Quelle: Beck-Aktuell vom 19.09.2011
Als wettbewerbswidrig kritisiert der Deutsche Anwaltvereins (DAV) das neue Fairplay-Konzept der Allianz Versicherungs-AG zur vereinfachten Regulierung von Schadensfällen. Jörg Elsner, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, hat die Allianz vor dem Landgericht München I verklagt, weil das Konzept Rechtsanwälte boykottiere.
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Na, da bin ich ja gespannt, was dabei herauskommt. Herrn Elsner wünsche ich auf jeden Fall Erfolg.
Zeit wird es!
Aussage einer BMW-Niederlassung:
– wenn der Versicherer keinen Gutachter im Haftpflichtschaden will, dann beauftragen wir auch keinen (gemeint ist – dann wird dem Kunden die Hinzuziehung eines Gutachters nicht ans Herz gelegt)
Warum?
– wir hatten dennoch mal einen Gutachter beauftragt und haben daraufhin unser Geld ewig nicht bekommen.
– unsere (Geschäfts)Kunden werden derart von Versicherern (telefonisch) bedrängt, dass dem Autohaus mitgeteilt worden wäre, dass dieses alles so machen soll, wie der Versicherer es verlangt.
– Kunden drohten dem Autohaus, wenn aufgrund dessen Arbeitsweise ein Anwalt beauftragt werden muss, dann gehen sie das nächste Mal woanders hin.
Hi,
da wäre aber zwingend die Huk-Coburg vorher schon fällig gewesen!
Oder wird gegen die Huk-Coburg nicht vorgegangen, weil sie mit ihrer rechtswidrigen Schadenregulierung für volle Auftragsbücher der Anwälte sorgt?
Zitat aus der oben verlinkten Veröffentlichung in Beck aktuell:
Vielleicht sollten wir Anwälte das zum Anlaß nehmen, bei der Allianz zur Schadenregulierung eine Frist von höchstens 7 Tagen zu setzen, um – mit Nachfristsetzung von einem Tag – am 9. Tag Klage einzureichen.
Wenn die Schadenregulierung über eine Werkstatt in 7 Tagen möglich ist, ist dies auch gegenüber dem anwaltlich vertreten Geschädigten möglich, oder?
Hi
oder weil sie mit ihrer rechtswidrigen Kürzungspraxis die Rechtsschutzversicherer fördert?
oder weil ihre Strategiefehler die Konkurrenz schon genügend beflügeln?
Ein netter Beitrag den ich vor einigen Tagen bereits zu diesem Thema gefunden haben.
http://www.unfallberlin.de/html/schadenmanagement_0.html
Mehr gibt’s da eigentlich nicht zu sagen,
Vor Anklicken dieses Links unbedingt die Taschen zu halten, besser noch – zunähen.
http://www.autohaus.de/wenig-zustimmung-aus-automobil-und-versicherungswirtschaft-fuer-dav-klage-1066238.html
Es ist anzumerken, dass das Fairplay-Konzept u. a. in jeden Kaskofall wo wunschgemäß kein Gutachten erstellt wird, ein Sachverständigenverfahren nicht mehr möglich macht.
Hier wird unter dem Deckmantel Fairplay drastisch eine wesentliche Vertragsklausel welche zum Schutz für dem VN da ist, ausgehebelt.
Auch das sollten die RA bei der Klage bedenken.
Einige – unausgegorene – Gedanken meinerseits zum Fairplay-Konzept (bei Haftpflichtschäden), die ich zur Diskussion stellen möchte:
Wenn ich das Fairplay-Konzept richtig verstanden habe, übernimmt die Werkstatt für den Geschädigten die Kommunikation mit der Versicherung. Die Werkstatt „sorgt“ dafür, daß weder Rechtsanwalt noch freier Gutachter eingeschaltet werden. Im Gegenzug erhält die Werkstatt in wenigen Stunden von der Versicherung die Reparaturfreigabe (oder es wird kurzfristig ein Versicherungsgutachter vorbeigeschickt) und innerhalb von wenigen Tagen die Reparaturrechnung bezahlt.
Grundsätzlich ist die Werkstatt Erfüllungsgehilfe der Versicherung (§ 278 BGB).
Aber ist die Werkstatt aus Sicht des Geschädigten (beim Fairplay-Konzept) nicht
m e h r als das? Ist sie letztendlich nicht eine ausgelagerte Abteilung der Versicherung? Kommt die Werkstatt nicht aus dem „Lager“ des Schädigers? Übernimmt sie nicht für den Schädiger die Naturalrestitution (anstelle des Geldersatzes)? Wird sie nicht im Auftrag der Versicherung tätig (anstatt im Auftrag des Geschädigten)?
Die Versicherung erteilt Reparaturfreigabe innerhalb weniger Stunden. Zu diesem Zeitpunkt ist die Haftungsfrage wahrscheinlich noch nicht abschließend geklärt. Die Werkstatt teilt dem Geschädigten die Reparaturfreigabe mit (oder auch nicht) und repariert das Fahrzeug. Aus Sicht des Geschädigten läuft (zunächst) alles glatt. Sein Fahrzeug wird kurzfristig repariert, er muß sich um nichts kümmern.
Aber was, wenn nachträglich (ein paar Stunden oder 1- 2 Tage nach Reparaturfreigabe durch die Versicherung) ein Mithaftungseinwand erhoben wird? Zahlt die Versicherung gleichwohl die vollen Reparaturkosten an die Werkstatt? Ich glaube nicht. Also wird sich die Werkstatt an den Geschädigten wenden und die Differenz einfordern. Soweit verständlich und nachvollziehbar.
Und wenn dann die Werkstatt (aus Sicht des Geschädigten) als ausgelagerte Abteilung der Versicherung anzusehen ist? Darf der Geschädigte sich auf die „Reparaturfreigabe“ der Versicherung (die ihm von der Werkstatt mitgeteilt wurde) verlassen? Darf er darauf vertrauen, daß er das Fahrzeug in dieser Werkstatt reparieren lassen kann, ohne daß Kosten auf ihn zukommen? Bleibt die Werkstatt dann auf den Reparaturkosten in Höhe der Mithaftungsquote sitzen? Und das, weil sie den Eindruck erweckt hat, mit der Schadenregulierung ginge alles in Ordnung, die Versicherung habe ja die Freigabe erteilt?
Oder wollen die Fairplay-Werkstätten dem Geschädigten erklären: „Es kann zwar sein, daß Sie die Reparaturkosten zum Teil selber tragen müssen, aber es ist besser, sie schalten keinen Anwalt und keinen Gutachter ein.“ ???
Wenn die Fairplay-Werkstätten die Versicherung als ihren Auftraggeber ansehen und behandelen, nicht aber den Geschädigten, werden sie sich möglicherweise wegen der Reparaturrechnung auch ausschließlich an die Versicherung wenden können, nicht aber an den Geschädigten.
Wenn dem so sein sollte, ist dann das Fairplay-Konzept für die Fairplay-Werkstätten noch fair play? Liegt dann noch für Versicherungen u n d Werkstätten eine Win-Win-Situation vor?
„Hersteller wollen genau dieses Konzept für ihre Händler“
Der Vorstand eines im Rheinland ansässigen Versicherers brachte insofern kein Verständnis für die Klage auf, „weil eigentlich alle Automobilhersteller genau dieses Konzept wollen, damit die Stundenverrechnungssätze in ihren Händlerbetrieben auskömmlich bleiben und auch die Schadensfälle zurück zur Marke und deren Reparaturbetrieben kommen“. Recht offen sagte er: „Wir hätten zwar gerne noch mehr Kostendämpfung, haben aber für diese Wünsche ebenfalls ein offenes Ohr und verhandeln deshalb genauso auf der Basis des Fairplay-Konzeptes.“
Hallo, verehrte Leser,
was ist das überhaupt für eine Aussage ?
Automobilhersteller wollen ein Konzept für ihre Händler, das die Service-Qualität gegenüber den Kunden deutlich mindert ?
Sind die Händler nicht mündig genug, um praxisorientiert selbst entscheiden zu können, was kundendienlich ist.
Die „Begründung“ für das Konzept mit der Floskel „damit die Stundensätze auskömmlich bleiben“ bedeutet doch nichts anderes als eine hintergründige Drohung,dass im Fall der Nichtzustimmung
die Stundensätze nicht mehr auskömmlich sein könnten.
Wer bestimmt eigentlich über die „Auskömmlichkeit ?“
Der Automobilhersteller im Verbund mit der Allianzversicherung ganz gewiß nicht und jeder Opel-Betrieb weiß nur zu gut, wie er unter betriebswirtschaftlichen Erfordernissen seinen Verrechnungssatz gestalten muss.
Man verfährt ja hier gerade so, als seien die leistungsbereiten und leistungsfähigen sowie praxiserfahrenen Opel-Händler gehirnamputiert.
Dann wird mit der vagen Perspektive gelockt, dass die Schadensfälle zurück „zur Marke“ und deren Reparaturbetrieben kommen. Hier darf man sich wohl keine falschen Hoffnungen machen,denn w o die Schadensfälle schließlich ankommen, ist nahezu immer in erster Linie von einem vorsorglichen Informationskonzept des Händlers für seine Kunden und von der Qualität der Kundenkontakte ganz allein abhängig.
Dass alle ansonsten als Erfolgskonzept angepriesenen Seilschaften auch aus Kundensicht und aus einem einem richtig interpretierten Serviceverständnis kaum zukunftsorientiert sein können, weil eben nicht kundenorientiert ausgerichtet, zeigt sich an der Strategie eines der größten deutschen Mercedes-Händler im Ruhrpott. Vertrauenswerkstatt einiger Versicherungen mit jeweils unterschiedlich gewählten Konditionen. Für den Einzelkunden gelten diese hingegen nicht. Das spricht sich schnell rum mit der Folge, dass der erhoffte Erfolg im Unfallgeschäft mit den kundennachteiligen Seilschaften ausbleibt.Solche kundenschädliche Kumpanei zahlt sich erfahrungsgemäß selten aus und das ist bei etwas mehr Sorgfalt sogar vorhersehbar.
Mit freundlichem Gruß
Lars
@ RA Schepers
Stimmt insoweit alles. Also eher „ausgegorene“ Gedanken.
Es gibt aber auch noch eine einfachere Variante:
Das sog. „Fairplay-Konzept“ verstößt u.a. eklatant gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Werkstatt entwickelt nämlich bei jedem Einzelfall umfangreiche rechtliche Aktivitäten als „Erfüllungsgehilfe“ der gegnerischen Versicherung. Diese „einseitige Beratung“ führt, wie wir alle wissen, oftmals zum Nachteil des Geschädigten. Ein klarer Fall von Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Die Haftungsfrage der Werkstatt wird hierbei zum zusätzlichen Nebenkriegssschauplatz (Stichwort: Wertminderung, NfA, Quotenschaden, fehlende Beweissicherung usw.). Die umfassende rechtliche Beratung des jeweiligen Einzelfalles im Sinne des Geschädigten ist jedoch ausschließlich den zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten! Bleibt nur zu hoffen, dass RA Elsner nicht nur wettbewerbsrechtlich, sondern auch zum RDG ausreichend vorträgt. Siehe hierzu auch LG Koblenz vom 17.03.2009 – 4HK.O 140/08 und LG Aachen vom 12.05.2009 – 41 O 1/09 (jeweils RDG u. UWG).
Auch zum Thema Unfallhelferring sollte man analog vortragen.
BGH I ZR 118/97 vom 08.07.1999
OLG Naumburg 3 U 90/93 vom 10.02.1994
@ Hunter
Alles richtig, wenn man sich die Abtretung wegdenkt. Denkt man sie sich aber hinzu und unterstellt (was hier ja aus anderen Gründen gerne mal gefeiert wird) deren Vereinbarkeit mit dem RDG, macht die Werkstatt, wenn sie sich – so ist das in der Praxis wohl zumeist – auf die Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche beschränkt, eine eigene Angelegenheit geltend (oder meinetwegen auch eine fremde, die aber erlaubter Weise nach § 5 Abs.1 RDG, siehe OLG Stuttgart u.v.a. auch hier in der Urteilsliste).
Wenn man sich also vor allem auf das RDG stützt, steht am Ende eine Klagerücknahme oder die rechtskräftige Feststellung, dass das Konzept unter dem Gesichtspunkt des RDG zulässig ist.
Das ist nach meiner Einschätzung mit Sicherheit die falsche Baustelle.
@ joachim otting
Das Thema war nicht RDG in Verbindung mit der Forderungsabtretung der Reparaturkosten = in der Regel eine eigene Angelegenheit der Werkstatt. Dieser Kuchen ist gegessen, wie Sie bereits richtigerweise festgestellt haben. Obwohl, für den BGH-Anwalt der HUK anscheinend noch nicht? Aber das ist eine andere Baustelle.
Es geht vielmehr um die (Fairplay-systembedingte) umfangreiche (falsche) Rechtsberatung durch die Werkstatt (kein Gutachter, keine Beweissicherung, kein Rechtsanwalt, Reparaturfreigabeprozedere, Gängelung zur Direktabrechnung mit der Versicherung usw., usw.). Der Werkstattservicemitarbeiter als Rechtsberater (mit gesteuertem Halbwissen im Sinne der Versicherung). Genau so läuft es in der Praxis ab. Das ist nach dem RDG nicht zulässig, da dies nicht zur Geltendmachung der eigenen Ansprüche des Reparaturbetriebes gehört. Der sog. „Fullservice“ und nichts anderes ist „Fairplay“ = Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Einfach die o.a. Urteile zum Thema lesen (LG Koblenz vom 17.03.2009 – 4HK.O 140/08 und LG Aachen vom 12.05.2009 – 41 O 1/09).
Wer will sich in der Hauptsache auf das RDG stützen?
Wie bereits oben ersichlich, sollte sich die Klage auf das RDG, UWG, und auf das Thema „Unfallhelferring“ stützen.
Ein „straffes“ Ergebnis könnte möglicherweise auch Werkstätten auf die Füße fallen, die Sie vielleicht beraten? Rechtsstaatlichkeit hat immer seinen Preis!
@ hunter
Ein guter Berater wird auf veränderte Situationen veränderte Antworten finden.
Ich warne nur vor Hurrageschrei in dieser Sache. Denn der Supergau wäre doch ein Urteil, dass die Versicherer das alles dürfen, oder?
Wenn die Werkstatt von RA, SV etc. abrät, können Sie durchaus Recht haben.
Aber was ist, wenn sie in diesen Dingen schlicht gar nichts sagt!? Das genügt bei den meisten Geschädigten doch, um sie von RA und SV fernzuhalten. Umgekehrt wird in der Praxis ein Schuh draus: Man muss die Geschädigten doch aktiv zum SV und vor allem zum RA schieben.
So steht es, glaube ich, im Ergebnis in all diesen Wie-auch-immer-Play-Konzepten. Da wird nicht verlangt, dem Geschädigten RA und SV auszureden. Da wird wohl eher verlangt, ihm den nicht einzureden.
Halten Sie das Nichtssagen für eine falsche Rechtsberatung durch Unterlassen? Wenn ja, dann wollen Sie ja doch gerade, dass die Werkstätten rechtlich beraten.
Mir ist nicht ganz klar, wie sich der Knoten auflösen soll.
Ich fürchte ein ähnliches (aus der engen anwaltlichen Innensicht) Desaster wie damals mit dem RBerG: Mit jedem Verfahren, mit dem die Anwaltschaft den Zaun um ihren Markt höher ziehen wollte, hat sie ihn ein Stück weiter runtergetrampelt.
Ich denke, aus so etwas könnte man lernen.
