Generali Versicherung reguliert sofort nach Kenntnisnahme der Klageeinreichung gegen deren Versicherungsnehmer. Vorausgegangen war eine rechtswidrige Kürzung des Schadenersatzes durch die Generali bei der fiktiven Abrechnung.

Am 17.09.2014 hatten wir hier über einen Fall berichtet, bei dem die HUK innerhalb von Stunden den Restbetrag aus einer Schadenskürzung beglichen hatte. Ursächlich für die „flinke Regulierung“ war eine Klageeinreichung gegen den Versicherungsnehmer der HUK auf Ausgleich des rechtswidrig durch die HUK gekürzten Schadensersatzes.

Hier haben wir nun einen ähnlich gelagerten Fall der Generali Versicherung, bei dem auch der VN der Generali verklagt wurde, nachdem die Generali rechtswidrige Kürzungen beim Schadensersatz vorgenommen hatte und nicht gewillt war, den Restschaden auszugleichen. Wie bei der HUK ging es auch hier um Kürzungspositionen im Rahmen der fiktiven Abrechnung. Des weiteren wurden die Kosten für die Reparaturbestätigung nicht beglichen, die Kosten der sachverständigen Stellungnahme sowie der Verdienstausfall des Geschädigten und die Rechtsanwaltskosten.

Die Gesamtforderung (einschl. außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten) belief sich auf EUR 9.008,37. Gezahlt wurden von der Generali am 28.03.2014 EUR 7.758,15, so dass noch 1.250,22 offen standen. Gekürzt wurde auf Grundlage eines Prüfberichts der ClaimsControlling, in dem auf „sachverständige Feststellungen“ Bezug genommen wurde. Aus diesem Kürzungsprotokoll war aber nicht erkennbar, wer denn der Sachverständige der ClaimsControlling sein soll, der hier „sachverständige Feststellungen“ getroffen haben will. Prüfberichte werden seitens der CC offensichtlich anonym verfasst. Hierzu sollte man eine Abmahnung ins Auge fassen, sofern Versicherungen auf Grundlage von anonymen Schreiben rechtswidrige Kürzungen vornehmen, die angeblich auf „sachverständige Feststellungen“ beruhen?

Doch nun die Details zum gegenständlichen Generali-Fall:

Am 06.05.2014 schreibt der Rechtsanwalt an die Generali Versicherung, nachdem der Schaden nicht vollständig ausgeglichen wurde:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit halten wir fest, dass folgende Schadenpositionen zur Ausgleichung offenstehen:

Restlicher Fahrzeugschaden                                    231,12 EUR
Restlicher Verdienstausfall                                      160,00 EUR
Kosten der Reparaturbestätigung                              38,00 EUR
Kosten der sachverständigen Stellungnahme          150,00 EUR
 .                                                                            571,12 EUR
Kosten gem. Rechnung vom 02.04.2014                679,10 EUR
.                                                                          1.250,22 EUR

Wir geben letztmalig Gelegenheit, den Betrag in Höhe von 1.250,22 EUR auf eines unserer oben genannten Konten zu leisten bis spätestens zum

14. Mai 2014,

andernfalls doch noch gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden müsste.

Mit freundlichem Gruß
L. S. Rechtsanwalt

Nachdem dann nichts mehr kam, wurde am 21.05.2014 Klage gegen den Versicherungsnehmer der Generali Versicherung beim Amtsgericht Düsseldorf eingereicht. Hier nun ein weiteres Schreiben des Rechtsanwalts an die Generali Versicherung vom 14.08.2014:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit teilen wir der guten Ordnung halber mit, dass wir die von Ihnen verweigerten restlichen Schadensersatzansprüche unseres Mandanten mit der beigefügten Klageschrift vom 21.05.2014 gegenüber Ihrer VN geltend gemacht haben. Das Verfahren wird geführt unter dem Aktenzeichen 35 C 6372/14.

Die Klageschrift wurde durch Versäumnisse des AG Düsseldorf Ihrer VN erst Anfang August zugestellt.

