Ein Mädchen für alle (Un-)Fälle – Ihr VW u. Audi Autohaus R.

Die Anwälte der Altmark danken der Firma R. für das zu erwartende erhöhte Auftagsaufkommen.

oder

 Ein Zertifikat, das nicht zum Vorteil des tatsächlichen Kunden kreiert wurde.

 Willi Wacker führte am 15.07.2008 im Beitrag Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz u.a. folgendes aus: 

Mit neuen Geschäftsmodellen, neuen Regulierungsgesellschaften, Schadenskooperationen, neuen Internetdiensten etc. wollen sie vom Rechtdienstleistungsgesetz profitieren und sich im Unfallschadensgeschäft stärker profilieren. Auch die Versicherer sind nicht tatenlos geblieben. Einige wollen mit neuen Regulierungsmodellen Hersteller und Importeure und ganze Händlerorganisationen als so genannte „Schadenpartner“ gewinnen, wobei den Partnerbetrieben ein auskömmliches Reparaturaufkommen in Aussicht gestellt wird, wenn sie die Unfallreparaturen nach vorgegebenen Abläufen durchführen. Inwieweit sich die angesprochenen Reparaturwerkstätten dadurch allzu sehr an die Versicherer binden, soll hier nicht weiter dargestellt werden.

Soweit jedoch durch derartige Kooperationen die Ansprüche der Geschädigten gekürzt werden, sind diese Modelle mehr als bedenklich, da in verschiedenen Modellen von Anwälten nicht mehr die Rede ist. Vielmehr ist dort eine Regelung in dem Sinne angesprochen, dass sich bei normaler Sachlage eine „Dritthilfe“ (gemeint ist wohl der unabhängige qualifizierte Anwalt) erübrigt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Anwälte die Verlierer durch die Neuregelung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz werden? Diese Gefahr besteht durchaus (so Hörl, zfs 2008, 361). . Wichtig ist daher, dass die Verkehrsanwälte das Rechtsdienstleistungsgesetz als Chance für neue Partnerschaften mit Kraftfahrzeugbetrieben und Kraftfahrzeugsachverständigen verstehen. Zwar erhalten Kraftfahrzeugwerkstätten und Sachverständige durch das Rechtsdienstleistungsgesetz weitergehende Befugnisse zur Beratung über Unfallschäden als bisher. Mit § 5 des RDG hat der Gesetzgeber aber nur bestehende Praktiken legalisiert. Auch durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz bleiben die Kraftfahrzeugwerkstätten in ihrer Regulierungsbefugnis in wesentlichen Fragen beschränkt. Daran ändert auch die umfassende Regulierungsbefugnis im Rechtsdienstleistungsgesetz nichts. Die Unfallschadenregulierung bleibt Rechtsdienstleistung und Dritte setzen sich auch zukünftig Abmahnungen aus, wenn sie nächstens uneingeschränkt für Unfallschadenregulierung werben sollten (so Hörl, zfs 2008, 361).

Inwieweit sich die Firma R. in Stendal als  Reparaturwerkstatt – mit  ihrer ganz eigenen Betrachtungsweise zum neuen Rechtsdienstleistungsgesetz – an die Versicherer in Zukunft bindet, durften die Altmärker am vergangenen Donnerstag in ihrer Altmark Zeitung unter der Rubrik „Wirtschaft regional“ zur Kenntnis nehmen:

„Markantes Dreieck in Orange“

„Neuer Service in Stendals Autostadt mit kompetenter Rundum-Hilfe“

Unter dem neuen Markenzeichen „Unfall Spezialist“ bieten qualifizierte Volkswagenpartner professionellen, umfassenden Service im Falle eines (Un-) Falls von der Vororthilfe über die fachgerechte Reparatur bis zur Unterstützung bei der Abwicklung von Versicherungsformalitäten. Der Autofahrer kann sich sicher sein: Hier wird fachgerecht repariert, mit modernsten Verfahren für Karosserie- und Lacktechnik und natürlich mit Originalteilen. Ursprüngliches Aussehen und Sicherheit werden wieder hergestellt, der Wert des Fahrzeuges bleibt erhalten. Hersteller- und LongLife-Mobilitätsgarantie gehen nicht verloren.       Das Markenzeichen mit dem markanten orangefarbenen Dreieck tragen nur ausgesuchte Volkswagen-Service-Partner, die über die erforderliche HighTech-Werkstatt für Karosserie/Lack verfügen und deren Fachpersonal eine speziell geschult ist (Originaltext). Dazu gehört auch das Knowhow über alternative Reparaturverfahren, mit denen sich viele größere Blechschäden preiswert beheben lassen, bekannt unter dem Markennamen Volkswagen Clever Repair.  Das Knowhow hilft, Unfallwagen zeitwertgerecht instand zu setzen.      Der „Unfall-Spezialist“ ist nicht nur kompetent für Reparaturen, sondern steht für Rundumservice mit Vororthilfe und 24-Abschleppdienst mit Unfall-Ersatzwagen und kompetenter  Hilfe bei der Abwicklung von Versicherungsformalitäten. ….“ 