Als „Zwischenergebnis“ ergeben sich aus den bisherigen Kommentaren dann z.B. folgende Instrumente gegen das Fairplay-Konzept:
– Unterlassungsklage von Anwälten gegen Versicherungen wegen Verstoßes gegen UWG (eine Klage läuft bereits) und gegen RDG
– Unterlassungsklage von Anwaltskammern gegen Versicherungen wegen Verstoßes gegen UWG und RDG
– Unterlassungsklage von Anwälten gegen Werkstätten wegen Verstoßes gegen UWG und RDG
– Unterlassungsklage von Anwaltskammern gegen Werkstätten wegen Verstoßes gegen UWG und RDG
– Unterlassungsklage von Gutachtern gegen Versicherungen wegen Verstoßes gegen UWG, ggf. auch RDG
– Unterlassungsklage von Gutachtern gegen Werkstätten wegen Verstoßes gegen UWG, ggf. auch RDG
– Nichtzahlung der restlichen Reparaturrechnung durch den Geschädigten bei Mithaftungseinwand (Geschädigter – Werkstatt)
– Zahlungsklage (Rückforderung) des Geschädigten gegen Werkstatt, falls er bei Mithaftungseinwand die restliche Reparaturrechnung bereits an die Werkstatt gezahlt hat
– Zahlungsklage (Regreß) des Geschädigten gegen Werkstatt, falls wegen fehlenden Gutachtens die Haftung dem Grunde oder der Höhe nach nicht bewiesen werden kann
ERGÄNZUNGEN erbeten! 🙂
Sicher ist nicht jedes der genannten Instrumente in jedem konkreten Fall eine gute (oder gar die beste) Lösung. Ein informatives Gespräch mit dem örtlichen Autohaus bringt vielleicht/wahrscheinlich mehr als eine Klage. Aber es schadet nicht, sich einen Überblick über die zur Verfügung stehenden Mittel zu verschaffen…
@ joachim otting“
Guter Konter.
Nix „Hurra“. Eher im Gegenteil. Sich nur auf UWG zu stützen, halte ich (im Sinne des „Supergaus“) für nicht ungefährlich. Deshalb gibt es ja die obige Empfehlung, sich breitbeiniger aufzustellen (RDG, UWG u. „Unfallhelferring“).
So läuft es in vielen Fällen.
Ne, ne, so passiv läuft die Sache in der Regel nicht ab. Wenn der Werkstättler weiß, dass es in 7 Tagen Geld gibt, wenn er alle „Störer“ raushält und bei Nichtbeachtung Wochen oder Monate auf sein Geld warten muss, dann wird an jedem Rad gedreht, damit kein Gutachter oder Anwalt ins Spiel kommt. Denn der eine oder andere „Partnerbetrieb“ wäre schon pleite, wenn das Geld nicht schnellstens dem Konto gutgeschrieben wird. Nachdem das Hemd bekanntlich näher als die Hose ist, spielen die Interessen des Geschädigten in der Regel die zweite Geige. Genau mit dieser Strategie funktioniert das Schadensmanagement der Versicherer. Als die Finanzmisere in der Autobranche bekannt war, wurde das „Schadensmanagement“ zügig hochgezogen. Nicht umsonst arbeiten viele Partnerbetriebe zu günstigeren Konditionen. Hauptsache die Kohle ist heute auf dem Konto. Was morgen ist (weil die Billiglöhne nicht auskömmlich sind) interessiert erst, wenn der Konkursverwalter auf dem Hof steht.
In diesen Verträgen steht, dass der Betrieb z.B. innerhalb einer Woche sein Geld bekommt, wenn kein Sachverständiger oder Anwalt eingeschaltet wird. Wenn diese Vorgabe nicht eingehalten wird, dann greift die „normale Abwicklung“ = Schadensregulierung irgendwann.
Wer da noch glaubt, dass sich die Werkstatt nur passiv verhält und dem Geschädigten irgendeine Wahl lässt, der glaubt auch an den Weihnachtsmann.
Wenn „Fairplay“ platzt, dann gibt es keinen Knoten mehr. Denn mit „Fairplay“ fallen auch vergleichbare „Konzepte“.
Was seitens der Versicherungswirtschaft aus der Lockerung der Rechtsberatung gemacht wurde, sieht man nun z.B. beim gegenständlichen Schadensmanagement der Versicherer. Bleibt nur zu hoffen, dass die Rechtssprechung dies im Falle der Allianz erkennt? Den Versicherern jedoch das Feld zu überlassen, bzw. klein beizugeben, weil eventuell die Möglichkeit besteht, dass vielleicht irgend etwas schief gehen könnte, wäre ein Armutszeugnis.
@ Hunter
Für ein Armutszeugnis halte ich es, wenn zwei Branchen die Marktteilnehmer nicht mit dem Wert ihrer Leistungen überzeugen können, sondern hohe Schutzzäune brauchen.
Mit Verlaub: Wenn in mehr als 90 Prozent aller Unfallsachen nur der Anwalt den Anwalt für erforderlich hält – und das nicht erst seit den hier besprochenen Konzepten -, darf man doch die Gründe nicht nur beim bösen Publikum suchen. Für die vielen Unfälle ohne Gutachten gilt das selbe.
Ich kenne eine ganze Reihe spezialisierter Anwälte, die auch heute noch stetiges Wachstum in den Unfallsachen haben. Das sind in aller Regel nicht die, die die Werkstätten als Feinde betrachten. Das sind die, die in der Schadenregulierung Höchstleistung bringen, von den Versicherern sehr ernst genommen werden und daher vielfach schon Vorschüsse geholt haben, bevor die Werkstatt mit der Reparatur fertig ist. Das Schadenrecht bietet dort eine Reihe guter Instrumentarien, und das Werkunternehmerpfandrecht ist ja auch noch da.
Und schon sieht die Werkstatt den Wert der Anwaltseinschaltung: Schnelles u n d ungekürztes Geld. Das schließt sich nicht aus.
Wir müssen die Werkstätten schlauer machen, dann erkennen die auch, dass es bei der Anwaltseinschaltung nicht nur um den Mandatehunger des Anwalts geht. Sondern um die schnelle und vollständige Regulierung.
Wenn wir die vorher ordentlich beschimpfen, hören die uns hinterher sicher sorgfältig zu.
@ joachim otting
Lieber Herr Otting,
genau deshalb muss man sichzusätzlich Gedanken machen, warum 2 Branchen die Marktteilnehmer nicht vom Wert ihrer Dienstleistungen überzeugen können.
Es geht aber m.E. nicht um Schutzzäune, sondern schlicht und einfach um die Abklärung von Sachverhalten, beispielsweise unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten.
Dass das nicht DIE Lösung sein kann,ist jedem Insider wohl klar und muss nicht diskutiert werden.
Anwaltskanzleien mit Wachstum im Unfallgeschäft kenne ich auch. Und wenn man sich fragt, warum das so ist, dann findet man dort eine echte Begeisterung und ein Engagement in der Sache sowie eine Kommunikationskompetenz, was man ansonsten leider nicht als selbstverständlich beobachten kann. Hier wie da brauchen wir in der Tat mehr Begeisterung, Kreativität und Neugierde, aber auch eine Vision. Vielleicht schreibe ich einmal ein Buch darüber.-
Mit freundlichen Grüßen
Harald Rasche
@ joachim otting
Auch auf die Gefahr hin, dass Sie es wieder persönlich nehmen.
Das was Sie schreiben ist schlicht und ergreifend UNSINN !
Niemand von den Sachverständigen oder Rechtsanwälten hat irgendwelche Schutzzäune aufgebaut. Sachverständige und Rechtsanwälte halten sich lediglich an Recht und Gesetz. Und das RDG ist nun mal ein Gesetz, genauso wie das UWG. Versicherer interessieren Recht und Gesetz wohl eher weniger, wie man auch hier tausendfach nachlesen kann. Und die einzigen, die permanent Zäune und Barrieren hochziehen (wollen), sind Versicherungen. Mit „Partnerwerkstattsystemen“ wie z.B. Fairplay wird offensichtlich auch wieder rechtswidrig (jenseits des Zauns) operiert.
Das Einzige in Ihrem Beitrag, was stimmt ist, dass ein Großteil der Schadensabwicklung in der Vergangenheit ohne Anwälte reguliert wurde. Das hat aber wohl mehr „historische“ Gründe. Bis in die frühen neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts benötigte man in der Regel keinen Anwalt zu einer simplen Schadensregulierung, da die Versicherer in großen Teilen rechtmäßigen Schadensersatz leisteten.
Erst die Auseinandersetzungen im Rahmen des Schadensmanagements führten zu einer größeren Nachfrage bezüglich Schadensabwicklung durch Rechtsanwälte. Und genau dieser erhöhten Nachfrage wollen die Versicherer nun den Weg abschneiden, indem man Werkstätten mit irgendwelchen Verträgen dazu „nötigt“, Geschädigte von ihrem Recht abzuhalten = Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (s.o.) = rechtswidrig.
Des weiteren ist der Deutsche nicht besonders gut auf Rechtsanwälte zu sprechen. Der Deutsche geht immer erst zum Anwalt, wenn das Kind bereits im Brunnen liegt. Warum dem so ist, ist eine Baustelle Ihrer Branche.
Mit Serviceleistung der Schadensdienstleister allein ist es also nicht getan, wenn der potentielle Partner „anwaltsmüde“ ist und dann noch mit „Knebelverträgen“ handlungsunfähig (gemacht) wird. Natürlich gibt es auch Kanzleien und Sachverständige, die gut im Geschäft sind. Aber nur deshalb, weil Sie mit (vielleicht cleveren) Partnern zusammenarbeiten, die noch nicht im Netz der Versicherungswirtschaft verheddert sind. Aber auch von dieser Seite gibt es immer wieder Rückmeldungen, dass der eine oder andere Kunde sich dann doch dem Diktat der Versicherer unterworfen hat.
Werkstätten schlauer machen? Das schafft nur einer, der auch Kühlschränke in Grönland verkaufen kann.
Zum Schluß noch die obligatorische unangenehme Frage:
Bei den Restwertbörsen sind Sie ja offensichtlich involviert. Wie steht es eigentlich mit Ihrem Engagement bezüglich Fairplay? Da hätten wir schon gerne ein paar Antworten.
@ joachim otting Donnerstag, 22.09.2011 um 20:30
Mit Verlaub frage ich, welche Juristen haben denn die Hersteller zum Thema Fairplay beraten?
Kennen Sie welche?
@Dipl.-Ing. Harald Rasche
Freitag, 23.09.2011 um 08:59
„Vielleicht schreibe ich einmal ein Buch darüber.-“
Au ja,
mit dem Titel „Rasche Schadenregulierung,Zukunft oder nur Vision?“
LOL
MfG
@ Hunter
Ich nehm’s nicht persönlich, eigentlich hatte ich schon drauf gewartet. Ich kenne Sie doch!
Ich lebe davon, Wissen und Marktkenntnis an den Mann zu bringen. Ideologie ist mir dabei weitestgehend fremd.
Auf díe Frage, welche Juristen die Hersteller beim Fair-Play-Konzept beraten haben, wäre mein Tipp: Gar keine (womit auch Ihre Frage nach meiner Rolle beantwortet ist).
Oftmals berate ich aber Werkstätten, die wissen wollen, ob sie an die Deals der Hersteller mit Versicherungen gebunden sind.
Werkstätten schlauer machen geht. Nicht alle auf einmal, aber eine nach der anderen. Und wenn ich hier mitlesende Werkstatt wäre, wüsste ich nach dieser Ihrer Bemerkung recht genau, auf wen ich in Zukunft nicht höre. Sicher nicht auf einen, der die Werkstätten pauschal so diffarmiert, wie Sie es soeben taten.
@ joachim otting
Kennen? – Wohl kaum!
So weit, so gut.
…Hauptsache der Mammon stimmt?!
Das war übrigens die Frage vom BGH LESER.
Nach meinem Dafürhalten war die Fragestellung aber auch etwas unglücklich formuliert. Die korrekte Fragestellung müsste vielmehr lauten:
Welche(r) Jurist(en) hat/haben mitgewirkt, um das Fairplay-Konzept bei den Herstellern/Importeuren an den Mann (oder Frau) zu bringen? Hätten Sie da eine Idee?
Fragt sich nur in welche Richtung?
Nur so am Rande. Leute, die in der Unternehmensberatung nicht (mehr) aktiv sind, können meist entspannt über den gewonnenen Erfahrungsschatz plaudern.
Aber wer weiß, vielleicht wacht der eine oder andere (klamme) Autohändler tatsächlich doch noch irgendwann (aus seinem Liquiditäts-Albtraum) auf. Die Hoffung stirbt bekanntlich immer zuletzt, womit wir dann irgendwie beim Papst angekommen sind.
In diesem Sinne wünsche ich allen ein schönes Wochenende.
@ Joachim Otting
Das halte ich für eine gute Idee.
Auch das ist ein guter Ansatz, nicht nur im Interesse des Geschädigten, sondern auch im Interesse der Werkstatt. Ich erlaube mir, diese in die Liste aufzunehmen:
Instrumente gegen das Fairplay-Konzept:
– Unterlassungsklage von Anwälten gegen Versicherungen wegen Verstoßes gegen UWG (eine Klage läuft bereits) und gegen RDG
– Unterlassungsklage von Anwaltskammern gegen Versicherungen wegen Verstoßes gegen UWG und RDG
– Unterlassungsklage von Anwälten gegen Werkstätten wegen Verstoßes gegen UWG und RDG
– Unterlassungsklage von Anwaltskammern gegen Werkstätten wegen Verstoßes gegen UWG und RDG
– Unterlassungsklage von Gutachtern gegen Versicherungen wegen Verstoßes gegen UWG, ggf. auch RDG
– Unterlassungsklage von Gutachtern gegen Werkstätten wegen Verstoßes gegen UWG, ggf. auch RDG
– Nichtzahlung der restlichen Reparaturrechnung durch den Geschädigten bei Mithaftungseinwand (Geschädigter – Werkstatt)
– Zahlungsklage (Rückforderung) des Geschädigten gegen Werkstatt, falls er bei Mithaftungseinwand die restliche Reparaturrechnung bereits an die Werkstatt gezahlt hat
– Zahlungsklage (Regreß) des Geschädigten gegen Werkstatt, falls wegen fehlenden Gutachtens die Haftung dem Grunde oder der Höhe nach nicht bewiesen werden kann
– Werkstätten schlauer machen / umfassend informieren
– als Anwalt bei der Versicherung Vorschüsse anfordern, die spätestens bei Fertigstellung der Reparatur vorliegen
ERGÄNZUNGEN erbeten! 🙂
@ joachim otting Freitag, 23.09.2011 um 12:14
„@ Hunter“
Autsch, leider in die falsche Richtung geschossen.
Deshalb nochmals meine Frage – diesmal in Huntermanier – an Sie:
Welche(r) Jurist(en) hat/haben mitgewirkt, um das Fairplay-Konzept bei den Herstellern/Importeuren an den Mann (oder Frau) zu bringen? Hätten Sie da eine Idee?
Waren Sie schon mal bei einem Hersteller in Berlin? Beraten Sie auch Restwertbörsen?
@ Hunter,
sorry dass Sie hier in was reingerutscht sind.
Schon interessant. Da beharken sich die „Schadensdienstleisterparteien“ hier, wegen ganz offenbarer persönlicher Zuneigungen und bemerken vermutlich nicht einmal, welchen „Bärendienst“ sie eigentlich leisten.
Nur zu – die Versicherer wird’s freuen.
Wehpke Berlin
@ BGH-Leser
Lieber Großinquisitor,
dass ein Anwalt gar nicht beantworten darf, schon gar keinem Internetforum voller Anonymer, wer seine Mandanten in welcher Angelegenheit sind, werden Ihnen die anderen Anwälte hier im Forum sicher bestätigen können.
Mit freundlichen Grüßen,
Joachim Otting
@ joachim otting Freitag, 23.09.2011 um 17:46
„Lieber Großinquisitor“
Erwartungsgemäß Ihre Antwort in Lobbyistenmanier, allerdings schickt mich nicht der Heilige Stuhl.
„dass ein Anwalt gar nicht beantworten darf, … , wer seine Mandanten in welcher Angelegenheit sind“
ups, also doch?
Seien Sie sich sicher, wäre ich tatsächlich ein Großinquisitor so würden Sie es mir auf Grund meiner Befugnissen veraten.
Dankend für die Blumen sowie die Belehrung wünsche ich ein schönes Wochenende.
