Selbstzahler – weil DEVK versichert!?
Ja, ab und an sollte man sie lesen, die durch Werbung finanzierten Sonntagsblätter.
Mit Umsicht handeln
Tipps zum richtigen Verhalten nach einem Verkehrsunfall
lautet der Aufmacher des nicht autorisierten Artikels im General-Anzeiger, Landkreis Börde, vom 19. Oktober 2011, der meiner Ansicht nach einer unerlaubten, weil nicht gekennzeichneten Werbeanzeige gleichkommt.
Mein Recht als Verursacher nach einem Verkehrsunfall, so erfahre ich es zu guter Letzt, ist es, den Versicherer zu wechseln.
Herr Peter Boecker, Leiter der Abteilung Kraftschaden der DEVK Versicherungen verweist dazu auf den 30 November als Stichtag, bis zu dem alte Verträge gekündigt werden können. Er führt hierzu aus:
Denn das vermeintliche günstigste Angebot ist im Hinblick auf einen Wechsel der Kfz-Versicherung nicht unbedingt das Beste.
Was hinsichtlich der Vertragskündigungs-Möglichkeiten so aber nicht ganz richtig ist. So gilt bei Tariferhöhungen ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Dezember. Nach einem Schadenfall kann zudem der Vertrag von beiden Seiten direkt nach Abschluss der Schadenregulierung gekündigt werden.
U.a. mit dem Slogan „ starke Leistungen – günstige Tarife“ wirbt die DEVK auf ihrer aktuellen Internetplattform. Günstig mögen die Tarife sein, dass die Leistungen der DEVK jedoch keineswegs immer stark sind, zeigen die Erfahrungen, welche unsere Kunden, daher auch wir während der Regulierungen nach Haftpflichtfällen bzw. Regulierungsverweigerungen seitens der DEVK mehrfach machen mussten.
So verweigerte der DEVK-Versicherer einem Unfallopfer die Schadensersatzleistungen nicht etwa aufgrund unklarer Haftungslage. Dem Versicherer war es lediglich verwehrt, auf Grundlage des vom Geschädigten eingereichten, durch uns erstellten Schadengutachten, unter Einschaltung von der durch die Assekuranz ins Leben gerufenen Firma ControlExpert, den Schaden nach Versicherer internen Vorgaben möglicherweise rechtswidrigen Kürzungen zu unterziehen. Der Sachbearbeiter der DEVK sandte daher an unsere Adresse das Gutachten wegen „unklarer Haftungslage“ zurück. Dem Geschädigten wurde mitgeteilt, man könne das Gutachten nicht prüfen. Ein Bezahlung unseres Honorares erfolgte bis dahin ebenfalls nicht.
Nach der geführten Rücksprache mit dem Schadenleiter, mit dem Hinweis, dass unsererseits Unterlassungsansprüche gegen den DEVK-Versicherer geltend gemacht werden, erfolgte dann jedoch ein sofortiger Ausgleich unserer Rechnung und auch ein Fax – man möge die Irritationen entschuldigen – traf Tags darauf bei uns ein. Ebenso ging die Regulierung für den Geschädigten endlich voran.
Dass jedoch die Entschuldigung das Papier nicht Wert war, auf dem diese geschrieben wurde, zeigt sich jetzt, für mich keineswegs unerwartet.
Nachdem seitens unseres Büros ein weiteres Haftpflichtgutachten erstellt wurde, versuchte der jetzt zuständige SB der DEVK wiederum die Nutzungsrechte an den von uns gefertigten Schadenbildern wie oben bereits ausgeführt, zu erlagen. Zum Sachverhalt muss man wissen, die Reparaturkosten des Fahrzeuges werden ca. 1900 Euro brutto betragen, der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges wurde mit ca. 2200 Euro ermittelt. Der Versicherer muss also an den Geschädigten u.a. bei fiktiver Schadenabrechnung den Reparaturbetrag netto, bzw. bei erfolgter Instandsetzung nach Rechnungslegung die Reparaturkosten von insgesamt 1900 Euro erstatten.
Könnte jetzt z. B. die Firma ControlExpert wundersamer Weise zu Reparaturkosten kommen, die den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 Prozent übersteigen und erzielte diese sodann noch einen nicht rechtskonform ermittelten (höchstmöglichen) Restwert, da über eine Internet-Plattform eingeholt, würde der Versicherer eine Abrechnung auf Totalschadenbasis vornehmen (Wiederbeschaffungswert-Restwert). Das Unfallopfer wäre gezwungen, sich um ein anderes Fahrzeug zu bemühen. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung stünde zudem unnötiger Weise der Schädiger-Kürzungs-Prüfbericht im Raum.
Jedem Geschädigten sollte daher bewusst sein, dass er mit der Zusendung eines aussagekräftigen, rechtskonform erstellten Gutachten an den Versicherer seines Unfallgegners seiner Pflicht zum Beweis und zur Bezifferung seines Kraftfahrzeugschadens vollumfänglich nachgekommen ist.
Ein Nachtbesichtigungsrecht haben Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht!
In dem hier geschilderten Fall fährt sodann der SB, die wenn man so will – jetzt werde ich es euch mal zeigen-Tour. Ärgerlich über den Anspruchsteller, verweigert er diesem seinen berechtigten Schadensersatz als auch uns das Sachverständigenhonorar. Er fordert zudem eine Nachbesichtigung des Fahrzeuges. Um an die entsprechenden Daten und Bilder zu kommen, meldet sich auch ein Mitarbeiter der DEVK beim Geschädigten an, das bereits erstellte Gutachten liegt ihm vor und er würde dann und dann kommen, das Fahrzeug zu besichtigen.
Womit wir nun beim Punkt, auch nicht ganz so billig ist für einen Kunden der DEVK nicht unbedingt preiswert, angekommen sind.
Unser Unfallopfer hatte noch direkt nach dem Unfallgeschehen auf eine polizeiliche Unfallaufnahme verzichtet. Nachdem die Unfallverursacherin ihre Schuld am Unfallgeschehen plötzlich auch noch bestritt und zudem dem Geschädigten einfach den Hörer auflegte, blieb diesem nichts weiter übrig, als das Unfallereignis nun doch anzuzeigen. Unangenehm und keineswegs preisgünstig wird dies für die Unfallverursacherin nun allemal, da neben einem Busgeldbescheid möglicherweise auch mindestens ein Punkt in Flensburg für sie in Betracht kommen wird.
Aufgrund der Zahlungsverweigerung der DEVK bei dem dennoch eindeutigen Haftpflichtschaden, beauftragte weiterhin das Unfallopfer mit der Durchsetzung seiner Ansprüche eine Versicherer unabhängige Rechtsvertretung (denn es gibt sie, die Rechtsanwälte, die durchaus auch die Interessen von Haftpflichtversicherern im Auge haben, obwohl sie doch allein ihrem Mandanten als Anspruchsteller/Kläger verpflichtet sind). Diese wird dem Ansinnen des Schädigers, das verunfallte Fahrzeug nachzubesichtigen, eine klare Absage erteilen.
Da zu unserem Honorar eine Abtretung an Erfüllungs statt vorliegt, hat die zudem von uns separat bevollmächtigte Rechtsvertretung die Unfallverursacherin direkt angeschrieben. Trotz der nach dem Gesetz abgeschlossenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dennoch selbst finanziell in Anspruch genommen zu werden, wird diese kaum nachvollziehen können. Will sie sich gegen unsere Forderung zu Wehr setzen, wird sie sich auch noch eigens um eine Rechtsvertretung bemühen müssen.
Summa summarum, Herrn Boecker von der DEVK ist unumwunden beizupflichten – nicht nur auf den Preis kommt es an. Das Hauptaugenmerk bei einem Kfz-Versicherungsabschluss sollte vordergründig immer auf die gesetzeskonforme Leistungsbereitschaft der ins Auge gefassten Gesellschaft abgestellt werden.
