Das Sachverständigengutachten und das Urheberrecht

Nachdem bereits hier im Blog über das Urheberrecht der Sachverständigen an den Lichtbildern, die Bestandteil des Schadensgutachtens sind, ausführlich berichtet wurde, ist dieses Thema erneut aktuell geworden.

I. Herausgabeverlangen des Geschädigten bezüglich des eingereichten Schadensgutachtens

Nachdem der Geschädigte zum Nachweis seines Unfallschadens und der voraussichtlichen Reparaturkosten ein Sachverständigengutachten bei dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer eingereicht hatte, und aufgrund dieses Gutachtens, allerdings erst nach dem ein Anwalt eingeschaltet wurde, der Schaden durch den eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer abschließend reguliert wurde, forderte der eingeschaltete Anwalt das von seinem Mandanten selbst eingereichte Originalgutachten des qualifizierten Gutachters vom 19.04.2008 zurück.

Interessant ist die Antwort des Haftpflichtversicherers. Dieser schreibt wortwörtlich: „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, Sie erhalten eine Kopie des Gutachtens. Da wir hier das oben genannte Gutachten bezahlt haben, geht dies somit in unseren Besitz über. Gerne überlassen wir Ihnen zur Weiterleitung an Ihren Mandanten eine Kopie des Gutachtens. MfG Generali Versicherung AG“.

Der eingeschaltete Anwalt mußte tatsächlich über das Schreiben des Versicherers lachen.

II.

Ein Anwalt macht auf die Verletzung des Urheberrechtes des Sachverständigen an den im Gutachten befindlichen Lichtbildern aufmerksam, wenn die Lichtbilder illegal in die Restwertbörse eingestellt werden. In diesem Falle antwortete die Vereinte Versicherung wie folgt: „Ihr Mandant hat in der Vergangenheit die Gutachten nebst Fotos ohne Hinweis auf das Urheberrecht an den Fotos bei uns eingereicht. Wir gingen daher von dem konkludenten Einverständnis Ihres Mandanten mit der Verwendung der Fotos im Rahmen der Schadensregulierung aus. Nachdem sich Ihr Mandant aber jetzt auf sein Urheberrecht an den Fotos beruft, werden wir künftig die Fotos natürlich nicht mehr in die Restwertbörse einstellen. Um dies sicherstellen zu können, bitten wir Ihren Mandanten jedoch, einen entsprechenden Hinweis in seine Gutachten aufzunehmen. Unsere Prüfdienstleister sind angewiesen, Fotos mit entsprechendem Urheberrechtshinweis nicht in die Restwertbörse einzustellen“.

Auch in diesem Falle mußte, wenn es nicht so traurig wäre, der Anwalt herzhaft lachen.

Fazit:

Offenbar verkennen die Haftpflichtversicherer nach wie vor die Rechtslage.

Wenn die Haftpflichtversicherer schon Prüfdienstleister einschalten, so haben diese ebenso wie jeder andere, bestehende Gesetze zu beachten. Das Urheberrechtsgesetz sieht auch für von Versicherungen eingeschaltete Prüfdienstleister, sei es DEKRA, sei es Car Expert u. a., wie sie auch alle heißen. Es bedarf daher keines besonderen Hinweises des Urhebers auf sein Urheberrecht, sondern das Urheberrecht ist kraft Gesetzes von jedem zu beachten.

Ebenso gilt dies hinsichtlich der zivilrechtlichen Vorschriften des BGB. Wenn der Haftpflichtversicherer aufgrund eines eingerichten Gutachtens die Kosten des Sachverständigen erstattet, so erwirbt die Haftpflichtversicherung damit nicht das Eigentum an dem Gutachten. Das Gutachten wurde aufgrund des Werkvertrages zwischen Geschädigten und Sachverständigen erstellt. Der Geschädigte bezahlt den Gutachter und macht den Rechnungsbetrag des Sachverständigen als Schadensersatz gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend. Da die Gutachterkosten erforderlicher Wiederherstellungsaufwand sind, hat der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB auch diesen zu ersetzen. Nachdem die Versicherung das Gutachten „bezahlt“ hat (genau genommen nur Schadensersatz in Höhe des Sachverständigenhonorars geleistet hat), geht das Eigentum nicht auf den Schadensersatzleistenden über. Das Eigentum bleibt daher nach wie vor bei dem Besteller sprich dem Geschädigten. Insoweit bleibt der Geschädigte berechtigt, gem. 985 BGB von dem Haftpflichtversicherer, der im Besitze des Gutachtens ist, und aufgrund des Herausgabeverlangens unrechtmäßiger Besitzer wird, das Eigentum herauszuverlangen. Da die Versicherung nach abschließender Schadensregulierung auch kein Besitzrecht mehr hat, ist diese zur Herausgabe des Originalgutachtens verpflichtet. Verschiedene Haftpflichtversicherer sind diesem Verlangen auch bereits gefolgt. Offenbar wird aber bei einigen Versicherungen die Rechtslage nach wie vor noch verkannt.

