Eine HUK-Posse!

Der SV W. aus B. erstellt ein Gutachten.

Daraufhin sendet die HUK dem Sachverständigen? ein BEFEHLSschreiben, u. a. mit folgendem Inhalt:

nach Gutachten beträgt der Restwert 1.900 Euro. Uns liegt jedoch ein Angebot von 4.680 Euro vor. Dabei wurde der Zustand laut Gutachten zu Grunde gelegt.  ……

Wir empfehlen dieses höhere Angebot anzunehmen, da sonst ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) in Betracht kommen kann. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen verg. auch BGH, Urteil vom 30.11.1999, Az. VI ZR 219/98).

Nach derzeitigem Stand werden wir den Restwert bei der Abrechnung berücksichtigen und empfehlen Ihnen deshalb, umgehend mit der Firma Kontakt aufzunehmen und einen Abholtermin zu vereinbaren.

Der BGH urteilte am  30.11.1999 – VI ZR 219/98 – dahingehend:

Bei der Ersatzbeschaffung gem. § 249 Satz 2 BGB genügt der Geschädigte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt.

Weist der Schädiger ihm jedoch eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen. Der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muß, genügt indessen nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung auszulösen.

Mit Urteil vom 12.07.2005, Az.: VI ZR 132/04 wurde jedoch der „derzeitige Stand“ vom BGH notwendigerweise konkretisiert:

Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.7.2005 – VI ZR 132/04Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Keine Internet-Restwertbörse und keine speziellen Restwerthändler, sondern allgemeiner und regionaler Markt maßgebend.

So die Kurzfassung von captain-huk.

Also wieder einmal ein Säbelrasseln der HUK-Coburg mit rechtlich stumpfer Klinge. Und der Geschädigte, dieser wird wohl einen Teufel tun, seinem Sachverständigen zu erlauben, sein Fahrzeug unter die Leute zu bringen.

Bis die Tage.

Virus

Gerade heute hörte ich, dass sich einmal mehr eine Richterin missbilligend über das Verhalten der HUK geäußert hat. Sie verstehe nicht, warum die HUK immer wieder dem Sachverständigen das Honorar kürzt, obwohl er bei ihr doch vor Gericht das gesamte Honorar zugesprochen bekam.

Huk’s Wege bleiben unergründlich.

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6 Antworten zu Eine HUK-Posse!

  1. DerHukflüsterer sagt:

    @Eine Huk Posse!

    Nein, das ist sicherlich keine Posse,
    das spiegelt nur den Verstand der Bosse.
    Und wenn man zwischen den Zeilen liest,
    ahnt man auch wer so dämlich ist.

  2. Frank sagt:

    Und die Moral von der Geschicht:

    bist Hukerer, intressiern die Urteile nicht.

  3. RA Deneke sagt:

    In Übrigen hat der BGH die Stellung des Sachverständigen und dessen Rückgriff auf den regionalen Markt auch für die fiktive Abrechnung bei Totalschaden gestärkt: BGH VI ZR 120/06 vom 06.03.2007.

    Die Versicherung hat selbst in diesen Fällen nicht mehr die Möglichkeit, auf die unsäglichen Internetbörsen und die angebliche Schadensminderungspflicht zu verweisen, selbst wenn deren Aufkäufer das Fahrzeug ohne jegliche Kosten für den Kunden abholt.

  4. auch Sv sagt:

    Bei mir schreibt nicht die Versicherung sondern die Renaultbank den Kunden an:

    Sehr geeehrte Damen und Herren,

    Durch den Sachverständigen wurde ein Restwert von 3.550 € brutto für das verunfallte Fahrzeug ermittelt.

    Gemäß Mitteilung der Versicherungsgesellschaft liegt dort ein höheres Restwertangebot von EUR 4.900 brutto vor.

    Sollten Sie keinen anderen gewerblichen Interessenten kennen,möchten wir Sie bitten, sich mit dem von der Versicherungsgesellschaft benannten Aufkäufer:

    ….

    in Verbindung zu setzen und die Verkaufsmodalitäten abzuwickeln.

    Wir möchten Sie nunmehr bitten, für den Verkauf des Fahrzeuges zu dem vorgenannten Restwert in Höhe von 4.900 € Sorge zu tragen.

    …..

    Den Verkaufserlös werden wir Ihrem Darlenskonto gutschreiben….

    Mit alllen Mitteln!

    Schaden 4.400, bei WBW 5.900

    Restwert 4.900 ist ein Scherz!

  5. Sven sagt:

    Hi,
    wie ist diese Sache den ausgegangen? Ich habe genau den gleichen Brief von der HUK bekommen (5000€ Wiederbeschaffungswert, 1010€ Restwert laut Gutachter, 3500€ laut HUK).

    Danke!

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