Sehr geehrte Captain-Huk-Leser,
mit der Firma Deutsches Büro Grüne Karte e.V. geht es hier im Blog weiter. Mit Datum vom 6.10.2014 sah sich die Amtsrichterin der 122. Zivilbteilung des AG Aschaffenburg genötigt, auf das Klagevorbringen des Unfallopfers, mit dem dieser den Antrag aus dem Mahnbescheid aufgrund des eingelegten Widerspruchs begründet hat, der beklagten Prtei einen Auflagen- und Hinweisbeschluss bekanntzugeben. Diesen geben wir, wie folgt, teilweise gekürzt, bekannt. Die Kürzungen erfolgen bei Belehrungen an die Beklagte, die hier nicht relevant sind. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Aschaffenburg 122 C 1806/14
Aschaffenburg, den 6.10.2014
Verfügung
in Sachen H.O. ./. Deutsches Büro Grüne Karte e.V.
wegen Forderung
Aufforderungen, Anordnungen und Hinweise
1. Es wird ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt.
2. An die beklagte Partei ergehen gemäß §§ 697 Abs. 2, 276 ZPO folgende Aufforderungen:
2.1 Sie hat die Absicht der Verteidigung binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Anspruchsbegründung schriftlich anzuzeigen.
Hinweis: Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder sonstige bisherige Erklärungen gelten noch nicht als Verteidigungsanzeige.
Belehrungen: Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.
Die Notfrist kann nicht verlängert werden…..
Erklärt die Beklagtenpartei, dass sie den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkenne, so wird sie ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß verurteilt werden.
2.2 Sie hat auf das Klagevorbringen innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der unter 2.1 genannten Notfrist schriftlich zu erwidern, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will.
Belehrung gemäß §§ 277 Abs. 2, 296 Absätze 1 und 3 ZPO:
Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erwiderung vor Ablauf der Frist bei Gericht eingeht….
Der Prozess kann also allein wegen einer Fristversäumnis verloren gehen. Die oben gesetzte Frist kann ausnahmsweise auf Antrag bei Vorliegen erheblicher Gründe verlängert werden….
3. Gemäß § 139 ZPO wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Beklagtenseite wird darauf hingewiesen, dass im Landgeerichtsbezirk Aschaffenburg tatsächlich Mietwagenkosten aufgrund der Schwacke-Liste zugesprochen werden.
Ebenso werden seitens des Gerichts Sachverständigenkosten, die sich innerhalb der Honorarbreite der VKS-Honorarumfrage bewegen, zugesprochen.
D.A. Richterin am Amtsgericht
Soweit der Auflagen- und Hinweisbeschluss des AG Aschaffenburg. Es bleibt jetzt abzuwarten, wie sich die beklagte Partei verhalten wird. Wir werden weiterhin berichten.
Urteilsliste “Mietwagenkosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>
Die HUK-COBURG als Schadensregulierungsbeauftragte hat nach Mitteilung des Prozessbevollmächtigten den mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Betrag einschließlich Zinsen und Kosten vollständig bezahlt.