-Versicherung das individuelle Erkennen von Schadenersatz ?
    Tatsächlich ist es ist beschränkt auf rechtswidrige Zubilligung und die hat nichts gemein mit § 249 S.1 BGB.

    Der Sachverständige soll sich mit der behaupteten „Ortsüblichkeit“ beschäftigen und einen Nachweis für seine Abrechnung auf einer solchen Basis darlegen ?
    Ich glaube, der Bayrische Löwe tanzt im Hause der Allianz Samba und Tango zugleich und was dann an angeblich ortsüblichen Werten angegeben wird, ist eine Provokation, die erkennen lässt, was damit beabsichtigt wird. Funktioniert aber garantiert nicht, denn ab einer solchen Zuschrift und der damit verbundenen Unverfrorenheit fällt der Vorhang und der Schädiger steht ganz für sich allein im Rampenlicht. Der wird informiert, ggf. mit einem Mahnbescheid überrzogen und verklagt. Und ein Urteil bekommt er selbsverständlich auch, denn wir wissen, was in einem Zeitalter der anspruchsvollen Informationstechnologie herausragender Service bedeutet: Kunden-/Mandantengewinnung.
    Auf geht´s, Manderl !

    Justus X.

  5. Hein Blöd sagt:

    @totri
    typisch Aliens:das BGH-Urteil zur Bagatellgrenze vom 30.11.2004 VI ZR 365/03 einfach ausblenden,weil es diesen Ferengi eben nicht in ihren Kram passt.(Profitregel Nr.23:Ignoriere unvorteilhafte BGH-Urteile)

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