Eine Honorarempfehlung des BVSK gibt es nicht !

Betrifft Honorarvereinbarung zwischen HUK Coburg und BVSK.

In den Kürzungsschreiben der HUK Coburg verweisen diese des Öfteren auf eine Honorarempfehlung des BVSK. Uns liegt jetzt ein Schreiben des BVSK vor, in diesem heißt es wörtlich:

Für die Schreiben der HUK Coburg sind wir nicht verantwortlich, machen aber der HUK Coburg und auch Ihnen gegenüber deutlich, dass es eine Empfehlung des BVSK hinsichtlich des Sachverständigenhonorars nicht gibt und im übrigen auch zu keinem Zeitpunkt gegeben hat.
Dies werden wir auch in Ihrem konkreten Fall wie in vergleichbaren Fällen der HUK Coburg deutlich machen und die HUK Coburg insoweit auffordern, ein entsprechendes Verhalten künftig zu unterlassen.

Das Schreiben des BVSK hat der VOSB unter folgendem Link veröffentlicht.

http://sv.vosb.de/index.php?option=com_content&view=article&id=44&Itemid=128

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26 Antworten zu Eine Honorarempfehlung des BVSK gibt es nicht !

  1. VAUMANN sagt:

    garnix wird er unternehmen,der Herr Fuchs!

  2. Willi Wacker sagt:

    Die HUK-Coburg weiß offenbar selbst nicht mehr was sie tut. Mit Preisempfehlung ist offenbar das Gesprächsergnis mit dem BVSK gemeint. Da haben aber schon reichlich Gerichte entschieden, dass das Gesprächsergebnis keine Basis zur Schätzung darstellt. Dieser Blog berichtete vielfach darüber.
    Eine Honorarempfehlung des BVSK existiert nicht. Insoweit ist dem Herrn Geschäftsführer zu glauben.
    Also bezieht sich die HUK-Coburg auf nicht existente Dokumente. Das kann man auch als Wahn bezeichnen. Oder war das bewußt gemacht, um Sachverständige zu täuschen? Dann liegt allerdings versuchter Betrug vor, der bekanntlich strafbar ist.

  3. SV Wehpke sagt:

    Aber klar doch! Der BVSK hat allen Grund so zu verfahren. Sonst käme ja vielleicht noch einmal einer beim Kartellamt auf die Idee das mal alles etwas näher zu betrachten. Äinmool essett joo joot jejange – ever wer weis datt?

    Wehpke Berlin

  4. hukis-liebling sagt:

    hat es euch die sprache verschlagen?
    auf Grund des massenhaften prozessbetruges der huk- coburg?
    sowie beihilfe durch den „fuchs“ durch jahrelanges schweigen?

  5. Kuron sagt:

    Im Bezug auf das Bundeskartellamt ist zu bemerken, dass der Versicherungsopferschutzbund bereits im August 2009 gegen die Preisabsprache zwischen einer bekannten Versicherung und einem Sachverständigen Berufsverband zur Anzeige gebracht hat. Dieser Fall wurde aber leider vom Bundeskartellamt nicht bearbeitet, da keine horizontale oder vertikale Vereinbarung vorliegt. Vom Bundeskartellamt wurde aber erwähnt, dass gemäß § 33GWB die Möglichkeit besteht, gegen etwaige kartellrechtliche Verstöße selbst gerichtlich vorgegangen werden kann. Der genaue Schriftverkehr ist unter folgendem Link abrufbar.

    http://www.vosb.de/index.php?option=com_content&view=article&id=21&Itemid=53

  6. Babelfisch sagt:

    @Kuron
    Das nenne ich mal einen konstruktiven Hinweis. Mir liegt ebenfalls das Schreiben von Herrn Fuchs vor, mit dem er sich gegen das angebliche Gesprächergebnis zur Wehr setzt. Diese Informationen kann man wohl keinem Gericht vorenthalten …
    Babelfisch

  7. Frank sagt:

    ……..nach so langer Zeit mal ein EINGESTÄNDNIS des Herrn Fuchs.
    Ob sich daraus nicht was machen läßt?

