Auf dem Internet-Blog von RA Frese gibt es einen weiteren interessanten Beitrag. Thema ist die Kürzung einer korrekten Gutachten-Schadenskalkulation, die die DEVK im Rahmen der fiktiven Abrechnung am 05.01.2010 vorgenommen hatte. Seitens der DEVK war ein externer Sachverständiger beauftragt, der – unter Verweis auf eine Partnerwerkstatt der Versicherung – über die Lohnkürzung hinaus, noch pauschal eine Wertverbeserung in Abzug gebracht hatte. Die DEVK hatte offensichtlich das Gutachten nebst Lichtbildern an den „Kürzungs-Sachverständigen“ weitergereicht.
Entgegen der BGH Rechtsprechung vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09) wird also nach wie vor frech auf die Stundenverrechnungssätze einer Partnerwerkstatt gekürzt. Der Schriftverkehr kann hier bei RA Frese abgerufen werden.
Unabhängig von der möglichen strafrechtlichen Relevanz des Vorganges wäre auch zu prüfen, ob hier der Datenschutz sowie Urheberrechte missachtet wurden. Möglicherweise liegt auch ein Wettbewerbsverstoß vor, wenn es sich bei dem „Kürzungssachverständigen“ um einen Mitbewerber des Gutachtenerstellers handeln sollte?
Quelle: RA Frese
Hi Redaktion,
für ein gutes Rating tut man halt was man kann.
Ich zitiere aus:
Schaden-/Unfallversicherer der DEVK erneut mit exzellentem Assekurata-Rating
Exzellente Sicherheitslage
Beide Schadenversicherer der DEVK verfügen nach Auffassung von Assekurata über eine exzellente Sicherheitsmittelausstattung. Diese ist geprägt durch eine wachsende Eigenkapitalausstattung im Konzern sowie hohe Sicherheitsmittel aus der Schwankungsrückstellung und den Schadenreserven. So verfügen beide Gesellschaften insbesondere in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung über deutlich marktüberdurchschnittliche Sicherheitspotenziale, um zukünftige Leistungsverpflichtungen sicherzustellen.
Quelle: http://www.lifepr.de/pressemeldungen/assekurata-assekuranz-rating-agentur-gmbh/boxid-150537.html
„…. deutlich marktüberdurchschnittliche Sicherheitspotenziale ….“ – da kommt einem doch so ein gemanagtes Unfallopfer gerade recht.
Hallo Redaktion,
das AG Holzminden (Niedersachsen) ist offenbar der DEVK nicht auf den Leim gegangen. Der Amtsrichter hat in einem Zivilrechtstreit zu der Frage der Referenzwerkstatt Beweisbeschluss erlassen und den Firmeninhaber der von der DEVK benannten Referenzwerkstatt als Zeugen gehört. Dieser hat eine Rahmenvereinbarung mit der DEVK zeugenschaftlich bestätigt. Das Gericht hat daraufhin auf weitere Zeugen verzichtet und Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Sobald die Entscheidung bekannt ist, werde ich berichten.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker