Habe gerade eben ein Telefonat mit einer Sachbearbeiterin bei einer größen deutschen Versicherung, die offenbar "GENERALIter" die deutsche Rechtsprechung ignoriert.
Der freie Sachverständige, der für meinen Mandanten eine Schadensschätzung eines Totalschadens vorgenommen hatte, hat seine Gebühren anaolg zur Schadenshöhe abgerechnet. Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat mir dann lapidar mitgeteilt, dass sie die SV-Gebühren "Zug um Zug gegen die Abtretung der Ansprüche" begleich wird. Auf meine schriftliche Nachfrage, welche Ansprüche gemeint seien und was es an der SV-Rechnung auszusetzen gibt, war erst mal drei Wochen Funkstille. Mein heutiger Anruf bracht dann folgendes Ergebnis: Der Sachverständige hat in seiner Rechnung die Grundgebühr nicht detailliert aufgeschlüsselt, sondern eine Abrechnung nach der Schadenshöhe vorgenommen. Mein Einwand, dass dies nach der Rechtsprechung des BGH zulässig sein, wurde mit der Bemerkung vom Tisch gefegt, der SV hätte gar nicht die Reparaturkosten schätzen dürfen, da es ersichtlich ein Totalschaden war. Die Sachbearbeiterin zeigt für meine Ausführungen zwar Verständnis, teilt dann aber mit, dass es eine Anweisung ihres Vorgesetzten sei, hier so zu verfahren. Auf meine Frage nach der Telefonnummer des Chefs entgegnete sie, dass sie ihm die Akte vorlegen wrerde, der Chef werde sich dann mit mir in Verbindung setzen. Auf diesen Anruf freue ich mich schon den ganzen Tag …
Hallo Herr RA Trögl,
von wegen der SV darf nicht kalkulieren.
Das ist typisch die Situation,wo der SV Gefahr geht seinen Honoraranspruch zu verlieren,wenn er nicht eine detaillierte Kalkulation vornimmt damit sein GA auch nachvollziehbar ist.Selbst wenn es für Fachleute offensichtlich ist ,dass wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt,hat der Geschädigte zwingend ein Anrecht auf eine Kalkulation.Er könnte zum Bsp. ja vorhaben sein Fahrzeug in Eigenregie wieder instandzusetzen,woher nimmt er dann vergleichsweise Preisvergleiche?
Auch der § 17 STVO wird nicht nachzuvollziehen bzw. auszuführen sein,wenn dieses Fahrzeug trotz W.T. instandgesetzt und wieder in den Verkehr gebracht wird.
Der SV, welcher bestimmungsgemäß laut § 17 StVZO, den PKW wieder auf Verkehrssicherheit überprüfen muß, kann ohne Kalkulation eine qualifizierte Überprüfung gar nicht vornehmen!
Seit wann kann oder darf nun eine Privatfirma die StVZO ignorieren?
Im übrigen berechnet der SV sein Honorar so ,dass der Wiederbeschaffungswert des Objektes die Bemessungsgrundlage ist und nicht die Schadenhöhe.Aber woher soll ein Sachbearbeiter von einer Versicherung das wissen.Diese Leute müssen nur auf Anweisung arbeiten,sei sie noch so unsinnig und rechtswidrig.
MfG
Hallo H. Hiltscher,
ich befürchte, alls diese auch den Versicherern bekannten Argumente werden den Abteilungsleiter nicht interessieren. Bis jetzt hat jedenfalls noch keiner bei mir angerufen …
Herr Kollege Trögl, (er)warten Sie wirklich einen Rückruf oder sollten Sie nicht lieber die Artillerie „klar machen“ ?
Kein „Generali“pardon……
Hallo Kollege SG,
nach acht Jahren Unfallabwicklung warte ich natürlich nicht auf den Rückruf, die Artellerie ist schon in Marsch gesetzt …
Keine Reparaturkalkulation bei wirtschaftlichem Totalschaden ?
In Ausnahmefällen mag dies vielleicht hinnehmbar sein. Unabhängig davon ist nach den sog. Mindestanforderungen eine Reparaturkalkulation schon deshalb unverzichtbar, um die Höhe einer Restwerteinschätzung nachvollziehen zu können. Möglicherweise ergibt sich im Grenzbereich der Wirtschaftlichkeit ja auch noch eine Reparaturmöglichkeit.
Offensichtlich wird auch übersehen, dass sich das Honorar im Totalschadensfall auf den Wiederbeschaffungswert bezieht.
Die Beurteilung der Erfordernisse für die Inhalte eines Gutachtens ist deshalb in diesem Fall mehr als ein Fauxpas.
Mit freundlichen Grüßen
H.R.