Zu diesem in der Unfallschadensabwicklung häufigen Streitpunkt wurden bereits mehrere Abhandlungen verfasst, nämlich die Abhandlungen unter der Überschrift „Rechtshistorisches“ und „Noch mehr Rechtshistorisches“ sowie die Abhandlung unter der Überschrift „Bagatellschadensgrenze – eine nicht existente Luftnummer“. Die Artikel sind hier unter den jeweiligen Stichworten abrufbar; ich empfehle dringend nochmals deren Lektüre.
Da sich in den Ratschlägen und Meinungen teilweise selbst ernannter Unfallschadenshelfer die Ansicht nicht ausrotten lässt, ein Sachverständigengutachten dürfe der Geschädigte erst ab einer bestimmten Schadenshöhe von zwischen 700 und 1.000 € in Auftrag geben, habe ich Anlass gesehen, das Thema noch einmal wie folgt zu vertiefen:
Es ist zugegeben eine Mindermeinung, die die m. E. richtige Auffassung vertritt, dass die Sachverständigenkosten in jedem Fall zu erstatten seien, unabhängig vom Vorliegen eines Bagatellschadens (vgl. AG München in VersR 1999, 332; AG Köln, VersR 1988, 1251; AG Lingen, SP 1999, 178, ferner im Handbuch des Straßenverkehrsrechts Seite 303). Die Gerichte begründen diese Auffassung damit, dass häufig auch bei nur äußerlich kleinen Schadensbildern hohe Reparaturkosten entstehen können, was im Vorfeld gerade für den Laien nicht erkennbar ist. Von den Kritikern dieser richtigen Urteile wird die Tragweite der Entscheidung des BGH in NJW 2005, S. 356, verkannt oder diese Entscheidung ist ihnen schlicht unbekannt.
Für die Frage, ob Gutachterkosten zu dem im Sinne von § 249 BGB erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand gehören, ist auf die subjektiven Anschauungen des Geschädigten im Zeitpunkt des Schadensfalles abzustellen (vgl. BGHZ 54, 82 (85)).
Der BGH legt dar, dass für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Begutachtung auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens abzustellen ist.
Es sind folglich an die Erkennbarkeit eines Bagatellschadens keine strengen Maßstäbe anzulegen. Es muss vielmehr offensichtlich auch für den Laien zu Tage treten, dass nur ein geringer Schaden vorliegt. Das wird zum Beispiel dann der Fall sein, wenn lediglich ein kleiner Kratzer oder nur eine kleine Delle vorhanden ist oder wenn nur eine ganz geringe Aufprallgeschwindigkeit im Kollisionszeitpunkt vorgelegen hat (vgl. AG Frankfurt a. Main in PVR 2002, 337; AG Essen in SP 2004, 64; AG Nürnberg in Zfs 2004, S. 35; AG Hadamar in Zfs 1998, S. 291; AG Berlin-Mitte in DAR 1998, S. 73, Richter am OLG Frankfurt, Heinz Diehl, zum Urteil des AG Sömmerdar in Zfs 2002, S. 433 und Meinel in VersR 2005, S. 201 ff.). Hat der Geschädigte danach auch nur entfernten Anlass zu befürchten, dass nicht erkennbare, versteckte Schäden oder – bedingt durch das Alter des Fahrzeuges – ein Totalschaden vorliegen, kann ihm nicht verwehrt werden, einen SV zu konsultieren.
Es kommt eindeutig für die Frage der Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten
– auf eine ex ante-Betrachtung an,
– Es verbietet sich jede ex post-Betrachtung.
– Die laienhafte Sichtweise des Geschädigten und nicht diejenige des Haftpflichtversicherers ist maßgeblich.
Deshalb hat der BGH in der Entscheidung BGH NJW 2005, S. 356, klar dargelegt, dass es eine Wertgrenze, ab welcher Gutachterkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, nicht geben kann.
Im Zeitpunkt der Beauftragung des SV – und auf diese ex ante-Betrachtung ist abzustellen – kennt der Geschädigte die Höhe des Schadens nicht, es sei denn er ist selbst vom Fach.
Dem Geschädigten ist daher die Empfehlung zu geben, immer einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu konsultieren und dem SV einen abgestuften Auftrag zu erteilen, nämlich in einer gedanklich ersten Stufe den SV um eine ungezielte, oberflächliche und aus dem Stegreif abgegebene Einschätzung zur Schadenshöhe zu bitten und dann, wenn der SV so gefragt als Fachmann das Vorhandensein eines erheblichen Schadens vermutet, in einem gedanklich zweiten Schritt dann den SV mit der Erstellung eines vollwertigen Schadensgutachtens zu beauftragen.
Der Geschädigte, der sich so verhält, kann niemals in Konflikt mit seiner Schadensminderungspflicht geraten und es kann ihm auch hinterher niemals mit Erfolg eingewandt werden, das in Auftrag gegebene Schadensgutachten sei nicht erforderlich gewesen. Alle mir bekannten Kfz-Sachverständigen wissen das und verfahren exakt in der so geschilderten Weise. Sie empfehlen den Geschädigten bei einem erheblichen Schaden ein vollwertiges Schadensgutachten und bei einem geringfügigen Schaden lediglich einen Schadensbericht oder eine Kostenkalkulation zu beauftragen.
