Die Allianz hat es nicht begriffen

Vor kurzem habe ich hier über die Allianz und ihr Verhalten beim 2. Fotosatz berichtet. Und jetzt hat es die Allianz geschafft, dass ich ihren VN bemühen muss.

Ich habe Anfang Mai ein Schadengutachten erstattet und das Gutachten wurde der Allianz übersandt. Das Fahrzeug wurde repariert. Trotz Rückfrage bei der Allianz blieb man mir eine Antwort schuldig, warum mein Honorar noch nicht reguliert wurde. Eine Rückfrage bei der Reparaturwerkstatt ergab, dass dort bereits die Reparaturkosten zwei Wochen nach Rechnungsstellung bezahlt wurden.

Ich habe daraufhin die Allianz angeschrieben, dass ich dann, wenn ich nicht unverzüglich eine Regulierungszusage erhalte, nur noch mit dem VN kommunizieren werde. Die Regulierungszusage kam tatsächlich zwei Tage später. Allerdings ist man bei der Allianz wieder einmal der Meinung, dass der zweite Fotosatz nicht zu erstatten sei.

Tja, nun muss halt der VN ran. Dieser wird sich freuen…

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9 Antworten zu Die Allianz hat es nicht begriffen

  1. Franz-Josef sagt:

    Hallo, Andreas,

    es gibt auch noch andere Vorgänge im Zusammenhang mit der Allianz-Versicherung, die Erstaunen erregen, wie folgender:

    Eine unfallgeschädigte Fahrzeughalterin ruft bei der Allianz-Versicherung an, um zu erfahren, wie sie weiter vorgehen könnte.

    Sie schildert einen ihrer Meinung nach leichten Auffahrunfall an ihrem PKW aus dem Baujahr 2004 und befürchtet, dass evtl. auch die elektronische Einparkhilfe beschädigt worden sein könnte und sie zur Schadenbeurteilung die Einschaltung eines Kfz.-Sachverständigen beabsichtige.

    Antwort der Dame von der Allianz am anderen Ende der Leitung sinngemäss:

    Gutachterkosten würden bei dem Fahrzeugalter nicht übernommen und die müsse die Geschädigte schon selbst zahlen. Der Allianz-Vers. genüge ein Kostenvoranschlag mit Fotos.

    Und was lernt man mal wieder daraus ?

    Zunächt wird mit einer dreisten und schadenersatzrechtlich nicht haltbaren Behauptung versucht, das Unfallopfer einzuschüchtern und quasi „auf Vordermann“ zu bringen.

    Dann wird das Unfallopfer auch noch angehalten, sich entgegen der eigenen Interessenlage falsch zu orientieren, obwohl doch wohl inzwischen als bekannt unterstellt werden darf, dass nach einschlägiger Rechtsprechung ein Kostenvoranschlag kein geeignetes Beweismittel darstellt, weil dieser beweissichernd nicht den eingetretenen Unfallschaden nach Art und Umfang ausweist, sondern lediglich die vorgesehenen Reparaturaufwendungen zur Unfallschadenbehebung. So werden denn auf diesem Wege veranlasste Kostenvoranschläge vielfach – und das nicht nur bei der Allianz-Vers.- ausschließlich als Vorwand dafür genutzt, diese Kostenvoranschläge zusammen zu streichen oder aber die Notwendigkeit einer eigenen Unfallschadenbegutachtung zu verdeutlichen, was regelmäßig unter der Maxime geschieht:“Schätze ich selbst, zahle ich weniger“. Genau so gut könnte dann die Fußballmannschaft des FC Bayern München mit eigenem Schiedsrichter zum Match in die Allianz-Arena einlaufen. Da lacht man sich doch fast schlapp, wenn man durch diese unseriöse und hinterhältige Taktik nicht eines Besseren belehrt würde.

    Mit freundlichen Grüßen

    Franz-Josef

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,

    bei der Allianz – ebenso wie bei anderen Versicherern – ist doch bekannt, dass die Gutachten nach dem Einscannen geschreddert werden. Dann läge gar kein Gutachten mehr vor. Eines muss bei Schäden, die durch Allianz-Versicherte verursacht werden, aber immer zum Gericht gereicht werden, weil nunmehr auch die Allianz immer mehr Schäden unzureichend reguliert und damit gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss.

    Das Gutachten hat eine Doppelfunktion. Einmal beweist es die voraussichtliche Schadenshöhe und den notwendigen Reparaturweg und zum anderen liefert es beweiskräftige Lichtbilder des Schadens. Auf die Doppelfunktion des Gutachten hatte Wortmann bereits 1998 in seinem Aufsatz in der VersR 1998, Seite 1204 ff, hingewiesen. Schon von daher ist es ein legitimes Bedürfnis des Geschädigten, seine Beweise zu sichern, weil es für ihn als Laien von vornherein schlecht abschätzbar ist, welche Einwände später die gegnerische Versicherung, hier also die Allianz, erheben wird. Deshalb muss auch der Geschädigte im Besitze eines Gutachtens sein. Das Original ist ja bei der Allianz vernichtet worden, was eine Sachbeschädigung bedeutet.

