Das LG Ravensburg, Az.: 2 0 242/13 vom 09.01.2014 verurteilt den Fahrer, den VN und den Versicherer, die Provinzial Rheinland Versicherung AG zur Schadensersatzleistung

Der Beitrag:

GDV zum Ablachen? – Dr. Norbert Rollinger: “An den Vorwürfen zur Zahlungsverzögerung ist nichts dran”

 

vom 08.01.2014 veranlasste einen Kollegen, zum Beweis von Zahlungsverzögerungen bzw. Zahlungsverweigerungen seitens der Kfz-Haftpflichtversicherer, hier der Provinzial Rheinland Versicherung AG, uns das nachfolgende Urteil zuzusenden. Insgesamt kann man den geschilderten Sachverhalt mit

„Lügen haben kurze Beine“

überschreiben.

Das Gericht sah letztendlich die „Erinnerungen“ des Zeugen (Beklagter Fahrer des Unfall verursachenden MAN), u. a.  mittels unfallanalytischer Betrachtungen zum Unfallhergang des hinzugezogenen Sachverständigen widerlegt, als „unglaubwürdig“ an.

Geschäftsnummer  2 0 242/13                                     Verkündet am  9. Januar 2014

 Landgericht Ravensburg

2. Zivilkammer

Im Namen des Volkes

Urteil

Im Rechtsstreit

Transporte …

– Klägerin –

gegen

1. …

2. …

3. Provinzial Rheinland Versicherung AG vertreten durch d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2013 durch Richter am Landgericht … als Einzelrichter für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 25.613,53 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab dem 26.04.2013 zu zahlen.

2.Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.019,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 26.04.2013 gegenüber den Klagerinnenvertretern freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom xx.03.2013 um 14:30 Uhr in 88348 Bad Saulgau (Altshauser Straße auf Höhe der Einmündung Schwarzenbacher Straße) . Der Zeuge fuhr am 14.3.2013 gegen 14:30 Uhr mit dem Sattelzug der Klägerin, welcher aus einer Zugmaschine der Marke MAN mit dem ämtlichen Kennzeichen … und einem Sattelauflieger mit dem amtlichen Kennzeichen … bestand, die Altshauser Straße entlang. Der Beklagte zu 1 stand mit einem auf die Beklagte zu 2 zugelassenen und bei der Beklagten zu 3 versicherten Sattelzug der Marke MAN und dem amtlichen Kennzeichen … samt Auflieger der Marke Kramer mit dem amtlichen Kennzeichen … auf der Linksabbiegespur der Altshauser Straße in die Schwarzenbacher Straße. Als der Zeuge den Sattelzug des Beklagten zu 1 auf der „Geradeausspur“rechts passierte kam es zum Unfall, wobei der Sattelzug der Klägerin vom Fahrerhaus beginnend bis zum Ende des Aufliegers beschädigt wurde. Die Klägerin macht einen materiellen Schaden nach folgender Aufstellung geltend:

Reparaturkosten der Zugmaschine                        15.457,99 EUR
Sachverständigenkosten (27.03.2013)                   1 .599,54 EUR
Wiederbeschaffungswert des Aufliegers                  7.300,00 EUR
Weitere Sachverständigenkosten (03.04.2013)       1.231,00 EUR
Auslagen                                                                       30,00 EUR
An- und Abmeldekosten Auflieger                               100,00 EUR
vorgerichtliche Anwaltskosten                                  1.019,40 EUR
(Freistellung als Nebenforderung)

Die Zahlung dieses Schadens hat die  Klägerin mit Schreiben vom 11.4.2013 (Anlage K9), unter Fristsetzung zum 25.4.2013, gegenüber der Beklagten zu 3 angemahnt. Die Beklagte hat hierauf bis zuletzt keine Leistungen erbracht.

