Kaum, dass ich den Beitrag
freigeschaltet hatte, wurde mir mitgeteilt:
Der BGH beabsichtige, der vorgelegten SV-Rechnung keinerlei Indizwirkung mehr beizumessen. Nicht zugesprochener Schadensersatz solle zudem, unter Missachtung/Umgehung des bestehenden Werkvertrages zwischen Kfz-Sachverständigen und Auftraggeber, den Auftraggeber von der werksvertragrechtlichen Erfüllung entbinden.
Mit Urteil VI ZR 225/13 hatte der 6. Senat ohne Beteiligung von Herrn BGH-Richter Wolfgang Wellner den Zuspruch des Schadensersatzes resulierend aus der Rechnungslegung des beauftragten Sachverständigen wie folgt begründet:
Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12, aaO Rn. 26 und – VI ZR 528/12, aaO Rn. 27; vom 23. Januar 2007 – VI ZR 67/06, aaO Rn. 13; vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73, BGHZ 61, 346, 347 f.). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 mwN). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 471/12 und – VI ZR 528/12, jeweils aaO). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 f.).
b) Mit diesen Grundsätzen sind, auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § 287 Abs. 1 ZPO, die Erwägungen nicht zu vereinbaren, mit denen das Berufungsgericht hier zu einer Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten gelangt ist. Es durfte nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen. Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 – VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN). Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt.
Der VI. Senat soll beabsichtigen, den Auftraggeber gegenüber dem Sachverständigen von der Entrichtung des (restlichen) Werklohns zu befreien, falls ein Gericht dem Geschädigten den Ersatz des vollen SV-Honorars (nach Schadenersatz) verweigert? Ich kann das so nicht glauben.
Sollte der VI. Senat das tatsächlich so beabsichtigen, würde er hinsichtlich des Werklohnanspruchs des Sachverständigen wohl von der Rechtsprechung des X. Senats abweichen (X ZR 122/05 und X ZR 42/06). Der X. Senat hat entschieden, daß es sich um einen Werkvertrag handelt, bei dem sich die Höhe der Vergütung als erstes nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen SV und Auftraggeber (=Geschädigtem) richtet. Wenn diese eine bestimmte Honorartabelle vereinaren, ist die aus dieser Vereinbarung resultierende Vergütung durch den Auftraggeber zu entrichten.
Der VI. Senat müßte deshalb zunächst beim X. Senat anfragen, ob dieser an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten wolle. Wenn der X. Senat an der Rechtsprechung festhalten will, müßte die Rechtsfrage dem Großen Senat für Zivilsachen beim BGH zur Entscheidung vorgelegt werden (§ 132 GVG).
Unabhängig davon bestünden verfassungsrechtliche Bedenken:
Der Geschädigte klagt gegen den Schädiger oder die Versicherung seinen Schaden ein, u.a. die Kosten für das SV-Gutachten. Das Gericht kommt – wie auch immer – zu dem Ergebnis, die Höhe der SV-Kosten (entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zwischen Geschädigtem und SV) entspreche nicht dem erforderlichen Geldbetrag nach § 249 BGB. Deshalb werden die Kosten für das Gutachten nur teilweise zugesprochen, d.h. der Schädiger muß diese Kosten nur teilweise übernehmen.
Diese Entscheidung des Gerichts (betreffend das Verhältnis Geschädigter – Schädiger aus Schadenersatzrecht) soll auf das Verhältnis Sachverständiger – Geschädigter (Auftraggeber) durchschlagen (Werkvertragsrecht)? Obwohl der Sachverständige an dem Verfahren nicht beteiligt ist?
Eine solche Konstruktion ließe sich mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens und dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbaren.
So einfach, die bestehende Rechtsprechung zu ändern, ist wohl nicht. Denn es gibt folgende Erwägungen:
Gerade bei den Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall entstehen mit der Beauftragung des Sachversständigen zwei Themenkomplexe. Einmal entsteht durch den Unfall selbst ein Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung zwischen Schädiger und Geschädigtem. Zum anderen entsteht durch die Einschaltung des Sachverständigen ein Werkvertragsverhältnis zwischen Geschädigtem und Sachverständigem. Zu diesem Themenkomplex hat der dafür zuständige X. Zivilsenat des BGH entschieden, dass der Vertrag zwischen Geschädigtem und Sachverständigem ein Werkvertrag ist. Dabei kann der Sachverständige eine an der Schadenshöhe vorgenommene Pauschalierung seines Honorars vornehmen (vgl. u.a. BGH VersR 2006, 1131 = ZfS 2006, 564).