Zum Artikel gehört dann noch ein Foto, erklärt wie folgt: „Das Zertifikat halten Berater Peter J. (l.) und Service-Leiter Andreas D. stolz in Händen, was auch Sebastian Sch., VW-Service Deutschland, freut.

Bisher hat VW sein „Clever Repair“- Konzept als  – „moderne, alternative Reparaturverfahren, die das Fahrzeug optisch aufwerten sollen“, verkauft. Der Fahrzeughalter  komme günstig weg und sein Auto sehe trotzdem aus, als wäre fast nichts gewesen. Clever Repair sei  „Glatt günstiger“ bei allen kleinen Schäden am und im Auto.  Eine Reparatur auf der Stelle.

Schon vor dem neuen Rechtsdienstleistungsgesetz handelte die Firma R. wie im Zeitungsartikel veröffentlicht.  Über Jahre wurde der Kundenwille missachtet, den Sachverständigen seines Vertrauens zur Beweissicherung mit heranzuziehen. Man arbeite mit der DEKRA zusammen oder ein Gutachter wäre nicht erforderlich, ein (kostenpflichtiger) Kostenvoranschlag würde genügen.                     Bis dato lief das Ganze im stillen Kämmerchen ab.  Nunmehr wird das  neue Rechtsdienstleistungsgesetz seitens VW und der Firma R. als Grundlage des ganz eigenen Verständnisses zur Durchsetzung  eines weiteren aktiven Schadenmanagementes mit dem Namen „Unfall-Spezialist“, unter Ausweitung der Marke „Clever Repair“, herangezogen.  Die Entmündigung des  Unfallopfers wird öffentlich  – als uneigennütziger Rundumservice – gepriesen.   Somit muss sich der Fahrzeughalter nach einem Unfall aufgrund des  Service-Angebot der Firma R. im Altmarkkreis mit einem weiteren  Schadensteuerungsmodel, wie unter:

Fairplay der Allianz – für das Unfallopfer doch nur ein weiteres Schadensteuerungsmodell?

bei captain-hulk hinreichend diskutiert, auseinandersetzen.

Abschließend bleibt festzustellen und da komme ich wieder auf Willi Wacker zurück:

„Die Unfallschadenregulierung bleibt Rechtsdienstleistung und Dritte setzen sich auch zukünftig Abmahnungen aus, wenn sie nächstens uneingeschränkt für Unfallschadenregulierung werben sollten (so Hörl, zfs 2008, 361).“

 Anwälte, unabhängige Sachverständige und ihren Kunden gegenüber loyale Versicherungsvertreter werden sich Bundesweit neuen Herausforderungen stellen müssen.

Chr. Zimper

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22 Antworten zu Ein Mädchen für alle (Un-)Fälle – Ihr VW u. Audi Autohaus R.

  1. Fred sagt:

    @SV Zimper

    „der Wert des Fahrzeuges bleibt erhalten“

    Endlich mal eine so hoch qualifizierte Werkstatt, dass keine Wertminderung mehr anfällt – es ist wieder alles wie vorher – und das mit

    „Unfallwagen zeitwertgerecht instand zu setzen“.

    Ob die überhaupt wissen, was eine zeitwertgerechte Reparatur ist? Ein Tip zum nachlesen:
    „Die zeitwertgerechte Instandsetzung“, Otting/Gensert, INFORMATION Ambs GmbH, Postfach 208, 77968 Kippenheim, Verkehrsunfall und Fahrzeugtechnik 1996.

    Das sind wohl keine Karosseriespengler – das müssen Zauberer sein???

  2. F.Hiltscher sagt:

    @SV Zimper

    “der Wert des Fahrzeuges bleibt erhalten”

    Ich verstehe, dann kommen wir wieder in den Bereich einer „werterhaltenden Reparatur“,mit den Abzügen wegen einer Wertverbesserung.
    Eine merkantile Wertminderung wird dann bald ersatzlos gestrichen werden,weil diese onehin gleichzustellen ist mit einem Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.= (Versicherungsbereicherungsgebot)

  3. DerHukflüsterer sagt:

    Ein jeder der den tatsächlichen Schaden mindert,
    kennt seine Rechte nicht, oder ist geistig behindert!

    Ein Unfallschaden der in Bruchteilen von Sekunden entsteht, löst alle Rechte des § 249 ff BGB aus und ist nicht mehr zu mindern!
    Man könnte diesen Schaden wohl ausweiten aber niemals mindern.
    Alleine der Ausdruck Schadensminderungspflicht ist eine Wortkombination aus der Schadenabwehr heraus, welche bei Schadenersatzleistungen gestrichen werden müsste.
    Immer wieder wird der Begriff falsch angewandt aber trotzdem wirkungsvoll .

  4. borsti sagt:

    Es ist so einfach. Ein Auto ist ein Auto und ein Schaden ist ein Schaden. Es ist doch so einfach, – oder ??

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leute,
    offenbar soll mit dem Begriff „zeitwertgerechte Reparatur“ suggeriert werden, dass die Werkstatt etwas ganz besonderes an dem Unfallwagen vornimmt. Die Wahrheit ist, dass zeitwertgerechte Reparatur bedeutet, dass gebrauchte Ersatzteile verwandt werden. Wieder einmal Augenwischerei.
    Geschädigte, seid wachsam!
    Euer Willi Wacker

  6. SVS sagt:

    @DerHukflüsterer
    …Ein jeder der den tatsächlichen Schaden mindert,
    kennt seine Rechte nicht, oder ist geistig behindert!
    Ein Unfallschaden der in Bruchteilen von Sekunden entsteht, löst alle Rechte des § 249 ff BGB aus und ist nicht mehr zu mindern!
    Man könnte diesen Schaden wohl ausweiten aber niemals mindern.

    Man könnte sagen, Schadenausweitungsverbot ?

    Gruss SVS

  7. Fred sagt:

    @Willi Wacker

    Gebrauchte Ersatzteile können auch unbekannter Herkunft sein.
    Es gibt doch den Spruch: Kaum in Polen, schon gest…
    Wie will denn die Reparaturwerkstatt den Nachweis führen, dass die verbauten Teile legal erworben wurden und nicht mit fremden Rechten belastet sind?

  8. virus sagt:

    Fred, wieso bei einer Rundum-Hilfe einen Nachweis führen? Fragen sind nicht erwünscht, da im Stundensatz nicht mit einkalkuliert.

    Gruß Virus

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    in dem neuesten Heft 7-8/2008 der Zeitschrift “ Der Sachverständige“ mahnt der Vizepräsident des BVS, Herr Peter Engels, Mönchengladbach hinsichtlich des neuen Rechtsdienstleistungsgesetzes: Schuster, bleib bei deinen Leisten! Sollten Sachverständige, dies gilt aber auch für Werkstätten im Rahmen des neuen RDG fehlerhaften Rechtsrat erteilen, sind sie persönlich haftbar. Anders als beim Anwalt, der berufshaftpflichtversichert sein muss, besteht weder beim Sachverständigen noch bei der Werkstatt für fehlerhaft erteilten Rechtsrat Versicherungsschutz. Der Herr Vizepräsident des BVS mahnt daher seine Mitglieder zu besonderer Vorsicht: „Wer nun meint, das neue RDG sei der Freibrief für SV, sich auf dem Markt der Rechtsberatung zu tummeln und etwa dem Auftraggeber auf der Grundlage zum Beispiel eines KFZ-Sachadensgutachtens gleich die gesamte Schadensabwicklung mit dem Schädiger bzw. dessen Versicherer aus der Hand zu nehmen, der sei gewarnt.“ Diese Warnung gilt gleichermaßen auch für Werkstätten und Autovermieter. Eine Rechtsdienstleistung liegt daher nur vor, wenn die Tätigkeit eine konkrete rechtliche Prüfung des Einzelfalles notwendig macht. Damit fallen lediglich allgemein rechtliche Informationen oder auch an ein breites Publikum gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen aus dem Anwendungsbereich des RDG heraus und sind nunmehr z.B. den Sachverständigen erlaubt. Aber bitte Vorsicht!
    Bevor jetzt nicht die Rechtsprechung die sog. Nebenleistungen definiert hat, sollten SV, Werkstätten etc. mit Rechtsratschlägen sehr zurückhaltend sein. Ansonsten droht eine neue Abmahnwelle, die vermutlich noch größer sein wird als die Abmahnwelle wegen Musikdownloads.
    Viel Freude beim Überlegen und Nachdenken.
    Willi Wacker

  10. Chr. Zimper sagt:

    Willi Wacker, also muss der Satz von virus noch weiter gehen: … Fragen sind nicht erwünscht, da im Stundensatz nicht mit einkalkuliert und außerdem dazu führen könnten, dass dem geschätzten Kunden Unzulänglichkeiten auffallen könnten. Somit der Schadenersatzanspruch gegenüber der Werkstatt vorprogrammiert wäre.

    FairPlay der Allianz, controlexpert und Schadenmanagement der HUK-Coburg lassen grüßen.

    Warum nur werden Ansprüche, begründet dargelegt, von den Versicherern regelmäßig gekürzt? Eine Antwort hier kann sich jeder selber geben. Warum braucht es einer Rundum-Hilfe durch Reparaturbetriebe? Die Antwort wäre die gleiche.

    Der Haftpflichtversicherer – in diesem Fall unser aller Lieblingsversicherung – kürzte mehrere Positionen um einen Gesamtsumme von ca. 580 Euro. Nach umgehenden Mahnantrag des Anwaltes werden dann doch bis auf den Fehlbetrag zum Gutachtenhonorar, welches auf BVSK-HUK Coburg Absprache gekürzt wurde, zur Zahlung angewiesen.
    Spätestens nach Eingang der Klage am Gericht wird man jedoch auch hier zahlen – wie bereits in den Fällen zuvor.

    Um auf das Thema zurück zu kommen. Hätte hier der Geschädigte auf einen blickigen Anwalt verzichtet und wäre nicht unserer Empfehlung gefolgt bzw. hätte sich in die vertrauensvollen Hände z.B. einer Werkstatt wie AVG R. begeben, wären ihm, ohne dass er es überhaupt bemerkt hätte, geschätzte 10 % seiner Schadenersatzansprüche verloren gegangen.
    Wie hätte erst der Schadenersatzverlust bei einer fiktiven Abrechnung, nach einer Korrespondenz allein über den Schreibtisch einer Werkstatt, ausgesehen?

    Somit Willi Wacker, ist eigentlich alles klar. Dem Überlegen und Nachdenken muss umgehend das Handeln folgen.

    Herzliche Grüße
    Chr. Zimper

  11. WESOR sagt:

    An die Geschädigten die hier mitlesen:

    Wer Ihnen „kostenlosen Service“ anbietet, belügt Sie von Anfang an. Er will nur an anderer Stelle von Ihnen profitieren.

    Eine Werkstatt, eine Versicherung bieten kostenlosen Schadenservice nur an, weil sie davon profitieren wollen. Die Werkstatt an der Reparatur oder dem Verkauf. Die Versicherung weil sie eine möglichst niedrige Ersatzleistung durchsetzen will.

    Der von Ihnen beauftragte Kfz-Sachverständige und Rechtsanwalt kostet das Geld des Verursachers.

    Gutachter und Anwalt des Geschädigten werden von der Versicherung als Wegelagerer bezeichnet. Diese Wegelagerer muß man ausschalten, schrieb 1991 schon die große Allianz in die Arbeitsanweisung an ihre Mitarbeiter.

    „Kostenlos, werden Sie nur ihr Vermögen los“!

  12. Nachdenker sagt:

    Traue keinem, der kein Geld von dir will.

    In der Versicherungssparte wird man stetig umsonst „bedient“ und „umsorgt“.

    Die Verluste sind versteckt und werden erst später – oder zu spät – bemerkt.

    Das sieht man an vielen angeblich kapitalbildenden V-Verträgen, die sich letztlich, nach unabhängiger (und zu bezahlender Beratung), als Geldvernichtung herausstellen.

    Da kann ich mich WESOR`s letztem Satz nur anschließen.

  13. Fred sagt:

    Da bin ich mir sicher

  14. Friedhelm S sagt:

    Hi Nachdenker,
    dies gilt laut Plusminus vom 5.8.2008 umso mehr bei den Bausparverträgen, die nach ARD reine Geldvernichtungsinstitutionen sind.

  15. Fred sagt:

    @Friedhelm S

    Das stimmt so nicht. Das Geld wird doch nicht vernichtet, es wird anderweitig verwendet: Für Provisionen, Verwaltungskosten, Glaspaläste, Fußballstadien, 13. Gehalt?, 14. Gehalt?, vergünstigte Versicherungen, und, und, und. Sie wissen doch, wie Versicherungen und Banken Gewinn definieren: Gewinn ist all das, was man nicht irgendwie anders verbuchen kann. Und dann noch die steigenden Kosten, und, und, und…

  16. Nachdenker sagt:

    ja und nicht zu vergessen die pösen, pösen 500€/Std. SV`s………..LOL LOL

  17. Chr. Zimper sagt:

    War es nicht so, dass vor Verabschiedung des RDG vorgesehen war, dass Rechtsanwälte und Sachverständige zusammen arbeiten können.
    Dieses wurde auf Betreiben der Lobbyisten dann wieder verworfen bzw. zurückgestellt.
    Und was haben wir jetzt – die Werkstätten arbeiten mit den Versicherern Hand in Hand.
    Bedarf es nicht daher einer umgehenden Nachbesserung des RDG aufgrund der Verpflichtung des Staates gegenüber seinen Bürgern, diese vor vermeidbaren „Schäden“ zu bewahren?

    Chr. Zimper

  18. DerHukflüsterer sagt:

    @ Fred
    Mittwoch, 06.08.2008 um 19:21

    und @Friedhelm S

    „Das stimmt so nicht. Das Geld wird doch nicht vernichtet, es wird anderweitig verwendet: Für Provisionen, Verwaltungskosten, Glaspaläste, Fußballstadien, 13. Gehalt?, 14. Gehalt?, vergünstigte Versicherungen, und, und, und. Sie wissen doch, wie Versicherungen und Banken Gewinn definieren: Gewinn ist all das, was man nicht irgendwie anders verbuchen kann. Und dann noch die steigenden Kosten, und, und, und…“

    und nicht zu vergessen die enormen Geldmittel an Rückstellungen für Schmerzensgelder,Rentenzahlungen, Behandlungskosten, Invalidenrenten usw. für die Unfallopfer(ein bedauerlicher Aktenfehler) welche leider seit Jahren verstorben sind!!!
    Traurig,traurig,traurig, aber sehr gewinnbringend für eine Branche die von der Ankündigung u.Verbreiterung von Horrorszenarien wie die Made im Speck lebt.

  19. Joachim Otting sagt:

    @Chr. Zimper

    Hallo Frau Zimper,

    eine Änderung des RDG ist m.E. nicht nötig und außerdem ohne zeitnahe Realisierungschanche. § 5 III RDG – Entwurf war kein kreativer Akt des Gesetzgebers, sondern die Wiedergabe der vom BVerfG erarbeiteten Grundsätze aus der „Erbensucherentscheidung“ Az. 1 BvR 2251/01. Lektüreempfehlung dazu Kleine-Cosack, Anwaltsblatt 11/2007, S. 737 ff, dort letzte Seite oder mein Buch „Rechtsdienstleistungen“ im Memento-Verlag. Das RBerG ist von uns gegangen, das RDG ist gekommen, aber die Verfassung gilt unverändert. Wenn ein Paket aus Anwalt und SV oder Anwalt und Werkstatt oder gar aus allen Dreien von Verfassungs wegen nicht verbietbar ist, muss im Gesetz nicht extra erwähnt werden, dass es erlaubt ist. § 5 III RDG – Entwurf war also nur deklaratorisch.

    Meine Auffassung (ohne Garantie natürlich, das wird sich in der Rechtsprechung noch zeigen): Nur Mut!!!

    Mit kreativen Grüßen,
    Joachim Otting

  20. Chr. Zimper sagt:

    „Dagegen ist die Erweiterung der beruflichen Zusammenarbeitsmöglichkeiten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufe, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch vorgesehen war, vorläufig zurückgestellt worden.“

    So die mir erinnerliche Aussage des Bundesjustizministeriums am 01.07.2008.

    http://www.bmj.bund.de

    Weiter heißt es dann:

    „Das RDG ersetzt diese konturenlose Begriffsvielfalt jetzt durch den einheitlichen, in § 2 Abs. 1 RDG definierten Begriff der Rechtsdienstleistung:

    Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind nur noch die Fälle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen. „

    Dies betrifft etwa

    „….die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche
    Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern macht für den Geschädigten gleichzeitig auch die allgemeine Schadenpauschale geltend.“

    Ansprüche sind doch nur dann unstreitig, wenn den Unfallopfern die Kürzungen/nicht Zahlungen vielfältiger Schadenersatzpositionen durch den Versicherer nicht bewusst sind. Also gerade dann, wenn seitens des Reparateurs aufgrund finanziellen Eigennutzes dem Kunden keine Beweissicherung und rechtliche Beratung empfohlen wird.
    Fortwährend diskutieren wir hier die unterschiedlichsten Kürzungskapriolen der Versicherer, gerade bei konkreter und umfassender Darlegung der Schadenpositionen und –höhen.
    Regelmäßig ist daher meiner Meinung nach davon auszugehen, dass Schadenregulierungen durch die Versicherer grundsätzlich Streitbehaftet sind und zwar nicht erst „seit gestern“.
    Da Herrn Otting zuzustimmen ist, dass eine zeitnahe Gesetzesänderung nicht realisierbar wäre, wiegt umso schwerer, dass die Politik ihrer Verantwortung gegenüber seinen Bürgern, wohl wider besseres Wissen, nicht gerecht geworden ist.

    Immerhin führt das Justizministerium auch aus:

    „Zum Schutz der Rechtsuchenden ist es möglich, Personen oder Einrichtungen, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistung zu untersagen.“

    Chr. Zimper

  21. F.Hiltscher sagt:

    @Chr. Zimper
    „Zum Schutz der Rechtsuchenden ist es möglich, Personen oder Einrichtungen, die außerhalb des Familien- und Bekanntenkreises dauerhaft unqualifizierten Rechtsrat erteilen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistung zu untersagen.”

    Hallo,
    ob findige Juristen nicht das so auslegen, dass in Zukunft die Versicherungssachbearbeiter Geld für ihre Falschauskünfte verlangen dürfen/müssen.(LOL)

    Ernsthaft nachgefragt;
    gibt es aufgrund der Anmerkung des Justitzministeriums, keine Handhabe den Versicherungen nebst dem GDV den unqualifizierten u. oft falschen Rechtsrat zu verbieten.
    Das wäre ein guter Ansatz der Regierung in Sachen Verbraucherschutz.
    MfG
    F.Hiltscher

  22. Joachim Otting sagt:

    Hallo Frau Zimper,

    Ihre Zitate aus der Literatur sind samt und sonders richtig. Aber Sie dürfen nicht nach § 2 Absatz 1 RDG aufhören zu lesen. In § 2 I RDG ist definiert, was eine Rechtsdienstleistung ist. Wie das genau auszulegen ist, ist umstritten. Jedenfalls soweit es unsere Themen angeht, ist das aber ein Streit um des Kaisers Bart. Denn in § 5 I RDG steht, unter welchen Umständen auch dem Nichtanwalt Rechtsdienstleistung erlaubt ist. Schauen Sie mal dort nach. Alles, was „blechnah“ ist, darf die Werkstatt, darf auch der SV. Die Grenzen sind bei Streitigkeiten um die Haftung („Fifty-fity“ oder so) und um fahrzeugfremde Positionen (Schmerzensgeld etc.) erreicht.

    Hiermit habe ich nur zum „Dürfen“ geschrieben. Ob das sinnvoll ist, ist eine zweite Frage. Dazu siehe mein letzter Beitrag hierzu: Schnüren Sie Pakete!!!

    Die von Ihnen zitierte Passage zur Untersagung von Rechtsdientleistungen gehört im Gesetz in einen ganz anderen Zusammenhang, der mit unseren Themen nichts zu tun hat. Da geht es um karitative oder von Vereinen für deren Mitglieder erbrachte Rechtsdienstleistungen.

    Mit fachlichen Grüßen,
    Joachim Otting

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