Die Klägerin behauptet:

Der Beklagte zu 1 sei zuerst im Stillstand auf der Linksabbiegerspur gestanden. Als der Zeuge ihn passiert habe, sei er plötzlich und völlig unmotiviert zügig und unter massivem Lenkradeinschlag angefahren. Dabei sei das Heck des Aufliegers des Beklagtenfahrzeugs stark nach rechts ausgeschwenkt und habe das in diesem Moment vorbeifahrende Fahrzeug der Klägerin ab dem Bereich des Fahrerhauses erfasst und dabei beschädigt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 1 bei seinem Abbiegemanöver in grober Weise gegen die StVO verstoßen hätte, da er den nachfolgenden Verkehr nicht beachtet und es an der erforderlichen höchsten Sorgfalt habe fehlen lassen. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs müsse zurücktreten und es sei eine Haftung der Beklagten gegeben.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 25.718,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2013 zu bezahlen.

2.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt die Klägerin von vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1019,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2013 freizustellen.

3.Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten behaupten:

Der Beklagte Ziffer 1 sei mit seinem Sattelschlepper auf der Linksabbiegerspur nicht angefahren und sei auch nicht nach links abgebogen, da er wegen Gegenverkehrs habe warten müssen. Er sei nur auf der Linksabbiegerspur gestanden. Dadurch habe sein Auflieger auch nicht nach rechts ausschwenken können. Vielmehr sei der Zeuge selbst mit seinem Sattelschlepper bei dem Versuch rechts vorbeizufahren gegen den Auflieger der Beklagten Ziffer 2 gefahren. Erst durch diesen Aufprall sei er von der Bremse gerutscht und sei einen halben bis zwei Meter in die schon nach links eingeschlagene Richtung gerollt.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Klägerin keine Ansprüche gegen sie habe. Der Zeuge … habe den Unfall allein verschuldet. Eine Haftung können nicht daraus folgen, dass der Zeuge … selbst in das Gespann des Beklagten Ziffer 1 gefahren sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Prozessgeschichte wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Zeugen … im Verhandlungstermin vom 28.11.2013 (Blatt 38 ff.) sowie durch die Einholung eines mündlich erstatteten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens des Leiters der Abteilung für Unfallanalytik bei der … , Dipl. Ing. … (Blatt 42 ff.).

 Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist im ganz überwiegenden Teil begründet.

I.

Die Beklagten haften der Klägerin für deren Schaden aus dem Unfallereignis vom 14.3.2013 gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG (Beklagte Ziffer 2 als Halterin) i.V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG (Beklagter Ziffer 3 als Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. § 18 Abs. 1 S. 1 StVG dem Grunde als Gesamtschuldner (§ 115  Abs. 1 Satz 4 VVG).

1. Der zum Unfallzeitpunkt im Eigentum der Klägerin stehende LKW, bestehend aus Sattelschlepper und Auflieger, wurde im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb des von der Beklagten Ziffer 2 gehaltenen LKW beschädigt. Die Haftung der Beklagten Ziffer 2 ist nicht nach §§ 7 Abs. 2 oder 8 StVG ausgeschlossen, da ein Fall höherer Gewalt offensichtlich nicht vorliegt.

2. Die Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach ergibt sich unter Anwendung von § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG nach Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge an der Schadensentstehung.

a) Die Behauptung der Beklagten zum Unfallhergang, wonach der Zeuge mit dem von ihm geführten LKW gegen den auf der Linksabbiegespur stehend wartenden LKW der Beklagtenseite gefahren sei ist zur Überzeugung des Gerichts am Maßstab des § 286 ZPO widerlegt.

(1) Nach Behauptungen der Beklagten soll der Beklagte Ziffer 1 das Fahrzeug der Beklagten auf der Linksabbiegespur unter Beachtung der äußerst möglichen Sorgfalt zum Stehen gebracht haben, da er wegen Gegenverkehr habe warten müssen. Sein Auflieger habe deshalb schon gar nicht nach rechts ausschwenken können. Der Zeuge sei mit dem Sattelschlepper der Klägerin bei einem Rechtsvorbeifahrversucht gegen den Auflieger der Beklagte Ziffer 2 gefahren. Erst hierdurch sei der Beklagte Ziffer 1 von der Bremse gerutscht und der von ihm geführte LKW 0,5 bis 2 Meter in die schon nach links eingeschlagene Richtung gerollt.

