Die sonst so „coole HUK“ zeigt sich plötzlich richtig „uncool“, sobald die rechtswidrig vorgenommenen Kürzungsbeträge direkt beim Versicherungsnehmer der HUK beigetrieben werden?

Erfolg ist nichtzuletzt eine Frage der Konsequenz. Die konsequente Anwendung der Strategie, bei rechtswidrigen Kürzungen des Schadensersatzes durch die Versicherer deren Versicherungsnehmer (Schadenverursacher) direkt in Anspruch zu nehmen, trägt langsam Früchte.

Wie bereits am 08.06.2014, 15.06.2014 sowie am 24.06.2014 mitgeteilt, reagieren die Versicherer äußerst gereizt, wenn man gekürzte Schadensersatzpositionen direkt bei deren Versicherungsnehmer beitreiben will. Offensichtlich kommt es hierbei zu „dicker Luft“ zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung. Das kann man den Versicherten auch nicht verdenken, sofern sich eine Versicherung nicht an die vertraglichen Regulierungspflichten auf Grundlage des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bzw. an den § 249 BGB hält? Wofür zahlt man denn Versicherungsprämien, wenn man im Schadensfall „alleine im Regen steht“ und am Ende selbst „zur Ader gelassen“ wird?

Hierzu ein aktuelles Schreiben der offensichtlich „verschnupften“ HUK-Coburg-Allg. Vers. AG an einen Kfz-Sachverständigen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben die Angelegenheit nochmals geprüft.

Auf Grund Ihres Schreibens an unseren Versicherungsnehmer sehen wir keine Veranlassung, unsere bisherige Abrechnung zu korrigieren. Ihre Ausführungen sind nicht geeignet, die Honorarforderung als erforderlichen Herstellungsaufwand i. S. d. § 249 BGB unter Beweis zu stellen. Wir erachten daher den zur Verfügung gestellten Betrag weiterhin als ausreichend.

Eine weitere Kontaktaufnahme mit unserem Versicherungsnehmer ist nicht geboten oder angemessen. Wir raten von solchen Methoden ausdrücklich ab!

Mit freundlichen Grüßen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
Ihr Schaden-Team

Außer dem üblichen „Gelaber“ ist der Verweis auf den Versicherungsnehmer eine interessante Ansage.
Will wohl heißen: „Wir halten zwar an unserem jahrzehntelangen Kürzungsschwachsinn gegen jegliches Recht und Gesetz fest – es stinkt uns aber gewaltig, dass man als Konsequenz unseres rechtswidrigen Verhaltens nun unsere Kunden madig macht.“

Dem Wunsch der HUK kann man durchaus entsprechen, indem man künftig – nach Kürzung bzw. Zahlungsverweigerung durch die HUK – sofort und ohne jegliche Vorwarnung einen Mahnbescheid gegen den Versicherungsnehmer der HUK beantragt. Damit spart man sich das vorherige Anschreiben an den Schädiger.

Zum Thema „Methoden“:
Die Strategie der Geschädigten auf euren Kürzungswahn sind keine „Methoden“, sondern nichts anderes als legitime Regulierungsmöglichkeiten nach Recht und Gesetz. Der Direktregulierungsanspruch an den Versicherer ist lediglich eine Option von mehreren Möglichkeiten und keine Pflicht. Deshalb auch die Formulierung „DirektregulierungsANSPRUCH„!
Fahrer, Halter und Versicherung sind nun mal GESAMTSCHULDNER gegenüber dem Geschädigten. Den jeweiligen Anspruch kann man demzufolge entweder bei jedem Einzelnen oder auch bei allen zusammen geltend machen. Je nach Lust und Laune – oder strategischen Überlegungen.
Die Tatsache, dass die HUK das korrekte Beschreiten des Rechtsweges als „Methoden“ bezeichnet, ist eine interessante Aussage. Offensichtlich hat man  den Bezug zur „realen Welt“ nun völlig verloren? Unrecht (der HUK) erscheint in Coburg inzwischen wohl als „normal“ und rechtskonformes Vorgehen als Reaktion auf rechtswidrige Kürzungen scheint für die Mitarbeiter der HUK wohl irgendwie „abnormal“ zu wirken?

Vielen Dank auch für die o.a. Ratschläge.
Die Anspruchsteller sind jedoch wesentlich besser beraten, immer genau das Gegenteil von dem zu machen, was ein regulierungsunwilliger Unfallgegner (wie z.B. hier die HUK Coburg Versicherung, die ja logischerweise NUR die eigenen Interessen verfolgt) so alles an Ratschlägen (v)erteilt?
In diesem Sinne sollte man künftig erst recht sämtliche Kürzungspositionen beim Versicherungsnehmer der HUK (sowie bei den Kunden anderer Mitbewerber der „Kürzungsmafia“) direkt beitreiben. Also nicht nur gekürztes Sachverständigenhonorar, sondern alle Schadenspositionen wie z.B. Kürzungen  bei der fiktiven Abrechnung, Wertminderung, Nutzungausfall, Mietwagenkosten, Personenschäden usw. stets beim Versicherungsnehmer fällig stellen. Das reduziert in der Regel den Stress mit den Versicherern und führt wesentlich effektiver zum Erfolg.