    So in etwa ==Schadenersatz= ?????

    Frank

  8. glaubtnichtalles sagt:

    @Willi Wacker
    „Eine Honorarempfehlung des BVSK existiert nicht. Insoweit ist dem Herrn Geschäftsführer zu glauben.“

    Glauben heisst nichts wissen, sagt man nicht zu unrecht.
    Da existiert ein BVSK Rundschreiben/Schriftstück wo von einer BVSK Honorarempfehlung gesprochen wird.
    Das suche ich für CH heraus.

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,

    Herr Fuchs hat nicht vom Gesprächsergebnis gesprochen, sondern von einer „Empfehlung des BVSK hinsichtlich des Sachverständigenhonorars“. Das Gesprächsergebnis ist eine (vertragliche) Übereinkunft, also zweiseitig, während die Empfehlung nur ein Rat oder Hinweis ist, also einseitig. Das sollte schon genau auseinander gehalten werden.

    Dass das Gesprächsergebnis des BVSK mit der HUK-Coburg und Bruderhilfe eine Sondervereinbarung ist, auf die sich ein Geschädigten nicht verweisen lassen muss, haben bereits unzählige Gerichte entschieden und das Gesprächsergebnis als Schätzgrundlage abgelehnt.

    Eine Empfehlung ist ein unverbindlicher Hinweis oder Rat, der niemanden bindet. Meines Wissens hat der GF. des BVSK eine solche Preisempfehlung auch nicht abgegeben.

    Die Irritation rührt daher, dass die HUK-Coburg das ohnehin irrelevante Gesprächsergebnis relativieren will und dieses nun als Empfehlung (ohne ihre Mitwirkung) darstellen will. Sie will ihre Hände in Unschuld waschen, nachdem sich herausgestellt hat, dass die Gerichte das Gesprächsergebnis nicht (mehr) als Maßstab anerkennen.

    Die Honorarbefragung des BVSK zeigt nach Ansicht der HUK-Coburg noch zu hohe Beträge, also müssen die Werte künstlich herunter manipuliert werden, indem sie auf eine (angebliche) Preisempfehlung des größten Sachverständigenverbandes gestützt werden. Aber der BVSK distanziert sich zumindest nach außen hin davon. Der HUK-Coburg laufen offensichtlich die Partner davon, so sieht es aus. Das muss auch nur mal so gesagt werden.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  10. Hunter sagt:

    So weit ich mich entsinne, gibt es irgendwo eine Aussage des BVSK-Geschäftsführers, so oder so ähnlich formuliert:

    „SV-Honorare, die sich außerhalb des Gesprächsergebnisses bewegen, sind nicht ohne weiteres üblich…“

    Falls sich irgend jemand daran erinnert und weiß, wo man eine derartige Aussage ggf. nachschlagen kann, bitte hier posten oder der CH-Redaktion mitteilen.

  11. virus sagt:

    Wenn wir gerade am Suchen sind. Wer hat das nachfolgende Urteil im Volltext?

    OLG FRANKFURT AM MAIN

    04.07.1996

    AZ: 6 U 90/96

    Aus den Gründen: (…Die Behauptung, „Die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigengebühren richtet sich nach der üblichen Vergütung im Rahmen billigen Ermessens gem. den §§ 632 II und 315 BGB.

    Insoweit können die bundesweit geltenden Gebührensätze der DEKRA AG herangezogen werden“, ist von den Haftpflichtversicherern im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen.

    Gem. den §§ 824, 1004 BGB besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn eine Tatsache behauptet oder verbreitet wird, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen.

    Mit der Äusserung versuchen die Haftpflichtversicherungen, freie Sachverständige zugunsten von Grossorganisationen wie z.B. der DEKRA AG oder eigener Sachverständiger zurückzudrängen, indem sie ihnen überhöhte Gebühren unterstellen…).