Mit freundlichem Gruß
L. S. Rechtsanwalt

Daraufhin ein Schreiben der Generali Versicherung an das Amtsgericht Düsseldorf per 26.08.2014:

Geschäftszeichen: 35 C 6372/14

In Sachen
Taxi … gegen K.

wird der Schaden jetzt von der Gruppe Prozess in 50670 Köln, Gereonswall 68 unter leicht geänderter Schadennummer bearbeitet.

Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage haben wir die Klageforderung nebst Zinsen ausgeglichen.

Wir gehen davon aus, dass die Gegenseite die Klage nunmehr zurücknimmt oder für erledigt erklärt. Einer etwaigen Erledigungserklärung des Klägers schließen wir uns unter ausdrücklicher Anerkennung der Kostenlast an. Auf eine Begründung der Kostenentscheidung wird verzichtet.

Mit freundlichen Grüßen

Generali Versicherung AG

Ha, ha, ha !!

„Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage“.

Da gab es nichts nochmal zu prüfen. Die bei der Generali wussten doch schon von Anfang an, dass nach der aktuellen Gesetzes- und Rechtslage hier rechtswidrig gekürzt wurde? Kürzung nach Dienstanweisung gegen geltendes Recht und Gesetz ist eine Strategie, die inzwischen auch beim einfältigsten Mitarbeiter der Versicherer angekommen sein dürfte. Die Spatzen pfeiffen es doch schon seit vielen Jahren von den Dächern, dass Versicherer kürzen was das Zeug hält, um Geschädigte „über den Tisch zu ziehen“. Die Urteilslisten bei Captain HUK und die vielen Berichte zu diesem Thema – sowohl hier als auch in anderen Medien – sind u.a. ein überzeugender Beweis dieser miesen Versicherungsstrategie.

Mit gleichem Datum (26.08.2014) ging dann noch ein Schreiben an den Rechtsanwalt:

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr S.,

der Schaden wird jetzt von der Gruppe Prozess in 50670 Köln, Gereonswall 68 unter leicht geänderter Schadennummer bearbeitet. Wir bitten um Beachtung.

Wir haben die Klageforderung nebst Zinsen ohne Präjudiz für die Rechtslage ausgeglichen und das Gericht mit beiliegendem Schreiben informiert.

Falls Sie die Klage zurücknehmen und keine Einigungsgebühr geltend machen, werden wir dafür sorgen, dass von Seiten der Beklagten kein Kostenantrag gestellt wird. Die angefallenen Verfahrenskosten werden wir zudem tragen.

Mit freundlichen Grüßen
Generali Versicherung AG

Draufhin schreibt der Rechtsanwalt am 28.08.2014 13:51 per Fax an die Generali:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit bestätigen wir den Eingang des Betrages in Höhe von 702,11 EUR.

Es ist es bedauerlich, dass wir den von Ihnen verweigerten restlichen Schadensersatzanspruch unserer Mandantin erst gegenüber Ihrem VN gerichtlich geltend machen mußten, damit Sie sich dann doch noch zur Regulierung entschließen konnten.

Das Verfahren gegen Ihren VN ist somit für erledigt zu erklären mit dem Antrag, die Kosten des Verfahrens Ihnen aufzuerlegen. Sodann ist Kostenfestsetzung zu beantragen.

Um das Verfahren abzukürzen, übersenden wir anliegend unsere Kostenrechnung und geben Gelegenheit, den Rechnungsbetrag in Höhe von 125,00 EUR auszugleichen binnen 10 Tagen auf eines unserer oben genannten Konten. Sodann werden wir die Klage zurücknehmen.

Mit freundlichem Gruß
L. S. Rechtsanwalt

24 Stunden später dann das Antwortfax der Generali Versicherung (29.08.2014 13:52):

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 28.08.2014.

Wir werden selbstverständlich keinen Kostenantrag stellen.

Den Betrag von 125,00 EUR überweisen wir auf das Konto …

Mit freundlichen Grüßen

Generali Versicherung AG

Na bitte, geht doch! Warum nicht gleich so? Warum muss man erst die Kunden der Generali Versicherung mit einer Klage „belästigen“? Warum belastet die Generali deren Versichertengemeinschaft mit erheblichen zusätzlichen Kosten?

Dieser Fall ist ein weiterer Beleg dafür, dass das rechtswidrige Schadenmanagment der Versicherer immer erst dann einknickt, wenn man deren Versicherungsnehmer auf gekürzten Schadensersatz in Anspruch nimmt. Wie sollte es auch anders sein? Versicherungnehmer sind das Lebenselixir des Unternehmens. Diese Finanzbasis darf auf keinen Fall gefährdet werden. Versicherungsnehmer, die auf Kürzungen ihrer Versicherer in Anspruch genommen werden, sind natürlich „stinksauer“. Sofern man den Grund des Ärgers dann noch entsprechend an den VN kommuniziert, hat die Versicherung den Kunden los. Spätestens am 30.11. ist dann „Schluss mit Lustig“. Das mag bei einigen wenigen „Fahnenflüchtigen“ noch nicht zu Buche schlagen. Sobald jedoch ein Großteil der Schadensbearbeitung nach dieser Methode abgewickelt wird, bricht das komplette Schadenmanagement zusammen, das sich die Versicherer in den letzten Jahrzehnten zusammengebastelt haben. Man muss die Chance nur erkennen und entsprechend nutzen. Eine andere Möglichkeit, den Versicherern wirksam Paroli zu bieten, gibt es nicht. Klagen gegen Versicherer sind strategisch betrachtet völlig sinnlos, da denen das Geld für die Prozesse völlig egal ist. Das sieht man z.B. auch bei der Mietwagenrechtsprechung oder beim Kürzungsstreit ums Sachverständigenhonorar mit der HUK. Da wird prozessiert bis zum geht nicht mehr, auch wenn die HUK fast alle Prozesse verliert. Ziel hierbei ist wohl nicht (nur) die Einsparung von Beträgen, sondern die Zermürbung der Marktteilnehmer.

Deshalb muss man jede Chance nutzen, die sich bietet.

Versicherung kürzt und/oder verweigert endgültig => sofortiges Klageverfahren gegen den Versicherungnehmer der Versicherung.

Die meisten Verfahren enden dann bereits nach Klageeinreichung – wie man bei dem obigen Fall oder dem Vorgang bei der HUK bestens erkennen kann.

Zum wesentlichen Element der Strategie gehört auch, dass der VN der Versicherung stets aktuell informiert ist. Also sämtliche Kürzungsschreiben, gerichtliche Unterlagen und ggf. am Ende auch das Urteil dem VN zuleiten, da Versicherungsanwälte bei diesen Klageverfahren den VN oftmals „abschirmen“ und auch keine Unterlagen über den Verlauf des Verfahrens an die beklagten VNs weiterleiten.

Siehe hierzu auch:

Captain-HUK-Beitrag vom 08.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 15.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 24.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 30.06.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 10.07.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 01.08.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 20.08.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 28.08.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 17.09.2014
Captain-HUK-Beitrag vom 06.11.2014

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19 Antworten zu Generali Versicherung reguliert sofort nach Kenntnisnahme der Klageeinreichung gegen deren Versicherungsnehmer. Vorausgegangen war eine rechtswidrige Kürzung des Schadenersatzes durch die Generali bei der fiktiven Abrechnung.

  1. RentalSalesAgent sagt:

    Lieber Hans Dampf,

    hier spricht ein Seelenverwandter. Auch wir in unserer Autovermietung gehen jetzt dazu über immer öfter den Schädiger zu verklagen und machen damit gute Erfahrungen. Der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherungskunde dankt es seiner Versicherung spätestens bis zum Stichtag 30.11. des Jahres mit dem Versicherungswechsel. Und Kundenverluste tun nun mal auch Versicherungen weh.

    MfG. Hans RentalSalesAgent vom Niederrhein

  2. Franz H. sagt:

    @ Hans Dampf

    Zu diesem Beitrag kann man Dir nur gratulieren.
    Wieder einmal hast Du den Versicherern den Spiegel vorgehalten.
    Und was erkennt man im Spiegel: Betrugsversucher!
    Was ist nämlich das rechtwidrige Kürzungsverhalten? – Der Versuch, den Geschädigten um seine berechtigten und im Gesetz verankerten Rechte zu betrügen.
    Ihr solltet eine HIS contra Versicherer anlegen!!

    Grüße aus dem Voralpenland

  3. Arno Nym sagt:

    Auf den Punkt gebracht ist dies leider ein Umstand mit dem viele RAe zu kämpfen haben. Ich schätze, dass wenigstens 40 % der von mir betriebenen Mandate sich nicht außergerichtlich erledigen (von den teilweise quälenden Wartefristen, die ich nur bei nicht rechtsschutzversicherten Mandanten hinnehme, sei an dieser Stelle einmal nicht die Rede) und die dann eingeleiteten Verfahren in weit über der Hälfte des Restes durch dann folgende Zahlung der Versicherung „erledigt“ werden.

    „Wirklich“ streitig werden dann allenfalls 20%-30% aller Verfahren betrieben, da geht es dann meistens um sachverständige Fragestellungen mit offenem Ausgang.

    Natürlich nehme auch ich bei Zahlung immer die Klage zurück, wobei ich manchmal schon gefragt habe: Warum eigentlich? Recht oft kommt in solchen Fällen darüber hinaus erst auf Aufforderung die Zusage der Versicherung, bei Rücknahme keinen Kostenantrag zu stellen – was letztlich nur noch als Unverschämtheit zu bewerten ist.

  4. J.E. sagt:

    ClaimsControlling, sind das nicht die Möchtegern-Cowboys aus Leipzig, die für den Rinderwahn zuständig sind ? Die präsentieren sich m.E. nach auch mit einer tollen Minderwertermittlungsmethode, wenn Versicherungen nicht das regulieren wollen, was als Schätzung in einem Gutachten steht. Mittelwert aus 6 oder 8 passenden Berechnungsmethoden oder so ähnlich. Warum Mittelwert ? Ist doch ganz einfach, weil sie jedem Berechnungsmodell doch nicht so ganz über den Weg trauen, was die Richtigkeit bzw. die Praktikabilität angeht. Das ist in Frischhaltefolie konservierter Sachverstand zum Quadraht.

    J.E.

  5. Babelfisch sagt:

    @Arno Nym: Forsicht Falle! Bei Klagrücknahme bleibst du auf den Kosten hängen.

    Erledigung in der Hauptsache ist der richtige Weg!

  6. Kfz-SV Streubel sagt:

    Auch die DEVK erstattete nach Klageeinreichung gegen den VN und sie als Gesamtschuldner den restlichen vorher rechtswidrig gekürzten Schadenersatzanspruch innerhalb weniger Tage. Gut beratene Geschädigte sind den Versicherungen ein Dorn im Auge – in diesem Fall war der Geschädigte selbst Kfz-Sachverständiger…

  7. Karle sagt:

    So gut beraten war der Geschädigte wohl nicht, wenn er den Versicherer mitverklagt hat? VN und Versicherer als Gesamtschuldner zu verklagen ist in der Regel „Schnee von gestern“. Nur den VN zu verklagen ist Stand der Technik.
    Ich würde mal sagen: Einfach nur Glück gehabt, dass die DEVK hier (warum auch immer) kein Urteil wollte…

  8. Glöckchen sagt:

    @Kfz-SV Streubel
    …und der VN war vermutlich ein VIP-Kunde,deshalb wurde klein beigegeben…überprüfen Sie das doch einmal bitte.

  9. Kfz-SV Streubel sagt:

    @Karle
    Wenn der Versicherungsnehmer aber über kein pfändbares Einkommen verfügt, kann ein solches Urteil aber nicht mal das Papier wert sein, auf dem es steht…

    @Glöckchen
    Das es sich um einen „VIP-Kunden“ handelte, ist eher unwahrscheinlich. Auch wenn die Beurteilung nach Fahrzeugalter und Wohngegend eher als subjektiv zu betrachten ist.

  10. Karle sagt:

    @SV Streubel

    1. Geht es bei den Kürzungen der Versicherer in der Regel um Streitbeträge in der Größenordnung von einigen hundert Euro. Bei den Sachverständigenkosten sind es meist Kürzungsbeträge unter 200 Euro. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Autofahrer bzw. Fahrzeugeigentümer (bei den heutzutage anfallenden Kosten für den Betrieb eines Kfz nebst Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer auf ein ungefändetes Konto) tatsächlich insolvent sein sollte, liegt deutlich unter 0,1 %. Nach Ihrer Meinung sollte man deshalb also 1.000+ mal auf den Hebel verzichten, nur den VN bzw. Fahrzeugeigentümer zu verklagen? Die einzige Option, mit der man heutzutage noch etwas bei den Versicherungen bewegt? Sofern sie tatsächlich Risiken in dieser Größenkatagorie scheuen, schlage ich vor, ab sofort nur noch im atomar geschützten Luftschutzbunker den Rest des Lebens zu verbringen.

    2. Ist es mit Ihren Rechtskenntnissen offensichtlich nicht weit her? Schon mal etwas von Pfändung des Freistellungsanspruches gegenüber der Versicherung gehört? Diese Option kann man ziehen, sofern sich im Prozess (oder danach) tatsächlich eine (seltene) Insolvenz des Fahrzeugeigentümers herausstellen sollte. Versicherungen direkt oder zusammen mit dem VN zu verklagen ist etwas für die ewig Gestrigen, die die Zeichen der Zeit noch nicht erkannt haben. Eine Klage gegen die Versicherung ist den meisten Versicherungen so was von egal (siehe z.B. HUK Coburg bei den Sachverständigenkosten). Das kostet in der Regel nur etwas Kleingeld aus der Portokassse und rechnet sich unterm Strich, da viele SV keinen Mumm haben und deshalb auf die Beitreibung gekürzter Positionen verzichten. Auch den VN mitzuverklagen ist der Kürzungsmafia völlig schnuppe, da der VN in diesen Prozessen von den Versicherungsanwälten abgeschirmt wird. Die einzige Chance, die Kürzungskartelle zu durchbrechen, geht NUR über den VN. Zur Sicherheit übersendet man dann am Ende das Urteil an den VN. Verurteilte Kunden sind oftmals „stinkesauer“ und suchen deshalb bei nächster Gelegenheit eine andere Versicherung. Nicht alle, aber einige. Steter Tropfen hölt den Stein. Und das wissen die Versicherer auch sehr genau. Deshalb wird bei (gerichtlicher) Inanspruchnahme des VN auch oftmals – husch husch – außergerichtlich reguliert => siehe Ausgangsbeitrag.

  11. Mister L sagt:

    @ Kfz-SV Streubel

    Mit einem rechtskräftigen Urteil gegen sich hat der VN einen durchsetzbaren Anspruch gegen seine Versicherung in der Hand.
    Und eben dieser Anspruch sollte doch pfändbar sein. Oder?

  12. SV Streubel sagt:

    @Karle
    Ich weiß ja nicht wo Sie leben, aber hier in Ostdeutschland gibt es nicht wenige Menschen, deren Einkommen unter den gesetzlichen Pfändungsfreibeträgen liegen ! Was das nach Ihrer Meinung nach mit Insolvenz zu tun hat, erschließt sich mir nicht ganz. Zwischen zahlungsunfähig (insolvent) und zahlungsunwillig unter Ausnutzung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen liegen Welten !
    Diese Menschen müssen auch mit dem Auto auf Arbeit fahren und werden auch mal zu Unfallverursachern.

    Im Übrigen begrenze ich meine Rechtskenntnisse auf die Notwendigkeit meiner Sachverständigentätigkeit. Alle darüber hinaus notwendigen Kenntnisse hat der regelmäßig bestellte Rechtsanwalt zu haben. Ich mache meinen Teil der Arbeit und er seinen. Wahrscheinlich wird er auch diese Möglichkeit kennen, nur warum anwenden und ggfs. auf Kosten sitzenbleiben wenn es bisher auf diese Weise gut funktioniert hat. Alle von Ihnen genannten Vorteile gg. dem VN ergeben sich auch daraus. Der VN wird zur Verhandlung als Beklagter geladen, muss ggfs. Urlaub und Reisekosten auf sich nehmen. Die gerichtliche Entscheidung und deren Folgen bekommt er in aller Regel auch mit. Somit dürfte er nicht weniger erfreut über das Verhalten seiner Versicherung sein und sich dann sicher nach einer anderen umschauen…

  13. Zweite Chefin sagt:

    Karle und Mister L.:
    Wenn das mal so einfach wäre …
    Mit der Pfändung des Freistellungsanspruchs bei der Versicherung des Geschädigten bin ich zweimal auf die Schnauze gefallen.
    Der Pfändung wurde von den Drittschuldnerinnen (Versicherungen) widersprochen, also Drittschuldnerklage.
    Beide Gerichte haben den Anspruch abgewiesen und wollten (nochmals) ein „normales“ Unfallverfahren führen mit der Frage nach Haftung und Höhe der Schäden, weil ja die Versicherung im ersten Verfahren nicht eingebunden war (obwohl diese von der Klage gegen den VN unterrichtet wurde).
    Die Begrenzung auf die Anträge, dass mit einem rechtskräftigen Urteil der Freistellungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag gepfändet werden soll, wurde abgelehnt.
    DAS ist Rechtsprechung in Deutschland !

  14. Karle sagt:

    „Ich weiß ja nicht wo Sie leben, aber hier in Osdeutschland gibt es nicht wenige Menschen, deren Einkommen unter den gesetzlichen Pfändungsfreibeträgen liegen“

    => sobald die Argumente ausgehen, kommt immer wieder der Tränensack „armes Ostdeutschland“ = eine Runde Mitleid (obwohl man es schon lange nicht mehr hören kann und es im Westen auch jede Menge arme Leute gibt). Und weil alles so ärmlich im Osten ist, fahren dort die gleichen Autos durch die Gegend wie im Westen, werden die gleichen (Marken)Klamotten getragen, die gleichen Nobel-Smartphones getoucht usw….

    „Diese Menschen müssen auch mit dem Auto auf Arbeit fahren und werden auch mal zu Unfallverursachern.“

    => Sobald das Einkommen unter der Pfändungsgrenze liegt = Fahrzeug pfänden (sofern nicht finanziert), 2. oder 3. 3D-LED-Fernseher pfänden, Tablet pfänden, I-Phone pfänden, Grundstück pfänden, Eigentumswohnung pfänden……. Und wenn alle Stricke reißen, kommt der Rettungsanker aus den Büschen: Freistellungsanspruch pfänden ….

    „Im Übrigen begrenze ich meine Rechtskenntnisse auf die Notwendigkeit meiner Sachverständigentätigkeit“

    => dann würde ich – im Übrigen – den Ball flach halten, wenn es um Rechtsfragen geht (von wegen „das Urteil ist das Papier nicht wert….“).

    „Wahrscheinlich wird er auch diese Möglichkeit kennen, nur warum anwenden und ggfs. auf Kosten sitzenbleiben wenn es bisher auf diese Weise gut funktioniert hat.“

    => Genau, warum sollte ein Rechtsanwalt auch dazulernen, umdenken oder womöglich noch wirkungsvolle Strategien umsetzen? Warum sollte man sich auch einen innovativen Anwalt suchen, ders drauf hat? Immer schön weiter im alten Trott. So wie früher beim Erich.

    „Der VN wird zur Verhandlung als Beklagter geladen, muss ggfs. Urlaub und Reisekosten auf sich nehmen.“

    => schön wärs. Nur entspricht dies leider nicht der Realität, da in vielen Fällen im schriftlichen Verfahren entschieden wird und der VN (auch bei Verfahren mit Gerichtstermin) nicht einmal weiß, dass der (mit)verklagt ist. Den VN ruhig stellen und zu isolieren ist u.a. Aufgabe der Versicherungsanwälte.

    „Die gerichtliche Entscheidung und deren Folgen bekommt er in aller Regel auch mit.“

    => bei Anwendung von Hinterwäldner-Strategien geschieht dies in aller Regel nicht !!!

    Diskussionen zu diesem Thema wurden hier schon zur Genüge geführt. Einige haben es verstanden und profitieren davon, andere eben nicht.

    @Zweite Chefin

    Die geschilderten Ausnahmefälle (auf die Sie in diesen Diskussionen immer wieder hinweisen) hat mit der allgemeinen Rechtslage nichts zu tun. Obwohl es solche Fälle gibt, ist die Wahrscheinlichkeit solcher Fehlentscheidungen eher gering. So weit ich mich entsinne, hatte ein Rechtsanwalt vor Jahren einen vergleichbaren Fall gepostet. Mehr als diese 3 Fälle sind mir bisher nicht bekannt. Epsioden wie diese gehören in den Bereich der aktiven Rechtsbeugung durch Gerichte oder „Verbrechen im Namen des Volkes“. DAS ist (noch) nicht DIE Rechtsprechung in Deutschland. Grobe Fehlentscheidungen wie diese sind aber noch lange kein Grund dafür, den VN nicht zu verklagen. Ansonsten dürfte man überhaupt kein gerichtliches Verfahren mehr führen. Über Beispiele von Rechtsbeugung durch Gerichte zu sämtlichen Themen wurde ja auch bei CH des öfteren berichtet. Dagegen stehen jede Menge Prozesse, bei denen der VN der Versicherung erfolgreich verklagt wurde, ohne dass auch nur ein Freistellungsanspruch gepfändet werden musste. Und noch ein Vielfaches an Fällen, bei denen die Versicherer schnellstens außergerichtlich reguliert haben, nachdem der VN in Anspruch genommen wurde.

    Die Wahrscheinlichkeit einer möglichen Zahlungsunfähigkeit des VN nach einem verlorenen Prozess ist in der Praxis äußerst gering (s.o.). Darüber hinaus regulieren die Versicherer meist unverzüglich die Kosten, nachdem sie Kenntnis vom verlorenen Prozess des VN erlangen – auch ohne Pfändung des Freistellungsanspruchs bzw. um die Pfändung gegen ihren VN zu verhindern.

    Die Pfändung eines Freistellungsanspruches ist genauso rechtens wie die Pfändung eines Wirtschaftsgutes. Rechtswidrige Schrotturteile einiger „Pappnasen-Richter“ hin oder her.

  15. Hans-Jürgen S. sagt:

    @All
    Der rote Faden ist doch folgender:
    DAS GEBOT DER STUNDE LAUTET VN VERKLAGEN UND DAS RISIKO NICHT SCHEUEN!

    Das ureigene Geschäft der Versicherer ist Risikobewertung!
    Das v.g. macht Anwalt, SV, Reparaturbetrieb etc. nur ein paar mal am Anfang jedes Jahres, und haben dann wegen dem HIS Eintrag Ruhe für den Rest des Jahres und telefonieren so etwas unter aktivem Verweis auf HIS einfach weg und unter Nennung (Warnung/Androhung) des v.g..
    Und die Sachbearbeiter bei den Versicherern haben so viel zu tun, dass die sich lieber mit anderen, erfolgversprechenden Fällen herumschlagen.
    Der super oberschlaue Sachbearbeiter der es nicht rafft, bekommt dann intern auf die Socken für seine Dämlichkeit, weil er gewarnt wurde. Denn sein Vorgesetzter muss das zur Rechtsabteilung mit Aussicht auf Erfolg oder Fortschreibung des geltenden Rechtes geben. Und spätestens der wird es dann eben genau nicht tun.
    Wer aber nicht bereit ist diesen kurzen harten Kampf aufzunehmen, um im HIS die rote Lampe bei bloßer Nennung seines Namens zum Blinken zu bringen, dem kann leider auch nicht geholfen werden.

    Ich für meinen Teil kann nur sagen, dass das nette Telefonat unter höflichem Verweis auf die zur Verfügung stehenden Mittel praktisch durchgehend zum vollen Erfolg führt.(Die Nennung und damit verbundene Warnung ist nicht als Drohung zu missverstehen, denn man wird es dann einfach tun (müssen)).
    Die Hoffnung der Versicherer ist doch genau die, dass man sich schon nicht mit Kunden, Auftraggebern oder gar Schädigern herumstreiten werde. Das klappt auch immer noch im Regelfall und ist Erfolgsmodell der Versicherer. Und nein, es ist eben nicht ehrenrührig, sondern zielführend auf die hart erarbeitete rote Lampe im HIS aktiv aufmerksam zu machen.

    P.S. HIS für Versicherer? Wozu? Bei mir geht die rote Lampe schon an wenn der Begriff ohne konkreten Bezug fällt. Oder kennt jemand einen Versicherer mit dem es noch nie Streit gab und der alles, immer freiwillig vollumfänglich bezahlt?

    In diesem Sinne viel Erfolg und frohes, erfolgreiches Schaffen

  16. Zweite Chefin sagt:

    Karle, nur zur Klarstellung, mein Post bezog sich auf die Pfändung des Freistellungsanspruchs, nicht auf die Klage nur gegen den Schädiger.
    Solches tun wir regelmäßig, genauso regelmäßig melden sich die einschlägig verdächtigen Versicherungsanwälte oder die Versicherungen selbst, behaupten nicht existierende Vollmachten usw.
    Wir kämpfen regelmäßig an gegen die Ignoranz der Gerichte gegenüber § 79 ZPO.
    Was wir aber tun können und auch tun, ist, den Schädiger zu informieren vom Urteil, weil das „sein“ Anwalt nämlich nicht tut.
    Zur Vollstreckung oder der Ankündigung einer solchen kommt es in diesen Fällen übrigens nie, die Versicherungen zahlen die Urteilsbeträge immer ganz ganz fix.
    Wenn der Schädiger aber – in Kenntnis seiner eigenen Zahlungsunfähigkeit oder aus Gleichgültigkeit – Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, wird’s eng.
    Gleichwohl werden wir bei nächster Gelegenheit wieder den Freistellungsanspruch pfänden.

  17. Waterkant sagt:

    „Was wir aber tun können und auch tun, ist, den Schädiger zu informieren vom Urteil, weil das „sein“ Anwalt nämlich nicht tut.“

    Gab es da noch keine Beschwerden im Hinblick auf § 12 BORA? Eine Ausnahme gilt da ja nur bei Gefahr im Verzug.

  18. Zweite Chefin sagt:

    „Der vorrangig dem Schutz des gegnerischen Mandanten dienende Zweck des Umgehungsverbots nach § 12 BORA gebietet es, bei der Zurechnung eines gegen § 12 BORA verstoßenden Anwaltsschreibens maßgeblich auf den Empfängerhorizont der – im Augenblick der Kenntnisnahme nicht anwaltlich beratenen – Gegenpartei abzustellen.“ Zitat aus BGH AnwZ (BrfG) 25/15 vom 26.10.2015.

    Dann sehe ich keinen Verstoß, wenn der Empfänger nur eine Information erhält und keinerlei Reaktion von ihm erwartet oder gefordert wird, er nicht unter Druck gesetzt wird, er nicht Stellung nehmen muss usw.
    Ausserdem „umgehe“ ich den Beklagtenanwalt ja gerade nicht, ich ersetze nur das, was er mutmaßlich nicht tut, aber tun müsste.

  19. Waterkant sagt:

    Na ja, ob er es tut oder nicht, ist ja erstmal nur Spekulation. Wobei es natürlich naheliegend ist, dass er es nicht tut. Vermutlich wird sich auch kein „Kollege“ beschweren, da ansonsten ans Licht käme, dass der Mandant tatsächlich nicht informiert wurde.
    Unabhängig davon überzeugt mich aber insbesondere auch Ihre Argumentation, mit der Sie auf den Schutzzweck der Norm abstellen. Danke für den Hinweis.

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