Der Beklagte Ziffer 1 hat diese Schilderung im Rahmen der informatorischen Parteianhörung noch dahingehend ergänzt, dass er mit dem LKW sogar soweit vorgefahren sein will, wie er durfte, um den Gegenverkehr abzuwarten und dann nach links abzubiegen (vgl. Blatt 39, 40 der Akten).

(2) Der unfallanalytische Sachverständige hat anhand der Unfallspuren an den Fahrzeugen für das Gericht nachvollziehbar und plausibel festgestellt, dass beim Unfall zwei Fahrzeugkontakte erfolgt sein müssen, zwischen denen ein Geschwindigkeitswechsel stattgefunden hat. Beim ersten Anstoß „Klägerauflegerfront gegen Heckaufleger des Beklagten“ war das Klägerfahrzeug schneller als das Beklagtenfahrzeug, beim Aufziehen der.Abdeckung des Dieselpartikelfilters nach vorne war letzter schneller. Das Klägerfahrzeug wurde hiernach abgebremst und das Beklagtenfahrzeug dagegen beschleunigt (vgl. zu vorstehendem Blatt 43/44 der Akten). Das Beklagtenfahrzeug kann demnach während der Kontaktphase nicht gestanden haben. Den für die Verursachung der Schadensspuren erforderlichen Querversatz von 10 bis 15 Zentimetern konnte der Zeuge mit dem klägerischen LKW nicht erzeugen. Damit sind auch die angeblichen Erinnerungen des Beklagten Ziffer 1 positiv widerlegt.

(3) Das Gericht kann nicht nachvollziehen, weshalb die Beklagten mit dem Vergleichswiderruf (Blatt 47) meinen, es möge „das Sachverständigengutachten“ eingeholt werden. Dieses wurde bereits in der mündlichen Verhandlung erstattet und zu Protokoll genommen, ohne dass im Anschluss Ergänzungen oder Einwendungen mitgeteilt worden wären.

b) Der Beklagte Ziffer 1 hat beim Linksabbiegevorgang zumindest fahrlässig gegen seine besondere Sorgfaltspflicht aus § 9 Abs. 1 StVO verstoßen:

(1) Der Führer eines Kfz, welches auf Grund seiner Bauart oder seiner Ladung beim Abbiegen nach links in den rechts daneben befindlichen Fahrstreifen ausschwenkt, trifft gegenüber den diesen Fahrstreifen benutzenden Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Sorgfaltspflicht (Kammergericht, Beschluss vom 20.07.2009, Az.: 12 U 192/08 = NJW-RR 2010, 1184; Urteile vom 19.04.2004, Az.: 12 U 226/03 und Az.: 12 U 325/02; vgl. auch: OLG München: Urteil vom 07.07.2006, Az.:. 10 U 2270/06 = BeckRS 2006, 08156). Der Führer eines derartigen Kfz, der sich im linken Fahrstreifen eingeordnet hat, muss das Abbiegen nach links solange zurückstellen bis er sicher sein kann, dass er keinen im rechts daneben befindlichen, nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdet oder schädigt. Hiervon hat er sich durch eine zweite Rückschau zu vergewissern, da ein Fall des § 9 Abs. 1 S. 4 StVO gerade nicht vorliegt.

(2 )Der Klägerin ist der Nachweis gelungen, dass der Beklagte Ziffer 1 diesen erhöhten Anforderungen schuldhaft nicht genügt hat.

Der unfallanalytische Sachverständige hat – wie bereits benannt – festgestellt, dass der dem Schadensbild zuordenbare Querversatz der Fahrzeug zueinander nicht durch das klägerische Fahrzeug erzeugt worden sein kann, sondern durch vielmehr das Beklagtenfahrzeug aufgrund eines Anziehen des Fahrzeuges nach links und das Ausschwenken des Hecks nach rechts. Eben diese Feststellung des Sachverständigen ist auch stimmig mit den knappen aber nichts desto weniger glaubhaften Schilderungen des Zeugen , wonach das Beklagtenfahrzeug beim Linksabbiegen „mit dem Arsch“ auf seine Fahrspur herüber gekommen sei. Der Beklagte Ziffer 1 hätte den Unfall leicht vermeiden können, wenn er vor dem Abbiegen mittels der vorgeschriebenen zweiten Rückschau sich vergewissert hätte, welche Lage sich auf der Geradeausfahrspur rechts neben der Linksabbiegespur darstellte.

c) Das streitgegenständliche Geschehen, stellte sich weder für den Beklagten Ziffer 1 als Fahrer des von der Beklagten Ziffer 2 gehaltenen LKWs ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 1 StVG dar.

