Die Rechtsauffassung des HDI zum Thema Reparaturschaden

Ich hatte vor kurzem ein sehr interessantes Gespräch mit einem Mitarbeiter des HDI.

Dieser hatte ein Gutachten von uns erhalten. An dem Fahrzeug lag ein Reparatuschaden von ca. 1700,- Euro brutto vor. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 2000,- Euro. Der Kunde will fiktiv abrechnen, weil sein Fahrzeug mit wenig Aufwand fahrbereit gemacht werden kann. Den verbleibenden Restbetrag will er in die Reparatur von zwei Roststellen stecken, da dies dringlicher ist als die Behebung des eingetretenen Unfallschadens.

In dem Telefonat fragt mich der SB zuerst, warum ich keinen Restwert im Gutachten angegeben habe, worauf ich ihm antworte, dass das Fahrzeug nicht verkauft werden soll. Im Gegenteil es wird eine Teilreparatur durchgeführt und das Fahrzeug wird weitergenutzt. Wenn das Fahrzeug wider Erwarten doch unrepariert verkauft werden soll, dann kann ich den Restwert auf dem regionalen, allgemeinen Markt zum Zeitpunkt des Verkaufs ermitteln, was im Übrigen viel sinnvoller ist, da dann Gebotsfristen im Regelfall noch nicht angelaufen sind. Aber kein Händler hält sich möglicherweise knapp sechs Monate an das mir übermittelte Gebot.

Nun will der SB von mir wissen, ob er die Bilder in eine Restwertbörse einstellen darf. Meine Antwort lautet schlicht, dass er alles das machen darf, was zur ordnungsgemäßen Regulierung notwendig ist. Er wiederholt seine Frage, ich wiederhole meine Antwort, insgesamt dreimal. Danach versucht er es mit Drohungen: „Wenn Sie mir das nicht erlauben, dann werde ich das Gutachten als unbrauchbar zurückweisen.“ Aha, es gehen die Argumente aus, also drohen wir mal…

Dann fragt er mich warum ich denn nicht schon das Fahrzeug in eine Restwertbörse eingestellt hätte. Meine Antwort, dass dann mein Gutachten falsch wäre, hat ihn offensichtlich verwirrt, denn nun behauptet er, es läge doch ein Totalschaden vor. Meinem Hinweis, dass es sich eindeutig um einen Reparaturschaden handelt, kann er wohl nicht folgen, denn nun behauptet er „es gibt Grenzen“. Mein Hinweis, dass es zur Beurteilung nur genau eine Grenze gibt, nämlich den Wiederbeschaffungswert, kann er anscheinend auch nicht aufnehmen.

Denn er gibt an, dass nur Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert bezahlt werden müsse bis 6 Monate vorbei sind. Auf meinen Hinweis, dass die 6 Monate keine Voraussetzung sind, sondern der Schadenersatz sofort fällig ist, verweist er auf die „vielfache Rechtsprechung“. Also weise ich ihn daraufhin, dass für ihn wie für mich erst einmal die Rechtsprechung des BGH gültig ist und da kann ich nicht erkennen, dass die 6 Monate Anspruchsvoraussetzung sind.

Der Rest des Gespräches erinnerte mich dann ein wenig an den Kindergarten, in den meine Tochter geht. Er berief sich auf die Rechtmäßigkeit seines Vorgehens, konnte mir allerdings keine Rechtsgrundlagen oder BGH-Urteile nennen. Es blieb dann bei dem Hinweis seinerseits, dass er jetzt den Restwert vom WBW abziehen würde. Ich freue mich schon jetzt auf die Fortsetzung dieses netten Gespräches…

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4 Antworten zu Die Rechtsauffassung des HDI zum Thema Reparaturschaden

  1. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    Es blieb dann bei dem Hinweis seinerseits, dass er jetzt den Restwert vom WBW abziehen würde.

    …und dieser Rw stammt wohl aus der berüchtigten Versicherungsglaskugel…da könnte dann der versierte Anwalt dem Sb evtl. für mehr „Durchblick“ sorgen…

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    das Gespräch wirft kein gutes Licht auf die doch so bekannte HDI. Offensichtlich werden dort 1-Euro-Jober von der Arge eingestellt. Das spart natürlich Lohnkosten, bietet allerdings keinen guten Service. Die Schadenssachbearbeiter sollten doch schon die gesetzliche Lage und zumindest die höchstrichterliche Rechtsprechung kennen, ansonsten muss man in der Tat an der Qualifikation der Innendienstmitarbeiter der Versicherung und damit an ihrer Versicherungsberechtigung nach den Richtlinien der BaFin zweifeln und sollte diesen Vorgang der BaFin zur Kenntnis- und Stellungnahme zuleiten. Die BaFin muss mit berechtigten Anfragen zur Berechtigung der entsprechenden Versicherung, hier der HDI, praktisch torpediert werden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Andreas, hi Buschtrommler,
    Grundkenntnisse des Schadensersatzrechtes bei Unfallschäden sollte man bei den Sachbearbeitern der Versicherung, hier der HDI, doch voraussetzen. Dazu gehört natürlich auch die einschlägige Rechtsprechung, zumindest des BGH. Was haben wir aber vor kurzem gelesen: Was kümmert uns der BGH?
    Deinen Bericht kann man so zusammenfassen: Wie die Schadenssachbearbeiter, so die Versicherung. Was ist von einer derartigen Versicherung zu halten, die noch nicht einmal ihre Schadenssachbearbeiter über die BGH-Rechtsprechung informiert und offensichtlich auch keine entsprechenden Schulungen durchführt? Vielleicht müssten die Schadenssachbearbeiter mal DEKRA-zertifiziert werden? Dann hat man wenigstens einen Qualitätsstandard. Was man von dem halten muss, ist dann eine andere Frage.
    Mit solchen Sachbearbeitern blamiert man sich bis auf die Knochen.
    Einen schönen Abend noch.
    Ich habe jetzt Feierabend.
    Euer Werkstatt-Freund

  4. Schepers sagt:

    Der Sachbearbeiter arbeitet weisungsgebunden. Die Versicherung gibt vor, was wann wie zu regulieren ist. Das hat nichts damit zu tun, daß der Sachbearbeiter die aktuelle Rechtsprechung nicht kennt.

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