Ob sich die DEVK als geeigneten Versicherer nach alledem hier empfiehlt, das muss jeder für sich selbst entscheiden.
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Nachtrag vom 09.11.2011
Zeitnah hat die DEVK dem Anwalt mitgeteilt, den Schaden, so wie in unserem Gutachten kalkuliert, zu regulieren. Unser Honorar ist umgehend von der DEVK angewiesen worden. Inwieweit auch bereits alle Anwaltskosten erstattet wurden, ist mir noch nicht bekannt.
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Liebe Leserinnen und Leser dieses Artikels,
ich würde mich freuen, wenn Sie an dieser Stelle Ihre Erfahrungen mit Haftpflichtversicherern aber auch Ihres Kaskoversicherers, mit anwaltlichen Vertretungen sowie bei Anfragen an den Zentralruf der Autoversicherer schildern würden. Dies würde dazu beitragen, dass nicht weitere Geschädigte dem praktizierten Schadenmanagement vieler Versicherer zum Opfer fallen.
Vielen Dank!
Chr. Zimper
(Original-Beitrag erschienen am 26.10.011 auf www.kfz-sv-zimper.de)
Und wieder eine Weichenstellung der DEVK, die ihren VN auf ein kosten-trächtiges Abstellgleis fahren lässt?
Wegen unklarer Haftung wurde laut Aussage die Ermittlungsakte vor 4 Wochen angefordert.
Gestern sei diese immer noch nicht da gewesen. Daher könne noch gezahlt werden. Darüber, dass das von uns eingereichte GA fehlerhaft sei, fiel kein Wort.
Eine Nachfrage bei der Rechtsvertretung des Geschädigten ergab jedoch, dass laut gestriger E-Mail der DEVK man noch auf die Ermittlungsakte warte und dass der Wiederbeschaffungswert im Gutachten falsch sei. Man müsse das Fahrzeug daher nachbesichtigen.
Dem Anwalt liegt die VU-Anzeige vor. Der Unfallverursacher steht an 01.
Meine Schlussfolgerung:
– die Ermittlungsakte ist bei der DEVK eingegangen
– die DEVK weiß, dass sie um die Haftung nicht drumherum kommt
– die Nachbesichtigung soll daher den Versicherer in die Lage versetzten, mit eigenem Material ControlExpert den geforderten Schadensersatz einer „Überprüfung“ unterziehen zu können
weil
– das von uns eingereichte Gutachten tatsächlich nicht beanstandet werden kann.
Hallo SV Zimper,
ich gehe davon aus, dass Sie sich wegen der Sachverständigenkosten sich den Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger (und dessen Versicherer) auf Erstattung der Sachverständigenkosten haben abtreten lassen. Wenn die Abtretung an Erfüllungs Statt erfolgt ist, liegt nach Offenlegung der Abtretungsvereinbarung doch kein Grund mehr vor, weiterhin abzuwarten, denn die von der Rechtsprechung gesetzte Regulierungsfrist von spätestens 4 Wochen ist abgelaufen. Dass die Ermittlungsakte noch nicht vorliegt, ist kein Grund, die Schadensregulierung durch den Versicherer hinauszuzögern. Der Schadensersatzanspruch ist auch nach BGH sofort fällig. Das hat der BGH im 130%-Urteil entschieden.
Ich weiß daher nicht, warum Sie nicht handeln und der DEVK mal was auf die Ohren geben.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Nachtrag zum Nachtrag vom 09.11.2011
Dem Unfallopfer war es ein Bedürfnis, sich bei uns zu bedanken.
Der Karte entnehmen wir:
„Das Geld ist da, das Auto repariert.
Es kann Weihnachten werden.“
Den abschließenden Wunsch auf eine besinnliche Weihnachtszeit, den reichen wir gern an die DEVK weiter. Wir meinen, dort gibt es einiges, worauf sich besonnen werden muss.