Datenschutzrecht versus Urheberrecht – zweifelhafte Anmerkungen des Herrn BVSK-Geschäftsführers in der Zeitschrift „Der Kfz-Sachverständige“

Wer den Beitrag von Herrn Rechtsanwalt Elmar Fuchs in der Ausgabe Nr. 4/2008 auf Seite 11 gelesen hat, wird resümieren: jetzt bin ich verwirrter als vorher.

Die banale Aussage dieses langatmigen Artikels erschöpft sich in dem Statement, dass es der Herr GF des BVSK besser fände, wenn sich die Geschädigten auf ihr Recht zum Schutz ihrer persönlichen Daten gegenüber den mit Prüfberichten schamlos kürzenden Versicherern berufen würden, als wenn stattdessen der SV verbieten würde, sein Gutachten aus Gründen des Urheberrechts an Dritte weiterzugeben.

Ist schon eine solche Schwarz-weiß-Malerei völlig verfehlt, denn alle rechtlich zulässigen Mittel zur Begrenzung der Versicherungswillkür in der Schadensabwicklung müssen ergriffen werden, so hat der GF des BVSK offenbar nicht verstanden, worum es bei den Urheberrechten geht, die die Kfz-SV für sich reklamieren.

Natürlich ist es wichtig und richtig, den Geschädigten zu vermitteln, dass ihre Daten gerade auch im Rahmen der Unfallschadensabwicklung nicht zum Freiwild für die Versicherer werden dürfen. Herr Fuchs versäumt aber zu erwähnen, wie denn der Geschädigte bitteschön in einem solchen Fall seine Daten schützen soll.

Ich hole diese fehlende Erläuterung hier gerne nach. Der Geschädigte sollte umgehend nach dem Unfallereignis einen Rechtsanwalt mit der Schadensabwicklung beauftragen und diesen lediglich zur Preisgabe seines Vor- und Nachnamens gegenüber dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer legitimieren. Die gesamte Abwicklung der Zahlungsflüsse kann über das Rechtsanwaltsanderkonto laufen und der Geschädigte muss hier also nicht einmal dem gegnerischen Haftpflichtversicherer seine sensiblen Bankdaten übermitteln.

Es ist für die Regulierung eines Kfz-Sachschadens auch völlig unerheblich, was in Fragebögen der Versicherer häufig abgefragt wird, nämlich was der Geschädigte von Beruf ist, wie viel er verdient, wo er wohnt, ob er Kinder hat oder wo er per Telefon, E-Mail oder Fax erreichbar ist.

Doch zurück zum Thema: bei der von Herrn Fuchs zitierten Entscheidung des LG Hamburg geht es nicht darum, dass der Gutachter dem Versicherer die Weitergabe seines Gutachtens an Dritte unter Berufung auf sein Urheberrecht verboten hat sondern es geht ausschließlich darum, dass die HUK-Coburg im dortigen Fall unautorisiert die Schadenslichtbilder aus dem Gutachten entnommen und in einer Restwertbörse veröffentlicht hat, zur Erzielung von Restwerthöchstgeboten, die der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH nicht einmal berücksichtigen muss, und damit alleine zu dem Zweck, die Abrechnung gegenüber dem Geschädigten um das Restwerthöchstgebot verkürzen zu können.

Allein die unautorisierte, öffentliche Zugänglichmachung der Schadenslichtbilder ist vom LG Hamburg untersagt worden, mit keiner Silbe die Weitergabe des Gutachtens an Dritte; dies war dort überhaupt nicht Thema.

§ 19 a Urheberrechtsgesetz lautet: „Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Es geht also alleine um die öffentliche Zugänglichmachung der Schadenslichtbilder in Internetrestwertbörsen; es geht nicht um die Weitergabe des Gutachtens an Dritte, die auch meiner Meinung nach nicht untersagt werden kann.