Hallo Leute,
leider kann ich erst jetzt an der Diskussion teilnehmen. Tatsache ist doch, dass der Geschädigte auf jeden Fall mit der Werkstatt – Faiplay oder nicht – einen Werkvertrag über die durchzuführende reparatur abschließt. Wie bei jedem wechselseitigen Vertrag ergeben sich darau Verpflichtungen der Vertragsparteien. Die gehen über die Hauptpflichten, Reparieren und Zahlen und Abnehmen hinaus. So ist unstreitig der werkunternehmer verpflichtet, den Auftraggeber dahingehend zu informieren, dass bei erheblichen Beschädigungen, die über die reine Delle im Lack hinausgehen, beweissichernde Maßnahmen ergriffen werden müssen, schon aus eigerer Vorsorge, damit nicht später hinsichtlich seiner Arbeit Streit entsteht. Werkunternehmerpfandrecht gut und schön. Was pasiert aber, wenn der Kunde die Arbeiten bemängelt? Dann wilkl der sowieso das Auto nicht vom hof haben. er hat wegen Schlechtleistung ohnehin das Interesse, dass der Wagen nicht in seine Obhut kommt, also nicht abgenommen wird. Also Herr Otting, Sie kommen nicht darum herum, das der Werkunternehmer aufgrund des Vertrages Aufklärungspflichten, die auch in Richtung Beweissicherung gehen, hat. Daran ändert dann auch keine Abtretung gemäß § 398 BGB. Abgetreten wird nämlich nur der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den schädiger aus § 249 BGB. Die Vertragspfliucht zur Aufklärung ergibt sich aus dem Vertrag und, wenn sich daraus nichts herleiten läßt, aus positiver Vertragsverletzung, pVV, § 242 BGB.
Das von Ihnen, herr Otting angesprochene Problem unterliegt daher nicht dem alten RBerG und dem jetzigen RDG, sondern ergibt sich aus Vertrag und letztlich aus BGB.
Ob das alles Unsinn ist, was Herr Otting vorträgt, wage ich, sehr geehrter Hunter, zu bezweifeln. Die gedankengänge von Herrn Otting sind durchaus zu überdenken. Sie so ohne weiteres als unsinn zu bezeichnen, ist auf jeden Fall nicht richtig. Wir sollten hier auch persönliche Anfeindungen lassen. Wie Herr Otting zu der Sache steht, ist doch bekannt.
Also ich meine, dass der Werkstattunternehmer seine Vertragspflichten verletzt, wenn er seinen Kunden nicht auf die notwendige Beweissicherung hinweist. Dies ist auch keine verbotene Rechtsberatung, sondern nur Ausfluss des mit dem Geschädigten abgeschlossenen Werkvertrages. Wenn er diesen Hinweis auf die Beweissicherung wegen des mit einem nicht am Werkvertrag beteiligten Dritten unterläßt, liegt eine Pflichtverletzung vor.
Je länger dann der Wagen in der werkstatt steht, weil gestritten wird, das Werkunternehmerpfandrecht ausgeübt wird, oder oder, um so mehr freut sich der Geschädigte, denn sein Zinsanspruch aus dem unfallereignis laüft ab dem Tag nach dem Unfalltag. Das hat der BGH bereits entschieden. Nicht erst, wie die Versicherer meinen nach vier oder sechs Wochen. Der Schadensersatz ist sofort fällig!
Das war zunächst meine unmaßgebliche Meinung
und jetzt wünsche ich allen ein schönes wochenende
Willi Wacker
@ Wehpke Berlin:
„Schon interessant. Da beharken sich die “Schadensdienstleisterparteien” hier, wegen ganz offenbarer persönlicher Zuneigungen und bemerken vermutlich nicht einmal, welchen “Bärendienst” sie eigentlich leisten.
Nur zu – die Versicherer wird’s freuen.“
So ist es !!!
Beste Grüße aus der Suhle
Schwarzkittel
@ SV Wehpke
@ Schwarzkittel
Wie wärs mit etwas konstruktiver Teilnahme an der Diskussion zum Thema
„DAV verklagt Allianz wegen Fairplay-Konzepts“
bevor man andere kritisiert?
NUR stänkern OHNE Inhalt ist wertlos bzw. kontraproduktiv.
Bei Willi Wacker oder Herrn Otting könnt Ihr Euch eine Scheibe abschneiden. Die zeigen wie´s geht!
@ Hunter
Danke für die Blumen.
Um von der Motivsuche zur Rechtslage zurückzukehren: Gleichgültig, wem es nutzen kann und wem nicht, gleichgültig ob Mandanten von mir betroffen sind oder nicht: Das RDG hat nun mal eine klare Definition dafür, was eine „Rechtsdienstleistung“ ist. Nachzulesen ist das in § 2 Abs.1 RDG:
„Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“
Die Betonung liegt auf „konkrete Angelegenheit“ und auf „Einzelfall“. Wenn beides nicht vorliegt, gibt es auch keine Rechtsdienstleistung. Und ohne Rechtsdienstleistung ist der Anwendungsbereich des RDG gar nicht eröffnet.
Wenn nun ein Hersteller mit einem Versicherer über die Behandlung bisher unbekannter Unfallsachen, die noch gar nicht stattgefundenen haben, eine generelle Verabredung darüber trifft, wie man ganz allgemein damit umzugehen gedenkt, wo ist dann die „konkrete Angelegenheit“, wo ist dann der „Einzelfall“?
Wer das RDG für eine Allzweckwaffe gegen Missliebigkeiten in der Schadenregulierung hält und Arbeit anhand des Gesetzestextes versäumt, wird scheitern.
Es mag sein, dass es andere durchgreifende Einwände gegen das ungeliebte Konzept gibt. Das kann ich nicht beurteilen, denn meine Kenntnisse im Wettbewerbsrecht sind begrenzt. Im RDG kenne ich mich ein wenig aus, sogar in dessen Gesetzestext.
@ joachim otting
Demnach schließt sich das RDG vielleicht in dem direkten (anliegenden) Verfahren gegen die Allianz aus, wobei der „Vorsatz“ aber ohne weiteres (durch den Vertrag) nachgewiesen werden kann => Nötigung der Werkstatt zur falschen Rechtsberatung hin = klare Vertragsaussage, die der gesunde Menschenverstand sofort erkennt. Und Menschenverstand erwartet man in der Regel doch auch von einem ordentlichen Gericht? RDG im Rahmen des Fairplay-Konzeptes sollte auch nicht eine „eierlegende Wollmichsau“ sein, wie bereits weiter oben erwähnt. Vielmehr sollte ein Argumentsbündel aus RDG, UWG und Unfallhelferring als „breitbeinige Aufstellung“ dienen.
Aber selbst wenn kein Anspruch gegen die Fairplay-Verträge im Sinne des RDG bestehen sollte.
Dann muss eben der jeweilige Einzelfall des Fairplay-Vertragspartners „geahndet“ werden. Werkstatt nach Werkstatt mit Unterlassung „belästigen“, sofern „falsche“ Rechtsberatung vorliegt. Und die liegt in der Praxis tatsächlich und nachweislich vor, wie bereits oben erläutert. Denn die meisten Fairplay-Werkstätten (be)raten tatsächlich von den Rechten des Geschädigten weg. Wenn die ersten Unterlassungen bekannt werden, dann ist ganz schnell Schluß mit der „einfachen Unfallabwicklung“ durch das Fairplay-Konzept.
Ich möchte die Autowerkstatt sehen, die nach einer Unterlassung weiterhin „Falschberatung“ durchführt, bzw. die Werkstatt, die nach Bekanntgabe der Unterlassungsproblematik munter weiter macht. In Sachen „Abmahnung“ und „Wiederholungsgefahr“ sind die Firmenchefs nämlich recht „dünnhäutig“.
Bestes Beispiel der Neuzeit war die Urheberrechtsgeschichte. Da sind selbst große Versicherungskonzerne „eingeknickt“.
Weiterer Vorteil, wenn man „nur“ die Werkstatt in die Pflicht nimmt: Der direkte Gegner ist nicht die Allianz. Die werden vielleicht unterstützend eingreifen, jedoch nicht so massiv agieren, wie bei „eigenen Verfahren“ mit der entsprechenden Öffentlichkeit.
Nicht zu vergessen, die Geschichte mit dem Fairplay-Fullservice (komplette Abwicklung des Unfallschadens), den die Werkstätten ja tatsächlich anbieten (LG Koblenz vom 17.03.2009 – 4HK.O 140/08 und LG Aachen vom 12.05.2009 – 41 O 1/09)
Darüber hinaus ist das obige Argument von Willi Wacker auch nicht zu verachten:
Aber selbst, wenn man das RDG ausklammern sollte, bleibt in dem Verfahren gegen die Allianz auf alle Fälle nach wie vor das UWG, was meiner Meinung nach schon gewisse Risiken birgt, und die Sache mit dem Unfallhelferring. Der Vorwurf eines Unfallhelferringes ist mit Sicherheit ein gewichtiges Argument gegen Fairplay.Konzepte, da im Sinne der BGH-Rechtsprechung hier tatsächlich die Voraussetzungen gegeben sind = schnellstmögliche „Verartzung“ des Unfallopfers, möglichst bereits an bzw. ab der Unfallstelle, bevor das Unfallopfer „richtig klar“ im Kopf ist.
Aber Herr Joachim Otting,
Hinweispflichten des Vertragspartners (!) ergeben sich aus dem zugrundeliegenden Vertrag und die regeln sich grds. aus Vertragsrecht bzw. BGB. Nicht so sehr entscheidend sind Regelungen des RDG. Wenn ein Vertragspartner des Werkvertrages verpflichtet ist, den anderen Partner, also seinen Kunden, auf besondere Gefahren hinzuweisen, z.B. dass nicht nur die Stoßstange, sondern auch die Achse gebrochen ist, dann hat er auch die Pflicht darauf hinzuweisen, dass diese Schäden dokumentiert werden, damit sie beim Schädiger als unfallbedingte Schäden geltend gemacht werden können. Und das hat dann nichts aber auch gar nichts mit Verstoß gegen RDG zu tun, sondern es sind sich letztlich aus PVV, § 242 BGB, ergebende Vertragspflichten. Diese Pflichten im Falle der zunächst nicht erkannten gebrochenen Achse ergeben sich sogar, wenn der Werkvertrag noch gar nicht abgeschlossen ist, aus c.i.c., also aus vorvertraglichen Fürsorgepflichten. DIese Pflichten oblkiegen dem Werkunternehmer, also der Werkstatt, au8fgrund des abzuschließenden oder abgeschlossenen Reparaturvertrage. Wenn dem Reparateur aufgrund des Fairplay-Konzeptes seitens eines Dritten, des Fairplay-Partners, andere Verpflichtungen auferlegt sind, sind diese für das Werkvertragsverhältnis unbeachtlich. Der Unternehmer macht sich so oder so schadensersatzpflichtig. Entweder erfüllt es das Fairplay-Konzept und schadet damit dem Kunden, seinem anderen (Werks-) Vertragspartner. Erfüllt er ordentlich den Werkvertrag, verstößt er ggfls. gegen das Fairplay-Konzept.
Da zu vermuten ist, dass der Werkunternehmer mehr dem Fairplay-Konzept wegen der größeren Versprechungen zuneigen wird, kann nur jedem Schädiger empfohlen werden, das Fairplay-Konzept zu meiden und Reparaturen nach dem Fairplay-Konzept überprüfen zu lassen, damit dem Unternehmer die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten vorgehalten werden kann. Diese Überprüfung können durchaus freie Sachverständige durchführen. Und es wird sich herausstellen, dass gepfuscht worden ist. Das bedeutet dann, Schlechterfüllung des Reparaturvertrages. Das bedingt weiter, Nacherfüllung zu Lasten der Werkstatt mit den damit verbundenen Kosten. Die Werkstätten werden sehr schnell von dem Konzept lassen.
Die Klage von Herrn Elsner ist daher nur zu begrüßen, da vermutlich im ganzen Rechtsstreit hindurch – und durch sämtliche Instanzen – das Prinzip des Fairplay-Konzeptes und seiner Fragwürdigkeit auch rechtlich überprüft werden wird. Dabei wird dann nicht nur RDG oder BGB, sondern auch UWG geprüft werden, da bin ich mir sicher. Vielleicht endet der Rechtsstreit dann auch wieder beim BGH mit einem für die andere Seite unangenehmen Urteil, wie damals das Urheberrechtsurteil, wo die Gegenseite meinte, dass es niemals ergehen würde.
@ Willi Wacker
Vielleicht endet der Rechtsstreit aber auch durch Klagerücknahme.
Dass Sie nun eine P f l i c h t der Werkstatt zur Rechtsberatung (Erforderlichkeit der Beweissicherung)annehmen, ist in diesem Kontext originell und vorauseilend, denn es liegt auf der Hand, was ich nun zum wiederholten Male schreibe: Wenn die Werkstatt nur schweigt, sind der SV und der RA in einer unendlich großen Zahl der Fälle draußen. Dann muss das halt das Schweigen vorwerfbar sein.
Nun denn, ich habe dazu alles gesagt, ich warte nun ab, wie dieses Verfahren endet.
@ Hunter
Das Stichwort „Unfallhelferring“ hat eine Historie. Es bezog sich seinerzeit auf die vermeintliche Unwirksamkeit von Anwaltsvollmachten und auf das überkommene anwaltliche Standesrecht, also auf ganz andere Baustellen. Im Zuge dieser Diskussion scheint es mir so ein ähnliches (im Ergebnis untaugliches) Keulenschlagwort zu sein, wie das RDG.
Eins noch: Wo in dem Vertrag steht dann was von aktivem Abraten, und das in der Intensität, dass es – wie sie schreiben – nötigende Wirkung hat? Mir liegen diese Verträge nicht vor, ich kenne nur die Pressemitteilungen darüber. Faxen Sie mir die maßgebliche Stelle bitte mal? Oder stellen Sie die Passage hier ein?
@ joachim otting
Ja, ja, der Meister im Verdrehen der Worte.
Die Formulierung war nicht „aktives Abraten“ sondern
Wenn ich mit einer Werkstatt vertraglich vereinbare
dann ist es bis dahin wohl noch keine Nötigung. Wenn ich dann aber schreibe
kann auch ein normaler Mensch ohne höhere Schulbildung ohne weiteres den Nötigungsvorwurf erkennen. Insbesondere wenn man weiß, dass die meisten Werkstätten „klamm“ sind.
Der gesunde Menschenverstand kann das, gehört zur allgemeinen Lebenserfahrung. Man kann es natürlich auch nicht erkennen wollen, dürfen usw.?
Verlegt?
„Unfallhelferring“ geht nicht nur aus BGH VI ZB 75/05 hervor, sondern u.a. auch aus I ZR 118/97. Denn was Versicherer zur Zeit betreiben ist nichts anderes als ein Unfallhelferring. Angefangen bei den Notrufsäulen => Abschleppdienstvermittlung, Zentralruf der Autoversicherer (Datensammler anstatt Auskunfststelle), Versicherungs-Apps, Handynummernspeicherung, Kontaktaufnahme mit dem Unfallofer direkt kurz nach dem Schadensereignis, Überführung in Partnerwerkstätten, Fairplaykonzepte usw., usw.
Ich denke, man kann und sollte auch zu diesem Thema die Keule schwingen und wird – bei guter Vorbereitung – entsprechende Treffer landen.
Bei jedem (heißen) Thema, das wir bisher aufgegriffen hatten, gab es Leute, die – warum auch immer – versucht haben, Zweifel zu streuen. Angefangen beim Sachverständigenhonorar (Abrechnung nach Schadenshöhe) über die 6-Monatssperre der Restzahlung bei der 130%-Regelung bis hin zum Urheberrecht von Sachverständigenlichtbildern. Warum sollte es hier anders sein.
Ein Aufsatz der überzeugt
Verfasser: Clemens Martin, Rechtsanwalt, 65185 Wiesbaden
Aktuelle Urteile
Information 08/03
Wer den Schaden hat …
Unerlaubte Besichtigungen
Merkblatt für unfallgeschädigte Fahrzeughalter
(Darf ein Fahrzeug ohne Einwilligung des Geschädigten besichtigt werden?)
Eigentum als schutzwürdiges Rechtsgut verpflichtet. Wird ein unfallbeschädigtes Fahrzeug in die Obhut Dritter verbracht, so geht die Schutzpflicht auch auf diesen über.
Der vollständige Aufsatz kann hier nachgelesen werden: http://www.nebe-sachverstaendiger.de/urteile9.htm
Hunter
Samstag, 24.09.2011 um 00:12
“
@ SV Wehpke
@ Schwarzkittel
Wie wärs mit etwas konstruktiver Teilnahme an der Diskussion zum Thema
“DAV verklagt Allianz wegen Fairplay-Konzepts”
bevor man andere kritisiert?
NUR stänkern OHNE Inhalt ist wertlos bzw. kontraproduktiv.
“
—————————
Hallo Hunter – folgen Sie enfach mal dem Link von oben, der von HD-30 bereits am 20.9. eingestellt wurde. Der 6. Beitrag in dieser Latte.