    Quelle: http://www.asek.net/5256.html?*session*id*key*=*session*id*val*

  12. SV F.Hiltscher sagt:

    @Kuron

    Hallo Leute,
    damals gab es eine Empfehlung des BVSK, deshalb wurde nicht nur eine Beschwerde an das hinreichend untätige Kartellamt geschickt, was man hier nachlesen kann.

    Bundeskartellamt
    10. Beschlußabteilung
    Meringsdamm 129

    10965 Berlin

    07.10. 1998

    Kartellrechtliche Prüfung momentaner Praktiken von verschiedenen Versicherern und dem größten Kfz.-SV Verband BVSK Berlin, einheitliche Honorare für Kfz.SV festzusetzen.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    uns ist bekannt, daß Ihnen bereits mehrere Anfragen von anderen SV-Kollegen zugesandt wurden, mit der Bitte zur Überprüfung der o.g. Situation.
    In der Regel könnte uns freien SV egal sein, wer mit welcher Versicherung ein bestimmtes Honorar vereinbart, um Aufträge zu erhalten oder das Auftragsvolumen zu sichern. Bedenklich und problematisch wurde es allerdings seit 1995 für die unabhängigen, qualifzierten SV, welche nicht Mitglied im größten Verband BVSK, sind. Dieser Verband, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn RA Fuchs hat 1994 verbandsinterne Honorarbefragungen durchgeführt, was zu diesem Zeitpunkt auch andere Verbände praktizierten.

    Zum damaligen Zeitpunkt waren das keine Honorarempfehlungen, sondern nur Feststellungen innerhalb eines Verbandes. In der Hauptsache ging es darum wie hoch durchschnitlich das Grundhonorar,einzelne Nebenkostenanteile, wie Fahrkosten, Schreibkosten, Abrufkosten für Fremdleistungen, Kopierkosten und dgl. verrechnet wurden.

    Bezgl. der Grundhonorare wurden sehr unterschiedliche Spannbreiten festgestellt, so daß man damals schon erkannte, daß es ein übliches Honorar nicht gibt und auch nicht geben kann, weil man bei den Abfragen nur von einem Gegenstandswert ausging, welcher keinerlei Leistungsinhalte für das zu erstellende Gutachen beinhaltete.

    Durch die Sparpolitik einiger Versicherer, sowie die Freigabe der Prämiengestaltung der Versicherungswirtschaft durch das Bundesaufsichtsamt 1995 wurden die Kfz.-SV mit Honorarkürzungen und folglich mit Honorarprozessen überhäuft. Die unabhängigen und qualifizierten SV, wehren sich nun seit Jahren zum größten Teil erfolgreich, mit Hilfe unseres funktionierenden Rechtssystems dagegen, daß berechtigte Honorare willkürlich gekürzt werden.

    – 2 –

    Diese Erfolge sind nun stark infrage gestellt, weil der größte Kfz-SV Verband, der BVSK in Berlin, Honorarabsprachen mit der HUK-Coburg und der DEVK getroffen hat und diese Absprachewerte, welche keineswegs seriös ermittelt wurden, als Honorarempfehlung weitergibt.

    Einigen Versicherern dienen diese Absprachewerte nun als vermeintliche Legimitation, zu Honorkürzungen bei unabhängigen SV.

