Dreist, dreister, oberdreist, DEVK

Eine ähnliche Überschrift hatten wir bereits bei der Axa, der VHV und bei der Basler Versicherung. Trifft aber auch bei dieser Versicherung den Nagel voll auf den Kopf.
Bei der DEVK meint man wohl inzwischen, der Schädiger habe Rechte am gegnerischen Fahrzeug erworben, sofern der Versicherungsnehmer der DEVK irgendwelche Fahrzeugschäden bei Dritten verursacht?
Hier ein Schreiben der DEVK an den Rechtsanwalt des Geschädigten vom 04.01.2012:

Datum: 04.01.2012

Ihr Ansprechpartner: Frau …

SCHADEN-NR.: …

Bezug: …

Sehr geehrte Damen und Herren,

Um das Gutachten prüfen zu können, würden wir das Fahrzeug Ihres Mandanten gerne durch einen unserer Sachverständigen nachbesichtigsn lassen. Teilen Sie Ihrem Mandanten bitte mit, dass er sich zwecks Terminabsprache mit uns in Verbindung setzen möchte.

Wir werden eine Restwertprüfung veranlassen, das beschädigte Fahrzeug darf nicht ohne vorherige Rücksprache mit uns veräußert werden.

Wurde der Unfall polizeilich aufgenommen oder von unbeteiligten Zeugen beobachtet?

Mit freundlichem Gruß

i.V. …

Und hier das Antwortschreiben des Rechtsanwalts vom 05.01.2012:

DEVK
Allgemeine Versicherungs-AG

…/…
Ihr Zeichen:        Schadennummer: …
versichertes Fahrzeug:  …

Sehr geehrte Frau … ,

in der oben genannten Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben vom 04.01.2011, das mich, gelinde gesagt, sehr verwundert.

Steht das Fahrzeug in Ihrem Eigentum? Wohl kaum. Haben Sie durch die Schädigung des Fahrzeuges irgendwelche Rechte an dem Fahrzeug erworben? Nein.

Wie Sie dann zu der Behauptung kommen, Unser Mandant dürfe das Fahrzeug ohne Ihre Zustimmung nicht verkaufen, ist in keiner weise nachvollziehbar. Diese Behauptung entspricht in keiner Weise der Rechtsprechung.

Ich bearbeite hier mehrere hundert Unfälle im Jahr. Ein derartiges Schreiben kann ich nur als persönliche Beleidigung ansehen. Gehen Sie bitte davon aus, dass mir die einschlägige Rechtsprechung sehr wohl bekannt ist.

Weiterhin darf ich darauf hinweisen, dass ein Recht zur Nachbesichtigung nicht besteht. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass das Fahrzeug unserer Mandantschaft repariert wurde und heute fertig gestellt wird. Die Ermittlung eines Restwertes erübrigt sich damit.

Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass wir nach Ablauf der angemessenen Prüfungsfrist von allenfalls 4 Wochen regelmäßig unverzüglich gerichtliche Schritte einleiten.

In Hinblick auf Ihre Nachfrage, ob der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, darf ich auf unser Anspruchsschreiben verweisen. Darin hatte ich dieses bereits angegeben.

Mit weniger freundlichen Grüßen

… Rechtsanwalt

Siehe auch:

Doppelzüngigkeit der DEVK

DEVK-so denkt sie wirklich

DEVK Schadensmanagement endet mit Hilfe eines “Sachverständigen gemäß Arbeitsanweisung” vor dem AG mit einer glatten Bauchlandung

SV erlebt die Frechheiten der DEVK hautnah!

Schadensmanagement der DEVK – der ganz alltägliche Wahnsinn?

Das blitzschnelle Schadensmanagement der DEVK und die “geheimen Abkommen” mit den Mietwagenfirmen

DEVK vernichtet Gutachten und schickt gescannten Ausdruck zurück

“Spässle” der DEVK mit kostenintensiven Folgen

DEVK kürzt weiterhin dreist mit Verweis auf Partnerwerkstätten

DEVK empfiehlt insolvente Partnerwerkstatt !

DEVK – weder persönlich, noch preiswert und nah?

 

Dieser Beitrag wurde unter Das Allerletzte!, DEVK Versicherung, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Nachbesichtigung, Restwert - Restwertbörse, Unglaubliches, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

15 Antworten zu Dreist, dreister, oberdreist, DEVK

  1. Fred Fröhlich sagt:

    Sehr schön, der Anwalt hat alles richtig gemacht!
    Was aber passiert, wenn solch ein Wisch beim unbedarften Geschädigten landet? Selbst gestandene Werkstätten werden durch die zunehmende Aggressivität der Schadenssteuerung unsicher. Gibt es ausser „ich weise darauf hin…“ keine schärferen „Waffen“? Wie wäre es mit Abmahnung und im Wiederholungsfall 500.000,- Strafe o.ä.? Irgendetwas, um diesem Treiben wirksam Einhalt zu gebieten???