Es ist aber jedes Kfz-Sachverständigen legitimes Recht, die öffentliche Zugänglichmachung seiner Lichtbildwerke in Internetrestwertbörsen zu untersagen. Hier kennt die Schamlosigkeit mancher Haftpflichtversicherer keine Grenzen. Obwohl bekannt ist, dass sich in Internetrestwertbörsen auch unseriöse Briefehändler tummeln, obwohl man weiß, dass das Schadensgutachten im Eigentum des Unfallopfers steht, obwohl man die Rechtsprechung kennt, dass Restwerthöchstgebote aus dem Internet nur in seltenen Ausnahmefällen von Geschädigten vielleicht einmal berücksichtigt werden müssen und obwohl man weiß, dass man das Schadensgutachten durch Veröffentlichung der Schadenslichtbilder in Internetrestwertbörsen dazu verwendet, die Aussage des Gutachters selbst zur Höhe des Restwertes als falsch darzustellen und den Gutachter damit bei seinem geschädigten Kunden diskreditieren, begibt man sich auf den Pfad der Rechtswidrigkeit, ausschließlich um den eigenen Profit zu maximieren.

Dass der Kfz-Sachverständige hier auf sein Urheberrecht pochen sollte und derart rechtswidrige Praktiken selbstverständlich unterbinden sollte, versteht sich meiner Meinung nach schon aus der werkvertraglichen Treuepflicht des SV zu seinem geschädigten Kunden völlig und ohne jedes Wenn und Aber von selbst.  

Hier werden Schadensgutachten, die der SV in gutem Glauben und nach ordentlicher Arbeit für seinen Kunden erstellt hat, zerpflückt und dazu verwandt, dem geschädigten Kunden rechtswidrige Abzüge bei der Schadensregulierung  machen zu können. Die Schadensgutachten werden hier nicht mehr zum Zwecke der Schadensregulierung genutzt sondern genau zum Gegenteil, nämlich zur Regulierungsverkürzung.

Es ist unverrückbarer Fakt der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der Geschädigte seinen Restwert am örtlichen, seriösen Gebrauchtwagenmarkt verkaufen darf und dass er nicht auf überregionale Angebote oder gar auf Restwertbörsen zurückgreifen muss. Es ist weiter Fakt, dass der SV bei der Erstellung des Schadensgutachtens und bei der Ermittlung des Restwertes genau diese Pflichten des Geschädigten zu beachten und umzusetzen hat.

Nach den Richtlinien des IFS hat der SV erst und nur dann den überregionalen Markt im Rahmen der Restwertrecherche zu befragen, wenn am örtlichen Markt nur unplausible Preise für das konkrete, verunfallte Fahrzeug bezahlt werden.

Ich halte den Kfz-SV deshalb aus dem mit dem Geschädigten abgeschlossenen Werkvertrag für verpflichtet, die rechts- und zweckwidrige Verwendung des für den Geschädigten erstellten Schadensgutachtens zu unterbinden.

§ 241 BGB normiert die Leistungstreuepflicht. Die Vorschrift gilt für alle Schuldverhältnisse und deshalb auch für die werkvertragliche Beziehung zwischen Geschädigtem und Kfz-Sachverständigen. Abs. 2 des § 241 BGB regelt:

„Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.“

Gemeint ist damit Folgendes: das Schuldverhältnis erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des geschuldeten Leistungserfolges, sondern es handelt sich bei dem Schuldverhältnis um eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung. § 241 Abs. 2 BGB stellt deshalb klar, dass zu den leistungsbezogenen Pflichten Rücksichtspflichten hinzutreten. Die Literatur verwendet für diese Pflichten die Bezeichnung „weitere Verhaltenspflichten (Larenz) oder „Schutzpflichten“ (Stoll und Canaris).

In § 241 Abs. 2 BGB geht deshalb darum, die Rechte und sonstigen Rechtsgüter des Vertragspartners zu schützen. Schutzgegenstand ist das Integritätsinteresse des Vertragspartners, d. h. sein personen- und vermögensrechtlicher status quo.

Der SV hat also aus § 241 Abs. 2 BGB meiner Meinung nach die Pflicht, zu verhindern, dass durch rechtswidrige Verwendung seiner Schadenslichtbilder in Internetrestwertbörsen die berechtigten Schadensersatzansprüche des Geschädigten rechtswidrig verkürzt werden. Den SV trifft hier eine Handlungspflicht, die mindestens darin besteht, im Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass „die öffentliche Zugänglichmachung der dem Gutachten beiliegenden Schadensbilder in Internetrestwertbörsen nicht gestattet ist“.

Nach alledem ist meiner Meinung nach entgegen der Ansicht des GF Fuchs des BVSK beides zu unternehmen, zum einen den Geschädigten zu mobilisieren, seine Datenschutzrechte gegenüber dem regulierungspflichtigen Versicherer einzufordern, und den SV anzuhalten, seinen Schutzpflichten gegenüber der Kundschaft nachzukommen, die öffentliche Verbreitung der Schadenslichtbilder in Internetrestwertbörsen zu untersagen und Verstöße zumindest stichprobenartig auch zu verfolgen.

Herr RA Fuchs hat bedauerlicherweise die Tragweite des Themas in seinem Beitrag in der Zeitschrift „Der Kfz-Sachverständige“ nicht erkannt.

Ich halte es jedenfalls für äußert gefährlich,  als GF des größten deutschen Sachverständigenverbandes seinen Mitgliedern davon abzuraten, ihre aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden Schutzpflichten gegenüber ihrer Kundschaft unbeachtet zu lassen. Das kann schnell zu Sachverständigenregressprozessen führen; ich meine dabei nicht die immer erfolglosen Regressprozesse von Haftpflichtversicherern gegen SV wegen vermeintlich zu geringer Einschätzung der Restwerte, sondern ich meine erfolgversprechende Prozesse der Geschädigten Kunden gegen den SV, weil er unter Verstoß gegen die Leistungstreuepflicht des § 241 Abs. 2 BGB nicht verhindert hat, dass unter zweckwidriger Verwendung der Schadenslichtbilder dem Geschädigten ein unseriöses Restwerthöchstgebot aus dem Internet entgegen gehalten und danach verkürzt abgerechnet wird.

Ob Herr Fuchs nach alledem mit diesem Artikel die Interessen seiner Verbandsmitglieder oder andere Interessen vertreten hat mag jeder für sich selbst beurteilen.

Klingeling—–klingeling—– Gloeckchen  klingeling !

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19 Antworten zu Datenschutzrecht versus Urheberrecht – zweifelhafte Anmerkungen des Herrn BVSK-Geschäftsführers in der Zeitschrift „Der Kfz-Sachverständige“

  1. Fred sagt:

    @Gloeckchen

    Klasse Beitrag.

    Wie einfach man doch mit guter und mit Rechtsnormen unterlegter Argumentation das ganze dumme Geschwätz wegwischen kann. Aber der Geschädigte selbst und seine Interessen scheinen für viele bei der Schadensabwicklung offenbar nur ein unliebsamer Störenfried zu sein.

    Leider befürchte ich, dass es immer wieder Dummschwätzer gibt, die sich nicht belehren lassen (wollen) oder andere (eigene) Interessen haben.

  2. Buschtrommler sagt:

    Ja der F. und seine Gedanken..
    Wenn man noch die Hinweise (oder sind es Hilferufe?)auf eine „ordentliche Teilnahme“ der Honorarbefragung dazunimmt bekommt man schon Gänsehaut..
    (Ich persönlich mag den F….zumindest ein Teil davon…am Manta…)
    Gruss Buschtrommler

  3. Willi Wacker sagt:

    Hi Glöckchen,
    ein bemerkenswerter Bericht, den Sie hier eingestellt haben.
    Die von Herrn Fuchs gemachten Äußerungen zeigen m.E. mehr als deutlich, auf welcher Seite der BVSK und dessen Geschäftsführer steht. Es kann nicht angehen, dass er als Anwalt seinen Mitgliedern empfiehlt, vertragswidriges Verhalten an den Tag zu legen. Bekanntlich macht vertragswidriges Verhalten schadensersatzpflichtig. Deshalb ist es besonders wichtig, dass die Sachverständigen auch im Sinne ihrer Kunden und Auftraggeber auf ihre Urheberrechte etc. hinweisen. Sie haben vollkommen recht!
    Willi Wacker

  4. Louis de Funes sagt:

    Bei den Ausführungen, die Herr Fuchs zur Zeit tätigt, braucht man sich nicht wundern, wenn er von heute auf morgen zur Versicherungswirtschaft überwechselt. Vielleicht wird er noch Hoenens Nachfolger?

  5. borsti sagt:

    @Ob Herr Fuchs nach alledem mit diesem Artikel die Interessen seiner Verbandsmitglieder oder andere Interessen vertreten hat…@
    Ersteres ist klar zu verneinen, – zweitens ein klares ja, – denn sie wissen was sie tun.

  6. Joachim Otting sagt:

    …man kann aber auch eine Schlacht gewinnen und den Krieg dabei verlieren. Versicherungen müssten ihre eigenen Truppen technischer Mitarbeiter aus personalpolitischen Gründen eigentlich abrüsten. Das wird bei deren Vorständen immer wieder diskutiert. Darf ich vorsichtig zu bedenken geben, dass die Nadelstichpolitik dazu führt, den Hütern der technischen Abteilungen immer neue Argumente den Vorständen gegenüber zu liefern, dass und warum sie eher aufrüsten sollten, um mit noch mehr Manpower die Geschädigten vom freien Gutachter fernzuhalten? Ein Sachverständiger hat mir kürzlich darauf in einer persönlichen Diskussion erwidert, wenn die Versicherungen abrüsteten, gingen die ganzen Aufträge doch an bestimmte Organisationen. Da habe er doch auch nix von. Das ist sicher richtig, aber dann hätten die keine Zeit (und vielleicht auch keine „Erlaubnis“) mehr, sich um die Privataufträge zu bemühen. Das würde m.E. den Markt für die Freien Sachverständigen stabilisieren.
    Ich räume ein, dass dieses Argument fern vom Recht ist. Aber ist es vielleicht bedenkenswert?

    Mit sachlichen Grüßen
    Joachim Otting

  7. SV sagt:

    Herr Otting jetzt enttäuschen Sie mich aber.
    Sicher kennen Sie doch die neue FairPlay ControlExpert „Schadenregulierung“der Allianz, war hier nachzulesen (wobei, ich kann mich an keinen Kommentar hierzu von Ihnen erinnern – eigentlich schade). Es bedarf also nur noch ganz weniger eigener Sachbearbeiter beim Versicherer. Die Wenigen für die, welche sich nicht ins Boxhorn jagen lassen.
    Daher, eine Aufrüstung der eigenen Mitarbeiter, nur weil die freien SV Recht und Gesetz einfordern, wird es nicht geben.
    Möglicherweise sind Sie in November bei HUK und Co auch dabei – wenn der Kreis quadriert oder so ähnlich – vielleicht können Sie danach hier berichten, worauf sich der gemeine Bürger in Zukunft einzustellen hat, wenn keiner mehr da ist, der dem Größen- und Gierwahn der Versicherer etwas entgegensetzen kann. Wie sieht dann eigentlich Ihre Zukunftsplanung aus? (Die Frage müssen Sie natürlich hier nicht wirklich beantworten.)

    Gute Nacht Deutschland! – hatten wir schon eine Weile nicht. Sachliche Grüße allein werden uns nicht weiterbringen.

    Ihr SV

  8. Joachim Otting sagt:

    Hallo SV,

    manches muss man erst mal abwarten. Ich habe schon so viele angekündigte und angefangene Konzepte gesehen… Da war dann immer helle Aufregung. Wissen Sie noch? Ab morgen nur noch gebrauchte Ersatzteile und so, zeitwertgerechte Instandsetzung. Und was war da nicht noch alles… Direktregulierung war so ein Stichwort, jahrelang. Auch versickert… Kramt man mal im Archiv, versetzt sich fünfzehn Jahre zurück, nimmt alles ernst und blickt von dort fünf Jahre nach vorn, dann gibt es uns ja alle schon lange nicht mehr. Don’t panic, stay nervous.

