Die für Geschädigte verhängnisvolle Rechtsprechung der Hamburger Gerichte feiert neue Höhepunkte: mit Urteil vom 28.09.2012 (Az.: 306 S 36/11) hat das Landgericht Hamburg eine (weitere) unverständliche Entscheidung zugunsten der Versicherer getroffen, nach der für die Rüge der Verspätung für einen Verweis auf eine Referenzwerkstatt selbst bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung kein Anlass besteht. Weiter wird an den Verbringungskosten gesägt: wenn bei der Referenzwerkstatt keine Verbringungskosten anfallen, dann kann der Geschädigte diese auch nicht verlangen. Prima, wenn alle in Hamburg von den Versicherern gelisteten Referenzwerkstätten ursprüngliche Lackierbetriebe sind, die sich vor einigen Jahren die Karosserie-Flagge an die die Betriebstür geheftet haben.
Beide Parteien wurden im Übrigen von Rechtsanwaltskanzleien vertreten, die jeweils als Versicherungsanwälte bekannt sind. In diesem Zusammenhang ist schon beachtlich, in welchen Punkten das LG Hamburg darauf hinweist, dass im erstinstanzlichen Verfahren einige bemerkenswerte Tatsachen unstreitig gestellt wurden.
Der Vorsitzende Richter hat bei einer Fortbildungsveranstaltung als Referent sich dahin geäußert, dass er „nicht verstehen könne, dass die Geschädigten sich immer wieder mit der fiktiven Abrechnung herumschlagen würden, bei einer konkreten Schadensabwicklung entstünden all diese Probleme nicht“! Kann man von einem solchen Gericht die gebotene Neutralität erwarten?
Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen, dies kann in Ansehung des Urteils des LG Berlin vom 13.07.2011 (42 O 22/10) unter dem Aspekt der „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ nur Kopfschütteln hervorrufen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Kurze Begründung für die Abänderung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ZPO:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten. Die Beklagte hat die Klägerin wirksam auf die kostengünstigere Reparaturmöglichkeit in der Werkstatt S. Autolackierbetrieb OHG (im Folgenden „S. OHG“) verwiesen.‘
1. Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Verweisung nicht verspätet erfolgte. Eine Verweisung ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wirksam möglich (vgl. auch LG Hamburg, Beschluss vom 17.04.2012, Az. 302 S 84/11, zitiert nach juris). Im Rahmen der von der Klägerin vorgenommenen fiktiven Abrechnung besteht kein Bedürfnis, die Verweisungsmöglichkeit des Schädigers zeitlich zu beschränken.
Allgemein anerkannt und kennzeichnend für die fiktive Abrechnung ist, dass die vom Geschädigten bezüglich der Schadensbehebung tatsächlich getätigten Dispositionen unbeachtlich sind. So kommt es auf Umfang und Qualität einer tatsächlich durchgeführten Reparatur bei der fiktiven Abrechnung nicht an (vgl. BGHZ 154, 395 ff.). In Übereinstimmung mit diesem Grundsatz sind Dispositionen des Geschädigten – von der Klägerin wurde hier insbesondere die Reparatur des Fahrzeugs der Klägerin am 03.08.2010 angeführt – auch im Bereich der Verweisung nicht beachtlich.
Ein bereits erteilter Reparaturauftrag steht bei einer fiktiven Abrechnung einer späteren Verweisung daher nicht entgegen (LG Hamburg, Beschluss vom 17.04.2012, Az. 302 S 84/11, zitiert nach juris). Im Rahmen der fiktiven Abrechnung wird eine hypothetische, tatsächlich nicht durchgeführte Reparatur des Fahrzeugs zum Maßstab genommen. Die Ermittlung der für diese Reparatur anfallenden Kosten kann mangels ihrer Durchführung jederzeit, auch noch im Prozess erfolgen. Akzeptierte man eine tatsächliche Reparaturauftragserteilung als schützenswerte Disposition, dann vermischte man die konkrete mit der fiktiven Abrechnung. Der Geschädigte, der fiktiv abrechnet, erleidet durch eine solche Verweisung auch keinen Nachteil. Sollte er eine Reparatur in einer Markenfachwerkstatt tatsächlich beauftragt haben, deren Kosten diejenigen der fiktiven Abrechnung nach Verweisung überstiegen, so kann er jederzeit auf die konkrete Abrechnung umstellen.
2. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Amtsgericht eine Verweisung auf lediglich eine Werkstatt für ausreichend erachtet hat. Eine wirksame Verweisung setzt nicht voraus, dass sie sich auf mehrere Werkstätten bezieht, von denen der Geschädigte sich dann eine auswählen kann.
Ein solches Erfordernis lässt sich entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin inbesondere nicht daraus ableiten, dass der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzrechts Herr des Restitutionsverfahrens ist und grundsätzlich frei darüber bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt. Denn aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich, dass diese Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht uneinschränkbargilt. Im Falle der Verweisung auf freie Werkstätten ist nach Auffassung des Gerichts vielmehr ein Ausgleich herzustellen zwischen den Interessen des Geschädigten und dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09 -„VW-Entscheidung“, Rn. 12 ff.). Hiernach muss bei einem Verweis auf eine freie Werkstatt – neben der technischen Vergleichbarkeit – zwar sichergestellt sein, dass die dem Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis nicht unterlaufen wird. Hierfür lässt es der Bundesgerichtshof aber ausreichen, dass dem Vergleich die marktüblichen Preise der freien Werkstatt zugrunde gelegt werden und sich der Geschädigte nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten verweisen lassen muss (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 13; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, „Mercedes I-Entscheidung“, Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind nach dem unstreitigen Parteivorbringen jedoch erfüllt.
Ein darüber hinausgehendes Recht des Geschädigten, wonach ihm bei fiktiver Abrechnung ein Betrag in der Höhe zu erstatten ist, der es ihm erlaubt, aus mehreren gleichwertigen und ihm zumutbaren Werkstätten eine Werkstatt auszuwählen, ist den Entscheidungen nicht zu entnehmen. Ein solches Recht ist auch abzulehnen. Denn hierdurch würde das ebenfalls schützenswerte Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens unangemessen eingeschränkt. Wenn nämlich dem Geschädigten eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit zur Verfügung steht, die ihm insbesondere deshalb zumutbar ist, weil keine Sonderkonditionen mit einem Versicherer bestehen, ist kein Grund dafür ersichtlich, das Recht des Schädigers auf die Geringhaltung des Schadens weiter einzuschränken. Das Interesse des Geschädigten daran, dass ihm der Schädiger keinen konkreten Weg der Schadensbehebung aufzwängt, ist schon dadurch genüge getan, dass ein Verweis nur auf solche Werkstätten zulässig ist, mit denen keine Sonderkonditionen bestehen. Insofern überzeugt auch der Einwand der Berufungsklägerin nicht, wonach dem Kläger bei Verweis auf nur eine Werkstatt seine Dispositionsbefugnis genommen würde, da er entweder eine Reparatur in einer versicherungsfreundlichen Werkstatt vornehmen muss oder eine Abrechnung nur konkret unter Vorlage der Reparaturrechnung erfolgen kann. Denn nach den oben genannten Grundsätzen ist gerade sicher gestellt, dass sich der Geschädigte nicht auf eine „versicherungsfreundliche“ Werkstatt verweisen lassen muss. Im übrigen wurde von der Klägerin auch nicht bestritten, dass die Preise der S. OHG allgemein zugänglich sind.
3. Da die Verweisung auf die S. OHG wirksam und in dieser Werkstatt aufgrund der eigenen Lackieranlage keine Verbringungskosten angefallen wären, sind der Klägerin auch nicht die geltend gemachten Verbringungskosten zu ersetzen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ohne Abwendungsbefugnis folgt aus den §§ 708 Nr. 10 und 713 i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Soweit das LG Hamburg.
Ich sollte meinen Nick in „Gernot Hassknecht“ ändern ….
@Babelfisch…den Zustand hab ich schon vor fast zwei Jahren kritisiert…
„Justitia am Scheideweg“
da wurde ich eher belächelt, bzw. kritisiert !
Da muss ein Berliner Amtsrichter des AG Mitte kommen und den Herren Kammermitgliedern des LG Hamburg zeigen, wie es richtig geht.
Babelfisch, vielleicht kannst Du der Hamburger Berufungskammer einmal das Urteil des AG Berlin-Mitte (voriger Bericht) zukommen lassen.
Ich hatte mir von Hamburg mehr erwartet. Allerdings muss man natürlich auch eins sehen, wenn alles von der Klägerin zugestanden ist, worüber sollte dann noch groß entschieden werden. Vielleicht war die Wahl des Anwalts der Klägerseite nicht die beste.
Mit freundl. koll. Grüßen
Willi Wacker
Hallo Willi,
ich werde bei solchen Urteilen den Verdacht nicht los, dass von Seiten der Versicherer und deren Anwälten eine solche Konstellation als Chance begriffen wird, einen MASSIVEN Einfluss auf den Gang der Rechtsprechung zu nehmen. Wenn dann auch noch ein Gericht sich zum nützlichen Helfer einer solchen Vorgehensweise instrumentalisieren läßt, kann dies nur bedeuten, dass das Gericht nicht erkannt hat, dass auf beiden Seiten Versicherungsanwälte sitzen (was eher unwahrscheinlich ist) oder dass das Gericht sich gerne in dieses Boot der Willkür begeben hat (diese Bewertung überlasse ich jedem selbst).
Die unsägliche Folge davon ist, dass sich bei den Hamburger Amtsrichtern und -richterinnen z. Zt. niemand findet, der/die hier entgegen tritt. Alle mir bekannten Amtsrichter haben bislang kommentarlos und ohne weitere Begründung auf die Rechtsprechung des LG Hamburg verwiesen.
Hallo, Babelfisch,
Kopfschütteln ist zu wenig! Damit verschwindet der Zielpunkt immer wieder aus dem Focus.
Die „Brandursachen“ sorgfältigst recherchieren und verständlich präsentieren ist das Mindeste.
Nur die Betroffenheit jenseits des Mittelmaßes läßt erwarten, dass man danach nicht einfach wieder zur Tagesordnung übergeht.
Frage Dich doch einmal, was für die Zukunft gut an diesem Urteil sein könnte. Ich finde die Ausführungen des Richters bezüglich der Interessenabwägung hochinteressant.
Letztlich stellen solche Überlegungen doch eine Herausforderung dar, die wir alle schon aus dem sattsam bekanten Honorkrieg der HUK-Coburg gegen die unabhängigen Sachverständigen kennen. Die dadurch ausgelöste Betroffenheit und das Engament von Sachverständigen und Rechtsanwälten hat doch inzwischen an einen Punkt geführt, wo der gesunde Menschnverstand und geltendes Recht wieder Prorität gewinnen und auch im vorliegenden Fall bin ich mir sicher, dass die von der Beklagten damit beabsichtigte Zielsetzung nicht Platz greifen wird. Du hast es im Einzelfall m.E. schon in der Hand, als kompetenter Jurist eine Wende zu bewirken und dass dies mit viel Arbeit und Mühe verbunden sein wird und auch nicht ad hoc funktioniert, steht zu erwarten.
Das „schützenswerte Interesse“ des Schädigers ist mir besonders aufgefallen. Solche Wendungen wirken kaum objektiv, sondern eher wie eine Parteinahme. Die Art und Weise wie hier ein Richter des LG Hamburg mit der Dispositionsfreiheit des Unfallopfers umgeht und die bekannten Verhaltensweisen der Assekuranz einfach ignoriert, ist nicht geeignet, diesem Eindruck entgegen zu wirken.
Die rigorose Abwehr des Individuellen gehörte immer schon zum Gemeingut totalitärer Ideologien und es bedarf auch kaum einer besonders ausgeprägten emotionalen Intelligenz, um das an der Schadenregulierungspraxis nicht erkennen zu können.
In diesem Urteil wird denn auch mal wieder einem „Begradigungssystem“ das Wort geredet und das Urteil wird zweifelsohne weitere Bemühungen stärken, ein solches auch nachhaltig zu etablieren, und man deutlich erkennt, dass so etwas auf der Basis eines gemeinsamen Nenners bestens funktioniert.
Trotzdem ist meine Vorstellung vom tüchtigen und seriösen Hanseaten noch lange nicht dahin und das kann dieses Urteil mit Sicherheit auch nicht bewirken, denn weiter östlich hat mit dem Urteil des AG Berlin-Mitte die Götterdämmerung bereits begonnen und diese ist weitaus beachtlicher als ein momentaner Nachtschatten in der freien Hansestadt Hamburg.
Selbst Freddy Quinn hatte immer wieder Heimweh nach St. Pauli und das hoffentlich auch noch viele Jahre.
Gruß
LUMIX
@Lumix:
Franz Eugen Helmuth Manfred Nidl = Manfred (Freddy) Quinn ist (Nieder-) Österreicher!
das Buch von Wellner kaufen,Seite 110 lesen und den Hanseatenrichtern das was da steht vor die Zwölf hauen,bei der Gelegenheit anregen,man möge seine Zulassung abgeben!
Wer soll sich abberufen lassen, der Richter am LG Hamburg, die Richter/innen vom 6. Senat? Gar alle zusammen, angesichts des angerichteten und weiterführenden Chaos? Oder gleich alle Richter/innen, die Werksvertragsrecht und Schadensersatzrecht nicht auseinander halten können bzw. wollen?
Hallo Käpt´n Blaubär,
zur Information der juristischenLaien muss man schon angeben, was auf Seite 110 des Buches von Wellner steht. Ich zitiere:
„Der BGH hat zu dem Thema UPE-Aufschläge und Verbringungskosten noch keine Entscheidung getroffen. Eine Revision wurde kurz vor der Verhandlung zurückgenommen. Für den Fall, dass eine fiktive Schadensberechnung möglich ist, sind nach der BGH-Rechtsprechung allerdings die üblichen Preise einer (regionalen) markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen. Dies könnte auch für UPE-Aufschläge und Verbringungskosten gelten – falls diese üblicherweise bei einer dortigen Reparatur anfallen.“ So wörtlich W. Wellner, seines Zeichens BGH-Richter in dem VI. Zivilsenat des BGH in seinem Buch „BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden“, 1. Aufl. Bonn 2012, S. 110.
Damit ist doch alles gesagt. Die betreffende Versicherung wußte schon, warum sie die Revision kurz vor Toresschluss zurücknahm. Im übrigen hat Herr Wellner auch seine klare Meinung dazu geäußert. Wenn in der markengebundenen Fachwerkstatt UPE-Aufschläge und Verbringungskosten anfallen, dann auch bei fiktiver Abrechnung, denn wie konkret so auch fiktiv (mit Ausnahme USt.).
Noch einen schönen Sonntag.
F-W Wortmann
@ Virus, Sonntag, 04.11.2012 um 13:15 Uhr
vielleicht sollte man einfach nur das Schadenersatzrecht abschaffen.
Dann hätten die Versicherer freien Lauf, müssten gar nichts mehr bezahlen und könnten so ihre Gewinne ins unermessliche steigern.
Außerdem würden für die Richterinnen und Richter die Beitragssätze bei den Versicherungen sinken sowie eine deutliche Arbeitsentlastung eintreten???
Viele Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle
Ach, nun schimpft hier mal nicht so doll auf das Gericht.
Das Gericht hat doch bei den Vorgebrachten bzw. Nichtvorgebrachten gar keine Chance, als so zu urteilen!
Es kann doch auch keine einseitige Prozessführung zum Wohle des Geschädigten durchführen.
Ich freue mich sogar, dass das Gericht noch folgendes ins Urteil geschrieben hat „Im übrigen wurde von der Klägerin auch nicht bestritten, dass die Preise der S. OHG allgemein zugänglich sind“.
Also, dass die beiden subjektiven Rechtsverdreher der Versicherung nun auch die dummen Geschädigten ausnutzt um LG Urteile nach Ihren Wünschen zu erhalten, ist clever.
Jedoch sollte der RA. des Geschädigten eine gute Berufshaftpflicht haben, denn diese Fehlverhalten ist vorsätzlich und bedürfte ein neues Verfahren gegen den Ra.
Und es ist erfreulich, das die Revision nicht zu gelassen wurde, denn sonst gäbe es noch ein nachteiliges OLG Urteil.
Festzustellen ist, dass Aufklärung durch Medien (wie z.B. captain-huk.de) sehr wichtig ist.
An all die Nichtskönner bzw. von der Versicherung gekauften ist zu sagen, was nützt das kurzfristige Geschäft, wenn Ihr nicht mehr in den Spiegel sehen könnt und Euren Kindern bezüglich ehrlicher Arbeit belügen müsst?
Abschließend würde ich auch gern ein Beitrag über pleite gegangene Versicherungspartner lesen wollen, denn dann würde auch ein Vollkaufmann über langfristige Sicherheiten durch zufriedene Kunden nachdenken!
Ich hoffe nur, dass in Hamburg bald wieder ein ähnlicher Sachverhalt am LG verhandelt wird, damit diese Schieflage durch bessere Advokaten wieder gerade gerückt wird (der Streitwert muss nur die Berufungsgrenze erreichen). Schönen Tag noch Iven
„Sehr zufrieden“
siehe: http://www.dooyoo.de/fahrzeugversicherung/huk-coburg/1585010/
Habe ich was verpasst, ist schon wieder April?