Sofern künftig alle Geschädigten und deren Rechtsanwälte bei Kürzungen nur noch die „heiligen Kühe“ der Regulierungsverweigerer in Anspruch nehmen, dann bricht das Kartenhaus der „Kürzungsmafia“ recht schnell in sich zusammen. Im Moment können es sich die Versicherer möglicherweise noch leisten, einige Versicherungsnehmer zu verlieren. Sobald jedoch geprellte Kunden in Massen davonlaufen (oder potentielle sich erst gar nicht mehr dort versichern), steht das Wasser ganz schnell an der Oberkante Unterlippe – selbst bei großen Versicherungskonzernen wie der HUK oder der Allianz. Denn ohne „heilige Kuh“ gibt es logischerweise auch keine „Milch“.

Mit dem oben aufgezeigten Hebel hat das „Volk“ die Macht, das komplette Schadensmanagement der Versicherer zu kippen und die Schadenregulierung insgesamt ins Positive zu drehen. Dazu muss das „Volk“ die gewonnenen Erkenntnisse aber auch umsetzen!

Bitte sämtliche Kürzungsschreiben der Versicherer einschl. Folgeschriftverkehr an die CH-Redaktion schicken, damit der Fundus wächst. Irgendwann ist D-Day!

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Siehe auch:

Captain-HUK-Beitrag vom 08.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 15.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 24.06.2014

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Das Allerletzte!, Ersatzteilzuschläge, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Lackangleichung, Lohnkürzungen, Mahnbescheid, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Sachverständigenhonorar, Stundenverrechnungssätze, UPE-Zuschläge, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

14 Antworten zu Die sonst so „coole HUK“ zeigt sich plötzlich richtig „uncool“, sobald die rechtswidrig vorgenommenen Kürzungsbeträge direkt beim Versicherungsnehmer der HUK beigetrieben werden?

  1. Ludger sagt:

    Hi, Hans Dampf,
    es wird so spannend, wie beim Elfmeterschießen.-
    Ludger

  2. Roland R. sagt:

    Ist doch klar, dass den Versicherern die direkte Inanspruchnahme der Versicherten gewaltig stinkt. Denn die direkte Inanspruchnahme des Versicherten zeigt auf, dass die ach so gute Versicherung mit dem guten Schutz offenbar doch nicht so gut ist, wie sie in der Werbung Glauben machen will. Den Versicherten werden die Augen geöffnet.

    Die bisherige Strategie der Versicherer geht nicht mehr auf, nämlich den Versicherten über Schadensregulierungen im Unklaren zu lassen. Dadurch, dass ihm vom Geschädigten bzw. dessen Anwalt oder von dem Dritten, an den der Restschadensersatzanspruch abgetreten worden ist, bekannt gegeben wird, dass sein Versicherer nicht korrkt und nicht vollständig reguliert hat, erfährt der Versicherte von den Machenschaften seiner Versicherung. Die markigen Worte der Werbung lösen sich in Schall und Rauch auf. Das Gegenteil zeigt sich, dass eben die so gute Versicherung doch nicht so gut ist. Sie lässt ihre Versicherten sogar im Regen stehen und nimmt damit in Kauf, dass diese wegen des Restbetrages verklagt werden.

    Was ist das denn für eine Versicherung, die ihre Versicherten in einen Rechtsstreit hineinzieht? Ich meine, dass das keine gute Versicherung ist.

    Die Werbung der HUK-Coburg mit dem blanken Schild, das vor Inanspruchnahme des Versicherten schützen soll, zieht nicht mehr. Die HUK-Coburg schützt nicht, sondern eguliert nur unvollkommen und nimmt billigend damit in Ankauf, dass der Versicherte direkt auf den Betrag verklagt wird, den seine Versicherung rechtswidrig nicht reguliert hat. Wenn aber schon Fahrer, Halter und Versicherung als Gesamtschuldner haftn, so ist es nur gerecht, wenn der Geschädigte einen der Gesamtschuldner auf den Restbetrag alleine in Anspruch nimmt. Denn der Geschädigte hat nichts zu verschenken – un an die Versicherung schon gar nicht. Der Geschädigte muss auch nicht zu Gunsten der Versicherung sparen.

    Die Versicherung muss sich klar vor Augen halten, dass sie (neben dem unfallverursachenden Fahrer und dem Halter des Unfallfahrzeugs) bei einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall in volllem Umfang und zu 100 % haftet. Die hundertprozentige Haftung bedeutet in der Umkehrung, dass auch zu einhundert Prozent Schadensersatz geleistet wird. Schadenskürzungen durch die Versicherung belasten den Versicherten, weil dieser persönlich wegen des Fehlbetrages in Anspruch genommen werden kann.