    Schaun ‚mer mal, ob FairPlay über Kasko hinaus in die Pötte kommt.

    Ich habe es neulich schon mal zu sagen versucht, will hier nur keiner hören: Der Versicherungnehmer an und für sich kennt nur ein Kriterium, und das ist der Preis. Nur 7 Prozent haben einen Schaden, die anderen reiben sich die „Sparhände“. Und die, die einen Schaden haben, merken nur in verschwindend kleiner Zahl etwas von den Problemen. Denn die Werkstätten bilden – insofern leider -eine dicke Filterschicht.

    Bei 0,5 Prozent Fahrzeugzuwachs in 2007 hat eine hier gut bekannte Versicherung 3,3 Prozent an Verträgen zugelegt und dabei 1,9 Prozent Prämie eingebüßt. Das stecken die aber weg, weil dort die Schadenausgaben noch schneller sinken, als die Prämieneinnahmen. Warum der Markt der Versicherungnehmer das nicht abstraft? Weil es keiner merkt, siehe oben, die Filterschicht.

    Was tun? Die Nadelstiche – auch die gerichtlichen – sind Strohfeuer. Dann werden die Konzepte geändert, und weiter geht’s. Die Werkstätten schulen, die Werkstätten schulen, und wenn man damit fertig ist, die Werkstätten schulen. Und dann noch mal die Werkstätten schulen. Das ist der Hebel.

    Im November bin ich nicht dabei. Ich werde danach dennoch informiert sein.

    Meine Zukunftsplanung? Ich kann nicht nur Beulen und Co., sondern auch Kaufrecht, Leasingrecht, Werkvertragsrecht. Wenn’s sein muss auch noch OWiG-Recht, Verkehrsstrafrecht usw. Wie übrigens die anderen Juristen hier im Blog auch. Wird schon werden, so viel Unabhängigkeit muss sein.

    Wird aber nicht nötig sein. Die Beulen werden uns noch lange nähren, wenn wir uns nicht selbst im Wege stehen.

    Mit optimistischen Grüßen

    Joachim Otting

  9. Andreas sagt:

    Hallo Herr Otting,

    Ihre Ausführungen sind richtig, auch wenn ich mir vielleicht den Unmut des ein oder anderen zuziehe…

    Wer sparen will, findet immer Mittel und Wege. Wichtig ist, dass diejenigen, die am Schadenprozess beteiligt sind und auf der Seite des Geschädigten stehen, vernünftig miteinander können müssen. Die SV sollten mal ihre Datenbank auswerten:

    Wie viele Aufträge werden durch Werkstätten vermittelt?
    Wie viele Aufträge werden durch Anwälte vermittelt?
    Wie viele Aufträge kommen direkt?

    Wie viele Regulierungen laufen ohne Anwalt durch (und damit im Regelfall mit Geldverlust für den Geschädigten)?

    Regional sollten sich die SV, Werkstätten und Anwälte einig sein, dann ist schonmal ein Riesenschritt gemacht. Dann kann es weitergehen.

    Wer hat denn schon einmal mit Werkstätten und Anwälten einen Erfahrungsaustausch gemacht? Vermutlich niemand. Wir haben es jetzt mal ansatzweise gewagt und … gewonnen. Denn alle Beteiligten haben es positiv aufgenommen. Und so muss es funktionieren.

    Und gleichbrechtigt nebenbei muss die Aufklärung beim Kunden erfolgen.

    Grüße

    Andreas

  10. beobachter sagt:

    hallo glöckchen,
    Super, ein fundierter Beitrag zum Urheberrecht!

    Kann mal jemand das Urteil des LG Hamburg hierzu einstellen?

    Oder zumindest das Aktenzeichen bekannt geben?