Die SV gestalten deshalb in Beachtung der Rechtsprechung zum Merkmal der Erforderlichkeit und zur Schadensminderungspflicht des Geschädigten den an sie selbst zu stellenden Auftrag in einer Weise, die sicherstellt, dass der Geschädigte immer die ihm in Rechnung gestellten Kosten nach der geltenden Rechtslage erhält.
Der SV ist deshalb technischer Berater des Geschädigten auch wenn es darum geht, ob der Geschädigte ein vollwertiges Gutachten oder nur eine Kalkulation in Auftrag geben sollte.
Jeder Geschädigte sollte deshalb nicht zögern, auch bei offenbar nur kleineren Schäden einen Sachverständigen zunächst um Rat zu fragen, ob nicht vielleicht doch ein größerer Schaden vorliegt. Dies ist insbesondere auch begründet in der Technik moderner Kfz. Äußerlich offenbar nur geringfügige Schäden entwickeln sich bei näherem Hinsehen in ungeahnte Höhen. Dies liegt darin begründet, dass gerade die Stoßfänger moderner Fahrzeuge aus Kunststoff gefertigt sind, der die Eigenschaft hat, sich nach jedem Anstoß in seine Ursprungsform wieder zurückzuverformen. Unter den Stoßfängern liegende Beschädigungen sind dann für den Laien nicht sichtbar und damit auch nicht erkennbar. So wird es immer häufiger unerlässlich sein, Kunststoffstoßstangen zu demontieren um ersehen zu können, inwieweit darunter bzw. dahinter liegende Fahrzeugkomponenten wie Stoßstangenhalter, Träger oder Blech verformt oder sonst durch den Unfall in Mitleidenschaft gezogen worden sind.
Exakt dies aber, nämlich die Ermittlung der unfallbedingt entstandenen Schadenshöhe, ist rudimentäre und originäre Aufgabe des Kfz-Sachverständigen.
Wird anstelle eines Gutachtens nur ein Kostenvoranschlag erstellt, so kann der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer nach Reparatur, d. h. nach Beseitigung aller Unfallschäden, bestreiten, dass die in Rechnung gestellten Schadenspositionen durch den stattgehabten Verkehrsunfall verursacht worden sind. Wenn der Geschädigte es dann in einem solchen Fall unterlassen hat, ein Gutachten zu beauftragen, und wenn ihm dann jegliche Dokumentation über Art und Umfang der eingetretenen Schäden fehlt, so kann er seiner Beweislast im Rechtsstreit gegen den Haftpflichtversicherer oder gegen seine unmittelbaren Schädiger den Umfang des Unfallschadens nicht mehr beweisen; er gerät so in die Gefahr, erhebliche Rechte zu verlieren und ihm zustehende Forderungen nicht durchsetzen zu können.
In seinem Beitrag „Noch mehr Rechtshistorisches“ hat Peter Pan unter Hinweis auf die heute mehr denn je relevante Entscheidung des OLG Karlsruhe diese Thematik bereits dargelegt; ich darf an dieser Stelle nochmals darauf verweisen.
Fazit:
Wer die Behauptung aufstellt, es dürfe erst aber einer Schadenshöhe von 750,00 € ein Kfz-Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden und die dafür entstehenden Kosten dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer berechnen, der bedient seine Zuhörer mit einer völlig abwegigen Rechtsansicht.
Mitgeteilt von Willi Wacker im März 2008
Es wäre schön, wenn dieser Beitrag zur Pflichtlektüre für alle Rechtsanwälte (und Jura-Studenten) werden würde – klasse!!!
Damit es aber nicht zur Pflichtlektüre der Studenten für Versicherungmanagement werden kann, ist wohl der Vorstand der HUK-Coburg auf die Idee gekommen, hier eine Stiftung an der FH Coburg ins Leben zu rufen, dies incl. Erfindung und Förderung der Professur „Versicherungsmanagement“. Finanziert mit Geldern, welche der Versicherungsgemeinschaft entzogen worden?
Der Bildungsauftrag: Das Recht verbiegen und/oder ignorieren?
Die Voraussetzung: Der manipulierte Student?
Das Ziel: Der funktionale Angestellte ohne Gewissen?
Die erkaufte Lehre – Überschrieben mit: „Das Schadenmanagement der Versicherer“.
Im Ergebnis: Strafrechtlich nicht relevant?!!!
Meine Frage: Wie lange noch?
Willi Wacker hat dieses Thema exakt getroffen.
Gerade die Hinweise zur richtigen Sichtweise, nämlich aus Sicht des Geschädigten vor der Beauftragung und dem Erhalt des Gutachtens, sind wichtig und rücken bei vielen selbst ernannten Experten in den Hintergrund.
Selbst für einen SV ist es oftmals schwierig das genaue Ausmaß des Schadens festzustellen und erst nach einer aufwendigen Besichtigung möglich. Wie soll es da der Laie schaffen?
Viele Grüße und Dank an Willi Wacker!
Andreas
Es wäre mir lieber gewesen Willi Wacker hätte den Terminus „Schadenfeststellungskosten“ anstelle „Kostenvoranschlag“ verwendet.
Kostenvoranschläge fertigt der Reparaturbetrieb, – so mein Verständnis.
Ansonsten hat es WW auf den Punkt gebracht, – Danke!
Zu dem Begriff Bagatellschaden hat der VIII. Zivilsenat des BGH in dem Urteil vom 12.03.2008 -VIII ZR 253/05- eine Definiton abgegeben, danach sind Bagatellschäden bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen haben und der Reparaturaufwand geringfügig ist. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist insoweit ohne Bedeutung.
MfG
RA Wortmann