Control Expert und die Wertminderung

Nun versucht sich die Firma Control Expert noch an einer Materie, von der sie aufgrund der Komplexität lieber die Finger weglassen sollte.

Wir hatten einen Opel Zafira begutachtet. Zum Schadenszeitpunkt genau 7 Jahre alt, knapp 115000km Laufleistung. Das Fahrzeug befand sich in einem guten Zustand.

Wiederbeschaffungswert Euro 8000,00, Heckschaden Euro 3800,00.

Die von uns ausgewiesene Wertminderung von Euro 150,00 wurde mit folgendem, maschinell und anonym erstelltem Textbaustein abgewiesen:

„Laut üblicher und gängiger Praxis kommt eine Wertminderung bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind oder eine Laufleistung von über 100000km haben, nicht zum Tragen. Die Grenzen für die Zuerkennung einer merkantilen Wertminderung sind überschritten“:

Was bitte schön, ist „übliche“ und „gängige“ Praxis? Es kann sich dabei nur um die bei der Versicherung übliche und gängige Praxis handeln, nicht aber um die am realen Marktgeschehen sowie in der Rechtssprechung.

Ein technisch noch so einwandfrei instand gesetztes Fahrzeug ist und bleibt ein Unfallfahrzeug. Vorschäden sind nach wie vor offenbarungspflichtig. Sollte die Offenbarungspflicht abgeschafft werden, entfällt auch die Wertminderung. Noch ist es aber nicht so weit.

Es kommt bei der Ermittlung der Wertminderung auf so viele Faktoren an, das die Beurteilung darüber nur der Sachverständige treffen kann, der das Fahrzeug selbst besichtigt hat.

Eine Kürzungsmaschinerie kann das aber nun mal leider nicht.

Auch in diesem Fall werden mal wieder die Gerichte bemüht werden müssen.

Neben der Wertminderung wurde natürlich auch wieder der Stundensatz gekürzt.

Im Auftrag der Allianz, bleibt noch anzumerken.

SV Stoll

Urteilsliste „Fiktive-Abrechnung“ zum Download >>>>>

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49 Antworten zu Control Expert und die Wertminderung

  1. SV sagt:

    Hier wird nur eins deutlich, dass die Grenzen der „Bandenmäßig“ perfekt organisierten Wirtschaftskriminalität zweifelsfrei überschritten sind. Es dringt immer tiefer in das Bewußtsein der Geschädigten Unfallopfer ein, dass der Betrug ein ganze neue Qualität erreicht hat.

    Nämlich „VERSICHERUNGSBETRUG“

    Wie wärs mit einer eigenen Betrugsabwehrdatei nach dem Vorbild von „Uniwagnis“ bspw. „V-Fall“ Datei „V“ wie Versicherungs- oder Verteidigungsfall.

  2. SV Hochmuth sagt:

    Leider ist es so, dass noch einige Richter, im Falle der Wertminderung, der Meinung der Allianz sind.

    Da gibt es Rechtsprechung, bei der die Wertminderung des Sachverständigen ignoriert und dann vom Richter die Wertminderung nach Ruhkopf-Sahm festgesetzt wurde.
    Dies würde hier einen Sieg für die Allianz bedeuten.

    Vor Klageerhebung muss also genau die bisherige örtliche Rechtsprechung geprüft werden.

  3. SV Stoll sagt:

    Wir haben ein Urteil gegen die Bruderhilfe hier beim Amtsgericht, Fahrzeug war zwar jünger, hatte aber bereits 130000km Laufleistung. Der WBW betrug um die Euro 6600,00.

    In dem obigen Fall sehe ich, bei korektem Vortrag, kein Problem. Euro 150,00 sind in Anbetracht der Schadenshöhe auch nicht gerade übertrieben viel.

    SV Stoll

  4. wegelagerer sagt:

    3 x Allianz hintereinander, obwohl jedesmal eine Rechnung in Gutachtenhöhe und dementsprechend ausgeführte Reparatur vorliegt, schickt die Allainz mit Controll Ex im Stundenlohn heruntergerechnte Korriguren und zahlt nach diesen selbst gekürzten Korriguren die willkürlich festgelegten Summen. Und jetzt kommts, eine Allianz und ADAC gelistete große Anwaltskanzlei schickt uns jede dieser Korriguren zur Stellungnahme. (Zur Erklärung es geht in keinem Fall um veränderte Gutachteninhalte sondern nur um herabgesetzte Stundenlöhne und Lackmaterial.) Antwort von uns SV, das ist wohl Rechtssache. Darauf der Anwalt des Geschädigten, ja dann muss der Geschädigte sich überlegen ob erklagt. Was gibt es denn hier zu überlegen, entgegene ich. Darauf der Anwalt: Ja, diese Partner-Werkstätten nehmen bei Versicherungsaufträgen vermutlich andere Preise und hat nur in diesen Fällen die Lohnwerte aus dem Gutachten übernommen. Was soll denn das, wie wird denn das?

    ADAC/Allianz Anwaltsdenkweise: Der Geschädigte soll die Allianz verklagen. Verliert dieser weil die Allianz beweisen kann, das die Partnerwerkstatt sonst niedrigeren Stundensatz verrechnet. Dann soll der Geschädigte Werkstattkunde von der Werkstatt den überhöht in Rechnung gestellten Betrag einfordern und wenn nötig einklagen.

    Es wird für einige schwer verständlich werden was da abläuft. Wir haben derzeit bei verschiedenen Werkstätten die auch Partner der Versicherungen sind und in jeden Fall inhaltlich nach Gutachten gearbeitet und berechnet haben diese Korrektur-Kürzungen liegen. Es handelt sich um die HUK-Coburg mit DEKRA, die ALLIANZ mit HP Claim, die DEVK mit eigenem Sachverständigen.

    Jetzt beginnt ein ganz neues Zeitalter. Bei Allianz und DEVK haben wir unser volles Honorar bekommen und bei der HUK-Coburg bekommen wir ohne Klage sowieso keinen Cent mehr. Aber das ist nicht neu.

    Na was sagt Ihr dazu?

  5. SV Hochmuth sagt:

    @wegelagerer

    „Der Geschädigte soll die Allianz verklagen. Verliert dieser weil die Allianz beweisen kann, das die Partnerwerkstatt sonst niedrigeren Stundensatz verrechnet. Dann soll der Geschädigte Werkstattkunde von der Werkstatt den überhöht in Rechnung gestellten Betrag einfordern und wenn nötig einklagen.“

    Hier schließt sich der Kreis. Das ist eben der Preis, wenn man Verträge mit den Versicherern abschließt.
    Rechtlich nicht zu beanstanden.

    Wenn der Geschädigte oder die zahlungspflichtige Versicherung beweisen kann, dass die „Vertrauenswerkstatt“ unterschiedliche Löhne verrechnet (einen geringeren für die Vertragsversicherung und einen höheren für freie Aufträge), dann wird die Werkstatt letztendlich wohl die Zeche bezahlen müssen; siehe z.B. Mietwagenurteil Unfallersatztarif / Normaltarif.

    So kann es (für Vertrauenswerkstätten) kommen, wenn man meint, durch niedrige Stundensätze als Partnerwerkstatt an Versicherungsaufträge zu kommen und dann glaubt, bei nicht versicherungsgesteuerten Aufträgen durch höhere Stundenverrechnungssätze wieder etwas hereinholen zu können.

    Entweder oder.
    2 Verrechnungssätze für die gleiche Arbeit sind eben nicht zulässig!

    Interessant bei dem o.a. Beispiel ist, dass die Versicherer bei Partnerwerkstätten genauso gnadenlos operieren und nur der eigene Profit zählt.
    Für den „Freund eines Freundes“ wird keine Schutzzone eingeräumt.

    Insbesondere die markengebundenen Fachwerkstätten sollten beachten, dass unterschiedliche Stundenverrechnungssätze letztendlich bei der Niedriglohnvariante enden.

    Dies ist die globale Strategie der Versicherer.

    Alle Werkstätten über das Zauberwort „Auftragsvolumen“ zu Vertragswerkstätten „machen“ und dann die Preise diktieren.

  6. wegelagerer sagt:

    Toll SV Hochmuth. Aber warum kapieren es DIE nicht die es betrifft?

  7. Gladel sagt:

    Zu den unterschiedlichen Verrechnungssätzen der werktstätten möchte ich folgendes anmerken.

    Die Versicherungen werben bei den werkstätten mit dem Argument „Wir vermitteln Euch Aufträge, im Gegenzuge gebt ihr Rabatte“.

    Es ist nicht die Rede davon, dass nun die Werkstatt immer zu günstigeren Preisen arbeiten muss, nein im Gegenteil, es wird ja heraus gestellt, dass diese günstigeren Preise als Gegenleistung für eine Vermittlungstätigkeit erfolgen, also eine Art Provision.

    Auch in meinem geszriegn gespräch mit der Allianz hieß es, die Versicherungen vermitteln ja ein erhebliches Auftragsvolumen, deshalb bestehen die auf günstieren Preisen.

    Nach Außen mag es so aussehen, das für gleiche Leistung unterschiedliche Preise verlangt werden. Es ist aber üblicher Handlungsbrauch, Großkunden Rabatte zu gewähren. Wenn ich bei meinem Lieferant 10 % Rabatt bekomme, weil ich einen bestimmten Jahresumsatz erreiche, dann stehen diese Raatte ja auch nichtallen zu. Ich bekomme meinen Toner billiger, weil ich Großkunde bin, da wird niedmand etwa sanstößiges daran finden.

    Also kurz und gut, wenn ich mit einer Versicherung einen Vertrag abschließe, dass ich wegen des großen Auftragsvolumens, dass ich durch diese Versicherung habe mit einem günstigeren Stundevrrechnungssatz arbeite, kann daraus nicht der Anspruch hergeleitet werden, dass ich für alle zu diesem Preis arbeite.

    Wenn ein Kunde etwas in Kenntnis meiner Preise in Auftrag gibt, so ist es ein Verstoß gegen Treu und Glauben bis hin zum Betrug, wenn er hinterher weniger bezahlen will, weil ich anderen Rabatte gebe.

  8. virus sagt:

    Es gibt Anwälte, Gutachter und Werkstätten, die das Trojanische Pferd nicht sehen wollen.

    Vor lauter Vorgaukelei erkennen diese nicht, dass der „Feind“ schon lange nicht mehr der Kollege von nebenan oder die Werkstatt um die Ecke ist.

    Wie ist es sonst zu erklären, dass hier Absprachen getroffen werden, die dem wirklichen Vertragspartner – Mandant bzw. Kunde –verraten oder in Bedrängnis bringen.

    Noch schlimmer, die Kurzsichtigkeit für das eigene Unternehmen. Wenn ich erkenne, dass eine Preisabsprache auch Einkommensdefizite für alle meine Geschäftsbereiche nach sich zieht, ist es doch unabdingbar, hier sofort die Notbremse zu ziehen – und zwar, bevor ich die roten Zahlen vom Steuerberater unter die Nase gehalten bekomme.

    Das Wort zum Sonntag am Freitag

    Regiert heute noch die schnelle Mark (der dicke Euro), so sagt uns morgen die Versicherungswirtschaft – wo der Hase hinzulaufen hat.

    Bis die Tage.

    virus

  9. SV Hochmuth sagt:

    @Gladel

    Vertrauenswerkstätten (Karosserie) geben keine Rabatte, sondern arbeiten meist mit „speziellen Stundensätzen“ für die Versicherer.
    Inzwischen entwickelt sich sogar schon ein „Preiskampf“ der Stundenlöhne.
    Das bedeutet, (nachweislich) unterschiedliche Lohnkosten für die gleiche Arbeit = nicht zulässig.

    @wegelagerer

    Das mit dem kapieren ist nicht nur ein Problem der Werkstätten, sondern der gesamten Wirtschaft und auch der Politik.
    Es zählt nur das Heute (=Profit).
    Das Morgen interessiert keinen.
    Oder noch schlimmer – das Morgen existiert einfach nicht.

    Wenn aber dann Morgen das Kind wieder im Brunnen liegt, heist die allseits bekannte und abgedroschene Parole:
    Freunde, lasst uns einen Schlußstrich ziehen und nur noch nach vorne schauen.
    An der (verkorksten) Vergangenheit kann man sowieso nichts mehr ändern.
    Mit nach vorne schauen ist aber dann wieder das Heute gemeint und nicht das Morgen.
    Auf dieser Basis wird weltweit operiert.
    Ein ewiger Kreislauf, also kein besonderes Problem der Werkstätten.

  10. SV Stoll sagt:

    Also können wir es so zusammenfassen:

    a.)1 Stundensatz für alle / Rabatt auf diesen für Großkunden = zulässig.

    b.) 2 verschiedene Stundensätze, einmal „Großkunde“, einmal der normale Kunde = unzulässig. ??

    So gesehen laufen ja z.B. all die, vor allem Vertragshändler, die haufenweise mit der DEVK Sondersätze verhandelt haben, irgendwann ins Messer.

    SV Stoll

  11. Franz511 sagt:

    Dieses Problem mit 2 verschiedenen Stundensätzen haben nicht nur die Partnerwerkstätten der DEVK. Dies gilt auch für die Betriebe, die sich an die HUK verkauft haben. Auch diese Werkstätten haben einen einen veringerten Stundenstz und geben somit nach aussen hin keinen Rabatt.

    Gruss Franz511

  12. Gladel sagt:

    @hochmuth: In den Verträgen ist dann oft nur noch von den Stundenrechnungssätzen die Rede, mit genau der geschilderten Problematik, dass man insgesamt gebunden ist. Bei den Vorgesprächen geht es aber in der Tat um Umsätze die Vermittelt werden und die entsprechende Gegenleistung, ein Rabatt, der halt über diese Verrechnungssätze laufen soll. Es ist kaum einer Werkstatt bewusst, was das für die Zukunft bedeutet.

    Das Problem ist, das diese Betriebe (das gilt auch für Meisterbetriebe) sich mit betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen nicht auskennen, die meisten können ihre Preise nicht kalkulieren bzw. erkennen nicht, dass es keine Sinn macht zu nicht Kisten deckenden Preisen zu arbeiten. Da wird einfach der Preis der Konkurrenten ermittelt und man unterbietet diesen. Oft bleibt den Betrieben dann nur noch übrig sich mit zweifelhaften Methoden über Wasser zu halten. Bis diese Betriebe durch Konkurs vom Marktverschwinden, haben sie bezüglich der „Marktpreise“ erhebliche Schäden angerichtet.

    Leider schlafen auch die zuständigen Verbände, statt über die Gefahren von Dumpingpreisen aufzuklären, ergeht man sich in Zweifelhaften Statements, wie dieses z.B.:
    „5. Besuch bei Control-Expert
    Nachdem es immer mehr zu Kürzungen von Rechnungsbeträgen durch die Fa. Control-Expert kam, haben wir uns entschlossen Kontakt aufzunehmen und ein Gespräch mit den Verantwortlichen zu führen.
    Viele Beanstandungen, so Control-Expert, könnten vermieden werden, wenn die Autoglaser entsprechende detaillierte Informationen den Rechnungen beifügen würden (Einkaufsrechnungen, Fotos oder Beschreibungen)
    Es geht aber grundsätzlich darum, den schwarzen Schafen, die mit Dumpingpreisen und Erstattung der Selbstbeteiligung (und dann möglicherweise die Rechnung überhöht stellen müssen) das Geschäft zu verderben.
    Nach geltender Rechtsprechung liegt bei solchen Sachverhältnissen eine Beihilfe zum Versicherungsbetrug vor.
    Wir hatten ein sehr konstruktives Gespräch und konnten als Ergebnis festhalten, dass der BVA die Schnittstelle zwischen Autoglasereien und Control-Expert bildet.
    Sollte es zu ungerechtfertigten Kürzungen kommen, geben wir diese Informationen an Control Expert weiter, es würden dort entsprechende Änderungen vorgenommen.
    6.Zusammenarbeit Allianz und Audatex
    Nun gibt es zum ersten Mal die Möglichkeit bestimmte Abwicklungen zu vereinfachen, und zwar mit Audaglass.

    Audaglass ist eine Internet basierte Datenbank der Audatex.
    Durch Audaglass haben wir zum ersten Mal die Möglichkeit, auf aktuelle Preise der Hersteller sog. UVP (unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller) zuzugreifen.
    Durch Verwendung der VIN (oder auch Fin „Vehicle oder Fahrzeug Identifikations Nummer“) kann eine korrekte Fahrzeugwahl ausgeführt werden. Es ist dadurch möglich, Angebote und Rechnungen auf der Basis von aktuellen Herstellerpreisen zu schreiben.
    Diese sollen dann direkt (online) an die Versicherungen weitergeleitet werden.“
    Siehe: http://www.bundesverband-autoglas.de/news/news/html/vorstandsber_04.htm
    Am besten gefällt mir, dass ControlExpert Dumpingpreise bekämpfen soll. Eigentlich erklärt diese Organisation doch Dumpingpreis zu Marktpreisen.

  13. BV..-Fan sagt:

    Alles was im Kraftfahrzeugbereich mit BV.. beginnt, scheint eine Schnittstelle zwischen Versicherung und Interessensgruppe zu sein, mit dem Ziel, die Mitglieder schamlos zu verkaufen.

    Jeder der mit ControlExpert oder vergleichbaren „HUK-Strukturen“ Verträge, Abkommen oder ähnliches vereinbart, schließt letztendlich einen „Pakt mit dem Teufel“.

    Herzlichen Glückwunsch an den BVA und andere BVs.

  14. virus sagt:

    Und die freie Werkstatt, die über eine Scheibenreparatur gestolpert ist, versteht die Welt nicht mehr, warum sie 20 – 30 % von ihrer Rechnung abgezogen bekommt. Denn von autoglas und audatex hat sie noch nie etwas gehört.

    Die Politiker sollten sich wirklich mit allem Ernst fragen – wollen wir keine mittelständischen Unternehmen mehr in einem Industriezweig mit einer Vielzahl von Beschäftigten.

    Dazu fällt mir das Beispiel mit den Milchbauern ein – im Supermarkt kostet der Liter Milch weniger, als der Bauer für die Erzeugung aufwenden musste.

    Die „Vertrauenswerkstätten“ sollten ganz dringend auf das genaueste ausrechnen, was eine Stunde Arbeitszeit wirklich kostet. Der Steuerberater ist da bestimmt behilflich.

    virus

  15. iWESOR sagt:

    Was mit wirtschaftlichen Absprachen alles möglich ist, ist hinreichend bekannt. Aber wenn ein Auftrag nach der staatlich verordneten Preisauszeichnungspflicht mit dem Kunden zustande kommt und dieser durchgeführt und nach dem ausgehängten Preis abgerechnet wird ist doch tatsächlich alles richtig gelaufen.

    Worum es doch eigentlich geht merken hier viele nicht. Der Werkstattkunde bezahlt seine Rechnung.
    Dann reicht er die Rechnung zum Schadenersatz der beanspruchten Haftpflicht-Versicherung ein.
    Diese bezahlt nach ihrem Wissen nur den von HP Claim korrigierten gekürzten Betrag als Schadenersatz.

    Der Werkstattkunde weis nichts von der Verbindung/Abkommen/Partnervertrag zwischen Versicherung und Werkstatt. Er hat erst einmal eine Wut auf seine Werkstatt, weil ein völlig Fremder HP Claim etwas als Korrektur bezeichnet was ihm die Allianz Versicherung als Auftrag so erteilt hat. Die gute Allianz, die HUK-Coburg hat nicht gekürzt, es war der HP Claim, die DEKRA. Da ist ja die DEVK noch direkt anständig.

    Er hat erst einmal weniger Ersatz als er bezahlt hat.

    Dann muß er Geld aufwenden gegen die beanspruchte Verursacher -Versicherung zu klagen.

    Ausgang für den Geschädigten ungewiß.

    Wie kann ein beanspruchter Verursacher/Versicherer, im Nachhinein soweit in einen, zwischen zwei Parteien abgeschlossenen Werkvertrag eingreifen.

    Dieses Vorgehen kenne ich nur von Allianz, HUK-Coburg, DEVK.

    Es scheint schon eine paralelle zugeben,, zwichen G8 und Versicherungen. Die mächtige Wirtschaftsbosse machen in den Staaten was sie wollen mit Duldung der bestochenen Regierenden. Man kennt sich und man hilft sich halt. Tango korrupti!

    Dies Woche war besonders lehrreich an Verdrossenheit gegenüber den Mächtigen.

  16. iWESORa sagt:

    @Gladel 1.6.07
    Punkt 5. Controll Expert Einkaufsrechnungen vorlegen…

    Warum soll den ein auf Gewinnerzielung eingerichteter Gewerbebetrieb der seinen Kunden eine Werkleistung erbringt, der beanspruchten Versicherung oder Controll Expert seine Gewinnkalkulation offenlegen.

    Das ist doch alles rechtlich nicht mehr Haltbar. Soll doch ein Versicherungsnehmer mal die Offenlegung der Versicherungskalkulation verlangen. Der Gesetzgeber schreibt eine Kfz-Haftpflichtversicherung vor, eine Offenlegung der Prämie nicht. Von der Firma Controll Expert, HP Claim und was sich sonst noch so alles als Kontroller aufspielt ganz zu schweigen. Die haben überhaupt keine Rechte irgend etwas zu verlangen. Dieser Personenkreis will ein Geschäft mit der Versicherung machen, sonst nichts.

    Wenn ein Versicherungsnehmer im Kaskobereich ein Weisungsrecht der Versicherung akzeptiert, dann muß er sich daran halten. Wenn eine Partnerwerkstatt mit der Versicherung einen Vertrag schließt, können sie eine Gewinnoffenlegung vereinbaren.

    Aber im Haftpflichtschaden, wenn der Geschädigte einen Werkauftrag der Werkstatt erteilt und diese nach dem vereinbarten Preis (in den von ..wegelagerer.. genannten Fällen das Gutachten des Geschädigten ) seine Leistung erhält und berechnet bekommt. Die Rechnung bezahlt und die beanspruchte Haftpflichtversicherung auf Restzahlung des Schadenersatzes verklagen muss, sind die Rechtsauffassungen nach Treu und Glauben ganz schön gestört.

    In diesen Fällen Allianz/ADAC überhaupt gelistete Anwälte und Sachverständige sollten Anspruchsteller meiden. Aber nein, das Gegenteil ist der Fall. Wie Schafe schreien sie nach ihren Schlächtern. Bitten um einen Termin damit sie geschorren werden bevor man ihnen das Fell über die Ohren zieht.

    Geschädigte und Versicherungsnehmer wacht endlich auf, die nächste Sekunde kann der Unfall passieren!

    Dann sind Sie „kostenlos“ ihr Vermögen los.!

    Denken Sie daran, wer Ihnen „kostenlos“ anbietet, belügt Sie von Anfang an. Er will nur verschleiern, das er an anderer Stelle an Ihnen verdient!

    Ihr Gutachter und Rechtsanwalt kosten das Geld der Verusacherseite.

  17. Gladel sagt:

    Natürlich ist das Schwachsinn, wenn einen der eigene Verband auffordert Einkaufsbeleg mit zu schicken.

    Der Kaskokund emuß auch nur dann akzeptieren von der Versicherung die Werkstatt vorgschrieben zu bekommen, wenn dies so vereinbart ist. Meine Kunden haben in der Regel solche Veträge nicht, denn das Verfügungsrecht über ihre Fahrzeuge ist ihnen wichtig.

    Ich stelle mir die Frage mit welchem Recht und ich meine damit die hiesigen Gesetze, nicht das Recht des stärkeren, schreibt Control Expert

    „Der für die Steinschlagreparatur in Rechnung gestellte Pauschalpreis liegt deutlich über dem marktgerechten Preis. Wir haben daher die Rechnung auf den marktgerechten Preis gekürzt.“

    Wo ist da die juristische Basis. In meinen Augen ist es eine diskriminierende udn geschäftsschädigende Behauptung, das sunser Preis deutlich über dem marktgerechten Preis liegt. Was ist überhauot ein marktgerechter Preis?

    Wo ist die juristische Basis für die „Kürzung der Rechnung“.

    Ich habe feste Preise die für alle gelten, keine Rahmenverträge etc. Weder Control Expert noch die Allianz ist mein Geschäftspartner, beide haben weder mit dem Kundenauftrag, noch mit der Preisvereinbarung, die ich mit meinem Kunde treffe etwa szu tun.

    Und wieso trägt Control Expert nicht der Verantwortung für ihre eigenen Behauptungen? Wieso soll ich mich an den Auftraggeber (Allianz) wenden, wenn Control Expert diese in meinem Augen diskriminierenden Bemerkungen macht. Hat die Allianz auch hierzu den Auftrag gegeben? Sind diese unabhängigen Rechnungsprüfer für Ihre Handlungen nicht zur Verantwortung zu ziehen, weil sie ja im Auftrag handeln? Dürfen sie alles über meine Firma verbreiten, wiel sie es im Auftrag tun? Dürfen sie meine Rechnungen kürzen?

  18. SV Hochmuth sagt:

    Sehr geehrter Herr Gladel?,

    selbstverständlich können Sie verlangen, was Sie kalkulatorisch für richtig halten und dies dem Kunden auch in Rechnung stellen – freie Marktwirtschaft.

    Falls der Kunde einen ordnungsgemäßen Auftrag unterzeichnet hat, muss er auch die Rechnung vollständig ausgleichen.
    Es kann nicht Ihre Sache sein, vertragliche Bestimmungen Ihres Kunden mit dessen Versicherung zu prüfen oder sich nach den Vereinbarungen dieses Versicherungsvertrages mit der Berechnung Ihrer Leistung zu orientieren.

    Auch ist es nicht Ihre Sache sich mit der Versicherung direkt auseinander zu setzen, nachdem es sich bei der Versicherung nicht um Ihren Vertragspartner handelt.

    Der Kunde sollte die entsprechenden Positionen der AKB immer vor Auftragvergabe genau studieren – macht aber keiner.

    Sollte darin kein Ausschlüsse dahingehend bestehen, dass nur UPE bezahlt wird oder nur Kosten nach Vorgabezeiten des Herstellers erstattet werden usw., sehe ich keine Veranlassung, weshalb die Versicherung zum einen eine Fa. ControlExpert oder andere zur Kürzung einschaltet, noch dass die Versicherung die Möglichkeit hat, irgendwelche Kürzungen vorzunehmen.
    Aber selbst wenn der Vertrag des Kunden mit der Versicherung Ausschlüsse aufweisen sollte, kann es nicht sein, dass vertragliche Versäumnisse des Kunden zu Lasten der Werkstatt gehen.

    Mangelhafte oder lückenhafte Verträge fallen in den Verantwortungsbereich des Kunden.

    Auch wenn es sich als Service eingebürgert hat, dass sich die Werkstätten um die Einziehung der Reparaturkosten bei der Versicherung kümmern, sollte man bei bekannt zahlungsunwilligen Versicherern wieder dazu übergehen, den Kunden zuerst direkt in Anspruch zu nehmen.

    Sofern der Versicherungsvertrag keine der o.a. Ausschlüüse aufweist, wird die Versicherung als Folge darauf über kurz oder lang die Kürzungsversuche wieder einstellen.
    Man streitet sich zwar gerne mit den Werkstätten, aber wer verprellt schon gerne den eigenen Versicherungskunden. Insbesondere in Anbetracht der momentanen Wettbewerbssituation im Bereich der Kfz-Versicherung.

    Über diese Schiene würden Sie den einen oder anderen Kunden möglicherweise verlieren. Bei richtiger Beratung des Kunden und der Möglichkeit z.B. einer kleinen Fremd-Zwischenfinanzierung dürfte sich die Fluktuation jedoch in Grenzen halten.

    Als Alternative hierzu bietet sich noch die Abtretung an Erfüllungs Statt (§ 364 BGB), mit der Sie die komplette Forderung bei der Versicherung direkt einklagen könnten.
    Hierbei ist es jedoch erforderlich, die AKB vorher einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen, ob die geforderten Leistungen auch abgedeckt sind.
    Auf alle Fälle sollten Sie zu diesem Thema und der rechtlich korrekten Auslegung die Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

  19. Gladel sagt:

    @Hochhuth: Also ich bin weiblichen Geschlechts, das zu dem Fragezeichen.

    Wir verfahren seit Jahren wie Sie es beschrieben haben, ist die Verscherung bei uns als „zickig“ bekannt, telen wir dies dem Kunden vorab mit und bestehen darauf, dass er selbst abrechnet. Abtretungen an Erfülungsstatt sind uns zu aufwendig.

    Wir vertreten den klaren Standpunkt, dass die Versicherung wenn sie nicht zahlt, das dem Kunden auch mitteilen soll. Leider versteigen sich einige Gesellschaften gearde zu in kuriose Begründungen, warum sie ihrem VN nicht mitteilen brauchen, as aus seinem Vetrag geleistet worden ist. Ich werde da mal ein paar Originalzitate raussuchen.

    Was mich viel mehr interessiert ist, ob Control Expert tatsächlich nicht für seine fehlerhaften Aussagen abgemahnt werden kann. Da kann ja jeder sich hinstellen und sagen „zahlt die Rechnung nicht“

    Eine weitere Frage ist, ob Sachverständige das Recht haben unsere Leistungen pausch abzuqualifizieren. Einige Versicherungen schicken gerne mal einen Sachverständigen um unsere Reparatur zu beurteilen. Der Sachverständige der SSH hat nicht nur beim Kunden verlauten lassen, das die Versicherungen so einen Mist nciht mehr bezahlen werden, im schriftlichen Gutachten meinte er kurz und bündig „lässt keine sach- und fachgerechte Reparatur erkennen.“ Diese Bemerkung war dann tötlich für uns.

    Verstehen Sie mich nicht falsch, auch bei uns mißlingt mal eine Reparatur und wir haben kein Problem damit, wenn es dann heißt die Reparatur ist mißlungen. Aber diese Bemerkung qualifiziert unsere Leistungen ab. Und in diesem Fall haben wir leider einen großen Kunden verloren.

  20. G3-Gipfel sagt:

    Betrug mit „kleinen Fischen“ wird in Deutschland leider nicht verfolgt, wobei die Grenze sicherlich weit übe 1000 Euro anzusetzen ist. Die Expertenkürzungen liegen in jedem Einzelfall regelmäßig darunter. Wenn man also nicht in einem Verband sammelt und so eine wesentlich höhere Betrugssumme zur Anzeige bringt, kann man nur eine kostenpflichtige, sachverständige Stellungnahme abgeben. Das bringt neben dem berechtigten Zusatzeinkommen in erster Linie Waffengleichheit im späteren Rechtsstreit und stellt sicher, dass das eigene Gutachten nicht fehlerhaft war und gegebnenfalls nachgebessert werden hätte müssen. Außerdem erhöht dies den Klagedruck auch für den Allianz/ADAC – Anwalt. Die weit verbreitete Anwaltsmeinung, mit den Kürzungen selbst fertig zu werden, ohne den Sachverständigen einzuschalten, halte ich hingegen für falsch, auch weil gerade diese Vorgehensweise dieses Verhalten der Versicherungen erst richtig fördert. Der Anwalt, als technischer Laie, kann doch unbenommen nach Erhalt eines derartigen Pseudogutachtens der „Experten“, dieses zu einer Stellungnahme oder ggf. sich daraus ergebenen Nachbesserungsnotwendigkeit an den Anspruchstellergutachter weiterleiten (muss er sogar, sonst haftet er selbst – anstatt des Sachverständigen – für die dadurch nicht nachgebesserten Fehler im Anspruchstellergutachten, z.B. bei einer entsprechenden Unterliegensquote vor Gericht).

  21. auch SV sagt:

    Hallo, Leute,

    ich lese hier immer „der Sachverständige der Contr. Exp. kürzt“???

    Sind diese Leute überhaupts Sachverständige???? oder nur Auftragnehmer. also abhängige Personen??

    SV kann doch nur gem. Rechtsprechung und IHK, aber auch renomerete, seriöse!! Verbände sein wer keinerlei Weisung entgegen nimmt und absolut neutral ist und keine Gefahr für die Voreingenommenheit besteht.

    Ich glaube, hier muss mal was klar gestellt werden.
    Diese Leute sind keine SV und haben keinerlei Berechtigung irgend etwas zu kürzen.

  22. Gladel sagt:

    ControlExpetr und Eucon werden auch von den Versicherungen nicht als Sachverständige bezeichnet, sondern als Prüfer von Rechnungen. Die überprüfen die Rechnung darauf, ob sie korrekt ist.

    Ferner besteht zumindest die Allinaz darauf dass man sich mit Beschwerden an sie (Allianz) wendet, nicht an CE oder Eucon, da diese nur im Auftrag handlen würden.

    Trotzdem juckt es mir in den Fingern diese Bemerkung einfach kostenpflichtig abmahnen zu lassen. Ich habe etwas gegen Experten, die dann noch nicht mal für Ihre eigene Arbeit verantwortlich sein sollen.

  23. SV Hochmuth sagt:

    @Gladel Sonntag 03.06.2007 00:38

    „Also ich bin weiblichen Geschlechts, das zu dem Fragezeichen.“

    Das Fragezeichen Stand sowohl für das Geschlecht als auch für den Namen. Das mit dem Geschlecht hätten wir ja nun geklärt.
    Vielen Dank.

    @Gladel Sonntag 03.06.2007 00:38

    „Was mich viel mehr interessiert ist, ob Control Expert tatsächlich nicht für seine fehlerhaften Aussagen abgemahnt werden kann. Da kann ja jeder sich hinstellen und sagen zahlt die Rechnung nicht.“

    Klar kann sich jeder hinstellen und sagen, zahlt die Rechnung nicht.
    Dafür braucht man keine Firmen wie ControlExpert, SSH u.a..
    Das haben die Versicherer in der Vergangenheit mit ihren eigenen Leuten schon oft genug praktiziert.
    Man bedient sich solcher Streicherkolonnen lediglich, um eigene Personalkosten zu sparen (Outsourcing) und um der üblen Sache, durch einen zusätzlichen (wichtig wirkenden) Namen, einen besseren Anstrich zu verpassen.

    Man erhofft sich u.a. hierbei auch mehr Zurückhaltung beim Klagewillen der Geschädigten.
    Insbesondere bei denen ohne Rechtschutzdeckung.

    Aber auch im Klageverfahren meint man, damit Eindruck schinden zu können. Bei der überwiegenden Rechtsprechung leider vergeblich.

    Die Selbstdarstellung dieser „Organisationen“ kennen ja alle bestens von der R+V „Tochterfirma“ CarExpert.

    „Wir sind die wahren unabhängigen und qualifizierten Sachverständigen“ und haben z.B. am Anfang noch lange Zeit die Büros der R+V, sowie deren Büro- und Telekommunikationseinrichtung verwendet.

    Ob ControlExpert, SSH u.a. erfolgreich abgemahnt werden können, sollten aber versierte Fachjuristen beurteilen.

    In Anbetracht der Tatsache, dass die Firmen dieses Geschäft massenhaft betreiben, wohlgemerkt gegen geltende Gesetze und höchstrichterliche Rechtsprechung, denke ich persönlich „Ja“.

    Vielleicht liest hier ein Rechtsanwalt mit, der sich mit dieser Thematik gut auskennt?
    Wäre sicher ein interessanter Streitwert?

    Unabhängig davon haben wir bei den Kürzungsprotokollen von Gutachten aus Haftpflichtschäden eine gute Möglichkeit gefunden, hier etwas in Bewegung zu setzen.

    Durch die ständige Vorlage von Kürzungsschreiben der Versicherung durch ControlExpert, SSH u.a. haben einige Rechtsanwälte „die Nase voll“ und wollen nun gegen die „Verursacher“ direkt vorgehen.

    Der Anwalt des Geschädigten verlangt nun jedesmal, wenn ein Kürzungsprotokoll vorgelegt wird, eine Stellungnahme der Versicherung zur exakten rechtlichen Grundlage dieses Schriftstückes sowie die ladungsfähige Anschrift des Verfassers.

    Bei den bisher durchgeführten Verfahren auf dieser Grundlage war es so, dass die jeweils eintrittspflichtige Versicherung die Preisgabe dieses Mitarbeiters offensichtlich verhindern wollte, indem auf die Kürzungen verzichtet und dann plötzlich vollständig nach Gutachten reguliert wurde.
    Irgendwann wird die eine oder andere Versicherung aber die Karten auf den Tisch legen (müssen).
    Spätestens dann, wenn das beschriebene Verfahren von weiteren Rechtsanwälten aufgegriffen und flächendeckend durchgeführt wird.

    Dann gibt es seitens der Versicherung nur 2 Möglichkeiten:

    1.) Preisgabe des entsprechenden verantwortlichen Mitarbeiters mit weiteren rechtlichen Konsequenzen

    oder wenn das von ControlExpert, SSH u.a. nicht gewünscht oder vertraglich so vereinbart ist

    2.) Einstellung der Maschinerie „Kürzungsprotokolle“, da diese nicht mehr zur gewünschten Kostenreduzierung führt und somit wertlos wird bzw. nur noch unnötige Kosten produziert.

    Mit entsprechender Anpassung könnte dieses Verfahren auch im Kaskobereich von Nutzen sein.