    Grüße aus Bavaria

  11. SV Zimper sagt:

    Hallo Gloeckchen,

    Ihrer Ausführung:

    „Hier werden Schadensgutachten, die der SV in gutem Glauben und nach ordentlicher Arbeit für seinen Kunden erstellt hat, zerpflückt und dazu verwandt, dem geschädigten Kunden rechtswidrige Abzüge bei der Schadensregulierung machen zu können. Die Schadensgutachten werden hier nicht mehr zum Zwecke der Schadensregulierung genutzt sondern genau zum Gegenteil, nämlich zur Regulierungsverkürzung.“

    möchte ich noch hinzufügen:

    Dem Geschädigten flattert dann die gekürzte Abrechnung ins Haus. Dem Sachverständigen, ja dem schickt die HUK Coburg das für seinen Auftraggeber erstellte Gutachten selbstverständlich incl. Honorarrechnung zurück, mit dem Vermerk, dass es nicht als Grundlage zur Regulierung herangezogen werden kann, da es unrichtige Werte enthält.
    Dreister und frecher geht es nicht!!!!
    Darum – an Herrn Otting – die Bilder aus unseren Gutachten haben bei einer Restwertbörse nichts, aber auch garnichts zu suchen!!!

    Gruß SV Zimper

  12. Joachim Otting sagt:

    @Andreas

    Ich kenne mehrere Kfz-Innungen in Deutschland, die regelmäßig und mit Erfolg („miteinander statt übereinander reden“) gemeinsame Schulungstage mit den örtlichen Verkehrsrechtsanwälten und den Innungsbetrieben veranstalten, und mehrere Kfz-Innungen, die Anwaltsnetzwerke aufbauen. Und diese Konzepte werden von zwei bis drei Juristen betreut. Das läuft! Einer davon ist übrigens Herr… .Ach, ich sag’s lieber nicht, sonst heißt es hier bestimmt, dann müssten die Konzepte falsch sein.

    Die Aufklärung beim potentiellen Einzelkunden leidet darunter, dass Sie den fast nie zum Bedarfszeitpunkt erwischen. Er hat doch nur – statistisch – alle 10 bis 14 Jahre einen Unfall. Und in der Zeit dazwischen können Sie ihm nur schwerlich auf dem Schoß sitzen. Da produzieren Sie unglaubliche Streuverluste. Das ist nicht effizient.

    Viele Grüße
    Joachim Otting

    @ SV Zimper:

    Und, was haben sie jetzt erreicht? Ihr Gutachten ist für den Geschädigten faktisch wertlos (rechtlich nicht, weiß ich, und in einigen Monaten bis – je nach Instanzenzahl – Jahren wird er das auch wissen), und Sie gucken auch in die Röhre.

    Mit sachlichen Grüßen,
    Joachim Otting

  13. SV Zimper sagt:

    Nee Herr Otting, spätestens jetzt ist der Kunde überzeugt, ohne Anwalt geht es nicht – hätte er mal gleich auf die Empfehlung des GA gehört.

    Da fängt das Schreiben dann etwa so an, Sehr geehrte Frau/Herr ich freue mich sehr, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass ich in Sachen …. den Herrn, die Frau vertrete …., Zahlungstermin bis …, ansonsten ohne weitere Korrespondenz – gibts die Klage. Richtig, jetzt klappt es ziemlich zeitnah mit der Regulierung des Schadens – nach unserem Gutachten, incl. Zahlung unseres Honorars ohne Abzug.

    Also, es stellt sich somit nicht die Frage – was ich davon habe, sondern was hat das Unfallopfer davon – ja richtig – einen Schadenersatz, so wie er ihm zusteht.

    Übrigens hatte ich neulich ein interessantes Gespräch mit einer Sachbearbeiterin der HUK. Diese hat zusammengefasst – die Faxen mit den Kürzungsanweisungen ihres Arbeitgebers dicke. „Wir haben erst den Stress mit den Geschädigten und SVs, um dann doch zahlen zu müssen.“

    Und Herr Otting, vergessen wir nicht unser OLG Naumburg Urteil, ohne dieses würde es vielleicht diesen Blog hier nicht geben. Urteile verbinden, indem sie Gleichgesinnte zusammen führen.
    Hier ein Beweis meiner Ausführungen: http://www.captain-huk.de/urteile/urteilslisten-ersatzteilzuschlaege-fiktive-abrechnung-stundenverrechnungssaetze-upe-aufschlaege-verbringungskosten

    Daher, kämpferische Grüße.

