Ein komplettes Sachverständigengutachten zum Pauschalpreis von 280 Euro incl. MwSt (und sämtlicher Nebenkosten) – Wo gibt´s denn so was? Natürlich bei der HUK !!

Nachdem die HUK-Coburg mit der geforderten „Signalisierung“ viele Partnerwerkstätten endgültig in die Knie gezwungen hat, kommt nun wohl der nächste Coup? Nach Angaben der HUK gibt es diverse Kfz-Sachverständigenbüros in Deutschland, die der HUK willig zu Diensten sind (Partnersachverständige?). Und zwar gibt es dort – unabhängig von der Schadenshöhe – ein Sachverständigengutachten für einen Pauschalbetrag von EUR 280.– incl. MwSt und einschl. sämtlicher Nebenkosten. Unabhängig von der Schadenshöhe – na wenn das kein Schnäppchen ist? Und die DEKRA schaut ab jetzt wohl in die Röhre? Bekommen die als „Trostpflaster“ nun nur noch die rechtswidrigen Schadensersatzkürzungen (Prüfberichte) für 20 oder 30 Euro? Oder machen das die neuen „Partnersachverständigen“ für „Umme“ gleich mit? Fragt sich nur, wie weit die neue „Partnerschaft“ geht? Denn in der Regel arbeiten die „Partner“ der HUK ja nicht nur billig, sondern auch noch nach deren Dienstanweisung.

Wie doof muss man eigentlich sein, bzw. wie sehr muss einem das Wasser am Halse stehen, wenn man sich mit dem erklärten „Feind“ der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen in ein Boot setzt und für „kleines Geld“ in der HUK´schen Galere rudert? Wir gingen bisher davon aus, dass nur die Partnerwerkstätten der HUK „mit dem Klammerbeutel gepudert sind“ und die Kfz-Sachverständigen etwas mehr Grips im Kopf haben. Das war aber wohl doch ein Trugschluss, denn offensichtlich ist das „r“ irgendwie auf der Strecke geblieben? Einfach nur noch unglaublich, oder?

Hier nun ein aktuelles Schreiben der HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vom Januar 2017. Im Gegenzug wird nun nicht mehr mit dem HUK´schen Honorartableau hausiert. Denn die Werte im HUK-Tableau liegen ja deutlich über dem Pauschalangebot von 280 Euro:

… , 23.01.2017

Kfz-Haftpflichtschaden vom 23.01.2017

Sehr geehrter Herr … ,

wie telefonisch besprochen, bestätigen wir Ihnen, dass wir für den unfallbedingten Schaden an Ihrem Fahrzeug dem Grunde nach aufkommen werden.

Bitte reichen Sie noch die vereinbarten Unterlagen ein, damit wir den Schaden regulieren können. Wir melden uns dann wieder bei Ihnen.

Falls Sie aufgrund des Unfalls ein Fahrzeug anmieten oder einen Sachverständigen beauftragen wollen, lesen Sie das beiliegende Infoblatt „Wichtige Hinweise zu Mietwagen- und Sachverständigenkosten“ bitte sorgfältig. So können Sie vermeiden, dass Ihnen Kosten entstehen, die unter Umständen nicht oder nicht vollständig übernommen werden.

Mit freundlichen Grüßen
HUK-COBURG Hafipflicht-Unterstützungs-Kasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
Ihr Schaden-Team

Anlage

Hinweise MietwagenVSachverständigenkosten

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Wichtige Hinweise zu Mietwagen- und Sachverständigenkosten

Gerne sind wir bei der Reservierung eines Mietwagens behilflich

Falls Sie einen Mietwagen benötigen, können wir ihnen diesen schnell und unkompliziert bei einem unserer renommierten Partner vermitteln.

Das sind u. a. ihre Vorteile:

•   Sofortige Kostenzusage
•   Vorauskasse oder EC- bzw. Kreditkarte sind nicht nötig
•   ihr Mietwagen ist schnell verfügbar
•   Sie erhalten ein neuwertiges Auto
•   Der Mietwagen wird Ihnen auf Wunsch kostenlos zugestellt und wieder abgeholt

Rufen Sie uns kostenfrei an (Tel. 0800 2 485445) – Sie erreichen uns rund um die Uhr. Sie können sich auch direkt an die Mieilwagenfirmen Europcar (Tel. 040 530187725} oder Caro (Tel. 0800 1 5004001 – kostenlos aus deutschen Telefonnetzen) wenden.

Geben Sie bitte immer folgende Nummer an: 1

Die nachfolgende Tabelle zeigt Ihnen, zu welchem Preis (brutto) Sie bei unseren Partnerfirmen einen gleichwertigen Ersatz für ihr Auto anlässlich eines Unfalls anmieten können.
Gruppe     Fahrzeug z. B.                                                  Bis ca.      Tagespreise (brutto) in €*
1              Smart fortwo, VW Fox                                        37 kW           30,00
2              Ford Fiesta, Fiat Punto, Renault Twingo              44 kW           33,00
3             Seat Ibiza, Skoda Fabia, Renault Giro, VW Polo     55 kW           40,00
4             Audi A1, Mazda 3, Opel Astra GTC, VW Beetle      74 kW            44,00
5             Ford Focus STW, Opel Meriva, VW Golf                81 kW            50,00
6             Audi A3, BMW 1er, Ford Mondeo, VW Touran       90 kW           58,00
7             Audi A4, Opel Insignia STW, VW Passat             125 kW           68,00
8             Audi A5, BMW 3er, MB G-Klasse, Volvo V70       142 kW           76,00
9             Audi A6, BMW 5er, BMWX3, MB E-Klasse           155 kW           93,00
10           Audi A8, BMW 7er, MB S-Klasse, VW Phaeton     200KW         113,00

* inklusive aller Kilometer, Winterreifen, Zusafzfahrer und Haftungsreduzierung/Vollkasko mit max. 350 € Selbstbeteiligung

Wenn Sie anderweitig einen Mietwagen organisieren möchten, holen Sie bitte zwei bis drei Angebote verschiedener Mietwagenfirmen ein und vergleichen Sie die Preise. Viele Autovermieter berechnen bei Kfz-Unfällen sogenannte Unfallersatztarife. Diese sind oftmals wesentlich teurer als bei privater oder geschäftlicher Anmietung. Überhöhte Tarife sind nach der gültigen Rechtsprechung von den Versicherern unter Umständen nicht uneingeschränkt zu erstatten.

Wichtiger Hinweis zur Einschaltung eines Sachverständigen

Sie benötigen ein Schadengutachten und wollen kein Kostenrisiko eingehen?

Gerne helfen wir Ihnen bei der Einschaltung eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen. Ohne Kostenrisiko erhalten Sie ein Schadengutachten über den Sachverständigen-Verbund SV-NET – eine Unternehmung der KFZ-Sachverständigenbüro Berner GmbH.

Rufen Sie uns an – Sie erreichen uns kostenfrei und rund um die Uhr unter 0800 2 485445 oder SV-NET direkt unter 0800 4010020. Die Beauftragung von SV-NET ist auch online mittels Auftragsformular unter www.sv-net.eu möglich. Wichtig! Geben Sie bitte immer folgende Nummer an:

Das sind Ihre Vorteile bei SV-Net:

•   Sofortige Kostenzusage und volle Kostenübernahme – auch bei noch unklarer oder nicht vollständiger Haftung (Quote).
•   Unverzügliche Kontaktaufnahme des Sachverständigen mit Ihnen, Besichtigung des Fahrzeugs in Absprache mit Ihnen und Verfügbarkeit des Gutachtens (für Geschädigten, Rechtsanwalt, Werkstatt, Versicherer).
•   Ausgewählte, hochqualifizierte und objektive Sachverständige (Ingenieure, Techniker, Meister, z. T. öffentlich bestellt und vereidigt und Mitglieder renommierter Berufsverbände).

SV-NET bietet für Sie ohne weiteres mühelos erreichbare sachverständige Leistungen zu Preisen an, die von uns uneingeschränkt und ohne Kostenrisiko für Sie in Ihrer Lage erstattet werden:

Festpreise – unabhängig von der Schadenhöhe!                                 Euro (brutto)
Kfz                                          inklusive aller Nebenkosten!                        280,00 €

SV-NET – bundesweiter Sachverständigen-Verbund mit starken Partnern auch in Ihrer Nähe, u.a.

•   Dipl.-Ing. Gundolf Himbert GmbH – Saarwellingen, – ADAC Vertragssachverständiger
•   Ingenieurbüro Groß – Eppelborn, – Prüfingenieur – TÜV SÜD Auto-Partner

Bitte beachten Sie:
Falls Sie anderweitig einen Sachverständigen beauftragen wollen, berücksichtigen Sie bitte, dass Sachverständigenkosten nicht uneingeschränkt erstattungssfähig sind. Sie können gemäß § 249 BGB vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Konten erstattet verlangen, die vorn Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in Ihrer Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Sie sind nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Ihnen Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensb&hebung zu wählen, sofern Sie die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen können. Dabei obliegt Ihnen eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.

Verlangt der Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die – für Sie erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich im Sinne des § 249 erweisen. Sie können dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat. (vgl. Urteile des BGH vom 22.07.2014, VI ZR 357/13 und vom 26.04.2016, VI ZR 50/15).

Soweit das Schreiben der HUK.

In einem gleichlautenden Schreiben wurden weitere SV-Büros genannt, die angeblich auch zu den o. a. Konditionen arbeiten:

•   Kfz Sachverständigenbüro Berner GmbH – Halle, pers. zert. Kfz-Sachverständiger für Schäden und Bewertung – DIN ISO 17024 (TÜV) – TÜV SÜD Auto-Partner für amtl. Untersuchungen

•   Kfz Sachverständigenbüro Berner GmbH – München + Augsburg, pers. zert. Kfz-Sachverständiger für Schäden und Bewertung – DIN ISO 17024 (TÜV) – TÜV SÜD Auto-Partner für amtl. Untersuchungen

•   Kfz Sachverständigenbüro Ferch, Regionalbüro Süd – Kochel am See – Kfz Meister – Partner TÜV-Nord Mobile

•   Kfz Sachverständigenbüro Thomas Kintrup – Kempten – Dipl. Ing. – TÜV

•   Kfz Sachverständigenbüro Dominic Martin – Weißenhorn – Kfz MeisterRheinland

•   Kfz Sachverständigenbüro Radke GmbH – München-Nord-West-Ost + Berchtesgaden – Kfz Meister und Betriebswirt (HWK)
M. Radke, pers. zert. Kfz-Sachverständiger für Schäden und Bewertung – DIN ISO 17024 (TÜV)

•   Kfz Sachverständigenbüro Weps, – Halle – Kfz Meister – von dere HWK Mfr. in Nürnberg für das Kraftfahrzeug – Technikerhandwerk öffentlich bestellt und vereidigt (ö.b.u.v.)

•   Kfz Sachverständigenbüro Weps, – Holzheim – Kfz Meister – von dere HWK Mfr. in Nürnberg für das Kraftfahrzeug – Technikerhandwerk öffentlich bestellt und vereidigt (ö.b.u.v.)

Achtung!!!