Den Sachverständigen ist nur anzuraten, das Urheberrecht gerichtlich geltend zu machen nebst Unterlassungserklärung und Schadensersatz und den Geschädigten ist nur anzuraten, ihre Herausgabeverlangen ebenfalls rechtshängig zu machen. Soviel mir bekannt ist, liegen Urteile noch nicht vor.

 

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36 Antworten zu Das Sachverständigengutachten und das Urheberrecht

  1. downunder sagt:

    hi willi
    urteile gibts bald,natürlich hier im blog,wo sonst!!!

  2. Willi Wacker sagt:

    Hi Mr. Downunder,
    sobald Urteile vorliegen, selbstverständlich hier einstellen. Wo sonst!
    Ein schönes Wochenende
    Willi Wacker

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leser,
    wie mir heute morgen der Anwalt des Geschädigten mitteilte, hat unser Blog offenbar funktioniert. Jetzt soll dem beauftragten Anwalt das Original-Gutachten durch die Generali Vers. AG übersandt werden. Es geht also doch.
    MfG
    Willi Wacker

  4. WESOR sagt:

    Wir stellen mit regelmäßiger Zunahme eine Verzögerung der Regulierungen bei der Allianz Versicherung fest. Zum einen kann der prüfende Allianz SV keine Schäden auf den Fotos erkennen und muss nachbesichtigt werden. Zum Anderen erfolgt auch nach teilweise 3 Monaten keine Zahlungsanweisung für die abgetretene Gutachtenrechnung. Bei Anrufen gehts von einer Warteschlange zur Anderen und wenn endlich ein Sachbearbeiter rangeht kann er die Akte bedauerlicherweise nicht öffnen und erklärt etwas von einer Umorganisierung seit Oktober 2007 beim Allianzkonzern. Machen die Kollegen ähnliche Erfahrungen?

  5. Peacemaker sagt:

    @ WESOR

    Wenn die technischen und/oder nichttechnischen Mitarbeiter der Allianz keine Schäden auf den Fotos erkennen können, machen Sie offensichtlich zu wenige aussagekräftige Fotos? Das kann doch nur bedeuten, dass Sie solchen Mängelrügen in Zukunft abhelfen werden, indem Sie Ihren Gutachten aussagekräftige (UMFANGREICHE) Lichtbilddokumentationen beifügen werden. Wegen der (vermeidbaren) erhöhten Kosten müssen Sie sich keine Sorgen machen, schließlich sind Sie nicht für die Umorganisierung der Versicherung und das möglicherweise nicht überdurchschnittlich begabte Personal der Versicherung verantwortlich.

    Also Fotos schießen, was das Zeug hält!

  6. RA Wortmann sagt:

    Hallo Wesor,
    da gibt es nur eine Lösung: Klagen, klagen und noch mals klagen. Das hat erzieherischen Wert. Drei Monate ist eine zu lange Prüffrist. Bekanntlich hat das LG Saarbrücken eine 14-tägige Prüffrist für angemessen erachtet. Das ergibt sich aus dem Beschleunigungsgebot des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer. Vgl. das bereits mehrfach hier erwähnte Urteil des LG Saarbrücken vom 9.10.2007 ( AZ: 4 O 194/07 – abgedruckt in DS 2008, 36 mit zustimmender Anm. Wortmann ).
    MfG
    RA Wortmann

  7. borsti sagt:

    Hallo WESOR,
    die Lösung ist einfach: Da wir seit dem 1.7.2008 die Abtretung erfüllungshalber haben, und meine Rechnungen den Vermerk „zahlbar sofort“ tragen, wird spätestens nach 33 Tagen die Möglichkeit eröffnet (§ 286 BGB) dem Versicherer per Mahnbescheid die Zahlung nahe zu legen. Das machen wir denn künftig auch so. Freundliche Grüße aus dem Unterholz.
    borsti.

  8. SV sagt:

    Hi Peacemaker,

    das Problem mit den „undeutlichen“ Fotos ist bei der Allianz hausgemacht. Für unseren Kunden sandte die Allianz die gescannten Fotos per Mail an eine weitere Versicherung. Diese weigert sich nun, das GA aufgrund der schlechten Fotos zu regulieren.

    Es läßt vermuten, dass die Allianz mit der eigens organisierten Vorgehensweise hier die Nachbesichtigungen durchdrücken will, um dann die eigenen Fotos an controlexpert zur „Überprüfung“ des Schadens dort in -das nach Wunsch der Auftraggeber – entwickelte Datensystem einpflegen zu können. Ich empfehle, hierzu mal den Internetauftritt von controlexpert sich zu Gemüte zu führen.
    Wer hat, mag vielleicht als Beitrag mal die Vertragsvereinbarungen zwischen controlexpert und Allianz Versicherung hier einstellen. Das schafft dann für alle Leser von http://www.captain-huk.de , insbesondere für Staatsanwaltschafften den nötigen Durch- bzw. Einblick.

    Gruß SV

  9. Insider sagt:

    @WESOR

    Die Allianz befindet sich in einem Umstrukturierungsprozess. Outsourcing der Schadensregulierung auf die Fa. Control€xpert => Schadensabteilungen schließen = keiner mehr da, der Schäden regulieren kann (darf).

    Ähnliches wird man auch bei der HUK im Hinterkopf haben mit der Ankündigung, personelle Veränderungen können nicht ausgeschlossen werden.

    Komplette Schadensabwicklung bei der Allianz = Control Expert?
    Komplette Schadensabwicklung bei der HUK = DEKRA?

    Und dann kommt (den Lemmingen gleich) der nächste auf die glorreiche Idee und der nächste…….

    Das freut und motiviert im Besonderen die heutigen Mitarbeiter der Schadensabteilungen!

  10. downunder sagt:

    hi insider
    na fein,super aussichten!!!
    wo kannste dein geld am zinsgünstigsten anlegen—-
    na bei control expert!!!
    zur zeit 8,32% verzugszinsen p. A.
    super anlage,oder!?!
    also:VN verklagen,hoffen auf einen möglichst langen prozess und prozesszinsen vereinnahmen!
    und das gegen einen schuldner,der auch noch zahlungsfähig ist!!!
    dolle sache,oder?
    also,packen wir´s an!-and-
    didgeridoos,play loud!

  11. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leute,
    wenn Allianz die Schadensabwicklung komplett an Control Expert abgibt, so ist zu überdenken, ob damit die Allianz Haftpflichtversicherungs AG sich nicht ihrer Lizenz beraubt. Zu einer KFZ-Haftpflichtversicherung gehört auch, dass diese und nicht irgendeine ausgelagerte Gesellschaft, die Schäden, für die diese eintrittspflichtig ist, reguliert. Nur so ist gewährleistet, dass die Versicherungsaufsicht auch die Bonität einer Versicherung überprüfen kann. Die Bonität einer Prüfgesellschaft kann fraglich sein oder werden. Diese wird von der Aufsicht nicht überprüft. Was passiert, wenn der Prüfdienstleister insolvent wird? Der Versicherungsfonds wird dann nicht einspringen, weil der Prüfdienstleister selbst gar keine Versicherung ist. Derartige Versicherungsrechtliche Probleme wird die Allianz nur dadurch lösen können, indem sie Control Expert aufkauft. Damit ist dann der ausgelagerte Prüfdienstleiser aber wieder ein Versichungsteil der Allianz, was aus Kostengründen nicht gewollt ist. Egal, wie die Allianz sich verhalten will, letztlich wird sie keinen Erfolg haben. Ansprechpartner der Schadensregulierung muß nach dem Gesetz der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer sein und bleiben. Nur so weiß der Geschädigte, wer für den vom VN angerichteten Schaden zuständig ist.
    Ähnliches gilt auch für das Modell HUK – DEKRA.
    Viel Spass beim Nachdenken.
    Euer Willi Wacker

  12. WESOR sagt:

    @Insider, mit Ihrer Auskunft schließt sich der Kreis. Allianzmitarbeiter aus Frankfurt hat solche Andeutungen gemacht. Ich dachte nur an eine faule Ausrede. Werden jetzt die SB der Versicherer abgebaut und durch Externe Kürzer ersetzt.

  13. WESOR sagt:

    Wir denken der Anspruch wird weiterhin an die Versicherung gestellt und die Dienstleister machen die Arbeit der SB/SV. Diese SV/SB der Versicherung werden nur das Prüfergebnis in die Regulierung einbringen. So wird es bei ControlExpert im Piktogramm dargestellt. Die Versicherungen wollen doch nur die Mitarbeiter vor die Tür setzen und das Prüfergebnis der Kürzertruppen deklarieren, damit nicht der Name der Versicherungsgesellschaft auf dem Papier steht. Die merken doch schon lange wie schlecht ihr Ruf in der Bevölkerung wird. Hätte die Bevölkerung nicht so viel Schulden und müssten diese Schulden nicht zwangsversichern, würde es viele Versicherungsverträge nicht mehr geben. Die Gerichte sind doch die einzige Möglichkeit die bleibt, diesem Treiben ein Ende zu setzen. Jedoch wird im Bereich Fahrzeughalter doch von allen das gleiche favorisiert. Der Verbraucher wird mit allen Mitteln von seiner Eigenveranwortung abgedrängt.
    Die Serviceleute werden jetzt zu Schadensmanagern geschult. Von der Beweisführung zum Unfallhergang wird gar nicht gesprochen. Die Werkstatt mit der Versicherung entscheidet über die Schuld und das Vermögen des Geschädigten. Kostenlos wirst nur dein Vermögen los!

  14. Hunter sagt:

    Wer weiß,

    vielleicht sind die Versicherer zum Outsourcing gezwungen, da es bei den Sachbearbeitern in den Schadensabteilungen bereits „gährt“?
    Wer will schon ständig Gesetzte brechen und Tag für Tag gebetsmühlenartig wissentlich falsche Parolen gegen die gefestigte Rechtsprechung zelebrieren?
    Möglicherweise erkennen die Mitarbeiter, dass sie durch die unrechtmässigen Kürzungen im Rahmen des Schadensmanagmenets verheizt werden?

    Da wird es innerbetrieblich über kurz oder lang natürlich eng. Deshalb schnell weg mit dem potentiellen Aufstandsrisiko bei gleichzeitiger Kostenreduzierung….

    Könnte ausserdem sein, dass Captain HUK ein wenig Dynamik in den Untergang des Schadensmanagements eingebracht hat, durch die zahlreichen Urteilslisten sowie Bereitstellung von umfangreichem Material für die Geschädigtenseite?

    Auf alle Fälle weiß man bei ControlExpert, dass die Tage der Kürzungsprotokolle gezählt sind, was bedeutet, dass das derzeit praktizierte Geschäftsmodell „Schadensmanagement“ in Kenntnis der Rechtsprechung eigentlich schon als Auslaufmodell gilt.

    Deshalb wird zur Zukunftssicherung schnell einen Vertrag mit dem Marktführer, der Allianz, abgeschlossen, um den hartgesottenen Kürzungsschergen den Arbeitsplatz zu erhalten.
    Möglicherweise hat man in den Verhandlungen Zahlen aus der Vergangenheit vorgegaukelt, als das Schadensmanagement noch als Gelddruckmaschine gehandelt wurde.

    Verwunderlich hierbei jedoch ist, dass das Controlling der Allianz offensichtlich nicht mit den internen Marktstrategen kooperiert unter dem Gesichtspunkt, wie eine Zusammenarbeit mit Control Expert wohl „draussen“ ankommt bzw. den eigenen Namen beschädigt, da Control-Expert durch Medien- und Pressberichte inzwischen (im negativen Sinne) bekannt ist, wie ein bunter Hund. „Ausgebrannt“ dürfte wohl eine treffliche Bezeichnung sein.

    Allianz, ursprünglich eine Versicherung mit Format und gutem Ruf – wie tief bist du gesunken?

    Oder

    Kann man eigentlich noch tiefer sinken?

  15. Willi Wacker sagt:

    Hallo Wesor, wenn man die „Partnerschaftliche Schadenabwicklung nach dem Fairplay-Konzept“ der Allianz liest, sieht das aber anders aus. Dort steht eindeutig, dass die Schadenabwicklung über die Firma ControlExpert, die auch die Einhaltung der Regeln überwacht, erfolgt. Damit hat die Allianz die Schadensregulierung aus der Hand gegeben. Zentrale Abwicklungplattform ist dabei http://www.controlexpert.de. Ich meine, dass es eindeutiger nicht formuliert werden kann.
    Bemerkenswert ist der Absatz, dass die Abwicklung wie bisher erfolgt, wenn der Geschädigte sich für die Einschaltung eines Anwaltes oder eines freiberuflich tätigen Sachverständigen entscheidet.
    Auch Rechnungen für Abschleppleistungen und Mietwagen sind an ControlExpert zu senden, das bedeutet doch, dass auch die Schadennebenfolgen durch Controlexpert reguliert werden. Insofern würde auch bei den Schadennebenfolgen Controlexpert die Aufgabe des Haftpflichtversichers ausüben, obwohl Controlexpert die erfoderliche versicherungsrechtliche Zulassung nicht besitzt. Wer entscheidet über UPE-Zuschläge, Verbringungskosten, Fahrzeugreinigung etc.?
    Willi Wacker

  16. WESOR sagt:

    Heute hab ich mich mal durchgefragt bei der Allianz. Vom Tag des Posteingangs darf es bis zu 5 Tagen dauern, bis der SB den Anspruch mit Gutachten im System eingepflegt auf dem Desktop findet. Das erklärt vieles mit ControlExpert. Im konkreten Fall wartet der Geschädigte erst auf das Abstempeln der RKÜ und fährt somit 7 Tage mehr Leihwagen, weil noch ein Wochenende dazwischen war.
    Der SB der Allianz, so ist es nun mal auch ein Rechtsanwalt kann das nicht ändern!

  17. Willi Wacker sagt:

    Hallo Wesor,
    die Schadensregulierungsverzögerung nennt man dann Schadensmanagement. Bisher war ich der Ansicht, die Versicherer hätten das Schadensmanagement eingerichtet, um die Schadensregulierung zu straffen und effektiver zu machen. Offenbar aber nur bessere Effizienz für die Versicherer. Na dann gute Nacht.
    Willi Wacker

  18. Peacemaker sagt:

    @ willi wacker

    „Damit hat die Allianz die Schadensregulierung aus der Hand gegeben.“

    Hat da nicht der Datenschutz mitzureden?

  19. virus sagt:

    Bei Wikipedia ist unter Datenschutz nachzulesen:

    „Datenschutz bezeichnet den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch. Der Begriff wurde auch verwendet für Schutz wissenschaftlicher und technischer Daten gegen Verlust oder Veränderung – und Schutz gegen Diebstahl dieser Daten. Heute bezieht sich der Begriff meist auf den Schutz personenbezogener Daten. Bei personenbezogenen Daten wurde er auch für Schutz vor „Verdatung“ verwendet. Im englischen Sprachraum spricht man von „privacy“ (Schutz der Privatsphäre) und von „data privacy“ (Datenschutz im engeren Sinne). Im europäischen Rechtsraum wird in der Gesetzgebung auch der Begriff „data protection” verwendet.

    Heute wird der Zweck des Datenschutzes darin gesehen, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird.

    Datenschutz steht für die Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen. Der Datenschutz will den so genannten gläsernen Menschen verhindern.“

    Datenschutz – wieder nur ein Recht, wenn es ausdrücklich beim Versicherer eingefordert wird?

    Da kann „Frau/Mann“ doch glatt auf die Idee kommen, solange am 30ziger Schild noch kein Blitzer stand, kann sie/er dort fahren, was die Karre hergibt.
    Der Widerspruch an die Busgeldstelle: Es stand nicht am Schild, dass es auch gelten soll. Der erlassene Busgeldbescheid wurde daher ungescannt recycelt.

  20. downunder sagt:

    hi leute
    bei einem solchen durcheinander-wer ist wann für was zuständig-fällt mir nur noch der reim vom OTTO WAALKES ein:„wer sich arroganz-versichert,der schliesst ein festes bündnis mit dem strick„
    da ist der direktanspruch aus §3 PflVG doch nichtsmehr wert!
    wir kommen noch dahin,dass die schäden-was ohne weiteres rechtlich möglich ist-direkt mit den verursachern und nichtmehr mit deren versicherung abgewickelt werden!
    ich finde die vorstellung charmant,dass nicht der geschädigte darüber nachdenken muss,wo er den schaden vorfinanzieren soll,bis der versicherer endlich die knete rausrückt,sondern dass der schädiger vorfinanziert bis sein versicherer zahlt!!
    der schädiger muss persönlich für den schaden aufkommen,völlig unabhängig von der frage,ob ein versicherer ihm diese schulden im innenverhältnis abnehmen muss.
    die VN gerade der regulierungsresistentesten versicherer sollten vermehrt zu VORKASSE gebeten werden.
    didgeridoos,play loud

  21. WESOR sagt:

    Der Verursacher muß von Anfang an in Anspruch genommen werden. Aber es hat sich in Deutschland so eingeführt das alle erst mit der Haftpflichtversicherung Kontakt aufnehmen. Würde nämlich der Verursacher sofort mit einem gerichtlichen Mahnantrag die Forderung erhalten würde der sich richtig drehen nach dem Unfall. Aber der Verursacher wird von den wenigsten in Anspruch genommen alle wenden sich an die abgebrühte Haftpflichtversicherung. Die Lachen doch schon wenn sie jedesmal hören wie Geschädigten um Regulierung betteln. Das würde anders sein, wenn der Verursacher als VN richtig vom Geschädigten mit Mahnbescheid angefackelt würde. Dann würde nämlich der Verursacher darauf Hinwirken das sein angerichteter Schaden möglichst schnell reguliert wird, weil er dafür die Prämie an die Versicherung bezahlt hat. Aber so wie es jetzt läuft ist es doch dem Verursacher völlig egal wann der Geschädigte zu seinem Geld kommt.
    Dann würde nämlich nicht mehr die Versicherungswirtschaft als Marktmacht im Unfallgeschäft auftreten können. Aber wenn die Werkstätten den Geschädigten beraten und sofort wegen der RKÜ mit dem Versicherer Kontakt aufnehmen, dann brauchen sie sich auch nicht zu wundern, wenn die Versicherer Schadensteuerung betreiben. Jeder ist seines Glückes Schmid.

  22. RA Wortmann sagt:

    @ downunder 7.7.2008
    Hi. Mr. Downunder,
    ich bin immer wieder von den interessanten Kommentaren unseres australischen Mitlesers begeistert. Zu seinem Kommentar vom 7.7.2008 möchte ich folgendes erwidern:
    Wenn der Haftpflichtversicherer nach § 3 PflVG direkt mitverklagt wurde, ist im Falle des Obsiegens ein potenter Schuldner wohl vorhanden. Wie steht das aber mit den Prüfdienstleistern, an die die Schadenregulierung ausgelagert wird? Diese sind ja nicht Teil der Versicherung, sondern eigenständige Firmen, möglicherweise in der Form der GmbH (Gesellschaft mit BESCHRÄNKTER Haftung). In diesem Falle wäre der potente Schuldner in der Tat verloren gegangen.
    Bei den Prüfdienstleistern, so behaupten böse Zungen, soll es auch nicht mehr so gut aussehen, nachdem reihenweise die Gerichte die Stundenverrechnungssätze der Fach- bzw. Markenwerkstätten, die UPE-Zuschläge und die Verbringungskosten auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis anerkennen. Man beachte nur die Urteilslisten hier bei Captain-HUK. Die Streichlisten werden damit gegenstandslos; die Prüfdienstleister als Schadenspositionsstreicher oder -kürzer damit arbeitslos.
    Viel Spaß beim Grübeln und Nachdenken
    Euer Willi Wacker

  23. virus sagt:

    Herr Wortmann, ich erlebe gerade Folgendes. Der Anwalt des Geschädigten riet diesem, sich einen Kostenvoranschlag für seinen Schaden einzuholen, da er wohlmöglich eine Teilschuld am Unfall hat. Weist dann gleichzeitig darauf hin, aufgrund des Fahrzeugalters könnte ein Totalschaden vorliegen. Da fragt sich doch jeder – wer wird dann die Schadenhöhe bzw. den Wiederbeschaffungswert festlegen – der Versicherer des Unfallgegners?
    Da das Unfallopfer seinem Anwalt daraufhin mitgeteilt hat, dass ein Gutachten erstellt wird, fragt der Anwalt nun nach, wann das GA fertig ist – die gegnerische Versicherung mache Druck.
    Stellt sich hier nicht die Frage, wen vertritt eigentlich dieser Anwalt, die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners oder seinen Mandanten?

  24. Der Hukflüsterer sagt:

    @ Virus

    dieser Anwalt vertritt außer seinen Füssen, Niemanden so wie es aussieht.
    Der weiß halt evtl. noch nichts vom Quotenvorrecht,oder dass ein KV auch etwas kostet, oder dass auch SV in bestimmten Fällen günstiger arbeiten, dass ein KV keine Beweissicherung ist, ja vielleicht weiß er nicht einmal, dass er nichts weiß.

  25. Der Hukflüsterer sagt:

    @ downunder Mittwoch, 09.07.2008 um 08:47

    „der schädiger muss persönlich für den schaden aufkommen,völlig unabhängig von der frage,ob ein versicherer ihm diese schulden im innenverhältnis abnehmen muss.“

    In Zukunft werden die HUK-Versicherer ihren VN´s die niedrigsten kalkulierteste Prämie aller Zeiten verkaufen, davon bin ich überzeugt.
    Da wird zwar kein Schadenersatz mehr ausbezahlt,aber die Prämie beträgt nur noch ein Drittel des alten Vertrages.
    Zahlreiche HUK-Coburg Vn wird das nicht weiter überraschen
    weil sie das ja gewohnt sind Teile des Schadens selbst zu bezahlen.

  26. RA Wortmann sagt:

    Hallo Virus,
    Sie werden verstehen, dass ich hier öffentlich keine Kollegenschelte aussprechen kann und will. Offenbar hat der Geschädigte einen falschen Anwalt, der für diese Rechtsmaterie Schadensabrechnung bei Totalschaden, Gutachten/KV, evtl. fiktive Abrechnung, Restwert etc. nicht der richtige Fachanwalt ist.
    MfG
    RA Wortmann

  27. WESOR sagt:

    @borsti vom 07.07.2008 Nehmt ihr bereits an dem elektronischen Mahnantragsverfahren teil? Welche Erfahrung habt Ihr damit gemacht?

  28. Willi Wacker sagt:

    @ virus 9.7.2008
    Hallo Virus,
    beim letzten Absatz Ihres Kommentars vom 9.7.2008 mußte ich doch schmunzeln. Wem wollen Sie das denn beibringen? Machen Sie aber ruhig spaßig weiter. Ich lese gerne Ihre Kommentare.
    MfG
    Willi Wacker

  29. WESOR sagt:

    Die HUK-Coburg schreibt am 20.04.2009 das Kfz-SV Büro an mit folgendem Text:

    Wir haben ein von Ihnen erstelltes Gutachten erhalten, in dem ein Passus zum Urheberrecht/Datenschutz enthalten ist.

    Wir können dem nicht entnehmen, ob Sie generell im Totalschadenfall einer Einstellung Ihrer Gutachten in die Restwertbörse widersprechen oder nur in diesem Einzelfall. Deshalb möchten wir Sie bitten, uns eine entsprechende Erklärung zukommen zu lassen.

    Zudem ist aus Ihrer Formulierung nicht ersichtlich, ob Sie uns im Reparaturfall auch die Überprüfung des Gutachtens durch unsere Kooperationspartner, die im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung für uns tätig werden, untersagen Auch hierzu bitten wie Sie um eine kurze Erläuterung.

    Für Ihre Antwort ist ein Freiumschlag beigefügt.

    HUK-Coburg schreibt am 20.03.2009 das SV Büro an und sendet Original Gutachten zurück. Das Gutachten wurde über den RA des Geschädigten bei der HUK-Coburg eingereicht.

    HUK-Coburg An das Kfz-SV Büro:…auf dem von Ihnen in Auftrag gegebenen Gutachten befindet sich der Hinweis, dass uns eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte untersagt sei. Dadurch ist uns die Möglichkeit einer Prüfung, die zwingende Voraussetzung für eine korrekte Schadenregulierung ist, genommen. Wir können diesen Beleg deshalb nicht als Grundlage für die Schadenermittlung verwenden.
    Dennoch wollen wir den Widerspruch gegen die Weitergabe Rechnung tragen und reichen Ihnen Ihre Unterlagen mit dem Vorschlag zurück, diesen Hinweis entfernen zu lassen.

    Eine Honorarzahlung an den SV ist uns deshalb zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht möglich.

    Vorsorglich weisen wir daraufhin, dass wir eine Wetergabe für rechtmäßig halten. Unsere Erfüllungsgehilfen werden im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 11 Bundesdatenschutzgesetz tätig – eine Weitergabe der Schadenbelege und der darin enthaltenen Daten ist deshalb im Rahmen einer konkreten Schadenregulierung zulässig.

    MfG HUK-Coburg

    1. Der Gutachtenersteller wird mit einem Schreiben angeschrieben das Inhaltlich wohl dem Geschädigten zugedacht ist. Weil das SV-Büro hat ja keinen Auftrag erteilt.

    Jetzt suchen wir nach dem Anwalt, der in Sachen Urheberrecht die Richtung weist.

  30. SV sagt:

    Ne WSOR, das Schreiben ist schon für das SV Büro. Es gibt aber die Tage eine Urteilsverkündung, wo drin stehen wird, dass das alles Nonsens ist, was die HUK da von sich gibt. Am besten schon mal Klage auf Zahlung des SV Honorars einreichen. Vielleicht mag ja die HUK nicht noch ein Negativ-Urteil.

    Es gibt viel zu tun, packen wir es an.

    Gruß SV

    Und wegen dem richtigen Anwalt, frage mal bei der Redaktion nach. „Auf der Reeperbahn Nachts um halb eins ….“

  31. WESOR sagt:

    Wir sind schon für ein eigenes Urteil i.d.S. Urheberrecht/Datenschutz ist eben noch Neuland für uns. Die Honorarkürzungen sind schon mehrfach verurteilt. Das gleiche wollen wir jetzt mit dem Urheberrecht erreichen.

  32. Mister L sagt:

    @ Wesor

    Wenn dies nun noch gegenüber dem Geschädigten bzw. dem Anwalt behauptet wurde, könnte man eine einstweilige Verfügung vor dem zuständigen LG beantragen, womit diese geschäftsschädigende Aussage gegenüber Dritten schnellstmöglich untersagt wird.
    Denn es stellt letztendlich nur einen Hinweis auf geltende Gesetze bzw. auf die Rechtslage dar und ist in keiner Weise eine Untersagung durch den jeweiligen SV. Bei 250.000,- Euro Strafe im Wiederholungsfall, werden diese Formschreiben bei der Versicherung sicherlich schnell als Vorlage gelöscht.
    Wenn die Versicherungen Probleme mit der Gesetzgebung haben, sollen sie sich an Angy wenden.

    Viele Grüße auch von mir in den hohen Norden, an die „Reeperbahn“.

  33. Mister L sagt:

    Gerade erreicht mich ein ähnlicher Fall. Aber diesmal die KRAVAG.

    Da die KRAVAG mit ihren Carexperten wegen Urheberrechtsverstöße schon „abgewatscht“ wurden, versucht man es jetzt folgendermaßen mit Anschreiben an den Kunden:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom …. und senden Ihnen anliegend das uns zur Schadenregulierung eingereichte Gutachten zurück, da es für uns nicht verwertbar ist.
    Der Sachverständige weist darauf hin, dass der Versicherer selbst bei Begleichung seiner Gebührenrechnung (PS. Es handelt sich um ein Honorar, und nicht um eine Gebühr!!!)kein Anrecht auf das Original erwirbt. Unterlagen, die wir lediglich zur Einsichtnahme bekommen und somit auf eigene Kosten kopieren müssten, können einer Schadenregulierung nicht zugrunde gelegt werden.

    Sie können den Schaden durch einen Kostenvoranschlag und Fotos darlegen und beziffern oder uns ein verwertbares Gutachten einreichen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Liebe Leute bei der KRAVAG,

    das Gutachten wird im Auftrag des Geschädigten erstattet und bleibt, bis zur vollständigen Begleichung der HONORARRECHNUNG, Eigentum des Sachverständigen. Danach gehen die Eigentumsrechte am Originalgutachten an den Auftraggeber bzw. Geschädigten über.
    Das Gutachten wird der regulierenden Versicherung eingereicht, um den Schaden zu beziffern. Die Versicherung erhält damit fremdes Eigentum zur Einsichtnahmen und erlang somit ein zeitlich begrenztes Besitzrecht woraus aber kein Eigentumsrecht abgeleitet werden kann. Auch nicht nach Zahlung des Sachverständigenhonorars. Denn dieses ist ein Teil des Schadenersatzes, den die Versicherung bzw. der Schädiger laut §249 an den Geschädigten zu begleichen hat.

    Auch ein Fahrzeug, welches z.B. durch die Versicherung selbst besichtigt würde, um für den Geschädigten die Schadenhöhe zu beziffern, geht, da es sich lediglich um ein Beweismittel, und dies nur zur Einsichtnahme (Begutachtung) handelt, nicht in das Eigentum der Versicherung über.

    Ich bin mal gespannt, wenn nach dieser Vorgehensweise, die KRAVAG auf den Gedanken kommt, man würde Eigentumsrechte an den ganzen beschädigten Fahrzeugen bzw. Fahrzeugteilen bekommen, da man diese ja im Rahmen der Schadenregulierung bezahlt hat.

    Scheinbar ist dies die nächste Vorgehensweise, weil man mit dem Schrott bekanntlich auch Geld verdienen kann. Z.B. um damit eigene Kopien zu bezahlen. Denn obiges Schreiben erweckt bei mir den Eindruck, dass die KRAVAG mangels Gelder für Kopien, kurz vor dem Konkurs steht.

    Ich hoffe nur, der nun von dort zu bemühende Rechtsanwalt ist finanziell in der Lage, um bei Klageeingang, seiner Mandantin diese zu kopieren. Andernfalls kann man ja noch Prozesskostenhilfe beantragen.

    Ich jedenfalls werde der KRAVAG ab jetzt einen zusätzlichen Satz Gutachtenkopien beifügen. Natürlich ohne „Gebühren“ dafür zu verlangen. Nein. Bei mir sind das zusätzliche Kopien, die so in meiner HONORARrechnung ausgewiesen werden. Danke KRAVAG, für die zusätzlichen Einnahmen.

    Nochmals viele Grüße an die „Nordlichter“. Denn eins davon wird der KRAVAG mal wieder aufgehen müssen.

  34. WESOR sagt:

    Das Urheberrecht und der Datenschutz ist für Versicherungen ein rotes Tuch und das müssen wir ausbreiten.

  35. Wigger sagt:

    Ein Schaden der mit 10.230,56 € reguliert werden müste, wird am Ende mit wie folgt kaputt reguliert,
    – durch Gesetzgeber § 249 BGB, die USt -1.173,79
    – durch Control€xpert wird Gutachten (netto 6.193,63) gekürzt um -1.450,09
    – durch Versicherer Nutzungsausfall gestrichen -531,00
    – durch Versicherer Anwaltskosten gekürzt -114,48
    ———
    Regulierung 6.961,20
    =========
    Die Regulierung bleibt also über 3.200 € hinter dem Schaden zurück.

  36. ksu sagt:

    Als wir in unseren Gutachten auf das Urheberrecht hingewiesen haben, wurden die Gutachten von der Versicherung zurück geschickt und abgelehnt, mit der Begründung, das sie aufgrund des Urheberrechts nicht geprüft werden können

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