    SV Zimper

  14. Joachim Otting sagt:

    @ SV und Frau Zimper

    Ich spreche mich ja nicht gegen die Rechtsdurchsetzung aus, im Gegenteil, das ist Teil meiner Lebensgrundlage. Und wenn Ihr Kunde in zehn bis vierzehn Jahren wieder einen Unfall hat, wird er es von Anfang an richtig machen. Und vielleicht zwischendurch am Stammtisch davon erzählen. Alles gut.

    Ich bin nur vorsichtig, wenn man dem Geschädigten Steine statt Brot gibt um des Prinzipes Willen.

    Jetzt habe ich aber Alles dazu gesagt.

    Freundliche Grüße
    Joachim Otting

  15. Andreas sagt:

    Vielleicht noch eine Anmerkung zum Urheberrecht. Wir haben den entsprechenden Hinweis neben datenschutzrechtlichen Hinweis ebenfalls im Gutachten. Daran gestört hat sich bisher nur der HDI, der spätestens dann gezahlt hat, wenn der Geschädigte beim Anwalt ist.

    Da wir eh eine sehr hohe Anwaltsdurchdringungsquote haben, gab es tatsächlich im letzten halben Jahr nur in drei Fällen Probleme, die dann mit einem Anwalt schnell gelöst werden konnten.

    Die anderen Versicherer wissen allerdings, dass sie gegen das Urheberrecht verstoßen, da wir regelmäßig dann, wenn ein Geschädigter Restwertbörsenangebote zugeschickt bekommt den zuständigen Versicherer anschreiben und um Offenlegung der den Bietern zur Verfügung gestellten Unterlagen bitten, um im Auftrag des Geschädigten die Seriösität überprüfen zu können.

    Da kam bisher nicht einmal was zurück…

    Aber grundsätzlich erkennt man recht gut, dass dann, wenn Werkstatt, SV und Anwalt sich gemeinsam für den Geschädigten einsetzen eine Regulierung schnell und unkompliziert möglich ist.

    In vielen Teilen Deutschlands sprechen die drei Parteien jedoch zu wenig miteinander und dann klappts insgesamt auch nicht so gut wie es sein müsste. Und die Aufklärung der Kunden fängt in der Werkstatt an, denn die sehen den Kunden am häufigsten, wenns dann aber nicht so passt, …

    Oftmals reicht ja schon der Hinweis beispielsweise auf Captain Huk, dass sich so mancher bestätigt fühlt einen Anwalt nehmen zu müssen.

    Die Autohäuser sind oftmals sehr froh, wenn sie eine Art monatlichen Newsletter mit einem bestimmten Schwerpunktthema bekommen. man kann viel machen, um als Werkstatt, SV und Anwalt vernünftig im Geschäft zu bleiben. Da tun sowohl der Austausch berufsgruppenintern als auch -übergreifend Not.

    Grüße

    Andreas

  16. Schwarzkittel sagt:

    Zitat Andreas:

    „Wer hat denn schon einmal mit Werkstätten und Anwälten einen Erfahrungsaustausch gemacht? Vermutlich niemand. Wir haben es jetzt mal ansatzweise gewagt und … gewonnen. Denn alle Beteiligten haben es positiv aufgenommen. Und so muss es funktionieren.
    Und gleichberechtigt nebenbei muss die Aufklärung beim Kunden erfolgen.“

    Und ich kenne Kollegen, die haben eine „Stand-By-Abrede“ mit Werkstätten:
    Kaum sitzt der Geschädigte in der Dialog-Annahme (oder wie man das sonst nennt), ruft der Meister den Anwalt an und der Anwalt galoppiert binnen einer gewissen Zeit zur Werkstatt und nimmt dort den Kunden (und damit den Schaden) „an die Hand“ und berät, klärt auf, und „gewinnt“ ein Mandat.

    Alternativ (und so läuft es bei mir): Der Geschädigte kommt in die Werkstatt und auf Kundenwunsch wird ein Besprechungstermin binnen 24 Stunden bei mir gemacht.

    (Damit wäre übrigens raus, was für ein Schwarzkittel ich bin (http://www.captain-huk.de/allgemein/fairplay-fuer-das-unfallopfer-doch-nur-ein-weiteres-schadensteuerungsmodell/#more-991)).

    Die meisten Werkstätten haben doch „Ihren“ SV, warum soll eine Werkstatt nicht auch eine gewisse Auswahl von Rechtsanwälten (Werbeständer ?) an der Hand haben, an die sich Geschädigte wenden können.

    Ein enger Kontakt zwischen Werkstatt, Sachverständigen und Rechtsanwalt sollte doch möglich sein. Der „durchschnittliche“ Geschädigte ist doch froh darüber, daß er mit der für ihn lästigen Schadensabwicklung nichts zu tun hat, bzw. er will nichts damit zu tun haben.

    Das sollten ihm doch alle Beteiligten abnehmen können.

    Und wenn ich mich recht erinnere, hat Herr Otting auf einem Vortag vor der Kfz-Innung in Nürnberg mal eine Zahl fallen lassen, daß in einem durchschnittlichen KFZ-Meisterbetrieb (Markengebunden) etwa die Arbeitsleistung eines Kfz-Meisters (und damit auch dessen Entlohnung) für die Schadensabwicklung anfällt (falls es falsch ist, wird Herr Otting mich sicherlich sofort regulieren) und das Geld will auch erstmal verdient sein.

    Als Anwalt bekomme ich zumindest noch Geld (von der Versicherung) dafür, daß ich den Geschädigten vertrete; die Werkstatt / der SV (noch) nicht.

    Beste Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

  17. SV Zimper sagt:

    Sehr geehrter Herr Otting,

    bedauerlicheweise muss ich Ihnen mitteilen, dass SV wer auch immer SV ist, SV Zimper bin ich nur dann, wenn Chr. Zimper drunter.

    Ihnen ein schönes Wochenende

    Chr. Zimper

  18. Joachim Otting sagt:

    @Adminstrator: Wenn der nachfolgende Beitrag so nicht spielregelgerecht ist, nehmen Sie ihn bitte wieder raus.

    @schwarzkittel

    …genau so habe ich es gesagt. Ein Mannjahr Gehalt geht in mittleren Betrieben drauf für alle Tätigkeiten rund um die Schadenabwicklung. In größeren Betrieben entsprechend mehr. Ein klassisches Outsourcingthema.

    Hier ein Literaturhinweis:
    xxx.memento.de/steuerrecht-buch-rechtsdienstleistungen,tabid,3594,state,45_45_4585_2,productId,23906,productModuleId,4585.html

    Liebe Anwälte, bevor Ihr jetzt vor Schreck tot umfallt: In dem Buch wird beschrieben, was der nichtanwaltliche Dienstleister darf, dass aber die ideale Lösung regelmäßig ein mit einem Anwalt geschnürtes Paket ist. Und zwar nicht nur beim Autothema, sondern quer durch den Mittelstand.

    Genauso, lieber Schwarzkittel, habe ich es auch bei der Innungsveranstaltung gesagt. Und bei hundert anderen auch.

    Mit sachlichen Grüßen

    Joachim Otting

  19. borsti sagt:

    back to the roots,
    – liebes Glöckchen, – hier mal ein herzliches Dankeschön für diesen exzelenten Beitrag, – weil gestern veröffentlicht, – heute für mich persönlich nun die erste Nutzanwendung aus hieraus.

    Die „Fairplayers AG“ will, daß ihre Lakaien mit mir spielen. Dank dieses Beitrages habe ich jedoch klaren Satzvorteil und bin guten Mutes die Partie für mich zu entscheiden. Dauert nur halt. Danke nochmals aus dem Schadendickicht.

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