    Trost (in VersR 1997, 537, 543) hatte sich Mindermeinung vertreten, dass nur ein Fotosatz für die Versicherung ausreichend sei. Dem ist aber durch die wohl herrschende Literaturmeinung und die Rechtsprechung entschieden entgegengetreten worden ( Nachweise bei: Wortmann VersR 1998, 1204, 1212 unter dem Stichwort: Zweiter Fotosatz!) Die Allianz verkennt, dass bei Schadensregulierungsverzögerungen oder -kürzungen der Geschädigte jederzeit in der Lage sein muss, die Zahlungsklage gegen den Schädiger zu erheben. Mit der Klage ist der Schadensumfang und die Schadenshöhe schlüssig vorzutragen. Zum Beweis ist das Gutzachten des qualifizierten Kfz-Sachverständigen beizufügen. Wäre nur ein Gutachten erstellt worden, müßte der Geschädigte das einzige Gutachten bei der Versicherung anfordern. Das ist – bedauerlicherweise !?! – dort aber vernichtet worden. Was nun? Bei Neuanfertigung eines Gutachtens ist wieder Zeit für den Versicherer vergangen. Das kann und muss nicht sein. Der Geschädigte muss daher genau so wie der Schädiger ein Exemplar des Gutachtens besitzen. Eigentlich müßte gerade bei Unfällen durch Allianz-Versicherte oder HUK-Versicherte noch ein drittes Exemplar mit Lichtbildern gefertigt werden, denn die gerichtliche Auseinandersetzung ist so sicher wie das Amen in der Kirche. Das dritte Exemplar erhält logischerweise das Gericht.

    Aus dem Gesichtspunkt der Chancen- und Waffengleichheit hat der Geschädigte auf jeden Fall Anspruch auf ein weiteres (zweites ) Gutachten mit Lichtbildern.

    Wenn die Allianz meint, dass in Zukunft nur ein Fotosatz ausreichend sei, dann muss sie sich fragen lassen, weshalb sie sich nicht mit einer Gutachtenkopie ohne Lichtbilder begnügt? Das will sie ja auch nur dem Geschädigten zugestehen. Dann ist der Geschädigte auch der von Fricke (in VersR 2011, 966 ff) geforderten Kostenminderungspflicht gefolgt. Der versicherungsorientierte Aufsatz betont doch ausdrücklich die im Gesetz nicht zu findende „Kostenminderungspflicht“ des Geschädigten. Also in Zukunft der Allianz nur noch eine Kopie des Gutachtens ohne Lichtbildern zusenden. Dann hast Du die Forderung nach nur einem Fotosatz erfüllt. Wenn die Allianz mit der Kopie nicht zurecht kommt, soll sie (kostenpflichtig) Lichtbilder nachfordern.

    Nun wieder ernsthaft. Der Geschädigte hat Anspruch auf ein zweites vollkommenes Gutachten mit Lichtbildern. Gerade vor dem AG Bochum hatte die Allianz in der Zeit um 1996 bis 1998 etwa genügend Urteile eingefangen, die ihr ins Versicherungsbuch schrieben, dass ein zweiter Fotosatz erforderlich und auszugleichen ist. Und hieran hat sich bis heute nichts geändert.

    Wegen der nicht regulierten Kosten des 2. Fotosatzes auf jeden Fall den Schädiger direkt verklagen, damit der auch lernt, in was für einer Versicherung er ist. Bekanntlich kann sich die Allianz dann nicht für ihren VN bestellen.

    Wenn Du willst, kann ich Dir den Aufsatz aus der VersR 1998, 1204 ff „Die Schadensregulierung bei Verkehrsunfällen – insbesondere die Sachverständigenkosten “ zusenden, wenn Du magst.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  3. Ludger sagt:

    ALLIANZ-Versicherung und das Fairplay-Konzept unter der Lupe

    @ Franz-Josef

    Hi, Franz-Josef,
    man muss sich einmal verdeutlichen, mit welchen Tugenden der Begriff „Fairplay“ ausgestattet sein sollte.- Was sagt Wikipedia u. a. dazu ?

    „Fairplay (Fairness) gebietet also:
    die Anerkennung und Einhaltung der Wettkampfregeln
    den partnerschaftlichen Umgang mit dem Gegner
    auf gleiche Chancen und Bedingungen zu achten
    das Gewinnmotiv zu „begrenzen“ (kein Sieg um jeden Preis)
    Haltung in Sieg und Niederlage zu bewahren
    Fair Play ist also auch eine Art zu denken, nicht nur als eine Art des Verhaltens. Es zielt ab auf die Beseitigung von Tricks, Gewalt und Betrug.“

    Übrigens Spielhallen jonglieren auch mit diesem Begriff.-

    Mir scheint, das das verantwortliche Management der Allianz-Vers. mit diesem Begriff jedoch etwas grundlegend anderes verbindet.