  24. kWESORb sagt:

    „Der Anwalt des Geschädigten verlangt nun jedesmal die exakte Stellungnahme und die ladungsfähige Anschrift des Verfassers“. Das werden wir über den Mandanten vom Anwalt verlangen. Dieser Typ ist gut. Bin gespannt was der Allianz/ADAC Anwalt macht.

  25. Gladel sagt:

    Das gefällt mir auch, bei der nächsten Kürzung verlange ich einme Ladungsfähige Anschrift des Verfassers zur weiteren bearbeitung. Da kommt Stimmung auf.

    Ja, der Name ich Gladel.

  26. G(ierigen)3 Gipfel sagt:

    Der Euconchef im Telefonat zu mir: Auf Blatt 2 steht Fachwerstatt verwendet, auf Blatt 3 steht oben Fett Nur für die Versicherung Nicht an den Geschädigten weiterleiten und etwas tiefer steht dann bei verwendete Werkstatt die nächste freie Werkstatt 1,6km von der Halteradresse entfernt! aha also bewußte Beihilfe zur anschließenden Irrefhrung mit Bereicherungsabsicht sage ich. Antwort Wir sind Dienstleister Will der KUNDE BLUMENTOPF bekommt er ihn auch noch, wir gestalten die 3 Blätter so wie bestellt! Ich Das ist Beihilfe zum Betrug, er Dann zeigen Sie mich doch an ,Die Mitarbeiter die die Daten Eingeben sind Andere als die die Sie Ausdrucken, den Rest macht der Computer!
    Das alles schön aufgeschrieben zusammen mit einer Stellungnahme zu den Abzügen brachte schon 1 Woche später die fehlenden 750 Euro zuzüglich der Stellungnahmekosten für ca 2,5 Stunden Sachverständigentätigkkeit.Die Ladungsfähige Anschrift für den hier wohl Verantwortlichen gibts im Netz unter der Firmenbezeichnung.

  27. Blaumeise sagt:

    Die Rechenkünstler von carexpert

    Wenn einem Versicherungsunternehmen ein Minderwert zu hoch erscheint, wird auch schon mal die Mannschaft von carexpert bemüht, um einen solchen Minderwertanspruch zu torpedieren.
    Das erscheint den Herrschaften ganz einfach. In meiner Unfallsache wurden 3 geeignet erscheinende Berechnungsmethoden ins Spiel gebracht und die Summe der Ergebnisse durch die Anzahl der Berechnungsmethoden dividiert. Das ergab nach carexpertmeinung einen „gerundeten“ Durchschnittswert von 60 €.
    Großzügig hat man dann nach „BVSK-Formel“ 190 € anerkannt. Dazu schreibt der Sachvertändige von carexpert: „Auch unter Berücksichtigung einer sach-und fachgerechten Reparatur ist eine merkantile Wertminderung von 190,00 € zu erwarten.“
    Woher will er das so genau wissen ?

    Vielleicht hätte der Sachverständige noch 10 € drauflegen sollen, um sich gegenüber der BVSK-Formel „etwas“ praxisbezogener zu artikulieren. Aber dazu hat es wohl nicht ganz gereicht.

    Und was schrieb die Hamburg-Mannheimer dazu ?

    Zunächst hielt sie einige Kalkulationspositionen für nicht schadensbedingt und brachte diese ohne jedwede Begründung in Abzug.

    Dann zum Minderwert: “ Die im Gutachten ausgewiesene Wertminderung kann im Hinblick auf das Alter des Fahrzeuges nicht anerkannt werden. Anbei erhalten Sie eine gutachterliche Stellungnahme hierzu. Die dort ermittelte Wertminderung in Höhe von 190,00 EUR haben wir heute zur Auszahlung gebracht.

    Da mir das alles sehr fragwürdig vorkommt und der von mir beauftragte Sachverständige auch das Alter des Fahrzeuges berücksichtigt hat, habe ich nun einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Vorher wäre die Einschaltung wohl zweckmäßiger gewesen.

    Unabhängig davon habe ich mich mal auf dem Gebrauchtwagenmarkt und bei meinem Renault-Händler umgehört. Kein Mensch kannte dort die sog. BVSK-Formel. Mir leuchtet auch nicht ein, warum sich ein Gebrauchtwageninteressent bei seiner Preisvorstellung auf eine solche Formel festlegen lassen sollte.

    Mein Sachverständiger hat mir erklärt, dass es mehr als 15 Berechnungsmethoden für den Merkantilen Minderwert gibt, die aber nicht praxisnah eine Minderwertabgrenzung erlauben.

    Der Schaden an meinem Fahrzeug aus dem Baujahr 2002 lag bei über 6.600,00 € bei einem Wiederbeschaffungswert von 9700,00 €.

    Ich kann einfach nicht glauben, dass jemand mein Fahrzeug nun für genau 9510,00 € gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug kaufen würde, es sei denn, der Verfasser der BVSK-Formel oder der Sachverständige von carexpert oder der Sachbearbeiter der Hamburg-Mannheimer-Vers.-

  28. Nofretete sagt:

    Hallo Blaumeise

    Freuen Sie sich doch. Vielleicht kam ja bei der „Berechnung“ 188,123456789 heraus und der „Sachverstand“ hat aufgrund von „Marktbeobachtungen“ großzügig aufgerundet.

  29. DerHukflüsterer sagt:

    @ Blaumeise
    „ich kann einfach nicht glauben, dass jemand mein Fahrzeug nun für genau 9510,00 € gegenüber einem unfallfreien Fahrzeug kaufen würde, es sei denn, der Verfasser der BVSK-Formel oder der Sachverständige von carexpert oder der Sachbearbeiter der Hamburg-Mannheimer-Vers.-“

    Man munkelt, dass der BVSK u. die Versicherungen absprachegemäß auch festlegen wie viel Geld Sie beim Verkauf Ihres Fahrzeuges überhaupt verlangen dürfen?
    Wahrscheinlich müssen Sie sogar noch ein Pflichtgutachten über Ihr Fahrzeug von einem SSH SV beibringen?

  30. DerHukflüsterer sagt:

    @ Blaumeise

    Hier ist noch eine genau so wertvolle u. nachvollziehbare Wertminderungsformel, wie alle anderen Formeln nämlich nach Qendolin Quacksalber =
    Wertminderungswunsch des Geschädigten, geteilt durch gemittelten Wert der Versicherungsangebote multipliziert mal 0,1%. Das Ergebnis hat den gleichen Stellenwert wie alle anderen Fehlleistungen bez. berechneten Wertminderungen.

    Es gibt verlässlich nur die Marktkenntnis des SV u. dessen Einschätzung.
    Keine Formel kann die Maktgängigkeit, die veränderten Bedingungen, die Wirtschaftslage, einen Modellwechsel, Steuerveränderungen usw. usw. usw. beinhalten.
    Wann wird man das jemals begreifen?

  31. Nofretete sagt:

    @DerHukflüsterer

    Alles Quatsch, was Sie da erzählen. Wie soll die Wertminderung korrekt ermittelt werden, wenn das Geburtsdatum des Schädigers, das Parfum der Schadenssachbearbeiterin und die aktuelle Wetterlage bei Versicherungsvertragsabschluss nicht berücksichtigt werden.
    Aber zum Glück hat das Gericht ja die Möglichkeit zu schätzen. Faustformel: Aufschlag von 100 bis 500 % auf das Versicherungsangebot.

    Das Unwort des Jahres 2008 könnte aus dem Schadenmanagement kommen:
    „Willkürlich kürzen“, oder besser „Herunterwuchern“.

  32. WESOR sagt:

    Wirksames Mittel gegen HP ClaimControlling gesucht.

    “ Zur Überprüfung unserer Einschätzung wurde ein Vergleich von 14 anerkannten Wertminderungsmethoden durchgeführt. Das entsprechende Berechnungsprotokoll ist diesem Schreiben beigefügt und bestätigt unseren ersten Eindruck. Dem Ausdruck kann entnommen wwerden, dass der Mittelwert aller Systeme im vorliegenden Fall bei einem Minderwertbetrag in Höhe von 200 € liegt. Die Ergebnisse der Wertminderungssysteme differieren dabei untereinander deutlich.
    Unter Berücksichtigung aller fahrzeug- und schadenrechtlichen Merkmale erachten wir im vorliegenden Fall einen Ausgleich auf merkantile Wertminderung in Höhe von 300,00€ für völlig ausreichend und den realen Marktbedingungen entsprechend, was auch dem Ergebnis des renommierten Systems Ruhkopf-Sahm entspricht.

    Wiederbeschaffungswert
    Entsprechend einer unsererseits durchgeführten Gebrauchtfahrzeugrecherche im Internet ist der angeführte Wiederbeschaffungswert in Höhe von 8.400,00 € angemessen.
    ebenso im Gutachten 8.400,00

    Und jetzt kommt der Schwindel bei HP????

    Berechnungsrelevante Parameter

    Wiederbeschaffungswert 7.250,00€???

    ???ortsübliche Gesamtreparaturkosten netto 2.649,97€

    im Gutachten stehen Gesamtreparaturkosten netto 2.926,13 €

    Die kürzen vorher die Reparaturkosten auf Partnerwerkstätten und kürzen dann den selbst als HP ClaimCaontroll angemessenen Wiederbeschaffungswert von 8.400€ auf 7.250,00€ dann diffidieren sie Wertminderungsmethoden aus den Jahren 1952 bis Heute. Das ist dann die richtige Wertminderung. In diesem Fall betrifft es zwar nur 100,00 € weniger als im Gutachten.

    Aber gegen diesen Schwindel wollen und suchen wir gute Argumente die zur Anklage führen können. Hier bedient sich die HUK-Coburg offensichtlich der Täuschung durch Darstellung mit gefälschten Zahlen.

    SV denkt mal nach und gebt Unterstützung.

  33. F.Hiltscher sagt:

    @ Wesor

    Evtl.Textpassage im Antwortschreiben bzw in der Zahlungspflichtigen Stellungnahme.

    Sehr g……..,

    Es gibt keine 14 anerkannten Berechnungsmethoden, bitte weisen Sie diese Aussage nach.Es gibt nur viele fehlerhaft praktizierte Wertminderungsmethoden wie Sie richtigerweise erkannt haben.Wären alle diese Wertminderungsmethoden anerkannt, müßte jede annähernd zu einem gleichen Ergebnis führen.

    „wie selbst erkennen konnten sind diese 14 Wertminderungsmethoden aber völlig unbrauchbar weil keine rechnerisch annähernd zu gleichen und marktgerechten Ergebnissen führt und auch nicht führen kann.
    Dafür gibt es Sachverständige welche marktkonform schätzen.
    Irritierend u. für mich nicht nachvollziehbar ist allerdings, dass Sie aus diesen erkennbar fehlerhaften Berechnungsmethoden noch einen Mittelwert ziehen.
    Nehmen Sie bitte Stellung dazu, wie ein Mittelwert aus falschen Berechnungen , zu einem Ihrer Meinung nach richtigem Ergebnis führt.Mit Interesse erwarte ich die Erklärungen zu Ihren fachlich widersprüchlichen Schreiben.

  34. Hunter sagt:

    @Wesor

    „Wirksames Mittel gegen HP ClaimControlling gesucht.“

    Klagen, klagen, klagen…….

  35. F.Hiltscher sagt:

    @ Hunter

    Das will Wesor auch, aber mit dementsprechender Argumentation.
    Überlesen?

  36. Hunter sagt:

    OLG KÖLN
    05.06.1992
    AZ: 19 U 253/91

    Bei der Berechnung des merkantilen Minderwerts eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges ist der Schätzung eines Sachverständigen, der das Fahrzeug begutachtet hat, der Vorrang vor tabellarischen Berechnungsmethoden zu geben.

    LG BRAUNSCHWEIG
    07.01.1999
    AZ: 7 S 93/97

    Der merkantile Minderwert kann nicht rein schematisch mit Hilfe tabellarischer Berechnungsmethoden ermittelt werden, da hierbei auch die jeweilige Marktsituation zu berücksichtigen ist.
    Deswegen kann bei der Ermittlung des merkantilen Minderwertes auf die Zuziehung eines Sachverständigen nicht verzichtet werden.

    LG VERDEN
    01.06.1990
    AZ: 6 S 243/89

    Die Berechnungsmethode Ruhkopf / Sahm ist für die Ermittlung einer merkantilen Wertminderung nur anzuwenden, wenn es an konkreten Feststellungen durch einen herangezogenen Sachverständigen mangelt.

    AG LÜBBECKE
    10.09.1992
    AZ: 3 C 792/90

    Die vom Sachverständigen erfolgte Wertminderungsberechnung hat Vorrang vor abstrakten Berechnungsmethoden.

    AG PRÜM
    14.08.1991
    AZ: 6 C 62/91

    Die Ermittlung des merkantilen Minderwerts anhand der individuellen Marktlage ist einer rein schematischen Methode wie z.B. Ruhkopf-Sahm vorzuziehen, zumal diese Methode bereits seit 1962 besteht und seitdem nicht mehr überarbeitet wurde.

    Quelle: http://www.auto-unfall-hilfe.de

  37. F.Hiltscher sagt:

    @ Hunter

    Das sind erfolgversprechende Argumente,Respekt,Respekt.

  38. WESOR sagt:

    Danke für die Unterstützung, werde diese an den Rechtsanwalt weiterleiten. Wem noch etwas einfällt, bitte senden.

    3xDanke WESOR

  39. schnublade sagt:

    Hier noch ein Beispiel,dass einen auch mal schmunzeln lässt,was in der heutigen Zeit selten genug möglich ist

    merkantile Wertminderung – Berechnungsmethode in Köln

    Amtsgericht Köln

    Az: 226 C 498/90

    Urteil vom 22.02.1991

    Die Parteien streiten sich um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 28. 04.1990, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherung dem Grunde nach alleine einzustehen hatte. Es ging im Rechtsstreit um den merkantilen Minderwert eines Fahrzeugs (= der Wert, den ein Fahrzeug aufgrund des Unfalls bei einem späteren Verkauf weniger erzielt).

    Der Kläger klagte aufgrund eines Gutachtens seines Sachverständigen 500 DM ein. Die verklagte Haftpflichtversicherung war jedoch der Ansicht, gestützt auf ihren Sachverständigen, dem Kläger stünden nur 250 DM zu. Diese wurden dem Kläger gezahlt.

    Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250 DM nebst 4% Zinsen seit Zustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

    Entscheidungsgründe (verkürzt):

    Die Klage ist teilweise begründet.

    Bei dem Unfall war das Fahrzeug des Klägers brandneu. Es handelt sich um einen Fiesta mit 1097 Kubikzentimeter und 37 Kilowatt, der im Unfallzeitpunkt nur 1834 Kilometer gefahren war. Die Reparaturkosten betrugen unstreitig 1.483,12 DM.

    Beide Sachverständige haben, obwohl von verschiedenen Parteien beauftragt, ihr Gutachten „nach bestem Wissen und Gewissen“ erstattet. Demgemäß kommen sie zu völlig entgegen gesetzten Ergebnissen. Deshalb sieht sich das Gericht genötigt, das beschworene beste Gewissen der Sachverständigen als Kriterium der Wahrheitsfindung vorsorglich außer Betracht zu lassen.

    Ein Zeuge ist nämlich nicht schon deshalb glaubwürdiger, weil er als Zeuge der Wahrheitspflicht unterliegt, weil er den Betroffenen angezeigt hat. Ansonsten müßte er ja selbst verurteilt werden, wenn der Betroffene ihn zuerst angezeigt hätte (so zutreffend und mit überraschend gesundem Menschenverstand OLG Bremen NZV 91, 41)………………..

    Insofern ergibt die gründliche Auswertung der beiden Gutachten, daß der von der IHK öffentlich bestellte und von der beklagten Versicherung beauftragte Sachverständige prima facie weitaus ausführlicher zum Minderwert Stellung genommen hat. Sein Gutachten vom 08.11.1990 umfaßt 34 Zeilen, die auf 2 Seiten verteilt sind. Das geschieht ersichtlich nach dem Motto:

    „Wer vieles bringt, wird manchem etwas bringen“ (Goethe a.a.O.).

    …………………. Im Ringen um einen gerechten Ausgleich, kommt er aber nur auf einen Minderwert von 250 DM. Das ergibt 7,35 DM pro Zeile.

    Demgegenüber ist der Sachverständige des Klägers Diplom-Ingenieur. Sein Gutachten umfaßt (einschließlich der Schlußversicherung) nur 9 Zeilen, die zu einem Minderwert von 500 DM führen. Das sind 55,55 DM pro Zeile. Also mehr als das Quadrat von 7,35 DM.

    Eine solche Auswertung der beiden Gutachten könnte sich aber natürlich den Vorwurf zuziehen, zu oberflächlich zu sein. Maßgebend kann nämlich nicht das äußere Erscheinungsbild sein, sondern nur der Gehalt. Insofern ist das Gutachten des Sachverständigen des Klägers nach tiefer Überprüfung gehaltvoller. Er bringt nämlich in einer Zeile genau 90 Anschläge unter, während der Sachverständige der Beklagten in sehr unterschiedlich langen Zeilen insgesamt nur 1200 Anschläge unterzubringen vermochte.

    Daraus folgt, daß das Gutachten des Sachverständigen des Klägers eine größere spezifische Dichte aufweist. Hätte der Sachverständige der Beklagten genau so konzentriert geschrieben, dann hätte er nur 13 1/3 Zeilen benötigt. Damit schrumpft aber der Zeilenvorsprung des Sachverständigen der Beklagten von 277,77% auf einen Anschlagvorsprung von nur noch 33,33% zusammen.

    Auch bezüglich des errechneten Minderwertes schrumpft die Differenz relativ ganz erheblich. Insofern ergibt die mathematische Auswertung, daß beim Sachverständigen der Beklagten 20 5/6 Pfennige auf einen Anschlag entfallen und beim Sachverständigen des Klägers 55 5/9 Pfennige. Das sind nur noch 2 2/3 mal soviel.

    Im übrigen unterscheiden sich die beiden Gutachten, die beide zutreffend auf die Pflicht abstellen, den Schaden zu offenbaren (vgl. dazu schon AG Köln DAR 86,123) im fachlichen Kern nicht im geringsten, – wenn man davon absieht, daß der Sachverständige des Klägers sein Gutachten „unparteiisch“ erstattet hat, während der Sachverständige der Beklagten ausdrücklich betont, daß er sich in „ernsthaften Nebenforderungen“ nach einem Minderwert „nicht widersetzen“ konnte, obwohl er sich ersichtlich ernsthaft bemüht hat.

    Dem Gericht, das zur gütlichen und Frieden stiftenden Beilegung des Rechtsstreits kraft Amtes berufen ist (§ 279 Abs. l ZPO), bleibt daher nichts anderes übrig, als im Wege der freien Schadensschätzung (§ 287 ZPO) den Minderwert selbst festzulegen.

    Berufsjuristen sind ebensowenig im Stande, sich auf eine praktikable pauschalierte Minderwert-Ermittlung zu einigen, wie die Solidargemeinschaft der Versicherer. Deshalb stehen hier nur die mathematischen Methoden zur Verfügung, ein Mittel zu ziehen……………….

    Bleibt nur noch zu entscheiden, ob das harmonische, geometrische oder arithmetische Mittel gezogen werden muß.

    Das harmonische Mittel besteht aus dem doppelten Produkt zweier Werte geteilt durch ihre Summe und ergibt hier 333,333333333 DM.

    Das geometrische Mittel besteht aus der Wurzel des Produktes der beiden Zahlen und ergibt hier 250 x Wurzel aus 2, das sind ungefähr, aber leider nicht exakt 353,55339050 DM.

    Das arithmetische Mittel hingegen besteht aus der Hälfte der Summe beider Zahlen und macht hier präzise 375 DM aus.

    Für die Rechtsfindung muß das geometrische Mittel schon deshalb ausscheiden, weil dann eine unmögliche, weil nicht vollstreckbare Entscheidung herauskäme, wie leicht nachzurechnen ist. 250 DM X Wurzel aus 2 minus gezahlter 250 DM ergäben als zuzusprechenden Klageanspruch nach Adam Riese noch 250 X (Wurzel aus 2 minus 1) DM.

    Die Kostenentscheidung müßte dann lauten:

    Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte zu 100 X (Wurzel aus 2 minus 1)% und der Kläger zu 100 X (2 minus Wurzel aus 2)%. Damit wären aber die Bürovorsteher der Rechtsanwälte völlig überfordert.

    Würde man hingegen das harmonische Mittel anwenden, dann bekäme der Kläger 333,33 DM minus 250 DM = 83,33 DM und die Kostenentscheidung würde lauten:

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das sieht schon besser aus. Eine solche Entscheidung hätte aber den ersichtlichen Nachteil, daß die unterschiedliche Gewichtung der beiden Gutachten nicht im geringsten ausgeglichen würde, weil der Kläger doppelt so viel an Kosten zu tragen hätte wie die Beklagte, obwohl sein Gutachter ihm doppelt soviel Minderwert zugebilligt hat, wie der der Beklagten.

    Es bleibt daher nichts anderes übrig, als das arithmetische Mittel zu ziehen, das hier ersichtlich den Vorzug der größten Genauigkeit und Gerechtigkeit für sich hat.

    Damit ist hier ein konkreter Minderwert von (500 + 250 =) 750 DM geteilt durch 2 = 375 DM nachgewiesen. Darauf sind bereits 250 DM gezahlt, so daß zugunsten des Klägers noch 125 DM verbleiben……………..

    Wie man an der Kostenentscheidung ablesen kann und wie sich durch die Kostenberechnung noch erweisen wird, ist dieses Ergebnis auch höchst gerecht („summum jus“, cicero, de officiis I, 1033; ebenso Terent in Heautonti-morumenos IV 5, 48: Jus summum saepe summa est malitia“). Denn jede Partei hat als gerechten Lohn weniger gewonnen als zeronnen. Ohne Berücksichtigung der Fotokopien, die ja bekanntlich das Hobby mancher Rechtspfleger sind, stehen den gewonnenen 125 DM, 130,38 DM gegenüber, die jede Partei als des Wettkampfes Lohn zu tragen hat……………………..

    Gleichwohl seien die Rechtsschutzversicherer, wie die Haftpflichtversicherer nebst deren jeweiligen Anwälten in meinem Sprengel zur Vermeidung künftiger Überraschungsentscheidungen fürsorglich schon jetzt im Sinne von § 278 Abs. 3 ZPO vorgewarnt (vgl. dazu insgesamt: „Judex non calculat“; auf deutsch: „ein Richter zählt nichts“ oder: „Quisqileas non curat praetor“; auf besonderen Antrag kann auch für den 2. Satz eine Übersetzung geliefert werden, wobei allerdings vorsichtshalber darauf hinzuweisen ist, daß Quisqiliae nach Georges lateinisch-deutschem Wörterbuch, Hannover plus Leipzig, 1902, Spalte 2.149 in des Wortes ursprünglichster Bedeutung nichts anderes sind als „Auswurf“. Weil das Gericht künftig bei Prozessen dieser Güte sein Verfahren „nach billigem Ermessen“ bestimmen kann, bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn die Prozeßbevollmächtigten ab 1. April ein Exemplar dieses Urteils in der ersten mündlichen Verhandlung als Simile präsentieren, und die Prozedur zu vereinfachen. Noch einfacher wäre es natürlich, wenn solche Prozesse künftig gar nicht erst mehr stattfänden, weil die Parteien sich nach dem Grundsatz Halbe-Halbe außergerichtlich geeinigt haben. Der Casus beweist nämlich zu wiederholten Male die verschiedenen Rollen, die den an der Urteilsfindung beteiligten Personen durch das Gesetz zugewiesen sind:

    Der Zeuge hat zwar keine Sachkunde, hat aber etwas gesehen. Der Sachverständige hat zwar nichts gesehen, hat aber Sachkunde. Der Richter hingegen macht bloß das Urteil………………….

  40. Ingenieurbüro Rasche sagt:

    WESOR Dienstag, 27.05.2008 um 15:25
    Danke für die Unterstützung, werde diese an den Rechtsanwalt weiterleiten. Wem noch etwas einfällt, bitte senden.

    Die formelhaft ausgekleidete Berechnung des Merkantilen Minderwertes zeugt von einem tiefgreifenden Unverständnis des Schadenersatzgedankens.

    Die Anwendung solcher Zahlenspielereien dient in erster Linie auch dazu, vorgebend nach irgendwelchen Berechnungs“methoden“ Minderwertansprüche erfaßbar zu begrenzen bzw. praxisfremd zu reduzieren. Die Anwendung einer solchen „Methode“ soll dabei den Eindruck erwecken, als würde hier jemand mit besonderem Sachverstand und mit nicht mehr zu überbietender Genauigkeit die Thematik unverrückbar abhandeln. Genau das Gegenteil ist jedoch der Fall, denn es gilt erkennend der tatsächlichen Marktsituation Rechnung zu tragen, aber nicht vorgebend über den Minderwert in unzulässiger Begrenzung bestimmen zu wollen.
    Maßgebliche Bezugsgröße ist der Fahrzeugwert, der gemindert wird. Dieser Fahrzeugwert ist eine Schätzung. Der Minderwert kann somit nur auf gleichem Wege verifiziert werden, wobei allerdings eine Einschätzungsbandbreite nach den Gegebenheiten des Einzelfalls unter Umständen Beachtung finden muß. Wenn selbst ein größerer Berufsverband der Kfz.-Sachverständigen sich veranlaßt sieht, eine solche Berechnungsformel unters Volk zu bringen, liegt das in etwa auf gleichem Niveau, wie die Bedeutung von Honorarbefragungen in unterschiedlichster Klassifikation, um die Verwirrung perfekt zu machen. Das hat seinerzeit der Richter Menken am AG Köln durch das für manche Leser sicher unverständliche Urteil deutlich zu machen und hat damit schon 1991 den Nagel auf den Kopf getroffen.Kein Ruhmesblatt für die Zahlenakrobaten unter den Kraftfahrzeusachverständigen und nur mit einer gehörigen Prise an Humor kann man solchen Eskapaden entgegen treten.

  41. WESOR sagt:

    Dieses Thema merkantile Wertminderung lässt mich derzeit nicht los. Es scheint richtig zu sein der SV schätzt.
    Da es i.d.R. einen Für- und Dagegen SV gibt und der Richter auch nur das übernehmen kann was die SV nach besten Wissen und Gewissen niederschreiben, erscheint es mir wie auf dem Bazar. Der Für-SV schreibt 1000€, der Gegen-SV schreibt 0 €. Urteilt der Richter 1000 + 0 : 2 = 500€. Kann den Keiner helfen wie man ausserhalb der allsamt falschen als rechnerisch ermittelbaren Berechnungsmethoden, die nach hiesigen Ermittlungen verwendet werden aber eine Anerkennung von keiner IHK oder HWK vorliegt. Wie sieht es den derzeit aus wenn ein SV von derIHK ö.b.u.v. wird. Was erfolgt denn bei der Prüfung für eine Frage nach der merkantilen Wertminderung zu dieser Zeit.

  42. Andreas sagt:

    Bei meiner Sachkundeprüfung wurde im schriftlichen/parktischen Teil u.a. ein beschädigtes Fahrzeug vorgestellt und eine der Aufgaben war es sämtliche für die im Gutachten aufzuführenden Werte zu ermitteln.

    Wenn nun also einer der Kollegen, die mit mir geprüft wurden eine Wertminderung von Null Euro bei einer fast neuen E-Klasse und einem fünfstelligen Schaden ermittelt hätte, wäre das mit Sicherheit falsch gewesen.

    Aber die Frage, ob es 1000,- oder 1200,- Euro sind, kann nicht abschließend geklärt werden! Letztlich wird es immer ein Problem geben: die Kenntnis des regionalen Marktes.

    Wie sensibel reagiert der Markt auf Unfallfahrzeuge. Wie werden die Fahrzeuge des vorliegenden Typs in der Region gehandelt? Und, und, und, …

    Sich um den letzten Hunderter zu streiten, ist müßig.

    Knackpunkt kann nur sein, ob der oder die SV die regionalen Gegebenheiten kennen oder nicht. Wer sie nicht kennt, kann die Wertminderung nicht vernünftig beurteilen.

    Gegebenenfalls helfen auch Vergleiche mit tatsächlich durch Händler verkauften Fahrzeugen und deren Preisnachlässe. Manchmal erlebt man sein blaues Wunder wie weit ein Händler nachgeben muss, wenn der das Unfallfahrzeug trotz ordnungsgemäß repariertem Schaden verkaufen will.

    Und noch eins: Je weniger die Leute an „gefühltem“ Geld zur Verfügung haben, desto höher werden merkantile Wertminderungen ausfallen! Denn wenn ich meine weniger Geld zu haben, nutze ich jede Gelegenheit auch weniger auszugeben und da kommt mir doch ein reparierter Vorschaden gerade recht…

    Grüße

    Andreas

  43. F. Hiltscher sagt:

    @Andreas

    Techniker sind mit ihrem Verständnis für Unfallsachen nicht in der Lage eine merkantile Wertminderung aufgrund von Zahlen zu ermitteln.
    Meistens vermengen sie eine technische Wertminderung mit einer Merkantilen und glauben selbst noch an den Widerspruch.
    Da gibt es bekannte Gerichtssachverständige, welche eine Wertminderung auf den Cent genau berechnen können.
    Nur der geneigte Käufer gibt an unter welchen Bedingungen er ein Objekt kauft und welche Nachlässe er wünscht!
    Das gilt es zu beobachten und zu bewerten, denn nur das Kaufverhalten bestimmt die merkantile Wertminderung und den Wertverlust welchen ein Objekt erleidet, weil es mit dem Odium „Unfall“ behaftet ist und insbesondere deshalb evtl. bis 12 Monate steht, bevor es verkauft werden kann.(Wenn überhaupt)

    Wer dann noch von wertminderungsrelevanten Teilen u. Reparaturen spricht, sollte sich m.M. einen anderen Beruf suchen, der nichts mit einer Sachverständigentätigkeit gemein hat.
    MfG

  44. WESOR sagt:

    @F. Hiltscher, was Sie zur merkantilen WM sagen ist ja richtig. Aber wir suchen hier nach einer begründbaren Ausführung warum wir so geschätzt haben. In Schwacke findet sich ja schon ein Ansatz zur WM Anfälligkeit.
    Aber wie kann man diesen Ansatz auf die Region umlegen.
    Luxus fzg unterliegen einem viel höheren merkt. Minderwert als gängige Kleinwagen. Das ist uns allen klar und verständlich, aber wie kann man es nachweislich begründen. Wir denken hier an die Wertermittlung bei DAT und Schwacke. Dort bilden sich aus vielen Händler-VP doch die Werte. Aber es gibt keine uns bekannte Wertermittlung zwischen unfallfreien und nicht unfallfreien GW.

    Helft doch mit diesen HPClaim oder sonstigen Kürzertruppen das Handwerk zu legen. Die kassieren Geld von den Versicherungen für das Verbreiten von selbst anerkannten WertMinderungs-Lügen.

    Oder gibt es nur die Bazar-Methode?

  45. Ingenieurbüro Rasche sagt:

    WESOR Mittwoch, 28.05.2008 um 15:48

    @F. Hiltscher, was Sie zur merkantilen WM sagen ist ja richtig. Aber wir suchen hier nach einer begründbaren Ausführung, warum wir so geschätzt haben. In Schwacke findet sich ja schon ein Ansatz zur WM Anfälligkeit.
    Aber wie kann man diesen Ansatz auf die Region umlegen?

    Auch hier weist §249 BGB den Weg. Um mindestens welchen Betrag bzw. um wieviel Prozent müsste der Wert des ordnungsgemäß reparierten Unfallfahrzeuges herabgesetzt werden, damit dieses Fahrzeug wieder gleichermaßen verkäuflich wäre, wie ein ansonsten unfallfreies Vergleichsfahrzeug ? Mit Erfahrunswerten und Einschätzungsbandbreiten läßt sich schon trefflich argumentieren, besser jedoch sind qualifizierte Auswertungen aus dezidierten Umfragen und da dürfte sich vom Ergebnis her so mancher Rechenkünstler wohl verwundert die Augen reiben, denn Preisreduzierungen von weniger als 2-3 % des Fahrzeugwertes dürften wohl kaum einen Gebrauchtwageninteressenten hinter dem Ofen hervor locken.
    Deshalb kann man die Höhe eines merkantilen Minderwerts erst dann annähernd richtig einschätzen, wenn man den dabei berücksichtigten Fahrzeugwert kennt. Falls nicht angegeben oder wenigstens bekannt, immer danach fragen, denn dieser Wert ist es, der durch einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden gemindert wird. Außerdem kann man nur so feststellen, ob bei widerstreitenden Einschätzungen vom gleichen Beurteilungsansatz ausgegangen wurde, was erfahrungsgemäß meist nicht der Fall ist und außerdem erkennt man in prozentualer Gewichtung besser den Beurteilungsansatz.
    Eine pauschalierte Gewichtung zur Wertminderungsanfälligkeit halte ich aus einer Reihe von Gründen für sehr fragwürdig, da hierbei immer wieder Randbedingungen eine Rolle zu spielen scheinen, die fast ausschließlich beim Technischen Minderwert beurteilungsrelevant sein dürften. Insoweit vielleicht für Sie doch eine kleine Hilfestellung, wenn auch nicht als allein seeligmachende „Formel“ gedacht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  46. Andreas sagt:

    Hallo WESOR,

    Sie werden die Höhe einer Wertminderung letztlich *immer* mit den regionalen und gesamtwirtschaftlichen Gegebenheiten begründen müssen. Dies gestaltet sich ganz analog zum Wiederbeschaffungswert.

    Sie können zwar mit DAT und/oder Schwacke irgendeinen Wert berechnen. Das sagt aber noch gar nicht über richtig oder falsch aus. Der Wert kann zufällig stimmen, aber im Regelfall wird er es nicht tun.

    Und so ist das auch mit der Wertminderung. Fragen Sie doch mal einen Verkäufer Autohaus, zu dem Sie einen guten Draht haben, welche Minderpreise er beim Typ X erzielt, wenn er einen Unfallschaden hat.

    Da wird es Schäden geben, die in Verbindung mit dem gesuchten Typ X gar keine Wertminderung nach sich ziehen. Dann wird es Schäden geben, die bei dem gesuchten Typ doch eine erhebliche Wertminderung nach sich ziehen und dann gibt es Schäden, die bei Typ X nahezu keine Wertminderung auf dem Markt bedeuten, aber beim schlecht verkäuflichen Typ Y diesen zum Ladenhüter bzw. Hofvollsteher werden lassen.

    Sie können keine *objektive* Abgrenzungsmöglichkeit der merkantilen Wertminderung angeben, denn dort, wo der Markt durch Käuferverhalten Einfluss nimmt, sind subjektive Gefühle (Abneigung, Freude, „Bauchgefühl“) der Menschen für die Wertbildung zwar nicht allein aber mit verantwortlich.

    Wenn ein Kontrollexperte aus Leipzig Ihren in München ermittelten merkantilen Minderwert angreift und einen anderen Wert als verbindlich vorgibt, dann hat sich dieser Experte bereits disqualifiziert, denn er kann in Leipzig nicht Münchner Markt kennen. Und genau da muss dann der Anwalt des Geschädigten einhaken und dem Richter klar machen, dass nur ein SV, der regional tätig ist, die nötige Marktkenntnis hat.

    Grüße

    Andreas

  47. F.Hiltscher sagt:

    @ Andreas

    Sie sprechen mir aus der Seele.

    Marktbeobachtung,Politische Lage(wie Besteuerungen, Verteuerungen,Gesetzeserlasse usw.)Modellwechsel,Rückrufaktionen, usw.
    All diese Dinge einfließen lassen, mit einer Begründung versehen, dann sind Sie „weit vorne“, gegenüber allen Wertminderungsmethoden.
    Ein kleiner Tipp welcher auch einfließen sollte. Da keine der Wertminderungsmethoden den Wertverlust eines Objektes einbezieht, was aber eines der wichtigsten Faktoren ist machen Sie sich doch u. a. mehrere Kurven der Fahrzeugmarken bzw.Typen. Je mehr Wertverlust, desto mehr Wertminderung.
    Je unbeliebter ein Fahrzeug, desto mehr….
    Haben Sie keine statistischen Zahlen (Kundenerhebungen) vorzubringen wie diese das Odium Unfallwagen bewerten.

  48. WESOR sagt:

    @ Wertminderung: Danke, wir finden alles richtig was hier zur Wertminderung ausgeführt wird. Man kann also nur hoffen dass der Richter bereit ist sich in so einen Vortrag der Faktoren hineindenkt und diesen akzeptiert und nicht eventuell dem DEKRA SV mit seiner Halbgewachs-Methode folgt.

    Kommentar in Financial Times: Reich, reicher, bereichert!

    Die Regierung lässt zu, dass sich die Eliten selbst bedienen. Der Armutsbericht führt nicht zum Umdenken.

  49. F.Hiltscher sagt:

    @ wesor

    Es liegt nur an der nachvollziehbaren Argumentation!!!!

    Denkt an F.J. Strauß, wenn der in Debatten mit Statistiken, Prozentzahlen usw, umhergewirbelt hat.
    Was wäre da eine Halbgewachsformel Wert gewesen.

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