Zu dem ersten Themenkomplex, nämlich gesetzliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB, Gefährdungshaftung gem. §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit PflichtvG, hat der dafür zuständige VI. Zivilsenat entschieden, vgl. dazu nur das Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – ( = BGH NJW 12007, 1450 = DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann), in dem der VI. Zivilsenat ausdrücklich auf die Rechtsprechung des X. Zivilsenates ( Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05 – [ = BGHZ 167, 139 = ZfS 2006, 564 ] ) verwies. Wegen dieser Doppelfunktion der Sachverständigenrechnung, einmal als Werklohn andererseits als erforderlicher Herstellungsaufwand gemäß § 249 BGB, ist es grundsätzlich nicht möglich, dass der VI. Zivilsenat in die Rechtsprechung des X. Zivilsenates eingreift. Bei Divergenzen entscheidet der Gemeinsame Senat. Im Übrigen unterrichten sich die Senate auch untereinander. So hatte der I. Zivilsenat bei der münlichen Verhandlung zu der Einstellung von Lichtbildern aus Gutachten durch Kfz-Haftpflichtversicherer in eine Restwertbörse ohne Einwilligung des Sachverständigen – I ZR 68/08 – ( =BGH WRP 2010, 927 = ZfS 2010, 554 ) auch zu erkennen gegeben, dass er Rücksprache beim VI. Zivilsenat halten wolle. Das Ergebnis ist bekannt.
Abschließend meine ich, dass auch unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner, eine Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich des Werklohnes im Verhältnis Geschädigter zum Sachverständigen durch den VI. Zivilsenat nicht möglich ist.
Mit Verlaub, noch wird über ungelegte Eier geschrieben!
Mit Verlaub, dass ist doch die Richtung die langsam aber stetig gegangen wird … und das wird forciert von W.
Wenn das Ei erst gelegt ist. Sollen wir uns dann mit noch mehr „geringer bzw. gesteuerter Gehirnaktivität“ herumschlagen?
Die Indizwirkung der Rechnung ist wie ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis nicht im BGB erklärt (auch nicht im 781 BGB), sondern von Gesetzeshütern nach 242 BGB inszeniert. Der Rechtsmissbrauch (fingierte hohe bezahlte Rechnung) und der GG -Verstoß (Ungleichbehandlung von Liquidität) ist zumindestens möglich und wird von einigen Hirnlosen auch betrieben und so kommt, was auch beim Mietwagen kam.
Tschüß du vereinfachende Indizwirkung einer Rechnung. Wellner will wenigstens noch zwischen bezahlt und unbezahlt differenzieren….
Eine Strategie zu verfolgen heißt nichts anderes, als mit Ausdauer doch irgendwie noch ans Ziel zu gelangen. Mithilfe einiger Williger, die sich für „Fortbildungsseminare“ fürstlich die Taschen vollstopfen lassen – ist aber alles rechtens und nicht etwa eine Vorteilsnahme oder gar Korruption – und an der richtigen Stelle dann das richtige RECHT sprechen, gelangen die Assekuranzen mittels ihrer Vereinigung GDV doch noch ans Ziel.
Leider gab es solche Steigbügelhalter immer schon. Bereits vor über 250 Jahren sagte Friedrich II…
…“Denn ein Justiz-Collegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer, wie eine Diebesbande, vor die kann man sich schützen, aber vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen um ihre übelen Passiones auszuführen, vor die kann sich kein Mensch hüten. Die sind ärger als die grö8ten Spitzbuben die in der Welt sind, und meritieren eine doppelte Bestrafung.“
Sprach’s und ließ das gesamt Kammergericht in der Spandauer Zitadelle einlochen.
Aber wer verhilft heute dem Recht zu seinem Recht? Ein Richter WILLIG bestimmt nicht.
Zu Eurer Kenntnisnahme:
Petition von Gisela Müller liegt dem Petitionsausschuß vor.
…… was Inhalt eines Gesetzes sein soll, fällt aufgrund des Demokratieprinzips und des Prinzips der Gewaltenteilung allein in die Zuständigkeit des Parlamentes. Die Entmachtung des Parlamentes durch Regierung und Gerichtsbarkeit ist in den letzten Jahrzehnten leider immer weiter fortgeschritten, ……..
Quelle: Blog von Gisela Müller – JUSTIZUNRECHT
Mitteilung des Petitionsausschusses
Liebe Unterzeichner/-innen, liebe Unterstützer/-innen,
ich wünsche Euch ein frohes neues Jahr.
Der Petitionsausschuss hat mit Schreiben vom 17.12.2015 mitgeteilt, dass die Petition den Berichterstattern vorliegt. Als Antwort auf dieses Schreiben habe ich in meinem Brief vom 05.01.2016 vorgeschlagen, dass die Berichterstatter ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zu der Frage einholen, ob der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 32, 357 seine Auslegung des Straftatbestandes der Rechtsbeugung auf eine unzutreffende Tatsache gestützt hat. Hierbei geht es maßgeblich um die Frage, was der Wille des Gesetzgebers bei der Neufassung des Rechtsbeugungsparagraphen im Jahre 1974 war und immer noch ist. Ich hoffe, dass der Bundestag an einer Klärung der historischen Fakten interessiert ist. Denn die Entscheidung, was Inhalt eines Gesetzes sein soll, fällt aufgrund des Demokratieprinzips und des Prinzips der Gewaltenteilung allein in die Zuständigkeit des Parlamentes. Die Entmachtung des Parlamentes durch Regierung und Gerichtsbarkeit ist in den letzten Jahrzehnten leider immer weiter fortgeschritten, so dass es dringend geboten ist, dass das Parlament sich wieder an seine Rolle als alleiniger Gesetzgeber erinnert.