    Er ist allerdings eingängig und hört sich auch sehr fair an. Man nehme also diesen Begriff, erfinde eine Reihe vermeintlicher Vorteile für die Ansprechpartner und bringe so die damit beabsichtigten Schadenersatzkürzungen unverfänglich unter das Volk der Gutgläubigen. Ihr glaubt das immer noch nicht? Dann lest Euch doch einmal die Bedingungen durch,welche die Allianz-Versicherung sich ausgedacht hat. Und welche Bedingungen haben im Gegenzug die angesprochenen „Partner“ gestellt ? Gibt es für den Werkstattkunden danach noch die freie Wahl des unabhängigen Kraftfahrzeugsachverständigen ? Das ist auch eine Schadenersatzposition ! Gibt es noch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zwecks Durchsetzung aller berechtigten Schadenersatzansprüche ? Auch das ist eine Schadenersatzposition, was viele Unfallopfer überhaupt noch nicht wissen.- Und wo bleiben Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung und Allgemeine Unkostenpauschale ?
    Wer befindet darüber und klärt ein rechtlich unbedarftes Unfallopfer auf ? Was die Allianz-Versicherung schon zu Zeiten ihres Direktors Prof. Dr. Ing. Max Danner von Schadenersatzansprüchen im Bereich des Merkantilen Minderwerts hielt, sollte zumindest Insidern noch in guter Erinnerung sein.
    Und wer schätzt unabhängig im Falle eines Wirtschaftlichen Totalschadens Wiederbeschaffungswert und Restwert ? Wer liefert eine qualifizierte Unfallschadendokumentation die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung durch einen Unfallanalytiker aus ausgewertet werden kann, was Fragen der Kompatibilität und des Unfallhergangs betrifft ?

    Ist es nicht so, dass von diesem „Fairplay-Konzept“ in erster Linie die Allianz-Versicherung selbst ergiebigst profitiert ?
    Und wo sollte da noch die Fairplay-Variante für das Unfallopfer liegen ?

    Von Kfz.-Reparaturbetrieben, die sich versuchsweise einmal auf dieses Konzept eingelassen haben, habe ich bisher nur bezüglich der angeblichen Vorteile sinngemäß gehört: „Es geht alles viel unkomplizierter und wir haben innerhalb von 7 Tagen schon unser Geld.“ Das war´s dann aber auch schon und man muss gar nicht mehr die Frage anschließen: „Aber um welchen Preis?“

    Gruß

    Ludger

  4. Andreas sagt:

    Hallo Willi,

    danke für das Angebot, den Artikel hab ich schon. 🙂

    Wenn ich heute bei der Allianz angerufen hätte, wäre der 2. Satz Bilder mit Sicherheit auch nachreguliert worden. Aber ich bin es leid und nehme dieses Mal (und auch in Zukunft) der zeitaufwändigeren Weg und nehme den VN in die Pflicht, denn der VN muss erkennen, dass er bei einer solchen Versicherung schlecht aufgehoben ist.

    Und wenn der VN hoffentlich im November zu einem anderen Versicherer wechselt, dann hat die Allianz einen Beitragsschaden, der höher ist als mein Zeitaufwand…

    Viele Grüße

    Andreas

  5. virus sagt:

    … ich habe da auch noch was zur Allianz.

    Eine liebe Freundin konnte leider die Kollision mit einer Fahrrad fahrenden älteren Dame nicht vermeiden, welche aus einer Nebenstraße kommend nicht auf den Vorfahrt berechtigten Pkw achtete. Dies geschah bereits im April. Der Reparaturschaden am betagten Fahrzeug beträgt ca. 450 Euro. Obwohl der polizeilich aufgenommene Unfallhergang so was von Eindeutig ist, meinte die Allianz, vor Eingang der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte keine Regulierung vornehmen zu können.
    Obwohl diese nun bereits Wochen bei der Allianz vorliegt, erfolgte bis heute keine Auszahlung an die Geschädigte.

    Und noch was zur Rechtsschutzversicherung, ich weiß jetzt nicht von welchem Versicherer. Diese teilte ihrer Kundin mit, dass keine Deckungszusage für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erteilt werde, da es richtig sei, dass die Allianz ohne Ermittlungsakte keine Regulierung vornehmen bräuchte.

    Wenn einem das nicht beide Schuhe auszieht!

  6. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    tja, es gibt halt auch versicherer, denen ist die zufriedenheit ihrer versicherten wichtig. vielleicht hat die oma den hergang anders geschildert. da kann man als versicherer ohne die objektiven informationen aus der ermittlungsakte doch nicht einfach gegen den willen der VN bezahlen 😉

  7. virus sagt:

    Herr Uterwdde, da muss ich Ihnen widersprechen. Sehr wohl kann, darf der Versicherer gegen den Willen seines VN zahlen. Nämlich immer dann, wenn er zu dem Ergebnis kommt oder kommen musste, dass sein VN einem Dritten einen Schaden zugefügt hat.

    Und nein, die Oma hat den Sachverhalt nicht bestritten. Sie kann sich an nichts mehr erinnern.
    Und noch mal nein, auch nach Vorlage der Akte wurde wohl einfach die Angelegenheit auf Eis gelegt. Mittlerweile durfte die Geschädigte aber immerhin ihre K-Nr. der Allianz mitteilen.

  8. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    naja, so ganz ernst war mein kommentar vom freitag ja nicht gemeint; daher auch der smiley am ende.

    die allianz ist seit langem dafür bekannt, auch einfache sachen erst zu bearbeiten, wenn der geschädigte oder sein anwalt „nervt“. dann muss die akte rausgeholt bzw. geöffnet werden dann kann es der SB auch gleich erledigen, so dass man meist innerhalb einer stunde das regulierungsschreiben auf dem fax liegen hat.

    ich will hier natürlich keine lanze für die schleppenden regulierer brechen und freilich kann der versicherer auch gegen den willen des VN regulieren (10 abs. 5 AKB), allerdings setzt dies die kenntnis vom sachverhalt voraus, denn bei vorschneller und unberechtigter regulierung droht ein schadenersatzanspruch des VN. wer würde es denn gut finden, wenn er 3 wochen im urlaub ist und nach seiner rückkehr feststellt, dass ein dritter einen unfall erfunden und die versicherung, die nach der x-ten nachfrage und klageandrohung gezahlt hat, weil sich der VN auch nicht gemeldet hat, geschröpft hat? anderes beispiel: man soll beim ausparken ein anderes fahrzeug beschädigt haben, KANN SICH ABER (wie die oma) AN NICHTS ERINNERN oder hat nichts mitbekommen. soll der versicherer nun zahlen oder die ermittlungsakte abwarten, um feststellen zu können, ob es zeugen oder spuren gibt?

    im vorliegenden fall war es ja wohl so, dass die oma (die sich ja an nichts erinnern konnte) die unfallbeteiligung und -verursachung zwar nicht bestritten, aber eben auch nicht eingeräumt hat. dann sind dem versicherer in der tat die hände gebunden.

    das kann sogar so weit gehen, dass mangels nachweis der unfallbeteiligung die regulierung ganz abgelehnt wird. im prozess wird dann der unfall als solches bestritten und wenn es dann keine zeugen oder andere nachweismöglichkeiten gibt, kann der geschädigte auch schon mal leer ausgehen.

    das natürlich auch nach aktenvorlage keine regulierung erfolgt, sollte zur sofortigen klage gegen die oma anlass geben.

  9. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    p.s.

    ich hatte neulich so einen fall. das fahrzeug der mandantin wurde beim ausparken beschädigt. das schadenbild lässt auf eine verursachung durch eine anhängerkupplung schließen. eine zeugin hatte ein fahrzeug mit berliner kennzeichen gesehen, dieses notiert und der mandantin einen zettel hinter den scheibenwischer geklemmt.

    der versicherer teilte mit, dass der VN den unfall bestreite und man die akte benötigen würde.

    im ermittlungsverfahren wurde der halter des vermeintlich unfallverursachenden fahrzeuges (einen berliner arzt) durch die berliner polizei mitsamt dem wagen vorgeladen. am fahrzeug (eine grüner peugeot 206 ohne anhängerkupplung) fanden sich auch schäden, allerdings nur einige nicht kompatible kratzer. der arzt gab an, schon mind. 2 jahre nicht mehr in leipzig gewesen zu sein und am schadenstag in seiner praxis gearbeitet zu haben, nachdem er das fahrzeug in einem parkhaus abgestellt hatte. hieraufhin wurde die leipziger zeugin nochmal befragt, ob sie sich mit dem kennzeichen sicher sei. eigentlich schon, meinte sie, allerdings sei es kein kleines und grünes fahrzeug gewesen, gleich gar kein peugeot, sondern eher ein passat und zwar ein silberner oder grauer.

    ich habe dann noch recherchiert, wie lange der peugeot auf den arzt zugelassen ist: schon mehrere jahre, also hatte er den unfallwagen auch nicht verschwinden lassen und das kennzeichen für das nächste fahrzeug übernommen.

    ich brauche sicher nicht erwähnen, wie der fall ausgegangen ist.

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