Regelmäßig meinen Versicherer ihr Recht auf Prüfung der Schadengutachten, welche nicht in ihrem Auftrag erstellt wurden, digitalisieren und durch versicherungsfremde Dienstleister überprüfen lassen zu dürfen. Im Ergebnis sieht sich der Haftpflichtgeschädigte dann regelmäßig mit erheblichen Kürzungen seiner Ansprüche konfrontiert. Dieser flächendeckenden, wohl keinen Versicherer mehr ausschließenden Praxis wird daher zunehmend mit dem Hinweis auf das Urheberrecht des Sachverständigen auf seine dem Gutachten beigefügten Lichtbilder entgegen getreten. Zur Wahrung dieses Rechtes im Interesse der Auftraggeber bedarf es jedoch fundierter Kenntnisse über die Entstehung, den Anspruch und der Durchsetzung des Rechts am eigenen Foto.
Die Seite: http://www.ideenbunker.de/urheberrecht.html#c53 beantwortet die nachfolgenden Fragen:
Welches Ziel verfolgt der deutsche Gesetzgeber mit dem Urhebergesetz?
Wann und für wen entsteht ein Urheberrecht?
Worin besteht der Unterschied des Urheberrechts zum Patent-, Marken, Gebrauchsmusterrecht?