Sofern Interesse an der Veröffentlichung einer Liste von „HUK-Coburg Partnersachverständigen“ besteht, bitten wir um Einsendung sämtlicher Schreiben dieser Art an die Captain HUK Redaktion. In Anbetracht der Tatsache, dass die HUK aktuell auf „Branding“ steht, sind wir stets gerne zu Diensten. Denn letztendlich sollte jeder Geschädigte wissen, welcher Interessenslage der jeweilige Kfz-Sachverständige verpflichtet ist. Vielleicht „verbrandet“ sich die HUK mit Aktionen wie diesen aber auch nur die Finger? Denn in diesem aktuellen Pamphlet steckt durchaus wettbewerbsrechtlicher und kartellrechtlicher Sprengstoff. Insbesondere wenn die Mitarbeiter der HUK – wie man so hört – Geschädigte zu genau diesen Sachverständigen „prügeln“ wollen/sollen.

id-redaktion(at)captain-huk.de

Siehe auch:

CH-Beitrag vom 15.02.2017

AG München, Urteil vom 11.08.2017 – 343 C 7821/17
AG München, Urteil vom 20.09.2017 – 322 C 12124/17

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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20 Antworten zu Ein komplettes Sachverständigengutachten zum Pauschalpreis von 280 Euro incl. MwSt (und sämtlicher Nebenkosten) – Wo gibt´s denn so was? Natürlich bei der HUK !!

  1. SV Niederrhein sagt:

    @ Hans Dampf

    Herzlichen Dank für diesen informativen Beitrag. Dieser Beitrag trifft genau ins Schwarze. Jeder Leser sollte sich einmal die Mühe machen und die homepages (soweit vorhanden!) der genannten Sachverständigen anschauen. Er wird überrascht sein. Ich war es auch! Jeder kann sich dann selbst ein Bild von den HUK-Partnersachverständigen machen.

    Ein prima Beitrag, der bestimmt Staub aufwirbeln wird.

    Nach Partnerwerkstätten jetzt also auch Partnersachverständige! Gut dass die Namen der Partnersachverständigen angegeben wurden. Diese sind von der HUK-Coburg offenbar selbst benannt worden. Es fragt sich nur, welcher renommierte Berufsverband dahinter steckt? Vielleicht der TÜV? Die haben aber doch gerade mit ihrer Zertifizierung der Brustimplantate genug Ärger im Haus.

    Sobald mir ein Schreiben der HUK-Coburg vorliegt, das meine Region betrifft, werde ich dieses der Redaktion einreichen, damit die Liste der HUK-Partnersachverständigen bundesweit erstellt werden kann. Ich bin dabei.

  2. Rüdiger sagt:

    SV-Radke unter „Ihr Recht

    Absolutes „No-Go“ (Tabu) für die Schadenabwicklung:

    – kein Werkstatt vermittelten Sachverständigen beauftragen

    – kein Versicherungs vermittelten Sachverständigen beauftragen

    (Sie haben das Recht auf einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl, das sollten Sie auch nutzen, da die Werkstatt und Versicherung ein finanzielles Interesse haben)

    – den Schaden nie selber mit der Versicherung abwickeln

    (Sie haben das Recht auf einen Anwalt Ihrer Wahl. Dieser wickelt den Schaden nach geltenden Recht ab und muß von der gegnerischen Versicherung bezahlt werden)

    Ha, ha, ha !!!

  3. SV Münsterland sagt:

    @ SV Niederrhein

    Hallo Herr Kollege, selbstverständlich bin auch ich dabei.

    Im Übrigen möchte ich Hans Dampf zu diesem informativen Beitrag danken. Hochachtung für diese Recherchen. Da war dann wirklich ein Hans Dampf in allen (Huk-) Gassen unterwegs.

    Eine Bitte noch an die Redaktion: Bringt noch mehr solche brisanten Beiträge.

  4. K.I. sagt:

    „Es fragt sich nur, welcher renommierte Berufsverband dahinter steckt? Vielleicht der TÜV? Die haben aber doch gerade mit ihrer Zertifizierung der Brustimplantate genug Ärger im Haus.“

    Könnte gut sein, denn die arbeiten bereits im Auftrag der Fahrlehrerversicherung zu entsprechenden Dumingpreisen, um ins Geschäft zu kommen, richten selbst bei Kleinstwerkstätten „Prüfstützpunkte“ ein und sollen Aufträge für „Schadengutachten“ mit einer Partnerprämie honorieren, die teilweise knapp unter 100,00 € liegt.
    Natürlich wird eine solche unauffällig deklariert für die Inanspruchnahme betrieblicher Einrichtungen, wahrscheinlich incl. eines Gangs zum Klo. Die Zuwendungen an Kfz.-Betriebe gehen aber noch weiter, z.B. für in Anspruch genommene Dienstleistungen, die kulanterweise dann nicht in Rechnung gestellt werden. Eine feine Gesellschaft und das noch mit einem gesetzlich verknüpften Auftrag und staatlicher Anerkennung.

    K.I.

  5. Bösewicht sagt:

    Stellt sich die Frage, was bei dem SV am Ende ankommt.

    Vermute SSH-Style = 100 Euro „Drive-In“

    Muahhhhhhh

  6. Iven Hanske sagt:

    Dieser wettbewerbswidrige Markteingriff sollte schon vor einem Jahr den freien Markt, rechtswidrig durch Dumpingpreis geschuldete Versichertenanzahl, gesetzwidrig unterlaufen. Man wollte nur noch die von Wellner und Co. konstruierten BGH Inkassourteile (Abtretung an Erfüllungs statt) abwarten. Andere Versicherer werden folgen. Mal sehen was passiert, wenn der VI Senat sich verjüngt und dem BGB § 249 wieder Beachtung geschenkt wird. Ich hörte von einer Klage gegen befangene Richter (auch zum VI Senat). Ich wäre gern dabei und würde mich auch gegen die hiesige HUK Schweinereien beteiligen. Meine Erfahrungen zeigen, dass der Markt und die Geschädigten nicht so blöd sind, wie die HUK und Ihre Gekauften denken. Aber auch die vergleichbare DDR Philosophie (Diktatur) dauerte 40 Jahre und daher sollten die Anständigen jetzt handeln. Oder?

  7. virus sagt:

    Sittenwidrig ist nicht nur maßlos überteuert sondern auch Wettbewerber boykottierendes Preisdumping.

    Zum Schreiben der HUK:

    Wer ist Auftraggeber des Gutachtens/Werksvertragspartner. Der Geschädigte/Anspruchsteller oder der Schädiger/Erstattungspflichtige? Wann sind die erstellten Gutachten Mangel behaftet? Wenn diese nicht nach Vertragsbedingungen Versicherer/Gutachter erstellt wurden oder wenn aus Sicht des Anspruchsstellers § 249 BGB missachtet wurde?

  8. Juri sagt:

    Es würde nicht wundern wenn die HUK einknickt und Ende des Jahres zumindest dieser Spuk vorbei ist.

    Es gibt Anzeichen dafür, dass der Bogen von der HUK überspannt wurde. Eine Auseinandersetzung gegen die HUK, die bis hin zum BGH geführt werden könnte und das Ganze aus einer völlig unvermuteten Ecke heraus, zeichnet sich bereits ab.

    Nur die „Kameraden“, die sich da nun als „Vertragssachverständige“ prostituieren und geoutet haben, werden am Ende als Gelackmeierte dastehen. Insofern ist eine Auflistung der Sachverständigen mit „HUK-Branding“ durchaus sinnvoll, zeigt es doch klar wer für was steht.

    Obendrein darf bezweifelt werden, dass die Bezeichnung „freier und unabhängiger Sacherständiger“ wettbewerbsrechtlich noch haltbar ist. Vielleicht bald ein neues Betätigungsfeld für Abmahnanwälte?

  9. HD-30 sagt:

    Immerhin ist der oben genannte Herr Sachverständige BERNER mit seiner GmbH doch tatsächlich zertifiziert von

    ADA InVivo >>> ist eine Zertifizierungsstelle für Sachverständige / Gutachter.
    Unter dem Leitgedanken Qualität und Wirtschaftlichkeit statt Kontrolle und Bürokratie versteht sich ADA InVivo als Zertifizierungspartner qualitätsbewusster Unternehmen und Einrichtungen. Blah blah blah

    Oh Gottogott – da wird mir einfach nur schlecht. Wo ist der Eimer!

  10. Ein Sachverständiger aus dem Rheinland sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    Glückwunsch zu dem hervorragenden Beitrag!
    Ach hätten sich die Partnersachverstämdigen doch vorher bei dem Bundesverbansvorsitzenden der Partnerwerkstätten erkundigt. Dann würde ihnen vielleicht viel Leid erspart bleiben.
    Ich habe den Beitrag mit Interesse, aber auch mit einem gewissen Schmunzeln gelesen. Eine interessante Wochenendlektüre!

  11. Iven Hanske sagt:

    Ich erarbeite gerade eine Verfassungsbeschwerde zum völlig hinterhältigen HUK gesteuerten AG Freising und da wird dieser Beitrag eine Rolle spielen, Danke.

  12. virus sagt:

    Hinweis: Selbst/Anzeigen wegen kartellrechtswidriger Preisabsprachen sind zu richten an das Bundeskartellamt – http://www.bundeskartellamt.de/DE/Kartellverbot/Anonyme_Hinweise/anonymehinweise_node.html

    ———————————————————————————–

    Preisabsprachen: Nicht nur für Großkonzerne ein Stolperstein

    Eine weitere Form des Kartells ist das Preiskartell. Dies liegt vor, wenn Unternehmen ihre Preise absprechen und ist ebenfalls laut GWB verboten. Man unterscheidet drei verschiedene Arten von Preisabsprachen:

    Das Festpreiskartell ist die wohl bekannteste Form einer illegalen Absprache. Hier wird ein konkreter Preis besprochen, den die Unternehmen verlangen.

    Beim Mindestpreiskartell hingegen legen Unternehmen einen Preis fest, der nicht unterschritten werden soll.

    Eine dritte Form der Preisabsprachen ist das sogenannte Submissionskartell. In diesem Fall sprechen sich Unternehmen bei einer öffentlichen Ausschreibung über ihre Preise ab.

    Quelle: https://www.lecturio.de/magazin/preisabsprachen-compliance/#3-wann-verstoesst-ein-unternehmen-gegen-das-kartellrecht

  13. Bösewicht sagt:

    Eine kleine aber feine Umfrage von mir hat ergeben, dass sich Geschädigte gerne mal die Bewertungen der entsprechenden Sachverständigen anschauen. Es wäre ja eine leichte Angelegenheit dort als Bewertung die entsprechenden Informationen für suchende Geschädigte bereitzustellen. Da kommt am Ende kaum noch einer aus freien Stücken! Über bleiben die 280€ HUK-Gesteuerten… und wozu das wiederum führt merken aktuell die Partnerwerkstätten …

    Gruß vom
    Bösewicht

  14. Buschtrommler sagt:

    @Bösewicht…traue keiner Liste, die du nicht selbst manipuliert hast…!

  15. SV sagt:

    Da bewirbt die HUK mit obigem Schreiben unter Nennung von G. H. (Saarwellingen) und Ing. G. (Eppelborn) ihr bundesweites Netzwerk SV-NET mit Festpreisen, egal wie hoch sich der Schaden darstellt. In dem Schreiben der HUK wegen Schadensersatzkürzung beruft sich das Schaden-Team von Prof. Dr. Schradin, Dr. Weiler, St. Gronbach, K-J. Heitmann, Dr. H. O. Heray, S. Rössler und D. Thomas auf dem Mittelwert von 500.000 regulierten Schadenfällen pro Jahr.
    Da in diesen 500.000 regulierten Schadenfällen u. a. die Anzahl X von Gutachten mit SV-NET-Vereinbarungspreisen enthalten ist, die den Mittelwert verfälschen, sehe ich hierin zunächst den Versuch des Betruges. Denn kein Anspruchsteller muss sich laut Urteil auf Vereinbarungspreise verweisen lassen.
    Nach Anweisung des gekürzten Betrages vollendet sich der Betrug.

    Ich fordere daher alle Besitzer von HUK-Kürzungsschreiben auf, diese schnellstmöglichst an „CH“ zu senden, damit bei Bedarf die Staatsanwaltschaften sich nicht auf Einzelfälle bzw. mangelndes öffentliches Interesse zurückziehen können.

  16. W. Sch. sagt:

    @SV says:
    ……“Da in diesen 500.000 regulierten Schadenfällen u. a. die Anzahl X von Gutachten mit SV-NET-Vereinbarungspreisen enthalten ist, die den Mittelwert verfälschen, sehe ich hierin zunächst den Versuch des Betruges. Denn kein Anspruchsteller muss sich laut Urteil auf Vereinbarungspreise verweisen lassen.
    Nach Anweisung des gekürzten Betrages vollendet sich der Betrug.

    Ich fordere daher alle Besitzer von HUK-Kürzungsschreiben auf, diese schnellstmöglichst an „CH“ zu senden, damit bei Bedarf die Staatsanwaltschaften sich nicht auf Einzelfälle bzw. mangelndes öffentliches Interesse zurückziehen können.“

    Diesen Vorschlag unterstützen wir und werden gleich morgen der Ch-Redaktion alle HUK-Kürzungsschreiben mit Vermerk zur Schadenhöhe, zum abgerechneten Betrag und zu Kürzungsbetrag zukommen lassen. Wir bitten alle unabhängigen Kollegen gleichermaßen zu verfahren. Danke.-

    Mit freundlichen Grüßen

    W. Sch.

  17. Hirnbeiss sagt:

    @ SV
    „Da in diesen 500.000 regulierten Schadenfällen u. a. die Anzahl X von Gutachten mit SV-NET-Vereinbarungspreisen enthalten ist, die den Mittelwert verfälschen, sehe ich hierin zunächst den Versuch des Betruges. Denn kein Anspruchsteller muss sich laut Urteil auf Vereinbarungspreise verweisen lassen.
    Nach Anweisung des gekürzten Betrages vollendet sich der Betrug. “

    Keine Aufregung!
    Die paar Schwachköpfe werden jetzt von der HUK vorgeführt bis Sie ausgeblutet sind und ausgedient haben. Lasst ihnen doch die paar Billigaufträge.
    Schaut lieber zu, dass dem BVSK das Handwerk gelegt wird, damit auch nach 24 Jahren (seit 1994) eine Preissteigerung möglich wird. Dem BVSK, in Zusammenarbeit mit der HUK-Coburg ist es gelungen, viele Sachverständige, viele Juristen und mittlerweile auch viele Gerichte mit falschen Honorarabfragen sowie mit selbst festgelegten u. damit falschen Nebenkostenhöhen so gewaltig zu täuschen, dass man ganz ungeniert von einem vorsätzlichen Täuschungsmanöver sprechen kann.
    Mittlerweile sind die veröffentlichten HUK-Coburg Brutto Listen aus 2016 unter den Gegenstandswert/Honorarverhältnissen von 1994, obwohl eine Preissteigerung von über 35% der Lebenshaltungskosten stattgefunden hat.
    Darüber solltet ihr Euch aufregen. Von groß angelegten BVSK/HUK-Coburg Bluff redet leider keiner.
    Was sagt der GF Fuchs vom BVSK; „wir fertigen per Anno 1 Million Gutachten“. Damit steht auch der Marktwert beim GDV für den Fuchs fest. Locker hat er mindestens € 100.- netto pro GA u. SV eingespart.
    Wären da nicht bei 100 Millionen Ersparnis jährlich wenigstens nur 5% per Anno für so ein kleines Sparfüchslein angemessen?
    Oder warum täuscht er sonst den KFZ.-SV und dem übrigen Deutschland falsche, angeblich abgefragte Honorarhöhen vor?

  18. G.v.H sagt:

    @Hirnbeiss
    Danke, Hirnbeiss, das ist ein nützlicher Beitrag, zu dem weitere Hinweise und eine tiefgründigere Verifizierung veranlasst sein sollten. Alle Gerichte, die sich dennoch auf eine BVSK-Befragung abzustützen gedenken, sollten ihre pauschalen Annahmen und die beweisrechtliche Zulässigkeit weitaus dezidierter begründen müssen, als das bisher der Fall war, denn das, was im Nebenkostenbereich unzulässigerweise und nach unzulässiger „Überprüfung“ gekürzt wurde, müsste als „Gewinnanteil“ dem deutlich zu niedrigen Grundhonorar wieder zugeschlagen werden, um der Fuchs-Theorie „systemgerecht“ zu folgen. Also läuft dann doch wieder alles auf eine nur zulässige Gesamtkostenbetrachtung hinaus. Berücksichtigt man außerdem praxisorientierte Bandbreiten auf alle Abrechnungsmodalitäten, so gibt es eigentlich keine
    erheblichen Überhöhungen und damit auch keine nicht erforderlichen Beträge vor dem Hintergrund, dass angeblich bundesweit einheitliche Durchschnittswerte genau so wenig den Schadenersatz dokumentieren, wie unterschiedliche Honorarlisten der Versicherer. Neben dem Honorartableau der HUK-Coburg ist die aktuelle BVSK-Honorarbefragung die zweite Mogelpackung par excelllence. Auch der Rückgriff auf das JVEG als „Orientierungsgrundlage“ ist gleichermaßen verfehlt, denn einer Abrechnung danach liegt keine individuell zu berücksichtigende rechtsgültige Honorarvereinbarung zu Grunde, wie auch nicht ein Schadenersatzanspruch gem. § 249 S.1 BGB. Eine nicht begründbare Verquickung unterschiedlicher Rechtsbeziehungen und Ausgangslagen ist schadenersatzrechtlich obsolet.

    G.v.H.

  19. Dolle sagt:

    Auf XING lässt der Geschäftsführer der Berner GmbH – Joachim Berner aus Uetze – doch die Hosen schön herunter:

    „Als bundesweite Sachverständigenorganisation arbeiten wir Hauptsächlich für Versicherungen und Fuhrparks. Durch das SV-Net System können wir die Kosten minimieren so dass wir unseren Auftraggebern ein überdurchschnittlich gutes Preis Angebot unterbreiten können.“

    Na bitte, geht doch!

    Die arbeiten also hauptsächlich für Versicherer und Fuhrparks und das zu Sonderkonditionen.

    Als Allianz, Axa, DEVK, Garanta, Generali, HDI, LVM, R+V, VHV, usw. würde ich dem Berner sowie sämtlichen „Verbundpartnern“ der SV-Net ab sofort immer nur noch 280 Euro pauschal anweisen. Warum sollte nur die HUK davon profitieren, wenn auf der Webseite dieser „Organisation“ offen mit 280 Euro (für Jedermann) geworben wird?

  20. Murmeltier sagt:

    @Dolle
    Was hat denn dieser Joachim Berner aus Uetze überhaupt für eine Qualifikation? Ist das etwa einer der Experten, die anhand ihnen zur Verfügung gestellter Fotos Ferngutachten erstellen, was ja momentan im Trend liegt ? ….und die unbedarften Versicherer regulieren danach!

    Murmeltier

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