Die ständige Praxis mancher HUK-Coburg-Anwälte, in Gutachterhonorarprozessen die Erforderlichkeit einzelner Positionen der Gutachterhonorarrechnung zu bestreiten, gibt mir Grund und Anlass, meinen gleichnamigen, hier im Blog am 14.07.09 veröffentlichten Beitrag fortzuschreiben.
Die beschriebene Vorgehensweise der HUK-Coburg-Anwälte ist in der Fachleserschaft hinlänglich bekannt.
In Schadensersatzprozessen auf Erstattung von Gutachterkosten, also in Prozessen, in denen juristisch ein Schadensersatzanspruch und nicht eine Werklohnforderung zu beurteilen ist, wird vorgetragen,
– das Grundhonorar entspreche nicht der Üblichkeit, weil es die Sätze des BVSK-Tableaus überschreite,
– die Fotokosten entsprächen nicht der Üblichkeit, weil der Computerausdruck eines Lichtbildes nur wenige Cent kosten würde,
– die Fahrtkosten entsprächen nicht der Üblichkeit, weil der steuerrechtliche Anerkennungssatz bei 0,32 € liegen würde,
– die Fotokopiekosten seien überzogen,
usw. usw. usw..
Ich werde nicht müde, in meinen schriftsätzlichen Entgegnungen darauf hinzuweisen, dass solcher Vortrag bei der juristischen Beurteilung einer Werklohnforderung eine Rolle spielen kann, im Schadensersatzprozess jedoch auf Erstattung der Gutachterkosten eine Themaverfehlung darstellt (vgl. statt vieler OLG Naumburg in NJW-RR 2006, Seite 1029 ff.).
Die dargestellte Argumentation ist aber auch nicht geeignet, im Schadensersatzprozess auf Erstattung der Gutachterkosten das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 BGB in Frage zu stellen.
Dies hat der BGH bereits entschieden. Das Urteil stammt vom 30.11.04 und trägt das Aktenzeichen VI ZR 365/03.
Ich habe dieses Urteil bereits unter der Überschrift „Bagatellschadensgrenze – eine nicht existente Luftnummer!“ am 22.12.06 hier im Blog vorgestellt.
Nach diesem Urteil des BGH, welches seinerseits wieder Bezug nimmt auf die Rechtsprechung des 6. Zivilsenates in der NJW, Aktenzeichen VI ZR 3/94, abgedruckt in der NJW 1995, Seite 446 f., ist das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 BGB ex ante aus der subjektiven Sichtweise des Geschädigten zu beurteilen. Es verbietet sich jedwede ex post-Betrachtung, wie sie von nicht wenigen Rechtsvertretern der HUK-Coburg in den angesprochenen Prozessen wie dargestellt gepflegt wird.
Bereits 1994 hat der BGH im angesprochenen Urteil klargestellt, dass es für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Unfallschadensabwicklung auf die nachträgliche Entwicklung nicht ankommen kann sondern dass es ausschließlich darauf ankommt, wie sich die Situation in der subjektiven Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes dargestellt hat.
Mit dem Urteil vom 30.11.04, Aktenzeichen VI ZR 365/03, hat der BGH diese Linie fortgesetzt und er hat sie auf die Sachverständigenbeauftragung durch das Unfallopfer übertragen.
Zitat: „Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts, Senatsurteil vom 08.11.1994 – VI ZR 3/94 – NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und BGHZ 61, 346, 349 f.; Geigel / Rixecker, der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, 3. Kapitel, Randnr. 111).“
Zwischenergebnis:
Es ist erforderlich und zweckmäßig, dass der Geschädigte einen Rechtsanwalt und einen Sachverständigen beauftragt, wenn ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines solchen Fachmannes für geboten erachten durfte.
Wie dieser Internetblog von Captain HUK aufzeigt haben die Unfallopfer weit reichende Probleme mit der Schadensabwicklung gegen die unfallgegnerischen Haftpflichtversicherer in Fällen, in denen die Haftung dem Grunde nach völlig eindeutig geklärt ist, also gerade in den scheinbar problemlosen Fällen.
Heute ist deshalb die Eindeutigkeit der Haftung dem Grunde nach gerade Grund und Anlass für die Einschaltung eines Sachverständigen und eines Rechtsanwaltes, weil jetzt die Versicherer die von ihnen ersonnenen Mechanismen einsetzen, um die Schäden der Höhe nach herunter zu rechnen.
Es ist deshalb heutzutage gebotener denn je – von offensichtlichen kleinen Kratzern oder Dellen abgesehen – einen Kfz-Sachverständigen mit der Schadensschätzung zu beauftragen. Die Einschaltung von Fachleuten darf das Unfallopfer deshalb heutzutage in Anbetracht der auf breiter Front erfolgenden Regulierungskürzungen als grundsätzlich geboten erachten.
Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit ist – wie ausgeführt – auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen bzw. des Rechtsanwaltes abzustellen.
Derjenige Geschädigte allerdings, der die Einschaltung eines Rechtsanwaltes und eines Sachverständigen ex ante betrachtet für geboten erachten durfte, der muss sich im Nachhinein nicht dem Vorwurf aussetzen, einzelne Positionen der Gutachterhonorarrechnung seien nach Ansicht der regulierungspflichtigen Versicherung unangemessen hoch und sie seien deshalb nicht erforderlich.
Eine solche Argumentation ist schlicht juristischer Nonsens.
Folglich Leitsatz:
„Der Geschädigte, der aus seiner Sicht ex ante ständig und wirtschaftlich denkend ein Schadensgutachten für geboten erachten durfte, produziert damit einen im Sinne von § 249 BGB „erforderlichen“ Regulierungsaufwand für den Haftpflichtschuldner, den dieser ersetzen muss. Auf ex post-Betrachtungen kommt es entscheidungserheblich nicht an.“
Der BGH führt nämlich weiter aus:
„Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Absatz 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist.“
Der BGH beruft sich für diese Ausführungen auf die Urteile vom 29.11.1988, Aktenzeichen X ZR 112/87 = NJW-RR 1989, 953, 956, und auf das Urteil vom 06.11.1973, Aktenzeichen VI ZR 27/73, abgedruckt in VersR 1974, Seite 90.
Fazit:
Alleine maßgeblich ist die subjektive Sicht des Unfallopfers in der durch den Verkehrsunfall geschaffenen Situation. Durfte das Unfallopfer in dieser Situation ex ante betrachtet die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten, so wird damit im Sinne von § 249 BGB erforderlicher Herstellungsaufwand in Form von Gutachterkosten und Rechtsanwaltskosten produziert, dies in gesetzes- und rechtsprechungskonformer Weise, so dass sich jegliche Preiskontrolle im Nachhinein verbietet (vgl. zum Verbot der nachträglichen Preiskontrolle BGH-Urteil vom 23.01.07, Aktenzeichen VI ZR 67/06).
Die Bedeutung des Merkmals der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 BGB wäre rechtlich verkannt, wenn eine nachträgliche ex post-Betrachtung angestellt wird.
Hinzu kommt folgende Erwägung:
In mittlerweile 4 Revisionsentscheidungen hat der BGH entschieden, dass der Kfz-Sachverständige sein Honorar nicht nach Zeitaufwand in Rechnung stellen muss sondern in Abhängigkeit von der Schadenshöhe, deren Ermittlung am Ende der gutachterlichen Tätigkeit als Ergebnis geschuldet wird, abrechnen darf.
Gleichzeitig urteilt der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass der Geschädigte bezüglich der Auswahl des Kfz-Sachverständigen keine Marktforschung betreiben muss und dass die Grundsätze, die er zur Inanspruchnahme eines Mietwagens entwickelt hat, nicht auf die Situation der Beauftragung eines Sachverständigengutachtens übertragen werden kann.
Führt man diese richtigen Argumente zusammen, so kommt man zu dem Ergebnis, dass auch das Unfallopfer nichts falsch macht, wenn es einen qualifizierten Sachverständigen beauftragt, der sein Honorar in Abhängigkeit von der noch zu ermittelnden Schadenshöhe bemisst.
Fazit:
Das Unfallopfer darf – zulässigerweise ex ante betrachtet – mit der Beauftragung des Sachverständigen einen für die Schädigerseite regulierungspflichtigen Kostenfaktor in Form der Gutachterkosten auslösen, obwohl weder das Unfallopfer noch der Sachverständige selbst die Höhe dieser Kosten im Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens kennen können.
Auf den Punkt gebracht darf das Unfallopfer mit den Gutachterkosten eine ihm unbekannte Schadensposition zu Lasten der Schädigerseite auslösen. Die Kosten gehören zum im Sinne von § 249 BGB erforderlichen Regulierungsaufwand.
Mitgeteilt von Peter Pan im August 2009
Hallo Peter Pan,
deinen Fortsetzungsbericht sollte man zum Anlass nehmen, die Frage der Erforderlichkeit in Sinne des § 249 BGB genau zu durchleuchten und dann deinen Bericht kopieren und als Textbaustein für Schriftsätze zu verwenden. Klarer kann man es kaum darstellen als du es mit obigen Beiträgen getan hast. Danke für die ausführlichen Informationen.
mit freundl. Grüßen
Willi
Das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 BGB, Teil II
Montag, 17.08.2009 um 08:38 von Peter Pan | · Gelesen: 578 · heute: 578 | 1 Kommentar
Die ständige Praxis mancher HUK-Coburg-Anwälte, in Gutachterhonorarprozessen die Erforderlichkeit einzelner Positionen der Gutachterhonorarrechnung zu bestreiten, gibt mir Grund und Anlass, meinen gleichnamigen, hier im Blog am 14.07.09 veröffentlichten Beitrag fortzuschreiben.
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Danke,Peter Pan,
das ist ein guter Wurf in die richtige Richtung und das auch noch mit der gebotenen Sachlichkeit. Gleichwohl – so habe ich es mir jedenfalls sagen lassen – erhalten die Kfz.-Sachverständigen immer wieder Briefe von der HUK-COBURG, in denen sich diese Versicherung u.a. auch auf die BGH-Rechtssprechung beruft. Ist das nun grottenfalsch oder ganz einfach ein Täuschungsmanöver, um bei uns unedarften Bürgern und Unfallopfern den Eindruck zu erwecken, der BGH würde die vorgetragene Ansicht der HUK-COBURG stützen bzw. die Vorgehensweise der HUK-COBURG sei legal und somit auch durch höchstrichterlichte Entscheidungen abgesegnet?
Vielleicht kann mir das einer der Rechtsexperten mal verständlich beantworten, denn eigentlich wäre es ansonsten unverständlich, dass die HUK-COBURG sich fälschlicherweise auch auf BGH-Entscheidungen beruft.
Auch was ein Gesprächsergebnis zwischen dem BVSK und der HUK-COBURG schadenersatzrechtlich für eine Bedeutung haben könnte, ist mir nicht ganz klar, wenn ich unterstelle, das es sich auch bei entstandenen Gutachterkosten um eine Schadenersatzposition handelt, über die man, bevor sie überhaupt zur Entstehung gekommen ist, der Höhe nach doch kein Ergebnis bewirken kann.
Ich verstehe eine solche Bezugnahme so, dass es sich um „Entschädigungen“ handeln soll für Gutachten, welche die HUK-COBURG bei BVSK-Mitgliedern in Auftrag gibt und so ist auch die Argumentation ausgerichtet.
Wenn hier mit dem Begriff der Üblichkeit ansonsten unter Vorspielung falscher Tatsachen systematisch Schindluder betrieben werden sollte, erinnere ich daran, was ich darüber gelesen habe und deshalb auch den ganzen Klamauk nicht verstehe.
Ich finde auch immer wieder erstaunnlich, wenn einige Richterinnen und Richter sich immer noch auf die Denkschiene zu Fragen des Werkvertrages setzen lassen.Vielleicht sollte hier der BGH einmal mehr Klärung bewirken, denn alle berufen sich bekanntlich darauf.
Der Begriff der Üblichkeit spielt nach meinem Verständnis lediglich unter werkvertraglichen Gesichtspunkten dann eine Rolle, wenn beispielsweise eine rechtsgültige Honorarvereinbarung nicht vorliegt.
Es gibt im Verlag Duncker & Humblot, Berlin, einen Band 105 aus den „Schriften zum Bürgerlichen Recht“ mit dem Titel „Die Vergütung beim Werkvertrag“, ISBN 3-428-06293-0. Da steht u.a. zu lesen:
„Als üblich ist nach h.M. diejenige Vergütung anzusehen, die am Leistungsort nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise für Leistungen gleicher Art, Güte und Umfangs zu entrichten ist. Der BGH setzt ferner für die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraus.“
Bereits aus dieser Definition lässt sich für jeden , der der Deutschen Sprache mächtig ist, beurteilen, welchen fragwürdigen Stellenwert Honorarumfragen eigentlich haben und dass es an Scharlatanerie und Hochstapelei grenzt, wenn man solche „Erhebungen“ instrumentalisiert und ihnen eine Art „Gebührenordnung“ unterschieben will.
Mit freundlichen Grüßen
aus München
Hans-Peter
Hallo Hans-Peter
Die HUK nimmt in ihren Schreiben Bezug auf BGH X ZR 80/05.
In diesem Verfahren klagte der Sachverständige ohne Honorarvereinbarung gegen seinen Kunden den Werklohn ein.
Der zehnte Senat(X ZR) beim BGH ist der Vertragssenat!
Der sechste Senat (VI ZR) beim BGH ist für Schadensersatz zuständig!
Im Schadensersatzprozess auf Erstattung der Gutachterkosten sind die Argumente des zehnten Senats zum Werklohn des Sachverständigen nicht übertragbar.
Geschädigte haben einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Gutachterkosten; sie besitzen keine Werklohnforderung gegen die Schädigerversicherung!
Deshalb betreibt die HUK eine Geschädigtentäuschung,wenn ihm gegenüber mit BGH X ZR 80/05 argumentiert wird.
Für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die HUK ist BGH v. 23.01.2007 VI ZR 67/06 massgeblich und das weiss man bei der HUK, denn die HUK selbst war in diesem Verfahren die unterlegene beklagte Partei!
M.f.G.Peter
Hallo, Peter Pan,
nach der Stellungnahme vom 17.08.09 zum Schreiben der HUK-COBURG hat diese umgehend eine neue erweiterte Fassung kreiert. Dort kann man u.a jetzt lesen:
„Soweit unsere Zahlung nicht als ausreichend angesehen wird, legen Sie bitte die für die Sachverständigenleistung übliche Vergütung dar. Wir nehmen insoweit Bezug auf die Entscheidungen des BGH vom 04.04.2006(Az. X ZR 80/05 und X ZR 122/05)sowie vom 23.01.2007 (Az. VI ZR 67/06).“
Ist doch putzig,oder ?
Und wieso BVSK-Empfehlungen 2007 und überhaupt „Empfehlungen“, mal abgesehen davon dass wir uns im Jahr 2009 befinden. Also auch weiterhin üble Taschenspielertricks einer Versicherung, die einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Hallo Hans-Peter,
die von der HUK aufgeführten Entscheidungen wurden vom Vertragssenat des BGH gefällt und beziehen sich auf den Werkvertrag zwischen Geschädigten und dem Sachverständigen. Da aber bekanntlich kein Werkvertrag zwischen der HUK und dem Sachverständigen bzw. des Geschädigten zustande gekommen ist, wird dies durch die HUK falsch dargestellt. Denn hier gilt einzig und allein das Schadenersatzrecht, für das nicht der zehnte Senat des BGH zuständig ist!
Man erinnere sich nur an die „alten“ HUK-Schreiben, mit der Bitte um Darlegung des Zeitaufwandes. Wer da versucht hat sich mit Zeitangaben irgendwie zu rechtfertigen, lag damals auch schon falsch und hat sich mehr geschadet.
Also, kein Öl ins Feuer, sondern fachlich dagegenhalten.
Mister L.
Hallo Hans-Peter,
auch mit dem neuerlichen, etwas abgeänderten Schreiben der HUK-Coburg wird ihre irrige Rechtsansicht nicht richtiger. Die beiden Entscheidungen mit den Aktenzeichen X ZR 80/05 und 122/05 sind vom 10. Zivilsenat des BGH gefällt worden, während das Urteil VI ZR 67/06 vom 6. Zivilsenat erlassen worden ist. Peter Pan hatte bereits darauf hingewiesen. Der 10. Zivilsenat ist für Vertragsrecht, der 6. Zivilsenat für Schadensersatzrecht im wesentlichen zuständig. Die von der HUK-Coburg genannten Entscheidungen mit dem Aktenzeichen X ZR … betreffen daher Urteile im Werksvertragsrecht, in denen es um Werklohn in Form des SV-Honorars ging. Bei den Schadensersatzanspruch des Geschädigten oder des SV aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger spielen werksvertragsrechtliche Gesichtspunkte keine Rolle. Auch in dem Fall, dass der SV aus abgetretenem Recht gegen den eintrittspflichtigen Versicherer klagt, gilt Schadensersatzrecht, weil der SV den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und/ oder dessen Haftpflichtversicherer geltend macht. Mit der Abtretung wandelt sich der Schadensersatzanspruch nicht um. Lediglich die Person des Anspruchsstellers wechselt. Demnach sind die ersten beiden Urteile im Schadensersatzrecht nicht maßgeblich.