„@hd-30 Dienstag, 20.09.2011 um 18:54
http://www.unfallberlin.de/html/schadenmanagement_0.html
Und dann wiederholen Sie das nochmal mit dem Stänkern.
Danke im voraus!
Wehpke Berlin
Lieber Herr Otting,
wie der Rechtsstreit ausgeht, weiß ich nicht. Ich vermute, dass auch Sie es nicht wissen. Vielleicht mit einem Urteil in einer Richtung, in der es bisher keiner vermutet, vielleicht durch Anerkenntnis, vielleicht durch Rücknahme, wer weiß es schon?
Dass der Werkunternehmer aufgrund des Vertrages auch Verpflichtungen hat, dürfte auch Sie nicht überraschen, denn jeder gegenseitige Vertrag entwickelt über die Hauptpflichten auch sonstige vertragliche und vorvertragliche Pflichten. Das ist 3. Semester Jura, wenn cic und PVV gelehrt wird. Aber da Sie augenscheinlich diese werkvertraglichen Nebenpflichten nicht wahrhaben wollen, sehe ich auch keine Möglichkeit mehr hier weiterhin ernsthaft Gedanken auszutauschen. Mehr als ein Gedankenaustausch kann es ja nicht sein.
Ich habe im Übrigen nicht von einer Pflicht zur Rechtsberatung gesprochen. In keinem meiner Kommentare werden Sie einen derartigen Hinweis finden. Ich habe von einer Vertragsverpflichtung des Unternehmers im Falle der Reparaturannahme durch den Geschädigten als Kunden gesprochen. Drehen Sie also bitte nicht die Worte um.
Schweigen ist dann vorwerfbar, wenn eine Verpflichtung zur Aufklärung besteht. Diese Verpflichtung besteht aufgrund des angebahnten oder noch anzubahnenden Reparaturvertrages. Und damit ist dann das Schweigen auch vorwerfbar.
Damit will ich dann die Diskussion mit Ihnen beenden.
Mit sachlichen Grüßen
Willi Wacker
@ Hunter
…nein, nicht verlegt, nie gehabt.
Aber Sie haben die doch offenbar, und ich hätte sie gerne. Oder haben Sie sie auch nicht und tragen die Inhalte ins Blaue hinein vor?
@ SV Wehpke
1.) Folge ich nicht jedem Link.
2.) Wollen Sie damit etwa mitteilen, dass Sie auch HD-30 sind? Ansonsten gibt es ja durch SV Wehpke nur einen einzigen Kommentar. Der wiederum war pure „Kritik“ und ohne jeden Bezug zum Diskussionsthema.
3.) Setzen die meisten Links auf Ihre eigene Homepage, um diese „aufzuwerten“.
4.) Ist irgend ein Link kein dauerhafter Beitrag zur laufenden Diskussion. Denn Links sind ja bekanntlich „vergänglich“ und morgen vielleicht schon virtuelle Geschichte.
5.) Vermeide ich (so gut es geht) Wiederholungen.
6.) Werde ich derartige (sinnlose) Diskussionen nicht weiter führen.
@ joachim otting
Der ist echt gut! Fehlt nur noch „nie gelesen“.
Allianz Vers. AG
Königinstraße 28
80802 München
Tel.: 089/3800-0
Fax: 089/3800-3425
Wer weiß?
@ … Sie sind der BESTE!
😉
Spaß bei Seite. Meine Herren, ich bin sicher, es geht Ihnen NICHT darum, den anderen zu übertrumpfen, sich selbst hervorzuheben, den anderen niederzumachen, einfach der Beste zu sein und dies allen zu beweisen.
Aber leider vermitteln Sie diesen Eindruck.
Das gilt nicht für jeden Beitrag hier. Und das gilt auch nicht für jeden, der hier schreibt. Aber gelegentlich wird dieser Eindruck erweckt.
Vielleicht gelingt es ja, sich mit persönlichen Angriffen und versteckten Vorwürfen etwas zurückzuhalten.
Davon würden die Sachdiskussion und der Blog profitieren.
@ Otting
„Dass Sie nun eine P f l i c h t der Werkstatt zur Rechtsberatung (Erforderlichkeit der Beweissicherung)annehmen, ist in diesem Kontext originell und vorauseilend, denn es liegt auf der Hand, was ich nun zum wiederholten Male schreibe: Wenn die Werkstatt nur schweigt, sind der SV und der RA in einer unendlich großen Zahl der Fälle draußen. Dann muss das halt das Schweigen vorwerfbar sein.“
Herr Otting, wenn Ihre Motivation nicht darin besteht, die breite Masse (warum auch immer) verdummen zu wollen, dann stellen Sie sich jetzt aber ein Armutszeugnis aus.
Nehmen wir die Aussage von RA C. Martin, um die auch Sie nicht herumkommen:
„Eigentum als schutzwürdiges Rechtsgut verpflichtet. Wird ein unfallbeschädigtes Fahrzeug in die Obhut Dritter verbracht, so geht die Schutzpflicht auch auf diesen über.“
Im Haftpflichtschadenfall heißt dies doch nichts anderes, als dass der Geschädigte, indem er sein Fahrzeug zur Reparatur in die Werkstatt bringt, ihm daraus keinerlei finanzielle Nachteile, kein verbleibender Schaden zu entstehen hat. Daraus erwächst die Pflicht des Fachmanns, seinen Kunden über das derzeitigen Regulierungsverhalten von Haftpflichtversicherern zu informieren.
Auch im ureigensten Interesse, die Bonität des Unternehmens nicht durch mögliche Regressansprüche des Haftpflichtkunden in Frage stellen zu müssen, ist zur Vermeidung von unzureichenden Schadensersatzleistungen durch den Haftpflichtversicherer der Kunde ungefragt auf das Recht der Inanspruchnahme eines freien Gutachters und Rechtsanwaltes hinzuweisen. Abstellen möchte ich in diesem Zusammenhang auf den Verkauf von Gebrauchtwagen mit für den Laien nicht erkennbaren – verschwiegenen – Unfallschäden. Sind die Angaben des gewerblichen Händlers entsprechend seinen zu voraussetzenden Erkenntnismöglichkeiten und seines Fachwissens nicht korrekt, steht für den Fahrzeugkäufer ein nicht behebbarer Mangel im Raum (einen Unfallgeschehen kann man bekanntlich nicht rückgängig machen) – der Händler muss das Fahrzeug, wenn es der Wille des Käufers ist, zurücknehmen. Nicht anders verhält es sich bei einer Haftpflichtschadenabwicklung. Nimmt der Geschädigte seine Rechte nicht wahr, weil sein Ansprechpartner in Person des Fachmanns wider besserem Wissens ihn nicht darauf hingewiesen hatte bzw. gar davon abhielt, ist dieser Umstand ebenfalls im Nachhinein nicht mehr zu heilen. Die Werkstatt haftet daher für mein Dafürhalten gegenüber seinem Kunden für die daraus entstandenen (finanziellen) Nachteile. Die da wären:
keine Beweissicherung
keine bzw. zu geringe Wertminderung,
unzureichende Reparatur – keine Beilackierung, ausbeulen anstelle eines Neuteileinbaus,
Totalschäden die keine sind – resultierend aus überzogenen Reparaturkosten und/oder zu niedrig angesetzter Wiederbeschaffungswerte,
überzogene Restwerte (insbesondere Nachteilig, wenn das Fahrzeug nicht veräußert werden soll), weil unter Bezugnahme einer Restwertbörse erlangt,
Verkauf des Fahrzeuges (fremden Eigentums) an Restwertbieter anstatt z. B. an örtlichem Händler durch den Fahrzeugeigentümer, vorzugsweise doch dort, wo das Neufahrzeug bezogen werden soll.
Ja, Herr Otting, verschweigt der Reparateur als Fachmann seinem Kunden seine Rechte bzw. lenkt er diesen in Richtung seines Fairplay-Vertrages (oder Partnerwerkstatt-Versicherer) mit dem Haftpflichtversicherer = Schädiger, ist dies der Werkstatt gerade nach dem RDG zum Vorwurf zu machen.