Wir werden sehen. Sobald es Neuigkeiten gibt, werde ich Euch berichten. Im Anhang findet Ihr das Schreiben des Petitionsausschusses vom 17.12.2015 und meine Antwort vom 5.1.2016.
Ich hoffe auch weiterhin auf Eure Unterstützung.
Vielen Dank und herzliche Grüße
Gisela Müller
Das BGH-Urteil VI ZR 225/13 erging unter Bezugnahme auf VI ZR 138/95.
BGH, 07.05.1996 – VI ZR 138/95
Amtlicher Leitsatz:
Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte verstößt im Regelfall nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung des Schadens, wenn er ein Ersatzfahrzeug zu einem im Rahmen der sogenannten Unfallersatztarife günstigen Tarif anmietet.
@ SV Zimper 11.1.2016 18:01
Das BGH-Urteil VI ZR 225/13 betrifft die Sachversständigenkosten als Schadensposition nach einem Verkehrsunfall.
Das Urteil VI ZR 138/95 betrifft die Mietwagenkosten als Schadensposition nach einem Verkehrsunfall.
Mit der Grundsatzentscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) hat der BGH entschieden, dass sich an den Grundsätzen des Schadensersatzrechtes bezüglich der Erstattung der erforderlichen Sachverständigenkosten durch den Schädiger durch die neuere Rechtsprechung des VI. Zivilsenates zum sogenannten Unfallersatztarif nichts geändert hat (vgl. BGH DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450 = ZfS 2007, 507 = VersR 2007, 560). Insoweit ist die vom BGH zum Unfallersatztarif ergangene Rechtsprechung auf die Sachverständigenkostenrechnungen nicht übertragbar. Deshalb können auch die im Mietwagenrecht entwickelten Grundsätze zur Schadensgeringhaltung gemäß § 254 II BGB nicht auf die Sachverständigenkosten ausgedehnt werden.
Herr Wacker, ich gehe davon aus, dass Sie das Urteil VI ZR 138/95 vom 07.05.1996 nicht gelesen haben und es sich bei Ihrem Kommentar um blinden Aktionismus handelt. Mit dem Verweis auf VI ZR 138/95 bekennen sich doch die Unterzeichner des Urteils VI ZR 225/13 zur „alten“ – dem Willen des Gesetzgebers nach § 249 BGB entsprechenden – Rechtsprechung. Wäre dem nicht so, dann haben wir morgen eine Urteilsfindung im Schadensersatzprozess zu den Sachverständigenkosten die sehr wohl der „neuen“ BGH-Mietwagenrechtsprechung gleichen wird (siehe den neuesten OLG-München-Beschluß). Und übermorgen haben die Kfz.-Reparatur-Betriebe ihre Kunden darauf hinzuweisen, dass der Haftpflichtversicherer die in Rechnung zu stellenden Leistungen nicht bezahlen will und er seine Kunden daher nach nebenan in die GDV-Vertragswerkstatt weiterzuschicken hat.
Herr SV Zimper,
Ihr Kommentar sowie meine Anmerkungen schließen sich doch nicht aus. Ich habe gerade mit meinem Kommentar vom 11.1.2016 darauf hingewiesen, dass der Weg, den letztlich jetzt auch das OLG München gehen will, mit der Rechtsprechung des BGH nicht vereinbar ist.
Das war es dann aber auch.
Indiz
Unter einem Indiz (von lat.: indicare „anzeigen“) wird im Prozessrecht ein Hinweis verstanden, der für sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien den Rückschluss auf das Vorliegen einer Tatsache zulässt. Im Allgemeinen ist ein Indiz mehr als eine Behauptung, aber weniger als ein Beweis.
Im deutschen Zivilprozess gibt es den Indizienbeweis, im Strafprozess den (umgangssprachlich so bezeichneten) Indizienprozess.
Quelle: wikipedia
Rechnungslegungen haben Indizwirkung dahingehend, dass bestimmte – in Auftrag gegebene – Leistungen zu honorieren sind. Ergibt die Überprüfung der durchgeführten Arbeiten, dass alle in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht wurden, dann ist der ausgewiesene Gesamtbetrag – tatsächlich – zu erstatten.
Insoweit die Schadensersatzforderung (SV-Honorar) – bei gleichzeitiger Vorlage des Beweissicherungsgutachten – geltend gemacht wird, geht aus der Indizwirkung der zu honorierenden erbrachten Leistung der tatsächlich ausgewiesene Rechnungsbetrag hervor.
Da einer gelegten Rechnung für sich genommen also gerade keine Indizwirkung zuzuschreiben ist, kann eine – einfach so behauptete – Indizwirkung der Rechnung von den Gerichten (Richtern/Innen) nicht verneint werden, nur weil der in Rechnung gestellte Betrag vom Auftraggeber noch nicht beglichen wurde.
Seitens der Gerichte – auf Wunsch der H-Versicherer – innerhalb des Schadensersatzprozesses tatsächlich einen Werksvertragsprozess zu führen, wird daher keinen Bestand haben.