    Wird der Versicherte gerichtlich wegen des Differenzbetrages in Anspruch genommen, so stiftet das auf jeden Fall Unfrieden zwischen Versichertem und Versicherer. Und das ist Sinn und Zweck. Dann reagiert der Versicherer, denn er will seinen Versicherten nicht verlieren.

    Wollten die Versicherer Unfrieden zwischen Geschädigtem und Sachverständigen herbeiführen, indem sie die Kosten des Sachverständigen nicht voll ersetzten, so fällt diese Handlungsweise jetzt auf die Versicherer zurück. Die direkte (gerichtliche) Inanspruchnahme der Schädiger bringt den gewünschten Unfrieden, allerdings jetzt bei den Versichrten. Der Bumerang kommt zurück und schlägt die Versicherer.

    Deshalb weiter so mit der direkten Inanspruchnahme der Schäddiger!!
    Grüße aus Hessen
    Roland R.

  3. RA Schepers sagt:

    Wie schrieb doch der Kölner Kollege, der regelmäßig für die HUK auftritt, jüngst an das AG Brühl:

    Dies mag allerdings durch die übliche und bekannte Prozessstrategie der klägerischen Prozessbevollmächtigten Schepers & Baltes geprägt sein, welche sehr gerne vermeiden, dem dahinterstehenden Kfz-Haftpflichtversicherer als beklagte Partei in den Prozess mit einzubeziehen in der stetigen Hoffnung, gegen den Versicherungsnehmer ein Versäumnisurteil erstreiten zu können, was aber angesichts der Liquidität eines Versicherers schon für sich betrachtet nicht nachvollziehbar ist und derzeit nicht weiter kommentiert werden soll.

    Ich werde das dann mal als Kompliment 😉

  4. RA Schepers sagt:

    Ach ja, wegen der Schadenregulierung schreibe ich zunächst die Versicherung an. Halter/Fahrer bekommt aber immer eine Kopie dieses Anspruchschreibens mit der Bitte, für eine pünktliche und vollständige Zahlung zu sorgen. So ist er von Anfang an in dieSchadenregulierung mit eingebunden. Und kann von Anfang an mitfühlen, wie lange die Schadenregulierung dauert…

  5. D.H. sagt:

    „Dem Wunsch der HUK kann man durchaus entsprechen, indem man künftig – nach Kürzung bzw. Zahlungsverweigerung durch die HUK – sofort und ohne jegliche Vorwarnung einen Mahnbescheid gegen den Versicherungsnehmer der HUK beantragt. Damit spart man sich das vorherige Anschreiben an den Schädiger.“

    Genau so ist es.-

    D.H.

  6. Babelfisch sagt:

    Wie kann eine Kontaktaufnahme angemessen sein?
    Und steht der Versicherung das Recht zur Beratung zu?

  7. Ra Imhof sagt:

    @kollege Schepers
    dieser Textbaustein kommt mir bekannt vor.

  8. RA Schepers sagt:

    @ Kollegen Imhof

    Mir weede immer mieh, hoffentlich immer mieh,
    denn nur su hahle mir se op!
    (BAP, Stollwerck-Leed)

    😉

  9. Rental Sales Agent sagt:

    Arsch huh, Zäng ussenander!

    Für die Mietwagenkosten machen wir durchweg positive Erfahrungen wenn der VN verklagt wird.

    LG. vom Niederrhein

  10. Ra Imhof sagt:

    @ Schepers
    Bap is geil!

  11. Gunnar sagt:

    Hallo, D.H.
    bitte aber nicht vergessen, dass der Schädiger, so oder so, auch das jeweilige Kürzungsschreiben seines Versicherers kennen lernen sollte.Dieser Informationsservice ist das Porto wert, wie auch alle weiteren „Maßnahmen“ seines Versicherers , die ihm nicht vorenthalten werden sollten und ganz zum Schluß dann das Urteil.

    Gunnar

  12. De facto sagt:

    es ist vorauszusehen, dass die Zeiten der Unfallverursacher bzw. der VN zukünftig dann deutlich schwieriger werden, wenn deren Haftpflichtversicherer wider besseren Wissens rechtswidrige Kürzungen in der Schadenregulierung vornimmt. Aber das muss zwingend publiziert und auf allen denkbaren Wegen auch Verbreitung finden, wie auch die Nützlichkeit des Internetportals http://www.captain-huk.de.
    De facto

  13. Levante sagt:

    Hi, De facto,
    wie wahr, wie wahr und … die Herren Rechtsanwälte sollten sich mal ein paar Gedanken mehr darüber machen, ob es im Schadenregulierungsbereich wirklich für die Interessenlage des
    Mandanten nützlich sein kann,die Haftpflichtversicherung des VN als Schädiger zu verklagen. Von diesem alten Zopf sollte man
    sich schleunigst verabschieden, weil dieses „Brauchtum“ nicht unmaßgeblich beteiligt war an den Schadensteuerungsabsichten und der immer mehr ausufernden Dreistigkeit des GDV und der Versicherer.

    Gruß
    aus Puerto de Santa Maria

  14. Borris sagt:

    Klasse Artikel, Danke!

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