(1) Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl Halter als auch der Fahr zeugführ er jede nach den Umständen des Fall gebotene Sorgfalt beachtet haben, vgl. § 17 Abs. 3 S. 2 StVG. Maßstab ist dabei ein „Idealfahrer“. Es kommt insoweit nicht nur darauf an, wie ein Idealfahrer in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre.

(2) Der Beklagte Ziffer 1 hat beim Abbiegevorgang schuldhaft gegen sein Pflichten aus § 9 Abs. 1 StVO verstoßen.

(3 )Auch das Fahrverhalten des Zeugen entsprach nicht dem eines Idealfahrers. Nach eigenem Bekunden war zwar die von ihm befahrene rechte Geradeausfahrspur frei. Die vom Beklagten Ziffer 1 befahrene Linksabbiegespur an der Unfallörtlichkeit war aber nach Einschätzung des Zeugen so eng und dass auf die ein kleiner LKW kaum drauf passte. Erst recht musste dies für das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 2 gelten. Ein Idealfahrer hätte schon die Gefahrenlage vermieden, wenngleich er vorstehend ohne Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO an dem Beklagtenfahrzeug rechts vorbei fahren durfte, hatte der Beklagte Ziffer 1 doch mit dem Abbiegevorgang zuzuwarten, bis der Verkehr auf der Geradeausspur durch das Ausschwenken des Hecks nicht mehr gefährdet werden konnte.

Der Vorwurf schuldhaften Verhaltens nach § 1 Abs. 2 StVO wäre nur dann begründet, wenn festgestellt werden könnte, dass der Beklagten Ziffer 1 verpflichtet gewesen wäre, gegenüber dem beabsichtigten Fahrmanöver des Sattelschleppers zurückzustehen oder diesem das Abbiegen zu ermöglichen (OLG Hamm, Urteil vom 18.02.1999, Az.: 27 U 290/98 – OLGR Hamm 1999, 273; KG Berlin, Urteil vom 19.04.2004, Az.; 12 U 325/02). Der Zeuge sah nach seinem nachvollziehbaren und mit den Feststellungen des Sachverständigen plausibel in Einklang zu bringenden Bekundungen zunächst die Geradeauafahrspur frei vor sich. Der Fahrzeugkontakt erfolgte erst aufgrund des Ausschwenken des Hecks des Beklagtenfahrzeuges beim Linksabbievorganges.

Zwar ist zutreffend, dass jedem Kraftfahrer und ganz besonders dem Fahrer eines großem LKW bekannt sein muss, dass Sattelschlepper beim Abbiegen ausschwenken und dass Lastzuganhänger keineswegs immer in der Spur des Zugfahrzeuges zu fahren pflegen (KG Berlin, Urteil vom 19.04.2004, Az. : 12 U 325/02). Der Zeuge musste aber nicht damit rechnen, dass der Beklagte Ziffer 1 die langsame Fahrt ohne Rücksicht auf den Verkehr auf der rechten Geradausfahrspur ohne Anhalten in einen Linksabbiegevorgang fortsetzten würde. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass nach den (fragwürdigen) Angaben des Beklagten Ziffer 1 selbst Gegenverkehr gekommen sein soll und nach Angaben des Zeugen eine sich stauende Verkehrslage vorangegangen war, bei denen der Beklagte mit durch den Linksabbiegvorgang ausgelöste faktische Beeinträchtigungen für in Schrittgeschwindigkeit (vgl. Blatt 42) nebenherfahrende Klägerfahrzeug geradezu rechnen musste.

Das Gericht hält damit die vorläufige – unmittelbar nach der Beweisaufnahme vorläufige abgegebene – rechtliche Einschätzung des Fahrverhaltens des Zeugen, als Verstoß gegen § 1 Abs.. 2 StVO nicht mehr aufrecht.

d) Bei der gebotenen Abwägung der um eine Verschuldenshaftung des Beklagten Ziffer 1 erhöhten Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges einerseits und der einfachen Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges tritt letztere vollständig zurück (Kammergericht, Beschluss vom 20.07.2009, Az.: 12 U 192/08 – NJW-RK 2010, 1184; Urteil vom 19.04.2004, Az.: 12 U 325/02, zitiert nach  JURIS; OLG München: Urteil vom 07.07.2006, Az. : 10 U 2270/06 – BeckRS 2006, 08156). Dies gilt nach Auffassung trotzt des leicht gefahrerhöhenden Umstandes einer linksorientierten Einordnung auf der Geradeausfahrspur seitens des Zeugen.

Ist schon die konstruktivbedingte Betriebsgefahr des Sattelschleppers ist derart erheblich, dass ihr gegenüber die normale Betriebsgefahr eines nachfolgenden bzw. vorbeifahrenden Lkw regelmäßig zurücktritt (Urteil vom 19.04.2004, Az.: 12 U 325/02), so gilt dies erst recht, wenn diese durch schuldhaftes Verhalten des Fahrzeugführers angereichert wird.

II.

1. Der Höhe nach kann die Klägerin gemäß 249 BGB folgende Schadenspositionen in Höhe von insgesamt 25.613,53 EUR als Hauptforderungen ersetzt verlangen:

Reparaturkosten der Zugmaschine                        15.457,39 EUR
Sachverständigenkosten (27.03.2013)                    1.599,54 EUR
Wiederbeschaffungswert des Aufliegers                  7.300,00 EUR
Weitere Sachverständigenkosten (03.04.2013)       1.231,00 EUR
Auslagen geschätzt nach § 287 ZPO                             25,00 EUR
Summe Hauptforderungen                                      25.613,53 EUR

Soweit die Klägerin über die gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO hinaus eine höhere Auslagenpauschale geltend gemacht hat, ist die Klage unbegründet.

Die bestrittenen An- und Abmeldekosten für den Auflieger hat die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises nach § 139 ZPO nicht nachgewiesen. Diese sind aufgrund der einfachen Nachweisbarkeit einer Schätzung nach § 287 ZPO auch nicht zugänglich. Auch insoweit ist die Klage unbegründet.

2. Als Nebenforderungen kann die Klägerin Freistellung von unbestritten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.019,40 EUR verlangen (Rechtsverfolgungskosten).

Hinzu tritt der jeweilige Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen ab Verzugseintritt am 26.04.2013 (vgl. §§ 288 Abs. 1 S. 1, S. 2, 286 Abs. 1 BGB).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Anbetracht des fast vollständigen Obsiegens der Klägerin. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO nach der geltend gemachten Hauptforderung geschätzt.

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2 Antworten zu Das LG Ravensburg, Az.: 2 0 242/13 vom 09.01.2014 verurteilt den Fahrer, den VN und den Versicherer, die Provinzial Rheinland Versicherung AG zur Schadensersatzleistung

  1. Gottlob Häberle sagt:

    „Das Gericht kann nicht nachvollziehen, weshalb die Beklagten mit dem Vergleichswiderruf (Blatt 47)’ meinen, es möge „das Sachverständigengutachten” eingeholt ‘werden.“ Weiter: „Das Gericht hält damit die vorläufige – unmittelbar nach der Beweisaufnahme vorläufige abgegebene – rechtliche Einschätzung des Fahrverhaltens des Zeugen, als Verstoß gegen § 1 Abs.. 2 StVO nicht mehr aufrecht“.

    Da zeigt doch mal ein Richter wahre Größe. Alle Achtung – mein Respekt!

    Des Weiteren kann man der Einleitung zum Beitrag von Virus nur zustimmen.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  2. RA Schepers sagt:

    Das Gericht hält damit die vorläufige – unmittelbar nach der Beweisaufnahme vorläufige abgegebene – rechtliche Einschätzung des Fahrverhaltens des Zeugen, als Verstoß gegen § 1 Abs.. 2 StVO nicht mehr aufrecht.

    Ich hoffe, daß das Gericht die Parteien (insbesondere die Beklagte) hierauf hingewiesen und nochmlas die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hat, vgl. § 139 ZPO.

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