    Aus einer Umfrage, welche unsere Arbeitsgemeinschaft im Jahre 1998 durchgeführt hat, können Sie erkennen, welche Auswirkungen diese Honorarabsprachen des BVSK und den Versicherungen haben, bzw. noch haben werden.
    Mir liegt ein Aufsatz vor „Honorarverzeichnisse in kartellrechtlicher Sicht“ verfaßt vom Leitenden Senatsrat a.D. Herrn Heinz Bremer, welcher in der Fachzeitschrift „Der Sachverständige“ 1. Jahrgang Heft 4/74 veröffentlicht wurde.
    Hier wird bereits eingehend die Thematik behandelt. Wörtlich wird ausgeführt, ich zitiere:

    „Diese Verbände seien stets daraufhin gewiesen worden, daß verbindliche Verbandsbeschlüsse über einheitliche „Gebühren“ verbotene Preiskartelle darstellen, und daß auch entsprechende Empfehlungen durch die Verbände nach § 38 Abs. 2, unzulässig seien.“

    Gegen diese Grundsätze verstößt u.E. der BVSK, weil sich seine Mitglieder strikt an die Honorarabsprachen zu halten haben und zum größten Teil auch tun.

    Auch unter Punkt 4. dieses Aufsatzes „Bedenkliche und unbedenkliche Gebühren und Honorarverzeichnisse“ Punkt b) besteht wiederum eine klare Aussage, ich zitiere:“
    „Es muß deutlich herausgestellt werden, daß es sich um eine unverbindliche Aufstellung von Entgelten für Leistungen (der Mitglieder des Verbandes) handelt.“

    Das steht in einem krassen Widespruch zu den Praktiken der Versicherern, welche sich zunehmend gleichförmig verhalten und bei den Honorarkürzungen glauben machen, daß es sich hier um verbindliche, statistisch einwandfreie Werte handelt, die der seriöse größte Bundesverband für Kfz.-SV ermittelt hat.

    zu c), ich zitiere:
    “ Honorarsätze in Gebührenstaffeln, müssen als Rahmensätze mit Mindest-und Höchstwerten (von bis Werte) mitgeteilt werden, wobei zwischen den Werten eine gewisse Spanne zu bestehen hat.“
    Auch dieses steht im Gegenmsatz zu den Behauptungen, die die Versicherer mittlerweile aufstellen.

    zu d), ich zitiere:
    “ Die zu erhebenden Gebühren dürfen nicht als übliche Gebühren im Sinne des § 612, Absatz 2 und des § 823, Absatz 2 BGB, bezeichnet werden.
    Auch diese Feststellung in kartellrechtlicher Sicht wird mit den praktizierten Anschreiben der Versicherer völlig ignoriert.

    – 3.-

    zu e), ich zitiere:
    “ Die mitgeteilten Rahmensätze müssen auf einer neutralen, nach anerkannt wissenschaftlichen Grundlagen vorgenommenen repräsentativen Befragung der in Betracht kommenden Berufsangehörigen beruhen.“

    Obwohl mittlerweile nachweisbar, die angeblichen Erhebungszahlen des BVSK in der Hauptsache am grünen Tisch (E-Wert), festgelegt wurden, sowie Nebenkostenpauschalen, welche teilweise weit unter dem ZSEG liegen, werden diese falschen Zahlen an die Versicherungen als angeblich seriös ermitteltes Zahlenmaterial weitergegeben.

    Dafür werden die BVSK Mitglieder und SV., welche sich an diese BVSK-Werte halten,
    nicht mit Honorarkürzungen konfrontiert. U.E. ist klar zu erkennen, daß mit Hilfe des BVSK ein Honorardiktat durchgesetzt werden soll.

    Wir wehren uns gegen solche Absprachen und Absichten, weil wir qualifizierte SV eine der wichtigsten Voraussetzungen, welche ein SV haben muß, nämlich die Unabhängigkeit, verlieren würden. Beweisicherungen könnten folglich nicht mehr nach der Erforderlichkeit, sondern nur noch soweit vorgenommen werden, wie es ein festgelegtes Honorarlimit zuläßt.

    Wir würden Sie bitten, die momentane Situation kritisch zu würdigen und uns Ihre Schritte mitzuteilen. Sollte Ihre Behörde zusätzlich beweiskräftiges Material benötigen, welches unsere Beschwerden stützt, werden wir Ihnen dieses kurzfristig übermitteln.

    Der Rechtsauffassung Ihrer Behörde sehen wir mit großem Interesse entgegen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Franz Hiltscher

  13. SV F.Hiltscher sagt:

    Fortsetzung

    Hallo Leute,seht wie es weiter geht.

    Bundeskartellamt
    10. Beschlußabteilung
    Mehringsdamm 129

    10965 Berlin

    00.00. 0000

    Erinnerung an unser Schreiben vom 12.10.1998 über kartellrechtliche Prüfung momentaner Praktiken von verschiedenen Versicherern und dem größten Kfz.-Sachverständigenverband BVSK Berlin, einheitliche Honorare für Kfz.-Sachverständige festzusetzen.
    Zusätzlich Kenntnis der Schreiben an alle Industrie-und Handelskammern sowie tatsächliche Auswirkungen der Honorarempfehlungen des BVSK.

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    leider haben wir bis heute noch keine Stellungnahme von Ihrer Behörde erhalten und dürfen Sie höflich daran erinnern.

    Wie Sie aus den Anlagen ersehen können, wurde von unserer Arbeitsgemeinschaft alle Industrie-und Handelskammern angeschrieben, weil das Honorardiktat, welches auf nicht sachgemäßen Erhebungen des BVSK und Absprachen desselben mit der Versicherungswirtschaft sich weiter fortsetzt. Die Befürchtung der Auswirkungen, welche wir den Industrie-und Handelskammern und auch Ihnen bereits mitgeteilt haben, verdichten sich immer mehr und sind auch beweisbar.

    Zusätzlich als Anlage erhalten Sie eine gutachterliche Ausführung des Sachverständigen Himbert, welcher öffentlich bestellt und vereidigt und zugleich Mitglied im BVSK ist. Dieser SV teilt dem Gericht die üblichen BVSK-Gebühren mit, welche nach seiner maßgeblichen Einschätzung keinerlei Spielraum zulassen. Das ist übrigens nicht das erste Gutachten, das dieser SV im Sinne der BVSK-Empfehlung und den darüber hinaus gehenden Absprachen mit der Versicherungswirtschaft erstellt hat. In jedem Falle per Gerichtsurteil ein anderer SV geschädigt.

    Vielleicht erkennen Sie jetzt die Auswirkungen, die vorhanden sind, wenn angebliche „übliche“ Honorare von einem großen Sachverständigenverband bundesweit empfohlen werden.

    Wir würden Sie bitten, auf unser erstes Schreiben und auf die jetzige Beschwerde zu reagieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Franz Hiltscher

  14. Kuron sagt:

    Interessant wäre in dem Fall wie das Bundeskartellamt reagiert hat.

    Enrico Kuron

  15. Willi Wacker sagt:

    Wenn es tatsächlich 1998 eine Honorarempfehlung des BVSK gegeben hat, was mir nicht oder nicht mehr erinnerlich ist, dann hat Herr Fuchs tatsächlich gelogen, wenn er in seinem Schreiben, auf das Herr Kuron in seinem Beitrag vom 1.2.2011 hinweist, behauptet, dass „es eine Empfehlung des BVSK hinsichtlich des Sachverständigenhonorars nicht gibt und im übrigen auch zu keinem Zeitpunkt gegeben hat.“ Diese Behauptung ist dann in der Tat unwahr. Was man dann noch von Herrn Fuchs halten kann, muss sich jeder selbst fragen. Vielleicht liegt Herrn Sachverständigen Franz Hiltscher das damalige Schreiben mit der Honorarempfehlung noch vor. In diesem Falle bitte ich ihn, mir das Schreiben in Kopie zuzusenden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  16. Andreas sagt:

    Wahrscheinlich hat das Bundeskartellamt gar nicht reagiert, weil das „viel zu kleine Probleme“ einer „Randgruppe“ sind…

    Grüße

    Andreas

  17. Hein Blöd sagt:

    Hallo Hunter
    das war Elmar Fuchs in SP 05/2009 , 194…..soll jedenfalls ein Ra Fleischer-oder so ähnlich-in seinen schmerzensgelbegründenden Textbausteinen dauernd behaupten.

  18. SV Wehpke sagt:

    Hallo Andreas. Die haben schon reagiert. Meiner Erinnerung nach musste der BVSK damals beim Kartellamt antreten – konnte aber aufgrund des persönlichen und guten Klimas sowie des engagierten Einsatzes des Herrn GV das Ganze noch abbiegen. Man nannte das Kind dann „Gesprächsergebnis“ und nicht etwa Vereinbarung. Damit verlief die Sache planmäßig im Sande, wo sie sich heute noch befindet.

    Wehpke Berlin

  19. Bodo sagt:

    „Damit verlief die Sache planmäßig im Sande, wo sie sich heute noch befindet.“

    Aufgrund der nunmehr beweisbaren tatsächlichen Feststellungen der letzten 13 Jahre, einschl. gerichtlicher Dokumentationen, durch die die Sorge von SV F.Hiltscher mehr als bestätigt wurde (siehe z.B. die bis heute bestehende Honorarstreitigkeiten mit der HUK unter Bezugnahme auf das sog. „Gesprächsergebnis“ des BVSK), wäre es es doch an der Zeit, die „Kartellrechts-Leichen“ aus ihrem Zombie-Dasein zu befreien und etwas neues Leben einzuhauchen?

    Und wer weiß, vielleicht geht dem „BVSK-Volk“ irgendwann doch noch ein Licht auf und schickt den „Diktator“ in die Wüste?

  20. Molitor Winfried sagt:

    Guten Tag, bzw. gute Miene zum bösen Spiel mit den Versicherungen.

    Ganz neue Sachen, habt ihr schon erlebt, dass die Vers. freiwillig ein von uns erstattetes Gutachten von 1.123,80 € auf 1.549,76 € erhöht hat ? Ein Schelm der Böses Dabei denkt. Restwert von uns 1.825,00 € von dem Gutachter der Versicherung, 1.000,00 €. Alles Ok? es sollte auch die 130 % Grenze ausgeschlossen werden. Schon mal gehört ? Erbitte Gegenmaßnahmen.
    Herzliche Grüße
    Moli aus dem schönen Sigmaringen

  21. Bodo sagt:

    Wie, was ? Ein Kfz-Gutachter verwechselt den Wiederbeschaffungswert mit dem Restwert ?

  22. borsti sagt:

    Molitor Winfried@ „Erbitte Gegenmaßnahmen.“
    Reparieren und Rechnung präsentieren. Wohl neu im Geschäft?

  23. joachim otting sagt:

    Eins der beiden Gutachten ist mindestens falsch, vielleicht sind es auch beide.

    Angesichts der in der Fragestellung zum Ausdruck kommenden Unkenntnis des Fragestellers (ist das überhaupt eine ernst gemeinte Frage oder macht sich da Jemand einen Spaß?) kann man kaum auf Anhieb davon ausgehen, dass das eine oder das andere falsch ist.

    Alte Urologenregel: Am Telefon und durch die Hose gibt es keine Diagnose.

    Insofern kann „Reparieren und Rechnung präsentieren“ am Ende zum Rohrkrepierer werden.

  24. borsti sagt:

    @ otting „Insofern kann “Reparieren und Rechnung präsentieren” am Ende zum Rohrkrepierer werden.“

    Klar kann das passieren – aber eigentlich nur bei Pfusch und das gehört auch bestraft.

  25. joachim otting sagt:

    @ borsti

    Ich dachte da eher an WBW 1.000 und Repkosten 1.549,76

  26. borsti sagt:

    Versicherungen können keine Gutachten? oder Schäden erhöhen. Es ist wie es ist. Ich dachte eher an WBW 1.000,00 und Repko von 1.299,99 und wenn die Arbeit des SV ordentlich ist, dann ist es so.

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