Hat die Zürich Versicherungsgruppe, die DA direkt und der ADAC die Grenze zur strafbaren Erpressung überschritten?

Hat die Zürich Versicherungsgruppe, die DA direkt und der ADAC die Grenze zur strafbaren Erpressung überschritten?
von Fachanwalt für Verkehrsrecht Matthias Reckels

„ Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Ãœbel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.“ § 253 STGB

Im Sommer diesen Jahres hat die Zürich Versicherungsgruppe Richtlinien über die Zusammenarbeit der freiberuflichen Kfz-Sachverständigen und der Zurich – Gruppe Deutschland an über 100 Sachverständige im Bundesgebiet übersandt.

Die kompletten Richtlinien können der anliegenden PDF Datei entnommen werden.

“ Diese Richtlinie regelt die Zusammenarbeit mit den externen Partner Kfz – SV der Zurich Gruppe Deutschland. Die Gültigkeit dieser Richtlinie erstreckt sich auf alle Gesellschaften der Zurich Gruppe Deutschland Zurich Versicherung AG, DA direkt AG und ADAC).

Neben den mehr als fraglichen Anweisungen an den Sachverständigen, wie er mit dem Eingang eines Sachverständigenauftrages umzugehen hat und wie er die Versicherung informieren soll enthält die Arbeitsanweisung nach Auffassung des Unterzeichners eindeutig rechtswidrige Aufforderungen. Unter 8.1 verlangt die Zurich Gruppe, dass der Sachverständige entgegen der Rechtsprechung Reparaturmethoden berücksichtigen soll wie“ Instandsetzen vor Erneuern“. Auf S. 9 wird sodann unterschieden, ob ein unterschriebener Reparaturauftrag vorliegt oder ob fiktiv abgerechnet werden soll. Liegt kein unterschriebener Reparaturauftrag vor wird der Sachverständige angewiesen die Kalkulation wie folgt vorzunehmen:

– Stundenverrechnungssätze der günstigsten Fachwerkstatt, die in einem Umreis von 20 km zum Wohnort des Halters ansässig ist, sollen als Grundlage dienen. Nach der Bundesgerichtshofs Rechtsprechung sind bekanntermaßen der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt entscheidend.

– Ersatzteilzuschläge/Verbringungskosten sollen unberücksichtigt bleiben. Hier gibt es mehrfach instanzgerichtlicher Entscheidungen die auch bei fiktiver Abrechnung diese Positionen berücksichtigen.

– Richtwinkelsätze, Entsorgungskosten, Reinigungskosten sollen unberücksichtigt bleiben. Es versteht sich von selbst, dass solche Positionen selbstverständlich auch bei einer Eigenreparatur anfallen.

– Versandt- und Frachtkosten, Expresskosten sollen in Kaskoschäden entfallen

– Füll – und Betriebsstoffe soll der Sachverständige nicht berücksichtigen.

Zu den vorgenannten Positionen soll lediglich ein Hinweis zur Art und Kosten im Textteil des Gutachtens erfolgen. In der Kalkulation sollen Sie unberücksichtigt bleiben.

Da sich der Geschädigte nur in den wenigsten Fällen inhaltlich mit dem Gutachten auseinandersetzt, baute die Versicherung darauf, dass nur nach der Kalkulation abgerechnet wird.

Sinn und Zweck eines solchen Vorgehens besteht daher darin, den Berechtigten bei der zulässigen fiktiven Abrechnung seines Schadens um berechtigte Schadenspositionen zu bringen. Um dies zu ermöglichen soll der Geschädigte durch Vorlage eines wie vorbeschrieben manipulierten Sachverständigengutachtens dahingehend getäuscht werden, als dass ihm lediglich die Ansprüche laut Kalkulation zustünden und er nur diese geltend macht. Der Sachverständige wird zu dieser Vorgehensweise genötigt, als dass ihm für den Fall der Zuwiderhandlung zukünftige Versicherungsaufträge vorenthalten werden.

Durch den einhergehenden Verzicht des Geschädigten berechtigte Schadenspositionen gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung durchzusetzen wird das Vermögen eines Dritten, nämlich des Geschädigten Nachteil zugefügt. Nach alledem dürften die Voraussetzungen des § 253 STGB erfüllt sein.

Es ist daher an der Zeit, die zuständigen Staatsanwaltschaften über dieses Vorgehen der Zürich Versicherungsgruppe, der DA direkt und des ADAC zu informieren.

Urteilsliste „Fiktive-Abrechnung“ zum Download >>>>>

Ãœber RA Reckels

Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht, Notar Biete Zusammenarbeit von Unfallgeschädigten, Werkstatt, Sachverständigen und Anwalt zur Schadenoptimierung an. Abwicklung der Unfallschäden erfolgt über die Web/Akte, d.h. online. Infos unter www.unfallschaden.tv und unter www.onlineadvokaten.de
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49 Antworten zu Hat die Zürich Versicherungsgruppe, die DA direkt und der ADAC die Grenze zur strafbaren Erpressung überschritten?

  1. Franz511 sagt:

    Glaubt ihr noch an den Weihnachtsmann und an eine Staatsanwaltschaft, die sich mit Versicherungen anlegen will?

    Solange die Politik dieses Gebaren der Großkonzerne nicht moniert und verfolgt, solange sind wir der Willkür dieser Großkonzerne nahezu schutzlos ausgeliefert.

    Gruss Franz511

  2. Seufzer sagt:

    OB Gas-, Strom-, Banken- oder Versicherungsabzocke es ist überall das gleiche.

    Neulich schrieb hier jemand was für Werte soll ich meinen Kindern vermitteln.

    Ich frage weiterhin: Warum werden wohl in diesem Deutschland nur noch 1,37 Kinder pro Frau geboren?

    Wer kann sich bei dieser Ausbeutung durch Großkonzerne noch mehr kinder leisten?

    siehe: Bafög aktuell

    Dagegen hatte das Statistische Bundesamt bei der Geburtenrate weniger erfreuliches zu berichten. Den Angaben nach ist diese erneut gesunken. Im letzten Jahr wurden demnach nur noch etwa 673.000 Babys geboren. Somit erreichte die Zahl den niedrigsten Wert seit der Wiedervereinigung.

    Aufgrund des ausbleibenden Booms bei den Geburten zeichnet sich zudem ein erneuter Bevölkerungsrückgang ab. Den Angaben zufolge wurden in der ersten Jahreshälfte etwa 95.6000 Kinder weniger geboren, als Menschen starben.

  3. Insider sagt:

    Ein eindrucksvoller Beleg zum Focus-Bericht vom 25.09.2007.

    Wurde in vielen Punkten offensichtlich analog den Vorgaben der DEKRA-Richtlinien für Versicherungsaufträge “entliehen”.

    Dies zeigt doch eindeutig, wie Versicherer in der Tat massiven Einfluss auf freie und unabhängige Gutachter nehmen.
    Ob sich die Versicherungen hier im o.a. strafrechtlichen Bereich bewegen, sollte in der Tat durch die Staatsanwaltschaft überprüft werden.

    Aber wie steht es um die Sachverständigen, die sich an diese Vorgaben halten?
    Es handelt sich in diesem Fall nicht nur um vermeintliche (Erpressungs-)Opfer, sondern auch um Täter, wenn der Sachverständige diese Richtlinien im Tagesgeschäft umsetzt und damit versucht, Geschädigten rechtmässig zustehende Ansprüche gegen bestehende Gesetze und höchstrichterliche Rechtsprechung wissentlich in seinen Schadenskalkulationen vorzuenthalten.

    Handelt es sich darüber hinaus nicht um versuchten (gewerbsmässigen und/oder bandenmässigen) Betrug gemäß § 263 StGB?

    § 263 Betrug

    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

    1.  gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,

    2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,

    3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

    4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder

    5. einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

    (4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

    (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

    (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

    (7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

    Bandenmässiger Betrug ist demnach nichts anderes, als wenn eine bestimmte Gruppe sich zur “Untat” zusammen schließt?
    100, 50, 20 oder selbst 10 Teilnehmer dürften doch wohl ausreichend sein, um als “Bande” im Sinne einer gemeinsamen Straftat “gewürdigt” zu werden?
    Erschwerend kommt hinzu, dass die Tat flächendeckend mit System und ausschließlich zur Bereicherung gegen geltende Gesetze und Rechtssprechung durchgeführt wird.

    Unabhängig von der strafrelevanten Seite fällt es dem Geschädigten künftig um so schwerer, den “Richtigen Sachverständigen” am Markt zu finden, der nicht in einen “Vertragsverhältnis” mit der Versicherungswirtschaft steht.

    Und genau das wollen die Versicherer mit solchen Massnahmen erreichen. Verunsicherung und Zerstörung des Marktes der freien und unabhängigen Sachverständigen, indem man permanent die Kompetenz und Seriösität der Branche untergräbt.

    Zum einen, indem man angestellte technische Mitarbeiter von Versicherungen über den Weg des IfS zertifiziert und anschließend mit Hilfe der Kammern als “freie und unabhängige” Kfz-Sachverständige vereidigt, zum anderen über den Weg des “Einkaufes” von (freien und unabhängigen) Sachverständigen.

    Das zu erzielende Einsparpotential im Schadensbereich nimmt man hierbei zwar gerne mit, ist aber rein sekundäres Beiwerk.
    Das oberste Ziel der Versicherungsbranche ist und bleibt die Zerstörung des Marktes der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen, um letztendlich die komplette Schadenregulierung in Eigenregie kontrollieren und diktieren zu können.

    Der Geschädigte erhält nach der Stunde 0 dann nur noch die Leistung, die der Schädiger für richtig hält!!!

    Und das ist nach Meinung der Versicherer schon heute ein Bruchteil dessen, was den Geschädigten nach Deutschem Recht zusteht.

    Besonders verwerflich daran ist, dass viele Sachverständige fleissig an diesem Branchengrab mitarbeiten.

  4. blödi sagt:

    Der SV soll für die Versicherung günstige Gutachten erstellen, die Kfz-Werkstatt soll billiger reparieren, der Anwalt soll günstiger abrechnen, dies nennt man in Italien die Maffia und hier besucht der Zoll Baustellen um nach Schwarzarbeitern zu suchen.
    Ich wäre für die Abschaffung der Gebühren-/Honorartabellen, Stundenlöhne, keine Mwst-Pflicht, es gibt nur noch Tagespreise oder besser noch, man wandert als Kleinunternehmer nach Polen oder Tschechien aus.

  5. WESOR sagt:

    Im Frontal Beitrag dieser Woche hat sich die Justizministerin zur Verständigung des Strafmasses bei großen Wirtschaftsdelikten sinngemäß geäussert:

    Vorgestellt wurde dabei die Phönix-Anlegergeschichte.

    Es kommt ein Gesetz das bei solchen großen WirtschaftsVerfahren die Verständigung auf ein Strafmass legalisiert werden soll.

    Dann kam ein Richter zu Wort: Dieser sagte aus, das ist das Ende der Gerechtigkeit. Die Kleinen werden gehenkt und die Großen lässt man laufen.

    Wenn die Justizministerin bereits die Verständigung zwischen Anklage und Verteidigung auf ein Strafmass durch einen Richterspruch per Gesetz für Recht erklären will, dann brauchen uns doch wir keine Gedanken mehr zu machen, auch nur einen wie immer gearteten Vorstand auf die Anklagebank zu bringen.

  6. Pingback: Unfall - Blog » Blog Archiv » Zurichs Kürzungsrichtlinien

  7. adac-mitglied sagt:

    “Die Gültigkeit dieser Richtlinie erstreckt sich auf alle Gesellschaften der Zurich Gruppe Deutschland (Zurich Versicherung AG, DA direkt, ADAC). … […]”

    Ich war bisher immer der Ansicht, dass der ADAC die Vertretung der Autofahrer im Auge hat. Wenn der ADAC eine Gesellschaft der Zurich Gruppe ist und diese, wie auch andere Versicherungen, die hier im Blog mitgeteilten Schadensregulierungspraktiken an den Tag legt, dann frag ich mich, ob ich als Mitglied beim ADAC durch diesen beeinflussbar bin. Schließlich bekomme ich als Mitglied auch regelmäßig die ADAC-Zeitschrift, die für mich bisher immer informativ war. Als Laie kann ich nicht urteilen, welche Aussagen dann in dieser Zeitschrift evtl. falsch sind.

  8. Andreas sagt:

    Die Zurich-Gruppe hat uns vor vier Jahren gebeten doch zukünftig keine richtigen Gutachten mehr zu erstellen, sondern nach deren Richtlinien und Abrechnungsmodalitäten. Daraufhin haben wir dankend abgelehnt und die Zusammenarbeit gekündigt.

    So einfach ist das. Im Ãœbrigen hat die Zurich-Gruppe seit dieser Zeit keinen neuen VN mehr bekommen soweit wir das verhindern konnten…

    Der Effekt, der kurzfristig erzielt wird, kehrt sich innerhalb einer Dekade meist um und das wird wieder so sein.

    Grüße

    Andreas

  9. Jägersmann sagt:

    @Andreas

    Respekt!

    So einfach ist es jedoch nur, wenn die Existenz nicht am Umsatz-Tropf der Zurich hängt.
    Anscheinend gibt es jedoch viele Büros, die sich das Rückgrad nicht leisten können oder wollen.

    Wenn dem nicht so wäre, gäbe es keine dieser beschriebenen Arbeitsanweisungen der Zurich (und auch anderer Versicherungen).

    Wir werden sehen, wie viele sich im Sinne der Zurich und somit weit ausserhalb des Rechtsrahmens bewegen – und sich damit dem Risiko einer satten Strafverfolgung aussetzen.

    Wenn das Schwarzwild meint, die Zäune des Rechts niedertrampeln zu müssen, dann ist es an der Zeit, die Jagdsaison zu eröffnen.

    Waidmanns Heil!!

  10. WESOR sagt:

    @adac-mitglied. Rufen Sie doch mal die Homepage von ADAC auf und sehen sich an aus wie vielen GmbH der ADAC heute besteht. Der einzige Vorteil bei ADAC Mitglied zu sein besteht darin, dass er das dichteste Pannennetz betreibt. In Bezug auf Schutz des Autofahrers beim Haftpflicht-Schadensfall ist es gleich NULL.
    Die Auskunft vom ADAC ist gleichzustellen mit einer jedweden anderen Versicherungsauskunft. Schauen Sie im Bereich der gelisteten ADAC Kfz-Sachverständigen finden Sie sehr oft die Vertrags SAchverständigern der SSH GmbH hier werden über 50 Versicherungen mit der Schadenersatzabwehr gegen den Geschädigten beauftragt.

    Die Gruppe der Sachverständigen die hinter Captain-Huk berichtet will ja die Geschädigten aufwecken zu unterscheiden zwischen einem Gutachter und einem Schlechtachter. Damit ist in erster Linie der Unterschied aus § 10 AKB Allgemeine Kraftfahrt Bedingung gemeint:

    “Sie sind versichert für berechtigte Ansprüche und die Abwehr unberechtigter Ansprüche”.

    Was alle Versicherungen Heute als Service aktiv betreiben ist die Abwehr berechtigter Ansprüche. Dabei wird die Täuschung vorgenommen, die Versicherung bestimmt mit ihrem Sachverständigen die Anspruchs-Schadenhöhe des Geschädigten. Nochmals, der Sachverständige im Auftrag der Versicherung hat nach Weisung seinen Sachverstand so einzusetzen das keine oder die niedrigste Ersatzleistung durchgesetzt werden kann. Dabei wird folgendermasen verfahren: Nur den auch vom Laien erkennbaren sichtbaren Schaden mit dem Lohn einer Versicherungspartnerwerkstatt zu kalkulieren. Kommt er in den Bereich wo es möglich ist eine Totalschaden-Abrechnung darzustellen, dreht er sein bewerten um. Dann ergibt sich nämlich schneller ein wirtschaftlicher Totalschaden. Dabei sind die Restwerte aus den europaweit Höchstbietenden in das Angebot aufzunehmen. Das heisst, niedrigster Wiederbeschaffungswert aus Mobil.de Autoscout24.de minus höchster Restwert aus der Unfallbörse = niedrigste Entschädigung.

    Der Geschädigte liest das Wort Totalschaden und ist schockiert obwohl sein Auto noch reparabel ist. Aber das ist der Unterschied zwischen Gutachter und Schlechtachter. Jeder diese beiden ist ein guter Fachmann. Der eine für den Geschädigten und der andere für die Versicherung.
    Lesen Sie doch einmal solche Sätze wie die DEVK schreibt:
    “Wir verzichten auf ein Gutachten uns genügt ein Kostenvoranschlag unser Sachverständiger ist kostenlos für Sie”

    Hier verzichtet die Verursacherseite auf die Rechte des Geschädigten. Dann täuscht sie ihn mit dem Kostenvoranschlag. Weil die DEVK weis ein Kostenvoranschlag ist kein Beweis für den Schadenumfang und die Schadenhöhe. Dann schickt sie ihren Sachverständigen zur Aufnahme der Beweissicherung zur Schadenersatzabwehr gegen den Geschädigten. Nehmen wir an in dem DEVKBericht steht dann wirtschaftlicher Totalschaden und die Schuldfrage ist klar. Dann bekommt der Geschädigte schnell einen kleinen Scheck. Dann beginnt für den Geschädigten die Wirklichkeit, er bekommt für den niederen Wiederbeschaffungswert kein gleiches Fahrzeug. Dann kommt ein gewiefter ausgefuchster Aufkäufer denn er nach Weisung der DEVK anrufen und mit ihm einen Kaufvertrag abschließen soll. Jetzt schreibe ich noch etwas , was auf viele dieser Börsenhöchstbieter zutrifft. Ohne jede Manieren. Selbst würde man einen solchen Händler niemals aufsuchen.

    Der Geschädigte muss jetzt zu einem Zeitpunkt den Wertverlust an seinem Fzg realisieren der ihm zum Zeitpunkt gar nicht passt.

    Hätte er selbst von Anfang an einen örtlichen Gutachter beauftragt wären seine wirtschaftlichen Interessen nach Möglichkeit in dem Anspruchsgutachten zum Ausdruck gekommen. Unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten der sachverständigen Bewertungskriterien hätte sein Gutachter versucht ihm das Fahrzeug mit einer Reparatur zu retten. Stimmt das wäre der Versicherung teurer gekommen, aber für den Geschädigten der gerechtere Ersatz. Er ist nämlich Herr über die Ersetzungsbefugnis seines Eigentums.

    Um den hier lesenden, die vielen Einreden und Kommentare zu ersparen. Das funktioniert nicht immer, aber der sachverständige Bewertungsspielraum fällt beim selbst beauftragten Gutachter auf jeden Fall für die Ansprüche des Geschädigten aus, sowie er beim Versicherungsauftrag für die Versicherung ausfällt.

    Darum wird von Versicherungsseite alles getan das Recht auf ein Anspruchsgutachten des Geschädigten auszuhebeln.

    Dabei kommt immer wieder als Angebot “Rufen Sie uns an das ist alles kostenlos für Sie”.

    Dabei geht es nur um Eins, den Geschädigte im Sinne der beanspruchten Versicherung zu manipulieren.

    An dieser Stelle für alle Geschädigten: Der Anruf nach dem Unfall ist der größte Fehler den Sie machen können.

    Es sind Haftpflicht-Schadenersatzpositionen:, die Sachverständigenkosten, der Hol-Bringdienst, ein sauberes Fzg nach dem Unfall, ein Ersatzfahrzeug, die Anwaltskosten

    Hier wird dem Geschädigten nichts geschenkt.

    Das Einzige was bei all diesen Schadenservice-Angeboten anders ist, die Versicherungs-Partner-Werkstätten müssen einen Teil kostenfrei erbringen, weil die Versicherung den Auftrag vermittelt hat.

    Ein weiterer Nachteil für den Geschädigten: Er wird Auftraggeber bei einer Werkstatt die er nicht kennt. Durch die Auftragserteilung erkennt er die Geschäftsbedienungungen dieser Werkstatt an. Was läuft denn ab, wenn wie so oft nach einer umfangreichen Unfallinstandsetzung Mängel auftreten. Der Geschädigte hat es plötzlich mit einer Werkstatt zu tun deren Normaldauerkunde er nicht ist. Das Ergebnis kann man hier nicht beschreiben, weil nur angedeutet werden kann. Nehmen wir einmal die sehr häufige Lacktonabweichung an. Glaubt hier jemand ernstlich die 20 km entfernte Partner Werkstatt hat besonders Interesse diesen zugeführten Fremdkunden besonders zuvorkommend seine Mängel abzustellen.

    Da hört man dann schon einiges:”Ja besser geht das nicht, bringen sie das Auto mal her, ja zum holen haben wir keine Zeit sie können ja fahren, usw…

    Darum Geschädigte verzichten Sie auf einen kostenlos angebotenen Unfallservice. Wer Ihnen “kostenlos” anbietet lügt von Anfang an, er will nur an anderer Stelle das doppelte kassieren. , Beauftragen Sie selbst ihren örtlichen Gutachter, achten Sie darauf das er nicht mit Kasko-Gutachten für die Versicherung wirbt und keiner überregionalen neutralen Organisation wie der DEKRA, SSH, TÜV, angehört. Diese Organisisationen haben Rahmenverträge zur Schadenersatzabwehr mit den Versicherungen und erhalten dauerhaft von dort ihre Aufträge. Ihr Auftrag wird eingefärbt sein von den Richtlinien der Versicherungen. Gut das es Heute Internet gibt. Da brauchen Sie nur lesen, wer für und mit Schadenregulierung wirbt.
    Ihr örtlicher freier Gutachter darf und kann keine Schadensregulierung anbieten. Diese Leistung darf nur ein Rechtsanwalt erbringen.

    Also Augen auf nach dem Unfall. Finger weg von allen “kostenlos” Anbietern. Kostenlos werden Sie dort nur ihr Vermögen los.

  11. armes deutschland sagt:

    klarer fall von aufforderung zur beihilfe zum betrug, diese richtlinie.erpressung liegt hier nicht vor,wie andreas bereits richtig stellte.lediglich der sachverständigenlohn wird hier automatisch zum gannovenlohn,das gutachten zum gefälligkeitsgutachten und für die objektive bewertung damit völlig wertlos-ein harz4 muß auch keine bezahlten straftaten ausführen-ein qualifizierter kfz-sachverständiger muß gefälligkeitsaufträge zurückweisen oder vollständig ablehnen. unabhängigkeit kostet also auch geld(aufträge), weshalb gutachtenkosten nur bis zum hukniveau oft schon auf ein gefälligkeitsgutachten hinweisen.

  12. Ra Reckels sagt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin im vorliegenden Fall von einer Dreieckserpressung ausgegangen. Ob ich und einige weitere Kollegen hier falsch liegen wird man sehen. Entscheident sollte aber doch sein, dass hier nicht juristische Grabenkämpfe ausgefochten werden, sondern dass wir gemeinsam gegen das rechtswidrige Verhalten der Versicherer vorgehen.

  13. Ra Reckels sagt:

    Nur noch zur kurzen Erläuterung, nach der BGH Rechtsprechung gilt:

    “Der Tatbestand der Erpressung schützt sowohl das Vermögen als auch die Willensfreiheit (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 2). Aus dem Umstand, daß die Träger dieser beiden Rechtsgüter nicht identisch sein müssen, ergibt sich die Möglichkeit der “Dreieckserpressung�. Obwohl vom Wortlaut der Norm gedeckt, reicht es hierfür jedoch nicht aus, daß zwischen der abgenötigten Handlung, Duldung oder Unterlassung und dem bei einem Dritten eintretenden Vermögensschaden überhaupt eine kausale Verknüpfung besteht (so wohl noch Bindung, Lehrbuch des gemeinen deutschen Strafrechts I S. 376); vielmehr bedarf der weit gefaßte Tatbestand der Erpressung insoweit einer einschränkenden Auslegung unter Rückgriff auf den Wesensgehalt der Norm.

    Erpressung bedeutet die erzwungene Preisgabe von eigenen oder fremden Vermögenswerten, deren Schutz der Genötigte wahrnehmen kann und will. Allerdings braucht diese Preisgabe – anders als beim Betrug – nicht in Form einer Vermögensverfügung zu erfolgen (vgl. BGHSt 7, 252, 254; 14, 386, 390; 25, 224, 228; Arzt, Strafrecht B.T. LH 3 Rdn. 357; Schünemann JA 1980, 486, 489; a.A. die wohl überwiegende Meinung im Schrifttum; vgl. insoweit Herdegen in LK StGB 11. Aufl. § 249 Rdn. 23 Fn. 12 und die Nachweise bei Röckrath, Die Zurechnung von Dritthandlungen bei der Dreieckserpressung, 1991 S. 43 ff.). Eine Dreieckserpressung setzt daher weder eine rechtliche Verfügungsmacht noch eine tatsächliche Herrschaftsgewalt des Genötigten über die fremden Vermögensgegenstände im Sinne einer Gewahrsamsdienerschaft voraus (so aber Schröder ZStW 60, 79, 97 f.; vgl. auch Herdegen aaO. § 253 Rdn. 35). Dennoch kann nicht jedes einem Dritten abgenötigte vermögensschädigende Verhalten eine Strafbarkeit wegen Erpressung begründen; vielmehr muß zwischen dem Genötigten und dem in seinem Vermögen Geschädigten ein Näheverhältnis dergestalt bestehen, daß das Nötigungsopfer spätestens im Zeitpunkt der Tatbegehung auf der Seite des Vermögensinhabers steht. Gerade darin, daß der Täter die von einem Dritten im Interesse des Vermögensinhabers wahrgenommene Schutzfunktion mit Nötigungsmitteln aufhebt, liegt der Unrechtsgehalt der Dreieckserpressung (so im Ergebnis auch Rengier JZ 1985, 565, 568; Schünemann aaO.).�

    Das Näheverhältnis zwischen dem Geschädigten ( Vermögensinhaber ) und dem Sachverständigen (Nötigungsopfer) ergibt sich nach diesseitigem Dafürhalten aus dem Gutachtenauftrag.

  14. SV Hochmuth sagt:

    Sehr geehrter Herr Reckels,

    vielen Dank für Ihren Bericht und die ergänzenden Erläuterungen.
    Ich denke, auf unserer Plattform gibt es keine juristischen Grabenkämpfe, da viele Sachverständige Ihre Gedankengänge sehr gut nachvollziehen können.

    Das gemeinsame Vorgehen gegen das rechtswidrige Verhalten vieler Versicherer ist die Grundmotivation für diesen Internet-Blog.

    In Anbetracht der ernsten Lage bei der Unfallschadensabwicklung bleibt kein Raum für Rivalität oder Profiliergeplänkel.

    Ohne Zweifel steht ein Sachverständiger, der für die Zurich Gruppe tätig ist, durch die Richtlinien erheblich unter Druck.

    Nichtzuletzt dadurch, dass er das Auftragsvolumen der Zurich Gruppe verliert, sollte er nicht genau nach den rechtswidrigen Vorgaben der Arbeitsanweisung handeln.
    Der gesunde Menschenverstand sieht hierbei natürlich deutliche Anzeichen für den Tatbestand einer erpresserischen Handlung.

    Sachverständige, die im Tagesgeschäft dem permanenten Versuch der Versicherer ausgesetzt sind, auf die Tätigkeit des SV in allen Bereichen Einfluss zu nehmen, haben hier sicherlich einen Verständnis-Vorteil gegenüber theoretischer oder wissenschaftlicher Juristerei.

    Ob der Tatbestand einer erpresserischen Handlung im juristischen Sinne realisierbar ist, wird die Zukunft bringen.

    Sie werden sicherlich weiter berichten.

    MfG

    Peter Hochmuth

  15. F.Hiltscher sagt:

    @SV Hochmuth Samstag, 17.11.2007 um 18:20

    Zitat: "Ob der Tatbestand einer erpresserischen Handlung im juristischen Sinne realisierbar ist, wird die Zukunft bringen."

    Als ich dieses Blog 2006 ins Leben gerufen habe, war die Situation im Sachverständigenwesen schon soweit gediegen, dass sogar ein Vorstandsmitglied des Berufsverbandes VKS, ähnliche Anweisungen an Verbandsmitglieder gestellt hat, damit diese als Unterauftragnehmer seines großen Büros in Frankfurt, GA erstellen durften.

     Siehe C_H Bericht vom Dienstag 09.05.06. "Tanzbären der HUK Versicherer"

    http://www.captain-huk.de/willkuerliches/tanzbaeren-der-huk-versicherer/

     Mitlerweile ist es Dank einem, noch ordentlich arbeitenden Mitgliederkreis im VKS gelungen, die Wiederwahl des m. E. rechtswidrig agierenden Vorstand Herrn Becker vom Büro Becker aus Frankfurt zu verhindern, was auch erfreulicher weise seine Kündigung der Mitgliedschaft aus diesem Verband nach sich zog.

    Jetzt gilt es nur noch den Vorstand mit tatsächlichen Vorbildern zu besetzen, damit solche "Tanzbären der Versicherungswirtschaft" nicht mehr rechtswidrige Anstiftungen und schlechten Einfluss auf SV mit geringem Auftragsvollumen nehmen können.
    Damals habe ich den Namen dieses Herrn Becker nicht genannt um nicht den ganzen Verband VKS in ein zwielichtiges Licht zu führen.
    Bravo VKS Ihr seit wieder auf dem richtigen Weg Flagge zu zeigen und vorbildliche Nachwuchsarbeit zu leisten.
    Ja, das C-H Blog löst langsam aber sicher die Lawine gegen das zum Großteil rechtswidrige Schadenmanagement der Versicherer aus C-H geht auch ungeschminkt gegen Berufskollegen vor, welche sich immer mehr vom Geld, als vom Verbraucherschutz mit entsprechender Rechtskonformität leiten lassen.
    Bald wird auch das IfS(Institut für das Sachverständigenwesen) umdenken müssen, wenn die öffentliche Kritik für ihre Vorgehensweise wächst.

    MfG

    Franz Hiltscher

  16. WESOR sagt:

    @armes Deutschland 17.11.07 um 16.07h

    Bereits Gefälligkeitsgutachten auf HUK-PreisNiveau wäre doch von der Staatsanwaltschaft leicht festzustellen auf Grund der bei HUK-Coburg gespeicherten Verträge mit Sachverständigen. Verrat an seinen Privatauftraggeber, weil er als neutral einen Auftrag entgegennimmt, obwohl er mit der HUK-Coburg einen Vertrag eingegangen ist.

  17. F.Hiltscher sagt:

    @WESOR Sonntag, 18.11.2007 um 09:02

    Speziell für die SSH sind ö.b.u.v. SV für ihre Tätigkeit gefordert. Schon deshalb weil vor einiger Zeit die öffentliche Bestellung noch etwas wertiges war, das bei der Bevölkerung ankam . Obwohl es nach der bestehenden SV-Ordnung der Handels- u. Handwerkskammern strikt verboten ist, Weisungen zu befolgen,wird das sogar offen und schamlos praktiziert.
    SSH Mitglieder müssen auch laut Vertrag Weisungen entgegennehmen, der BVSK spricht von Absprachen bezüglich der Gutachteninhalte,angeblich haben sich über 700 Kfz.-SV kartellrechtswidrig bereit erklärt und bei der HUK-Coburg unterschrieben sich an gleiche Preise zu halten.
    Warum tun die Kartellbehörden da nichts?
    Und warum das alles?
    Ein rechtswidriges Verhalten schafft Vorteile gegenüber den anderen braven Mitbewerbern am Markt.Aber ob man das Betrug, vorsätzliche Täuschung,Schwindelei,Gaunerei, Schweinerei oder als sonst etwas bezeichnet, meine Damen u. Herren Juristen mag für Sie ein Streitpunkt sein, auf alle Fälle verschaffen sich die Versicherer und deren Helfershelfer m.E. nur durch gezielten Gesetzwidrigkeiten einen Vorteil, der uns SV nebst den Geschädigten nicht nur materiel, sondern auch bezüglich der Kreditwürdigkeit schädigt.
    Dass das angeblich alles strafrechtlich nicht angreifbar und juristisch korrekt sein soll, zeigt mir sehr deutlich die Phantasielosigkeit oder die mangelnde Motivation vieler unserer Anwälte, die sich Organe der Rechtspflege nennen.
    Wie kann man nur über „Geruchsempfindungen“ diskutieren, anstatt gegen das, was mittlerweile so gewaltig stinkt in unserem Staat etwas zu unternehmen. Da würde dann der Begriff Organe der Rechtspflege wieder passen.
    Alle ordentlich arbeitenden RA u. SV sind natürlich davon ausgeschlossen.
    Sollten sich trotzdem viele betroffen fühlen, unternehmen Sie endlich etwas gegen jene Personen u. Firmen welche ständig, Rechtswidrigkeiten in Auftrag geben und praktizieren.
    Stößst also in das gleiche Horn und bläst mit zum großen Halali, gegen diese Rechtsbrecher, bevor es in unserem Staat wegen der „Ãœblichkeit“ zur Pflicht erklärt wird.

    Mahlzeit

  18. Franz511 sagt:

    Hallo rechtschaffende Kollegen,

    m.E. nach müssten die IHK´s, Ingenieur- und Handwerkskammern bei von ihnen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen dahingehend Überprüfungen vorgenommen werden, ob sie ihre Gutachten unabhängig und weisungsfrei erstellen.

    Sollten die für Versicherungen arbeitenden Kollegen absprachegemäß ihre Gutachten erstellen, so müsste ihnen gemäß des abgeleisteten Eides – Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen – die Vereidigung aberkannt werden.

    Nur so könnte diesem koruppten Treiben einzelner Kollegen in Zusammenarbeit mit einzelnen Versicherungsgesellschaften Einhalt geboten werden.

    Mit kollegialen Grüssen

    Franz511

  19. WESOR sagt:

    Ich denke mal ganz einfach, die uns Regierenden hängen am Kapitaltropf der Oligopolisten. Alles was sich bei Versicherung, Bank, Energiekonzernen absprcht wird von den Volksvertetern mit nur geringen und ohne Nachhaltigkeit aufgegriffen. Wenn man sich die Tatsachen vor Augen führt, Angestellte von Konzernen sitzen in der Regierung und arbeiten Gesetze aus. Das gibt es nicht einmal in Russland. Dort macht das wenigstens die Regierung. Schauen wir nur unseren Erwin Huber an, dem ist es doch lieber den Hxxxxx um den hALS ZU FALLEN UND einen Orden umzuhängen als seine abwegigen Rechtshändler mit der Staatsanwaltschaft zu konfrontieren. Ob das der Hartz von VW alle das gleiche. Nein die Justizministerin will dennen sogar noch entgegen kommen und strafbare Handlungen in großen Umfang per Vereinbarung zwischen Staatsanwalt, Gericht und Angeklagten legalisieren.

    Warum wehren sich die Volksvertreter so vehement ihre Nebenbezüge offenlegen zu müssen. Weil dann das Volk erkennt wo er oder sein Freundeskreis im trüben mitfischt. Man erkennt das an vielen kleinen Dingen was in unserem Staat los ist. Nehmen wir die Streichung der Sofort Abschreibung auf Wirtschaftsgüter unter 400 € und die gleichzeitige Erhöhung der Diäten. Es ist halt einfach leichter per Gesetzesänderung oder Nichtbefolgung Millionen von Bürgern das Geld aus der Tasche zu ziehen als einem milliardenschweren Unternehmen an die Karre zu bissen. Schau doch nur nach München. Der Siemens baut seine Gebäude mit der Siemens Bau Union Zürich und zahlt seine Miete in die Schweiz. Ergo keine Gewerbesteuer für München. Ob schwarz oder rot. Habe einen Tip für Heute:
    Blau machen, grün denken, rot wählen und schwarz arbeiten.

  20. Armes Deutschland sagt:

    ihk`s haben nichtmal geld um beschwerden gegen ihre öbuvsv ordentlich zu bearbeiten, wie sollen da einfachso kontrollen stattfinden. nein nein dieses system hat sich bei kfz-sv als unbrauchbar herausgestellt,wenn selbst das ifs als aus- und weiterbildungsträger immer massiver an dieser gefälligkeitsbetätigung solcher sv mitwirkt.
    der auftraggeber kann nicht die versicherung mit ihren vorgaben und gleichzeitig der geschädigte sein-somit entfällt hier m e eine dreieckserpressung.allenfalls wird der ast getäuscht,weil man ihm die parallele vertragsbindung zur versicherung verschweigt,damit wäre der weg für ein weiteres echtes neutrales ga des ast jedoch wieder frei.
    angesichts der massiven unterdrucksetzung der wenigen nichthörigen sv durch das verhalten der über 700…mit der folge der sukzessiven kreditgefährdung und den materiellen einbussen kommt mir zumindest in bezug auf letzteres ein ganz anderer gedanke: n o t w e h r !
    wenn schon täuschung zum vermögensvorteil einer versicherung nicht strafverfolgbar sein soll dann kann es doch nur legitim sein, wenn ein sv den schaden in so einem falle solange anhebt, bis sein honorar für die korrekte, noch nicht angehobene, schadenhöhe auch in der hukliste der 700…erreicht ist.

  21. F.Hiltscher sagt:

    @Freitag, den 16. November 2007, geschrieben von RA Melchior im Unfall-Blog

    Ich habe mir erlaubt beim Unfall-Blog Herrn Ra Melchior auf folgendes hinzuweisen.

    Sehr geehrter Herr Melchior.
    wie wäre es, wenn Sie sich als Anwalt der Rechte, der jeden kritisiert wenn er nicht mit Ihrer juristischen Meinung (fraglich ob auch richtig) einer Meinung ist, selbstkritisch handelt und das Zitierverbot bei Captain-HUK beachtet.
    Das wäre sicher ein guter Ansatz, anderen zu zeigen dass Sie von der Juristerei nicht nur angeblich etwas verstehen, sondern auch die Rechte der Anderen achten.
    Also „kehren Sie zuerst vor Ihrer Türe“, bevor Sie Kritik über Captain-HUK und deren Beiträge üben.
    Ich repetiere Z I T I E R V E R B O T.
    Mit freundlichen Grüßen
    Franz Hilscher

  22. SV Hochmuth sagt:

    Hallo Kollegen,

    der Einwurf von Rechtsanwalt Melchior im Unfall-Blog Captain HUK betreffend war sicher unsachlich und unzutreffend.
    Sporadische Seitenhiebe dieser Art, auch auf seiner Plattform, sind natürlich (auch mir) unverständlich. Insbesondere da im Unfall-Blog sonst hohe Ansprüche an die Sachlichkeit gestellt werden, zumindest bei den Kommentatoren.

    Deshalb habe ich dort entsprechende Kritik angebracht.

    Captain HUK ist eine gute Sache für die Geschädigten und wird deshalb von vielen anders gearteten Interessensgruppen attackiert. Einzelne Emotionalitäten aus den „eigenen Reihen“ anderer Plattformen sollten demzufoge nicht überbewertet werden. Die gibt es auch bei uns. Entsprechende Auseinandersetzungen erfreuen stets nur den „Gegner“.

    Vielmehr ist zu beachten, dass auch die Anwälte auf der Plattform Unfall-Blog, zwar im anderen Stil wie bei Captain HUK – aber eben doch, das rechtswidrige Schadensmanagement mit Enthusiasmus aktiv bekämpfen. Die meisten davon haben sich bereits freiwillig oder letztendlich durch das offene Visier auf dem Unfall-Blog für die Seite des Rechts und damit für die Geschädigten entschieden. Folge davon ist; sie werden bei vielen Versicherern geoutet. In der Regel bedeutet dies einen hypothetischen Verlust von bis zu 50% Marktanteil – Respekt.

    Sind doch alles deutliche Parallelen zu freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen auf dieser Plattform.

    In Anbetracht der desolaten Lage bei der Unfallschadensabwicklung gibt es daher nur eine Alternative:

    Mit gebündelten Kräften in die gleiche Richtung marschieren!

    Deshalb bitte ich um Diskussion der wirklich wichtigen Themen.

  23. WESOR sagt:

    Wer kann mit einer richtig markanten Schlagzeile helfen?

    Wir wollen eine Werbezeitung drucken lassen mit Aufmachung wie die Bildzeitung.

    Aus der Schlagzeile soll hervorgehen, wie die Geschädigten getäuscht und manipuliert werden im Schadensfall.

    Desto saftiger desto besser, bringt Eure Ideen hier ein.

  24. downunder sagt:

    hi wesor
    der kongress in köln am 05./06.11. hatte das thema:
    WETTBEWERBSVORTEIL DURCH SCHADENSSTEUERUNG
    wär das nix?
    didgeridoos,play loud

  25. SVS sagt:

    Ruf nicht an ! 0180 …… !

    Diese Nr. ist der Anfang vom Ende !

  26. WESOR sagt:

    Nicht so harmlos im Bildzeitungchargon.

    Bild sprach zuerst mit dem Toten.!

  27. armes deutschland sagt:

    wenn bild dann mit bild:das warnschild am krokodilgehege-auf dem eine hand abgebildet ist in die gerade ein krokodil beißt, alles mit rotem kreis umrandet und einmal zuzsätzlich schräg rot durchgestrichen-darunter fett. H Ä N D E W E G V O N S E L B S T R E G U L I E R U N G M I T D E R
    G E G N E R V E R S I C H E R U N G

  28. downunder sagt:

    also gut!
    dann halt:ARM,ÄRMER,SCADENSGESTEUERT.

  29. WESOR sagt:

    Krokodil ist gut! Danke!

    Die Geschädigten wissen doch gar nicht was Schadengesteuert ist.

    Denkt doch bitte aus der Richtung des möglichen Unfallopfers.

    Es soll in der Hinterkopf bekommen dass die Werbung der Versicherungen eine Manipulation darstellt. Zum Beispiel: Das HUK – Schild bietet Schutz dem bei ihm versichererten. Dem Geschädigten wird es entgegengehalten und er wird damit abgewehrt.

  30. leser sagt:

    Auf dem Schild steht HUK – und die schützt SICH!

  31. virus sagt:

    wie wärs mit “DER SEKUNDANT”

    Mit Sekundant wird der Beistand im Zweikampf bezeichnet. Z.B. beim Duell.

    Ein faire Schadenregulierung, weil das Unfallopfer wissend und selbstbewusst seinen Anspruch selber managt.

  32. Ad Ministrator sagt:

    Ich bitte darum, die Diskussion auf den Ursprungsbeitrag zu beschränken und Schlagzeilen für Werbezeitungen ggf. im Forum zu diskutieren.

  33. armes deutschland sagt:

    kann der adac unter diesen umständen noch neutrale vergleichstests über autoversicherungen für seine mitglieder durchfüren -liest hier jemand vom adac mit, der das beantworten könnte ?

  34. armes deutschland sagt:

    lieber leser ,wäre dem(nur)so, bräuchte es C-huk nicht!

  35. Cornelius Schmidt sagt:

    Ja, auch ich kämpfe gegen den ADAC, der mit Vertragsbruch, Bruch des Datenschutzgesetzes, Betrugsdelikten u.s.w. umgeht, als seien die Gesetze nicht für den ADAC gemacht. Aber hier werde ich über die Medien versuchen solche Gebaren der Öffentlichkeit näher zu bringen.

  36. hammings sagt:

    ACHTUNG!!!
    bei Auswahl des Links
    Unfall – Blog » Blog Archiv » Zurichs Kürzungsrichtlinien
    fallen diverse Viren und Trojaner über einen her!!!

  37. virus sagt:

    Hoffentlich nicht DADirekt versichert!

    Nicht nur, dass man bei der DADirekt möglichst nicht alles zahlen will, wonach man sich laut Vertrag verpflichtet hat. Bei der DADirekt wird sich auch in fürsorglicher Weise, unter Missachtung § 249 BGB – zum finanziellen Schaden seines Kunden – um die Konkurrenz gekümmert.

    siehe: http://www.da-direkt.de/infos-tipps/faq/faq.htm?topicid=7

    Sachverständiger: Wann soll ein Sachverständiger durch den Geschädigten beauftragt werden?

    Für DA Direkt-Versicherte:

    Viele Versicherungen haben eigene Gutachter. Fragen Sie als Geschädigter am besten umgehend bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung nach, damit der Schaden schnell reguliert wird.

    Für Anspruchsteller:
    Die Erforderlichkeit der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen richtet sich nach dem Umfang der Beschädigung und dem Alter des Fahrzeugs. Jeder Geschädigte ist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Schadenminderung verpflichtet. Daher muss für jeden Einzelfall bestimmt werden, ob eine Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist. Bitte klären Sie diese Frage telefonisch mit unseren Mitarbeitern:

    Telefonischer Schadenservice …“

    Verstößt rechtliche unzutreffende Rechtsberatung nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz? Und wer den Empfehlungen, wie oben zitiert, folgt und aufgrund dessen einen (nachgewiesenen) finanziellen Schaden erleidet, kann der den Versicherer nicht in die Haftung nehmen?
    Wer weiß es?

  38. joachim otting sagt:

    @ virus

    „Verstößt rechtlich unzutreffende Rechtsberatung nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz?“

    1. Mit zutreffend oder unzutreffend hat das alles nichts zu tun. Es geht um die formale Erlaubnis zur Rechtsberatung/Rechtsdienstleistung

    2. Das Rechtsberatungsgesetz wurde Mitte 2008 abgelöst vom Rechtsdienstleistungsgesetz

    3. Rechtsdienstleistung setzt per Definition des § 2 Abs. 1 RDG eine „konkrete fremde Angelegenheit“ voraus. Frequently asked Questions beantworten typische abstrakte Fragen generalisierend. Das kann von vornherein keine Rechtsdienstleistung sein

    Zum wiederholten Male: Das RDG ist keine Allzweckwaffe gegen alles, was man nicht mag. Das mussten die Versicherer auch wieder lernen, siehe VI ZR 297/11. Der Schuss ging ja wohl – siehe am Ende des Urteils – gewaltig nach hinten los.

  39. Beutegeier sagt:

    @Virus
    „Viele Versicherungen haben eigene Gutachter. Fragen Sie als Geschädigter am besten umgehend bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung nach, damit der Schaden schnell reguliert wird.“

    Ja ja,
    das ist vergleichbar u.ähnlich wie bei den Schafen! Wenn da eines durch einen Wolf gerissen wurde, bieten sich die anderen Wölfe(Vertrauenswölfe) an, auf den Rest der Herde aufzupassen.
    Und die dämlichen Schafe gehen auch noch darauf ein.
    Wie im richtigen Leben!!

  40. DerHukflüsterer sagt:

    @ Joachim Otting
    „Zum wiederholten Male: Das RDG ist keine Allzweckwaffe gegen alles, was man nicht mag. Das mussten die Versicherer auch wieder lernen, siehe VI ZR 297/11. Der Schuss ging ja wohl – siehe am Ende des Urteils – gewaltig nach hinten los.“

    Wenn man das so liest, könnte man meinen dass die Juristen sehr viel wissen u. schlau sind.
    Aber warum wissen Sie nicht was man gegen so unlautere,gemeine und schädigende Falschinformationen unternimmt, welche den Geschädigten nochmals schädigen?
    Ich lese nur immer negatives u. dass den Versicherungen meist alles erlaubt ist, aber nichts darüber wie man solchen offensichtlichen Gaunereien wirksam entgegnet.
    Banken werden zur Verantwortung gezogen wenn man sie einer Falschberatung Überführt.
    Gilt das nicht auch für Versicherer?
    Auch sollte der Begriff “ Schadenminderungspflicht“ verboten werden, weil man einen Schaden der in Bruchteilen von Sekunden entsteht, nicht mehr mindern kann.Innerhalb dieses winzigen Zeitraumes, werden alle verbrieften Rechte des § 249ff BGB ausgelöst.
    Wenn Versicherer den Gechädigten auf die nicht existente Schadensminderungspflicht verweisen, bedeutet das nur eine Aufforderung auf bestimmte Rechte zu verzichten und sich damit übervorteilen zu lassen.
    Das wäre doch mal was für Sie Herr Otting, diesen Begriff anzuprangern, anstatt nur den Oberlehrer herauszukehren.

  41. joachim otting sagt:

    @ Hukflüsterer

    Was Sie ansprechen, ist ein ganz anderes Thema.

    Ich habe nur die Frage von virus beantwortet, ob „das“ gegen das RDG verstößt. Und die Antwort lautet nun einmal – meinetwegen auch oberlehrerhaft, ist mir egal – „nein“.

    Ich arbeite im Ãœbrigen intensiv daran, dass Versicherer mit ihrem RDG – Unsinn nicht durchkommen. Wer die Urteile des BGH zu Abtretungen und RDG gelesen hat, weiß das. Wer nicht, eben nicht.

    Die Anwaltschaft in Form der ARGE – Verkehrsrecht wollte das RDG auch nach dem Motto „Gefällt uns nicht, verstößt also gegen das RDG“ behandelt wissen. Nun ist sie um hohe Geldbeträge ärmer. Tröstlich dabei ist: Das Geld ist nicht weg, es gehört jetzt nur anderen Anwälten. Auch gut.

    Nun zu Ihrer „was man dagegen machen kann“ – Frage: Vorbeugend vermeidend wenig. Lesen Sie BGH I ZR 85/10. Der BGH gesteht den Versicherern große wettbewerbsrechtliche Freiräume zu bei der Wahrnehmung derer Interessen. Derselbe Senat wird übrigens auch die FairPlay – Abwehrklage bearbeiten. Schau’n mer mal…

    Wer einer Falschberatung überführt wird, haftet selbstverständlich, wenn dadurch Schaden entstanden ist. Das ist aber eine Frage jeden Einzelfalles. Wie bei den von Ihnen beispielhaft herangezogenen Banken. Fall für Fall, und das ist mühsam.

    Der seit hundert Jahren im Sprachgebrauch der Juristen verankerte Begriff der „Schadenminderungspflicht“ ist tatsächlich nicht ganz treffend. Das ist in etwa so, wie der „Rahmenschaden“, den die Gutachter manchmal im Munde führen.

  42. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Otting,
    Rahmenschaden und Schadensminderungspflicht kann man aber nun gar nicht vergleichen. Rahmenschaden ist ein Schaden am Fahrzeugrahmen, speziell bei Zweiradfahrzeugen. Schadensminderung ist, da haben Sie recht, eigentlich nicht möglich, auch gedanklich nicht. Ein einmal eingetretener Schaden kann nicht mehr gemindert werden. Besser wäre daher die Schadensgeringhaltungspflicht. Dabei muss auch bedacht werden, dass der bereits entstandene Primärschaden nicht mehr gemindert werden kann. Was aber gering gehalten werden kann sind Schadensfolgeschäden. Beispiel: rohrbruchschaden, Wohnung überflutet. Der Feuchtigkeitsschaden kann nicht mehr gemindert werden, aber es kann die Hauptleitung durch Feuerwehr oder Stadt abgeschaltet werden , damit nicht auch noch die obere Etage beschädigt wird, also Pflicht die Feuerwehr etc. zu benachrichtigen.

    Wenn also verschiedene Versicherungen in ihren Standartschreiben darauf hinweisen, dass der Geschädigte zur Schadensminderung verpflichtet sei, so ist das zunächst schlichtweg Blödsinn. Der Fahrzeugschaden z.B. ist eingetreten und kann nicht mehr gemindert werden. Bei den Folgeschäden ist zu beachten, wo der Geschädigte auf die Kosten Einfluss nehmen kann oder nicht. Wenn er auf die Kosten keinen Einfluss nehmen kann, wie bei den Sachverständigenkosten, dann kann er die auch nicht gering halten. Deshalb ist der Hinweis auf die Schadensgeringhaltungspflicht bei SV-Kosten blanker Blödsinn. Wo kein Einfluss ist, da kann auch nicht gering gehalten werden. Das gleiche gilt für Werkstattreparaturkosten. Die kann der Geschädigte auch nicht beeinflussen. Mithin sind, wie der BGH auch zutreffend festgestellt hat, die Werkstatt und der Sachverständige Erfüllungsgehilfen des Schädigers. Ausreißer bei denen gehen zu Lasten des Schädigers. Bei den Folgekosten gilt: Bleibt der Geschädigte im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, so sind diese Wiederherstellungskosten vom Schädiger zu ersetzen. Die Höhe ist also eine Frage der Erforderlichkeit. Wenn die Versicherer allerdings meinen, über die Schiene der Geringhaltung i.S.d. § 254 BGB besser fahren zu können, so liegt die Beweislast insoweit bei ihnen. Sie behaupten die Verletzung der Pflicht, also sind sie darlegungs und beweispflichtig. Diese Beweise fehlen häufig, denn es wird nur pauschal behauptet, noch nicht einmal schlüssig dargestellt. Der Weg über die Schadensgeringhaltung ist daher häufig ein Irrweg.

  43. SV Bayern sagt:

    @ joachim otting

    Rahmenschaden an Motorrädern führen grundsätzlich zum Totalschaden am Zweirad. Schweißen oder Richten des Motorradrahmens ist in der Regel nicht möglich. Die erforderliche Festigkeit kann nach einem Crash nicht mehr hergestellt werden. Das wurde anschaulich auf dem Sachverständigentag in Leipzig im Frühsommer 2012 dargestellt. Bevor Sie Rahmenschaden und Schadensminderungspflicht in einen Topf werfen, empfehle ich Ihnen, sich zunächst über die Begriffe zu informieren.

  44. joachim otting sagt:

    @ Wortmann
    @ SV Bayern

    …boaaahhhh, jetzt hab ich das auch verstanden mit dem Rahmenschaden. Danke für die Aufklärung.

    @ alle anderen 😉

  45. SV Bayern sagt:

    @ joachim otting

    …wären Sie mal am Sachverständigentag des VKS am 12. Mai 2012 in Leipzig dabei gewesen, dann hätte sich das Augenzwinkern an alle anderen erübrigt. Dort wurde nämlich ausführlich und kompetent über den Rahmenschaden berichtet.

  46. Ra Imhof sagt:

    @Kollege Otting
    lässt sich aus VI ZR 297/11 nicht auch der Schluss ziehen,dass der BGH einen nachträglichen Torpedierungsversuch der Abtretung via Mithaftungseinwand nicht zulassen wird?
    Eine solche Strategie wird vereinzelt bereits getestet.

  47. joachim otting sagt:

    @ SV Bayern

    Jetzt zwinkere ich auch noch mit dem anderen Auge 😉

    Ich weiß, was ein Rahmenschaden ist, da müssen Sie keine Sorge haben. Es ging mir um die oft unscharfe Bezeichnung in der Alltagssprache der Schadengutachter für den Fall, dass ein (das weiß sogar ich: rahmenloses!) selbsttragendes Auto auf die Richtbank muss.

    So schwer kann das doch nicht zu verstehen gewesen sein in dem von mir hergestellten Zusammenhang…

  48. joachim otting sagt:

    @ RA Imhof

    Volltreffer!

    Der BGH sagt: Nur, wenn zum Zeitpunkt der Abtretung schon klar ist, dass es einen Mithaftungseinwand gibt, ist die Abtretung unwirksam.

    Ein größeres Eigentor konnten die Versicherer wohl nicht schießen.

    Außergerichtlich die Abtretung auf 100 Prozent – Basis zu bedienen und im Prozess noch mal genauer hingesehen haben wollen, ist vorbei.

    „Eigentlich gibt es doch immer eine Mithaftungsgefahr“ á la AG Mönchengladbach ist auch tot.

    Der Leitsatz 2 der BGH – Entscheidung vom 31.1. hat sich somit hinsichtlich der Mithaftungsfrage faktisch pulverisiert.

    Die letzte offene Frage: Muss der Mithaftungseinwand erhoben sein oder reicht eine offensichtliche (!) Mithaftung? Dazu habe ich mir noch keine abschließende Meinung gebildet. Das muss ich noch durchdenken, ich schreibe dazu ohnehin in Kürze in der juristischen Fachpresse.

    Es hat sich gezeigt (im aktuellen Urteil wieder): Das Thema mit Substanz und an der richtigen Stelle zu bearbeiten, führt weiter als anonym auf die große Pauke zu hauen, und das auch noch ohne jedes Taktgefühl.

    Das Ergebnis all der Mühen: Die Versicherer werden sich gegen die Klagen aus abgetretenem Recht praktisch nicht mehr wehren können.

    Und wenn ich wieder der Oberlehrerhaftigkeit geziehen werde:

    Das RDG ist keine Allzweckwaffe gegen alles, was man nicht mag.

    Es ist gar nicht so schwer, mit der Handvoll Paragraphen umgehen zu können. Man muss es nur mit dem Kopf machen und nicht aus dem Bauch heraus.

  49. F-W Wortmann sagt:

    @ RA. Imhof,

    ja, ja, das BGH-Urteil des VI. Zivilsenates vom 11.9.2012 – VI ZR 297/11 – hat mehr Zündstoff, es die Versicherer glauben. Es liegt auch mehr drin als der Leitsatz zu versprechen scheint. das Wichtigste an dem Urteil ist der Inhalt. Die Brisanz für die Versicherer liegt in den Abschnitten ab Randnummer 19: „Die Abtretung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Abtretung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Versicherer einläßt.“ Damit sind, wie Otting richtig feststellt, spätere Einwändungen des Versicherers abgeschnitten, bzw. der Abtretung unbeachtlich. Mit diesem Abschnitt haben sich die Versicherer das sogenannte Eigentor geschossen. Das Urteil ist aber auch auf Abtretungsvereinbarungen mit den Sachverständigen auszudehnen. Mitverschuldenseinwände gegen die geltend gemachte Forderung aus abgetretenem Recht sind daher auch gegenüber dem Sachverständigen nicht mehr möglich, wenn nur noch die Höhe der SV-Kosten im Streit steht. Damit ist das Urteil eine Fortsetzung der Rechtsprechung vom 31.1.2012 – VI ZR 143/11 -.

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