Im Schadensersatzrecht kommt es im übrigen auch nicht auf die übliche Vergütung an. Wie hier bereits mehrfach darauf hingewiesen ist im Rahmen des Schadensersatzrechtes die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB zu prüfen und nicht eine Üblichkeit i.S.d. §§ 631,632 BGB (Werkvertrag). Schon von daher ist das Schreiben der HUK-Coburg schlichtweg falsch!
Auf derartige Falschspielertricks sollten hier informierte Geschädigte nicht mehr hereinfallen. Wer gut informiert ist, kennt seine Rechte und ist damit klar im Vorteil.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Hallo Hans-Peter, hallo Willi Wacker,
dass die Anwälte der HUK-Coburg hier mitlesen, zeigt die Tatsache, dass das schreiben abgeändert wurde Allerdings bleibt der Inhalt des Schreibens nach wie vor falsch. Damit sieht man aber auch, dass ganz bewusst der Geschädigte auf nicht relevante BGH-Urteile verwiesen werden soll. Auch der nicht versierte Geschädigten-Anwalt verfällt möglicherweise auf diesen Quatsch. Ich kann daher die Macher des Blogs nur noch mehr ermutigen, die Geschädigten auf ihre Rechte hinzuweisen und blödsinnige Schreiben der Versicherungen hier an den Pranger zu stellen.
MfG
Werkstatt-Freund
Hey Hans-Peter und Peter Pan,
dass Werkvertrag und Schadensersatz nicht vermengt werden dürfen, darauf hatte schon Herr Rechtsanwalt Joachim Otting in der Versicherungsrecht 1997 Seite 1328ff. und Herr Rechtsanwalt F-W. Wortmann in VersR. 1998 Seite 1204, 1210 hingewiesen. Gleichwohl wird offenbar bewusst der Geschädigte unter Angabe nicht relevanter BGH-Urteile auf das falsche Gleis geschoben. Deshalb ist Ihr Blog äußerst wichtig. Machen Sie so weiter und decken bitte auch weiterhin rechtswidriges Verhalten auf! Das wäre mein Wunsch nach der Sommerpause.
Ihre Jurastudentin
Willi Wacker Montag, 31.08.2009 um 11:30
Hallo, Willi Wacker,
die Zuordnung der BGH-Urteile ist hier schon bekannt, worauf auch der Werkstatt-Freund und die Jurastudentin zutreffend hinweisen.
Selbstverständlich gibt es schadenersatzrechtlich keine Üblichkeit und auch unter werkvertraglichen Gesichtspunkten läßt sich eine solche nicht darstellen.
Deshalb fordert hier ganz zielgerichtet und im falschen Zusammenhang die HUK-Coburg etwas, wo sie sehr genau darüber informiert ist, dass es das überhaupt nicht gibt.
Hat sich ein Gericht zu diesem Punkt überhaupt schon einmal näher mit diesem Widerspruch auseinandergesetzt ?
Jetzt bezieht sich die HUK-Coburg zusätzlich jedoch auf die Entscheidung des BGH, die Peter Pan unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten als maßgeblich angesprochen hat und d.h. meines Erachtens, dass die Herrschaften bei der HUK-Coburg daraus etwas anderes ableiten als Peter Pan oder sehe ich das falsch ? Als Nichtjurist lasse ich mich aber gerne aufklären.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter
Hallo Hans-Peter,
gerne komme ich auf Deinen Kommentar zurück. Mit dem Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06 – hat der 6. Zivilsenat des BGH entschieden, dass nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden kann. So der amtliche Leitsatz dieses Urteils. In diesem Leitsatz hat der BGH ausdrücklich das Wort „erforderlich“ gebraucht und an keiner Stelle von „Üblichkeit“ gesprochen. Die Prüfung der Üblichkeit erfolgt wiederum im Werkvertragsrecht, und nicht im Schadensersatzrecht. Daher ist das Schreiben der HUK-Coburg schlicht und ergreifend falsch.
Das Urteil VI ZR 67/06 ist im übrigen hier bereits im Captain-HUK-Blog unter Sachverständigenhonorarurteile am 25.01.2007 und 27.02.2007 angegeben und in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ 2007, Seite 144,ff. mit Anmerkung Wortmann veröffentlicht.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker