Unter dieser Überschrift haben Herr Rechtsanwalt Lutz Imhof und Herr Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ im Heft 5 des Jahrgangs 2011 einen lesenswerten Beitrag zum § 249 BGB und zu der Frage, wer die Beweislast für die Erforderlichkeit trägt, veröffentlicht . Dank des guten Verhältnisses zu der Frau Chefredakteurin der Zeitschrift „Der Sachverständige“ hat der C.-H. Beck-Verlag es wieder ermöglicht, dass durch einen entsprechenden Link der Beitrag auch hier im Captain-Huk-Blog erscheinen kann. Im Namen dieses Blogs bedanke ich mich bei Frau Rechtsanwältin Jackisch für die unentgeltliche Zurverfügungstellung des Beitrages.
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- Bernd Schumann bei BGH Urteil zur Neuwagenregelung sowie Wertminderung bei geschäftlicher Fahrzeugnutzung, Az: VI ZR 110/08 vom 09.06.2009
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Sehr geehrte Redaktion,
mit dem Beitrag „Die Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB und die Beweislast“ haben Sie einen mehr als interessanten Beitrag hier eingestellt, der fundiert in das Schadensersatzrecht einführt und es nunmehr auch begreiflich macht, warum die Versicherer immer darauf herumreiten, der Geschädigte habe darzulegen, dass die von ihm geltend gemachten Sachverständigenkosten der Höhe nach erforderlich seien. Sie wollen einfach die Beweislast umdrehen. Ein zwar netter Versuch. Aber die Autoren haben mit Literatur und Rechtsprechung belegt, dass es anders herum richtig ist. Der Beitrag wird bestimmt der Versicherungswirtschaft nicht schmecken. Hut ab vor der mühsamen Arbeit der Autoren und Danke, dass der Beitrag auch hier mitgelesen werden kann.
Beste Grüße
Martin Müller
Prima, prima,
wieder einmal sieht man, dass das Land doch noch Männer hat, die sich gegen das Schadensmanagement zumindest mit Worten zur Wehr setzen. Da wird die Strategie des blank geputzten Schildes (Abwehrstrategie) demaskiert. Da wird die Strategie des Abwehrens der Schadensersatzansprüche und des Umdrehens der Beweislast knallhart offen gelegt.
Solche Männer braucht das Land. Hoffentlich fühlen sich noch mehr berufen, mit Wort und Schrift gegen die Machenschaften der Versicherungen, die hier eindeutig an den Pranger gestellt werden, vorzugehen. Solange wir noch solche Männer wie die beiden Autoren haben, ist es mir noch nicht bang in dieser Republik. Männer macht weiter so
Moin, moin,
zunächst mein Dank an die beiden Autoren. Sie haben sich ja eine Menge Arbeit gemacht, die gesamte angegebene Literatur und Rechtsprechung durch zuarbeiten. Dafür gibt es schon ein Fleißkärtchen. Aber nicht nur Arbeit und Fleiß sind lobenswert, sondern auch der herausgearbeitete Inhalt des juristischen Beitrages. Hut ab, Jungs!
Weiterhin meinen Dank an die Redaktion, der es gelungen ist, dass dieser Beitrag kostenlos hier im Forum gelesen werden kann. Die angebahnte Zusammenarbeit mit dem C.-H.Beck-Verlag scheint nunmehr wirklich gute Früchte zu tragen. Danke daher auch an den Verlag für die kostenlose Bereitstellung des Artikels.
Meines Erachtens müsste jeder Klage auf restliches Sachverständigenhonorar dieser Aufsatz von Imhof und Wortmann beigefügt werden, damit der erkennende Richter / die erkennende Richterin gleich das Vorbringen der beklagten Partei zu würdigen weiß.
Jungs macht weiter so.
Grüße aus dem Norden
Danke,
RA Lutz Imhof und ebenso Danke, Herrn Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann für diese hervorragende Arbeit. Hier sieht man einmal mehr, dass es nur des festen Vorsatzes bedarf, sich auf den Weg zu machen und das sollten auch wir Kfz.-Sachverständigen täglich neu beherzigen, wenn wir unsere Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit bewahren wollen.
Ich bin überzeugt, dass durch diesen Ihren Beitrag zukünftig viele Fronten entschärft werden können, wobei die damit möglichen Zeit-und Kostenersparnisse auf allen Seiten noch garnicht zu übersehen sind.
Mit freundlichen Grüßen
aus Bochum & Tangendorf
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Auch wir schließen unserem Dankesruhm, an diese fruchtbare Leistungen an.
Bei den Urteilslisten ist es vorstellbar, dass der eine oder andere Richter sich bevormundet fühlt, wer diesen Aufsatz liest wird sachlich ohne Hetze auf den Rechtsboden geführt.
Speziel im Zusammeng mit der HUK-Coburg Versicherung sollte damit, jedesmal konfrontiert werden. Um sachlich deren Vorgehen an den Pranger zu stellen.
Ein freundliches Danke an die Verfasser und den Beck Verlag
Hi Leute,
wie bereits in einem Bericht der Zeitschrift „Der Sachverständige“ zu lesen war, ist „Der Sachverständige“ auch in der Bücherei des BGH vorhanden. Es ist daher auch zu erwarten, dass die Mitglieder des VI. Zivilsenates des BGH in Karlsruhe diesen Aufsatz von Imhof und Wortmann lesen werden. Möglicherweise fließen dann auch die durchaus nachvollziehbaren Überlegungen der Autoren in die Urteile des VI. Zivilsenates mit ein, wenn es um die Darlegungs- und Beweislast der (restlichen) Sachverständigenkosten geht.
Insgesamt ein sehr lesenswerter Beitrag. Hinsichtlich der Danksagungen beziehe ich mich auf meine Vorkommentatoren, um Wiederholungen zu vermeiden.
Hallo Willi Wacker,
auch aus dem Wilden Süden ein Kompliment zu dem lesenswerten Aufsatz.
Man siehts halt immer wieder: Glernt isch halt glernt.
Da kann sich so manch ein Gericht noch ein Stück abschneiden.
Viele Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle
Allen denjenigen, die Herrn RA. Imhof und mir ihren Dank ausgesprochen haben, kann ich sagen, dass es durchaus angenehm ist, auch einmal gelobt zu werden. Immerhin steckte ja erhebliche Arbeit in dem gemeinsamen Aufsatz und so manches Mal wurde das Konzept von hier nach dort geschickt, wieder geändert, und zurückgesandt. Dann erfolgten wieder Änderungen und Ergänzungen. So hat es eine geraume Zeit gebraucht, bis der druckfertige Text stand. Die Zitatstellen mussten überprüft werden. Wir haben es ja für die gute Sache gemacht. Herr Dipl.-Ing. Rasche hat es bereits in seinem Kommentar angesprochen. Es ist jetzt Sache der Sachverständigen sich entsprechend zu verhalten. Auch die Sachverständigen können im Schulterschluss einiges bewegen. Wir wollen ihnen dabei helfen.
In diesem Sinne noch einen schönen Abend
Euer F-W Wortmann
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