Nach der Einreichung einer Klage hat die DAS Versicherungs-AG über gutachterlich angesetzte 7 Tage Nutzungsentgang weitere 29 Tage gezahlt. Im Rahmen der Unfallabwicklung hatte die DAS u.a. am 23.02.2007 geschrieben: “ Bitte geben Sie die Reparaturarbeiten erst nach Abstimmung mit uns in Auftrag“. Die DAS Versicherungs-AG wollte hier sicherlich kein Urteil gegen sich ergehen lassen. Gleichzeitig zeigt dieser Fall, wie der Verzögerungstaktik der Versicherer entgegengewirkt werden kann.
Hier ein Auszug aus der Klage:
Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines am 22.02.2007 in einen Unfall verwickelten PKW`s. Der Unfall war auf ein Alleinverschulden des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug BOR-xx xx zurückzuführen. Der Unfallhergang auf der xxstraße in Gronau ist unstreitig. Das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug war auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Zwischen den Parteien ist die Höhe des auszugleichenden Schadens streitig.
Mit Schreiben vom 23.02.2007 hat die Beklagte eine Beauftragung zur Reparatur unterbunden.
Beweis: Ablichtung des Schreibens der Beklagten vom 23.02.2007
Mit Schreiben vom 02.03.2007 hat der Kläger über seine Verfahrensbevollmächtigten eine Spezifizierung des Schadens vorgenommen und darauf hingewiesen, dass unverzüglich eine Reparaturfreigabe durch die Beklagten zu erfolgen habe. Dies ist seitens der Beklagten nicht geschehen.
Bereits mit Schreiben vom 02.03.2007 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass ohne Reparaturfreigabeerklärung der Beklagten sich der zu zahlende Nutzungsentgang erhöhen würde.
Beweis: Ablichtung des diesseitigen Schreibens vom 02.03.2007
Erst mit Schreiben vom 16.03.2007 – eingegangen bei den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 21.03.2007 – hat die Beklagte eine, wenn auch unzureichende, Abrechnung vorgenommen.
Beweis: Ablichtung des Abrechnungsschreibens der Beklagten vom 16.03.2007
Eine Kostenanweisung erfolgte unter dem 20.03.2007, sodass der Kläger frühestens am 20.03.2007 von einer Reparaturfreigabe ausgehen konnte und sodann die Reparatur auch vorgenommen hat.
Beweis: Ablichtung des unfallreparierten Fahrzeugs vom 29.05.2007
Die Beklagte schuldet daher Nutzungsentgang für den Zeitraum 22.02.2007 bis zum 29.03.2007 ( nämlich 7 Tage Nutzungsentgang gem. Gutachten zuzüglich Wochenende ). Auf insgesamt 36 Tage Nutzungsentgang x 79,00 €, hat die Beklagte lediglich einen Betrag von 553,00 € geleistet, sodass sich insoweit eine noch offene Forderung von 2.291,00 € ergibt.
Ferner hat die Beklagte weitere Abzüge (Verbringungskosten, Ersatzteilaufschläge) vorgenommen.
Auch hierzu hatte sich der Kläger bereits durch seine Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 28.03.2007 erklärt.
Beweis: Ablichtung des diesseitigen Schreibens vom 28.03.2007
Die Beklagte schuldet auch Verbringungskosten sowie Ersatzteilaufschläge, zumal gerichtsbekannt keinerlei Gronauer Werkstatt über eine eigene Lackiererei verfügt und dem zu Folge Verbringungskosten immer anfallen.
Auch die geltend gemachten Ersatzteilaufschläge werden von der Firma XX in Gronau den örtlichen hierfür entscheidenden Markt erhoben.
Beweis: Zeugnis des Herrn Sachverständigen XX
Die Beklagte befindet sich spätestens seit dem 11.04.2007 in Zahlungsverzug.
Es ist mithin Klage geboten.
Der Beklagte muss ferner die Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit erstatten.
Aufgrund der Rechtssprechung des BGH im Urteil vom 07.03.2007 – VIII ZR 86/06 – (z.B. veröffentlicht in zfs 2007, Seite 344 ) ist die vollständige Geschäftsgebühr als Schadenersatz geltend zu machen.
Diese errechnen sich wie folgt:
Ein schönes Urteil – ich gratuliere.
Das Urteil sollte auch noch in die Rubrik Nutzungsausfall aufgenommen werden.
Ein Urteil das erwartungsgemäß so gesprochen wurde.
Meine Gratulation.
Es stellt sich mir aber die Frage,warum man erst bei einem Haftpflichtfall= deliktischer Schadenersatz, die Versicherung fragen muß ob repariert werden darf?
MfG
Die Zielvorstellungen von Versicherungen sind in den AKB definiert.
Das, was man den VN bei Kaskoverträgen aufzwingt, will man durch die Rechtsprechung offenbar auch im Haftpflichtfall erreichen:
Auf deutsch: >>> man will machen können, was man gerade will (Restwertbörsen, Vertrauenswerkstätten etc.).
Vorsicht!
Wie beschrieben habe ich lediglich einen Auszug unserer Klage hier eingestellt. Zu einem Urteil ist es nicht gekommen, da die Versicherung nach unserem Antrag gezahlt hat.
So erfreulich im Ergebnis, dennoch der Hinweis, dass es sich NICHT um ein Urteil handelt. Die DAS hat offensichtlich das getan, wozu die HUK nicht in der Lage ist: Die Notbremse zu ziehen, wenn erkennbar ist, dass der Geschädigte wehrhaft ist. Ich möchte nicht wissen, in wie vielen Fällen die Versicherungen erfolgreich sind!
@ F.Hiltscher
Freitag, 04.01.2008 um 11:06
“Ein Urteil das erwartungsgemäß so gesprochen wurde.
Meine Gratulation.”
Sorry, das war natürlich kein Urteil, habe zu schnell gelesen!
Aber was noch unbeantwortet ist,
“Es stellt sich mir aber die Frage, warum man erst bei einem Haftpflichtfall= deliktischer Schadenersatz, die Versicherung fragen muß ob repariert werden darf”?
Da hätte ich gerne eine sachkundige Antwort.
MfG
Franz Hiltscher
Selbstverständlich muss niemand den Haftpflichtversicherer vor Durchführung der Reparatur fragen. Der Versuch der DAS Versicherung hier Kaskogesichtspunkte einfließen zu lassen ist kläglich gescheitert. Mein Hinweis soll hier auch sein, in der vorbeschriebenen Form zu reagieren, damit sich der Versuch der Versicherer dauerhaft nicht rechnet. Einzelne Geschädigte sind hierfür durchaus dankbar.
Das ist doch wieder ein eindeutiger Beweis dafür, dass der Erstkontakt des Unfallopfers mit der Schädigerversicherung dazu benützt wird, das Unfallopfer zu übervorteilen!
Die jeweiligen Sachbearbeiter bleiben doch die gleichen Personen, ob am Telephon oder bei der Aktenbearbeitung am Schreibtisch.
Es ist an der Zeit ein Rechtsgutachten erstellen zu lassen wie mit rechtstaatlicher Hilfe (GDV Zentralrufvermittlung) Missbrauch getrieben wird.
Wer macht mit?
Wie hat J.W. von Goethe gesagt?:
Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht. (Johann Wolfgang von Goethe, 1749 – 1832)
Oder haben nur Dichter ein Denkvermögen?
Hallo Franz!
Habe auch noch was:
Gotthold Ephraim Lessing
Dichter, Literaturtheoretiker und -kritiker
(22.01.1729 – 15.02.1781)
>>>
Der Langsamste, der sein Ziel nicht aus den Augen verliert,
geht noch immer geschwinder, als jener, der ohne Ziel umherirrt.