  2. SV Wehpke sagt:

    Das erschreckende daran, Sachbearbeiter dieser Qualität wähnen sich auch noch im Recht und erkennen weder ihre Dreistigkeiten geschweige denn ihre Unzulänglichkeiten.

    Qualität hat eben ihren Preis – auch bei Sachbearbeitern. Vielleicht erkennt die DEVK irgendwann, dass solche Dümmlichkeiten die Regulierung ungemein verteuern.

    Wehpke Berlin

  3. RA F sagt:

    Guten Tag,

    ich glaube, die Sachbearbeiter der DEVK haben zum 01.01. neue Dienstanweisungen bekommen.

    Ich habe heute ein Mandat angenommen, bei dem der Unfallgegner bei der DEVK versichert ist. Die DEVK wurde über den Zentralruf ermittelt. Schon kurze Zeit später meldete sich ein Sachbearbeiter der DEVK und „diktierte“, was der Geschädigte tun und lassen könne. Er könne keinesfalls einen Sachverständigen oder Anwalt beauftragen, die DEVK kümmere sich um alles.

    Danach erhielt der Sohn der Geschädigten, der leichtsinnigerweise bzw. aufgrund „social engineering“ seine Telefonnummer preisgegeben hatte, ständig (im zweistelligen Bereich) Anrufe eines von der DEVK beauftragten Sachverständigen, der sich das Fahrzeug anschauen wollte.

    Das Gute daran: diese aggressive Vorgehensweise hat den Geschädigten in die Hände eines freien Sachverständigen getrieben, der natürlich auch einen Anwalt empfahl.

  4. G. Grünberg sagt:

    Hallo Herr SV Wehpke,
    derartig dumme Sachbearbeiter schaden der Versicherung. Bei solchen Schreiben kann man doch die Versicherung nicht mehr für Voll nehmen. Ich hätte die Regulierungsfrist entsprechend der Rspr. auf maximal drei Wochen gesetzt. Mehr braucht eine so arrogante Versicherung nicht.
    Wann kapieren die Versicherungen, dass es kein generelles Nachbesichtigungsrecht gibt. Es gibt dazu auch keine Anspruchsgrundlage. Trotz dieser Kenntnis ist es mehr als dumm, dies immer wieder zu behaupten. Schon dreist. Wie heißt es doch noch DEVK = Dreiste Eisenbahn-Versicherungs-Kasse.

  5. Hunter sagt:

    @Fred Fröhlich

    Schreiben der obigen Art à la DEVK, an Anwälte verschickt, mag sicher grenzwertig sein.
    Gerichtet an Geschädigte hat das Ganze jedoch eine völlig andere „Qualität“ => falsche (unerlaubte) Rechtsberatung im konkreten Einzelfall = Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (Unterlassungsgrund).

    @RA F

    In diesem Fall dürfte das RDG durchaus greifen. Das sorgt für breites Grinsen beim „pfiffigen“ Anwalt => noch´n Mandat? Und dazu noch ein lukratives!

    @G. Grünberg

    Die Versicherer (im Allgemeinen) wissen sehr genau, dass es kein Nachbesichtigungsrecht gibt. Viele Sachbearbeiter – dank Internet – in der Zwischenzeit auch. Zwischen etwas zu wissen und etwas zu dürfen liegt jedoch ein gewaltiger Unterschied. Und der heißt Arbeitsvertrag => Top oder Hopp!

  6. Ra Imhof sagt:

    @RA F
    Zentralruf als RA- und SV-Blockergehilfe ist mir bestens bekannt.
    Die HUK erhält von meiner Zentralrufanfrage sofort eine Meldung,was sie in die Lage versetzt,noch am selben Tage einen textbausteinmässigen Schmähbrief über mich an ihren VN zu senden.
    Konsequenz:Zentralruf meiden und gegen VN regulieren-wie im sonstigen Schaden ohne Direktanspruch gegen den Versicherer und Bonitätsauskünfte über VN einholen.

  7. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Selbstverständlich ist der Versicherer auch gesetzlich verpflichtet, geltend gemachte Schadenersatzansprüche sorgfältig zu überprüfen.

    Diese Überprüfungsmöglichkeit ist jedoch nicht von einer Nachbesichtigung des Unfallfahrzeuges abhängig zu machen, wenn ein verkehrsfähiges Gutachten nach den sog. Mindestanforderungen vorliegt.

    In einem solchen Gutachten wird der bei der Begutachtung vorgefundene Fahrzeugzustand unter Berücksichtigung von Alt- und Vorschäden dezidiert beschrieben und nach Möglichkeit durch Fotos auch dokumentiert.

    Der Unfallschaden selbst ist nach Lage, Art und Umfang auch nachlesbar und wird durch eine dem Gutachten angeschlossenen Fotodokumentation ergänzt, die im Originalzustand und keinesfalls im gescannten Zustand die getroffenen Feststellungen verdeutlichen sollte.

    Danach kann versicherungsseitig bequem vom Schreibtisch aus überprüft werden, ob die Prognosen zur Schadenhöhe sich schlüssig und plausibel zuordnen lassen.

    Ist dies möglicherweise deshalb nicht der Fall, weil der zunächst tätig gewordenen Kraftfahrzeug-Sachverständige in Unkenntnis des Unfallhergangs etwas falsch eingeordnet haben sollte, ist fast immer eine telefonische Abklärung möglich.

    Einer Nachbesichtigung bedarf es auch dann nicht, um das Gutachten als Grundlage für die vorzunehmende Schadenregulierung zu prüfen. Was soll denn da noch zur Prüfung anstehen ? Doch sicherlich nicht, was im Prognosebereich bei dem Reparaturweg und den Reparaturkosten noch ergänzend berücksichtigt werden sollte. Etwa eine nach oben hin ausgeweitete Reparaturdauer? Ein höherer Merkantiler Minderwert? Ein höherer Wiederbeschaffungswert und gar ein niedrigerer „Restwert“ ? Ein solches Nachbesichtigungsergebnis
    habe ich in meiner 50-jährigen Berufstätigkeit bisher noch nicht erlebt, sondern regelmäßig genau das Gegenteil.

    Und soll dann der Erstgutachter das Nachbesichtigungs“ergebnis“ noch einmal- und das meist kostenaufwendig – überprüfen müssen. Veranlassung dazu besteht fast regelmäßig.-

    Man sollte die Kirche im Dorf lassen und nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen wollen.

    Ist das zur Schadenregulierung vorgelegte Gutachten dagegen erheblich mängelbehaftet oder aus anderen zu offenbarenden Gründen fragwürdig, mag der Versicherer dies ohne Einschränkungen ansprechen und nachvollziehbar verdeutlichen, damit im beiderseitigen Interesse eine Lösung erzielt werden kann. Eine Nachbesichtigung ist das aber gewiß nicht.

    H.R.

  8. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege RA F,
    dreister geht es doch wohl nimmer.
    Ich gehe davon aus, dass Sie der DEVK (wie meinte Grünberg: die Dreiste Eisenbahn Versicherungs Kasse!) ordentlich den Marsch geblasen haben. Ureigenste Aufgabe der Haftpflichtversicherung ist es an Stelle des Schädigers (deshalb Pflichtversicherung) den angerichteten Schaden zu ersetzen, § 249 BGB. Damit ist der Versicherer, ebenso wie der Schädiger Schuldner. Ein Schuldner hat aber nichts zu fordern. Der hat zu leisten. Fordern kann ausschließlich der Gläubiger. Und das ist der Geschädigte. Wird denn jetzt von der DEVK das Recht auf den Kopf gestellt?
    Das Recht der freien Wahl des Sachverständigen hat nach BGH auch der Geschädigte. Das ist herrschende Rechtsprechung seit OLG Karlsruhe NJW 1968, 1333. Der BGH hat das Recht des Geschädigten erstmals am 6.11.1973 bestätigt (BGH NJW 1974, 34). Von da an ging das Recht des Geschädigten einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl beauftragen zu können, wie ein roter Faden durch die Rechtsgeschichte. Da beißt auch keine DEVK den roten Faden ab. Also das von der DEVK (Dreiste … … …) behauptete Recht gibt es gar nicht. Na ja, es beginnt ja jetzt in Köln, dem Sitz der Dreisten … der Karneval. Vielleicht liegt es daran.
    Mit freundl. koll.Grüßen
    F-W Wortmann

  9. RA Schepers sagt:

    @ RA Imhof

    Die HUK erhält von meiner Zentralrufanfrage sofort eine Meldung,was sie in die Lage versetzt,noch am selben Tage einen textbausteinmässigen Schmähbrief über mich an ihren VN zu senden.