Mein Merksatz für Fahrzeughändler und/oder Fahrzeugreparaturbetriebe: Kauft der Kunde ein Fahrzeug mit einem ihm bekannten Unfallschaden, ist das dessen freie Entscheidung. Verzichtet der Kunde – nach Aufklärung – auf seine Rechte im Haftpflichtschadenfall, kann er später niemanden dafür zur Verantwortung ziehen, sprich schadensersatzpflichtig machen.
Hallo Hunter,
sehr schön erkannt! Glückwunsch und tiefe Bewunderung!
Wehpke Berlin
DAV verklagt Allianz wegen Fairplay-Konzepts
…Jörg Elsner, Vorsitzender der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht, hat die Allianz vor dem Landgericht München I verklagt, weil das Konzept Rechtsanwälte boykottiere.
Verehrte Leser, Macher und alle anderen Diskussionsteilnehmer dsr Internetportals captain-huk.de,
folgerichtig müsste das Konzept dann ja wohl auch die unabhängigen Kfz.-Sachverständigen boykottieren. Aber welche Berufsverbände setzen sich damit schon auseinander ? Der BVSK mit Herrn Fuchs schon einmal ganz sicher nicht. Die Organisation der SSH-Partner ganz sicher auch nicht. Car-€xpert ebenfalls nicht.Control-€xpert wird auch kein Interesse daran haben. Na, das sagt doch bereits vieles, wenn auch noch nicht alles.
Gruß
H.U.
@ virus
Das sehe ich nicht so. Ich meine nicht, daß die Werkstatt grundsätzlich sicherstellen muß, daß dem Geschädigten (als Auftraggeber) keinerlei finanziellen Nachteile entstehen dürfen. Die Werkstatt ist zunächst einmal „nur“ verpflichtet, das Fahrzeug weisungs- und ordnungsgemäß zu reparieren. Nicht mehr und nicht weniger.
Natürlich gibt es im Rahmen dieses Werkvertrages Nebenpflichten, z.B. (in gewissen Grenzen) sicherstellen, daß das Fahrzeug nicht weiter beschädigt wird. Aber es gehört sicher nicht zu den grundsätzlichen Pflichten einer Werkstatt sicherzustellen, daß der Geschädigte von der Versicherung seinen Schaden vollständig ersetzt bekommt. Zumindest nicht grundsäztlich.
Wenn sich aber die Werkstatt in die Schadenregulierung einschaltet, und den Geschädigten aktiv in eine bestimmte Richtung steuert, dann ist die Werkstatt in der Haftung. Zumindest dann, wenn das aktive Steuern eine gewisse Schwelle überschritten hat. Wenn sich die Werkstatt nur eine Sicherungsabtretung für die Werklohnforderung abtreten läßt, dann ist diese Schwelle noch nicht überschritten. Und dann bestehen auch keine besonderen Hinweispflichten.
Wenn aber die Werkstatt darüberhinaus Aktivitäten entfaltet oder auch nur den Anschein erweckt, dann ist sie über pVV oder cic in der Haftung. Die Schwelle dürfte z.B. überschritten sein, wenn die Werkstatt sagt: „Das mit den Reparaturkosten klären wir mit der Versicherung, da brauchen sie sich nicht zu kümmern.“ Oder wenn sie von der Einschaltung eines Gutachters (Problem z.B. fehlende Beweissicherung) oder eines Rechtsanwaltes (Problem z.B. Reparaturauftrag bei unklarer Haftungsquote) abrät.
KEINE Eigentums- oder Besitzverletzung dürfte übrigens das Fotografieren des Fahrzeuges (ohne Zustimmung des Geschädigten) sein. Dafür fehlt es an der unmittelbaren und fühlbaren Einwirkung auf das Eigentum, vgl. LG Köln 29 S 67/08.
Falls die Werkstatt ohne Zustimmung des Geschädigten dem Versicherungs-SV eine Besichtigung des Fahrzeuges ermöglicht, könnte dies vielleicht einen Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB nach sich ziehen, wobei die Frage wäre, worin der Schaden liegt. Das Eigentum des Geschädigten wird hierdurch nicht beeinträchtigt.
Wird sein Vermögen geschädigt? Vielleicht. Immerhin wird durch die Einschaltung des Versicherungs-SV wahrscheinlich eine Klage erforderlich, die sonst nicht erforderlich wäre. Andereseits: wenn die Versicherung nicht den kompletten Schaden zahlt, kann der Geschädigte ja klagen und erhält dann alles (bzw. was ihm zusteht). Wenn er gewinnt, erhält er auch die weiteren Kosten ersetzt.
Wo ist dann der Schaden? Vielleicht in den Mühen und Aufregungen, den vollständigen Schaden letztendlich über das Gericht durchzusetzen. Aber ich habe da so meine Zweifel, ob das ein Schaden ist. Vielleicht seine Vorschußpflicht hinsichtlich Gerichts- und Anwaltskosten für die Klage (die erst durch die Besichtung des Versicherungs-SV erforderlich geworden ist)? Schon eher. Und dann wäre vielleicht noch zu differenzieren: hat der Geschädigte der Werkstatt ausdrücklich untersagt, einen Versicherungs-SV an das Fahrzeug zu lassen? Oder hat die Versicherung „nur“ nicht gefragt?
Hi H.U. – vielleicht der VKS? Denn welchen Fahrzeugschaden will der Anwalt ohne unabhängiges GA geltend machen? Den, den der Versicherer nach Schadenhöhenabsprache mit der Werkstatt bzw. nach eigener Besichtigung bereit gewesen wäre, sowieso zu zahlen?
AG BERLIN-MITTE vom 7.02.2009, 3 C 3385/08
Berechtigung des Geschädigten eines Verkehrsunfalls zur Bestellung eines Rechtsanwalts auch bei eindeutiger Haftungslage
Auch bei Vorliegen einer klaren Haftungslage nach einem Verkehrsunfall ist das Einschalten eines Rechtsanwalts durch den Geschädigten als erforderlich anzusehen, da im Rahmen der Geltendmachung des Schadens viele Rechtsfragen aufgeworfen werden.
Aus den Gründen:
…In Anbetracht der Vielzahl zu beachtender Rechtsfragen scheint
auch bei einem Verkehrsunfall, wo die Haftungsfrage eindeutig ist, inzwischen ein einfach gelagerter Schadensfall kaum noch denkbar, da die Geltendmachung des Schadens als solche mit einer Vielzahl von Rechtsfragen verknüpft ist und damit keineswegs einfach ist.
Dies gilt insbesondere, als die Versicherer auf dem Gebiet der Schadensabrechnung spezialisierte Mitarbeiter beschäftigen, so dass ein Geschädigter ohne rechtsanwaltliche Inanspruchnahme nicht einschätzen kann, ob er seinen Schaden zutreffend berechnet und geltend gemacht hat…
Quelle: unfallkummer.de
Vielleicht hat jemand das ganze Urteil?
Erinnern sie sich noch an meinen Aufsatz
Unter falscher Flagge – Das Allianz-Fairplay-Konzept und andere Schadensmangementsysteme der Versicherungswirtschaft in Theorie und Praxis“ (in Der Verkehrsanwalt 03/2009,S92 ff)??
Im Ergebnis sind hierbei immer die Verbraucher und die Werkstätten die Verlierer.
Hallo virus,
das urteil des AG Mitte in Berlin vom 7.2.2009 – 3 C 3385/08 – ist aber kein Plädoyer für den Gutachter, sondern ein solches für den Anwalt. Bei der Kompliziertheit der Schadensregulierung kann der Normalgeschädigte schon ohne Anwalt seines Vertrauens nicht mehr übersehen, ob sein Unfallschaden korrekt abgerechnet wird.
VKS?- Warum nicht?
Auf jeden Fall besser als BVSK!
Wie und wo er sich organisiert, muss jeder Sachverständige im übrigen selbst entscheiden.
Auf jeden Fall ist das besagte Urteil pro Anwalt.
Ein schöner Nebeneffekt des Fair-Play-Konzeptes?:
Der Unfall war am 11.11.
Am 15.11. habe ich die Allianz angeschrieben und das Gutachten übersandt. Unter Hinweis auf das Fairplay-Konzept (Reparaturfreigabe innerhalb weniger Stunden und Zahlung innerhalb einer Woche) habe ich eine Regulierungsfrist bis zum 25.11. gesetzt.
Am 28.11. war das Geld auf meinem Konto …