    Viel Feind, viel Ehr! 😉

  10. RA Schepers sagt:

    @ F-W Wortmann

    Na ja, es beginnt ja jetzt in Köln, dem Sitz der Dreisten … der Karneval.

    Nee, der beginnt hier schon am 11.11.

    Aber wahrscheinlich ist der neue Textbaustein der DEVK zu dieser Zeit verfaßt worden. Wer weiß, vielleicht liegt ein Versehen vor, und der Textbaustein war für eine Büttenrede gedacht. Alaaf!

  11. Hunter sagt:

    @RA Schepers
    @RA F-W Wortmann

    Weder noch.

    Denn „Fasching“ dieser Art ist bei der DEVK nicht an die 5. Jahreszeit gebunden. Insbesondere im „mündlichen Verfahren“ mit den Geschädigten wird schon seit Jahren exotisch falsche Rechtsberatung – fernab jeglicher Rechtsgrundlage – geboten, dass sich sämtliche Balken vom AG bis zum BGH biegen. Unerträglicher Telefonterror inklusive, wie auch oben von RA F berichtet. Selbst außerhalb der Geschäftszeiten muss der Geschädigte mit Anrufen der DEVK rechnen => Heimarbeit der Mitarbeiter einschl. „Belohnung“ für ausgeschaltete Schadenspositionen.

    Neu an der Sache ist eigentlich nur der nun vorliegende „schriftliche Nachweis“ des aggresiven Schadensmanagements der DEVK zum Thema Restwert und zur „Nachbesichtigung“.

    Jetzt braucht man nur noch Schreiben der DEVK an Geschädigte mit entsprechendem Inhalt. Und dann ab damit zur CH-Redaktion.

  12. Frank sagt:

    dazu……..

    kennt wer die Broschüre „aktive Schadenmanagement“ und der Ruch des Geldes (wie Versicherer geschäftsmäßig Geschädigte abzocken, von Boris Schlüszler

    Solltet Ihr mal lesen.

  13. Hunter sagt:

    @ Frank

    Sollte man eigentlich vor 3 Jahren schon gelesen haben?

    CH, 02.01.2009 => Das “aktive Schadenmanagement” und der Ruch des Geldes – von Boris Schlüszler.

  14. SV Wehpke sagt:

    Hier hat sich gerade folgender Fall zugetragen:
    Bei klarer Rechtslage reichte der Geschädigte für sein altes Auto einen KV, mit der Bitte um Bezahlung, ein.

    Darauf hin verlangte die DEVK ein Gutachten und wollte sogleich ihren eigenen SV schicken. Dies lehnte er mit dem Hinweis ab, nun seinen eigenen SV, uns, zu beauftragen, was ihm Seitens der DEVK auch zugebilligt wurde. Und da er abrechnen wollte, rieten wir ihm dringend, hier nicht weiter allein zu agieren, sondern anwaltliche Hilfe zu nutzen. Aber leider – erst einmal wieder vergebens.

    An dieser Stelle erlaube ich mir einmal die Frage:

    Warum scheuen so viele Geschädigte, trotz dringender Empfehlung und ohne Kostenrisiko, den Gang zum Anwalt?

    Egal, unser GA, nebst eindeutigst bestimmter Abtretung, ging dann auftragsgemäß Anfang Dezember 2011 zur DEVK.

    Diese meldete sich nach ca. 3 Wochen beim Geschädigten, mit einer, wie leider üblich, unrechtmäßig gekürzte Abrechung der Reparaturkosten.

    Gleichzeitig führte die DEVK in dieser Abrechnung an – UND DAS IST NEU –
    man habe die Sachverständigenkosten direkt an ihn, den Geschädigten, überwiesen weil…

    Die Abtretung sei, laut BGH, wegen der Unbestimmtheit unwirksam und daher ungültig. Außerdem seien die SV-Kosten übersetzt, ortsunüblich, zu hoch und deshalb auch gekürzt worden.

    Leider musste ich nun den Geschädigten auffordern unsere Kosten erst einmal – ungekürzt – hier auszugleichen, was auch erfolgte.

    Nun endlich – DANK DEVK – hat der Geschädigte den Gang zum RA angetreten. Dieser wird nun, wie ich ihn kenne, den VN – pikanterweise auch noch die DB – verklagen.

    Was wäre wenn der Sachbearbeiter den KV gezahlt hätte?
    Jetzt ab sofort bei DEVK’s das neue Model „Schadenregulierung effektiv“ Mal sehen wie’s weiter geht.

    Wehpke Berlin

  15. Andreas sagt:

    Hallo Herr Wehpke,

    da wird sich die DB aber freuen… 🙂

    Grüße

    Andreas

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert