Es dauert ja auch eine geraume Zeit bis auch die Sachverständigen im nördlichsten Bundesland angeschrieben wurden mit der Bitte um Mithilfe. Was auch immer das Wort „Mithilfe“ bedeuten soll? Dem Verfasser dieses Berichtes hat ein im Hamburger Speckgürtel ansässiger Sachverständiger nunmehr das Schreiben der HUK-Coburg vom 23.5.2011, verfasst von der Frau W. , zugeleitet. Das Schreiben hat den bekannten Wortlaut:
An das SV-Büro ….
Sehr geehrte Damen und Herren,
durch sein Urteil zum Urheberrecht vom 29.4.2010 (Az.: I ZR 68/08) hat der BGH für Klärung gesorgt. Das Urheberrecht verbleibt beim Ersteller und eine Einstellung in Restwertbörsyen ist nur mit seiner Zustimmung möglich.
Da eine zügige Regulierung eines Unfallschadens im Interesse aller Beteiligten ist, wenden wir uns heute mit der Bitte um Mithilfe an Sie. Um eine Einstellung in die Restwertbörsen zu ermöglichen und damit unnötige Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten oder mit den Sachverständigen zur Höhe des festgestellten Restwerts zu vermeiden, benötigen wir nachfolgende Erklärung, die jederzeit schriftlich widerrufbar ist. Wir versichern Ihnen, dass die Nutzung dieser Restwertbörsen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften geschieht.
( ) Ich/Wir übertrage/n die Rechte an den von mir/uns erstellten Schadengutachten auf die Gesellschaften der HUK-COBURG Versicherungsgruppe, soweit dies für eine ordnungsgemäße Schadenregulierung, insbesondere die Einstellung in Restwertbörsen, erforderlich ist.
( ) Ich bin/Wir sind mit einer Übertragung der Urheberrechte nicht einverstanden.
_________________________
(Unterschrift und Firmenstempel)
Senden Sie uns diese Erklärung bitte innerhalb von vier Wochen mit beiliegendem Freiumschlag zurück. Sollten wir keine Antwort erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie mit einer Übertragung der Rechte nicht einverstanden sind.
Mit freundlichen Grüßen
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse
kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg
So der Text des „Bitt-Schreibens“ der HUK-Coburg. Was soll man davon halten?
Dieses Schreiben ist in gleicher oder ähnlicher Form bereits tausendfach versandt worden. Dass der hier betroffene Sachverständige in Schleswig-Holstein ansässig ist und dass die Post von Coburg bis in den Norden der Republik länger braucht, daran kann es nicht liegen, denn das Schreiben der HUK-Coburg datiert vom 23.5.2011. Woran liegt es dann, dass immer noch oder schon wieder die Sachverständigen angeschrieben werden? Offenbar ist die Reaktion auf das Bitt-Schreiben derart schlecht, dass es sich zukünftig nicht mehr lohnt, die Restwertbörsen einzuschalten. Denn ohne Zustimmung des Sachverständigen ist das Einstellen der Lichtbilder in dieselben rechtswidrig. Darüber hinaus löst es Schadensersatzverpflichtungen sowie Auskunftansprüche aus. Das Urheberrechtsurteil des I. Zivilsenates des BGH ist daher den Kfz-Haftpflichtversicherern ein Dorn im Auge. Zumal in diesem Urheberrechtsverfahren nicht mit Revisionsrücknahmen gearbeitet werden konnte, obwohl die HUK-Coburg dies bisher immer erfolgreich durchführen konnte, um unliebsame BGH-Entscheidungen zu verhindern. Welcher Sachverständige überträgt auch schon unentgeltlich ihm zustehende Rechte?
Die Vorinstanzen hatten beide die Urheberrechte als geltwerte Positionen bezeichnet. Die Entgeltspanne reichte von 5,– € bis 25,– € je Lichtbild. Und diese Rechte soll der Sachverständige unentgeltlich übertragen? Mit keinem Wort ist von der Entgeltlichkeit die Rede, obwohl LG Hamburg und Hanseatisches OLG Hamburg beide von Nutzungsentgelten als Schadensersatz ausgingen.
Sollten sich Sachverständige dahingehend durchringen, der HUK-Coburg die Urheberrechte als Nutzungsrechte an den Lichtbildern unentgeltlich zu übertragen, müßte der Vorgang an die Schenkungssteuerstelle des für Coburg zuständigen Schenkungssteuerfinanzamtes übermittelt werden. Denn jede Schenkung, also jeder unentgeltliche Übetragungsvorgang, ist schenkungssteuerpflichtig. Da es sich bei der HUK-Coburg auch nicht um eine Begünstigte handelt, ist der volle Schenkungssteuersatz vom Finanzamt zu erheben. Auf die Bestimmungen des Schenkungssteuergesetzes und der Durchführungsverordnung wird hingewiesen.
Da der VI. Zivilsenat des BGH bereits in einigen Urteilen entschieden hat, dass für den Restwert der regionale allgemeine Restwertmarkt maßgeblich ist, kann die HUK-Coburg doch wohl nicht allen Ernstes davon ausgehen, dass der Sachverständige noch Mithilfe leistet, die Rechtsprechung des BGH zu unterlaufen. Wo leben wir eigentlich? Haben BGH-Urteile für die HUK-Coburg keine Bedeutung mehr?
Für die Höhe des Restwertes ist nach der Rechtsprechung des BGH das vom Geschädigten eingeholte Sachverständigengutachten maßgeblich. Völlig unmaßgeblich sind entgegen der BGH-Rechtsprechung im Internetmarkt eingeholte Restwertgebote. Also muss sich der Sachverständige auch nach der BGH-Rechtsprechung am allgemeinen regionalen Markt orientieren und nirgendwo anders. Die Kfz-Haftpflichtversicherer müssen nunmehr nach dem Urheberrechtsurteil des BGH erkennen, dass in Haftpflichtschäden der Internetrestwertmarkt nicht mehr aktuell ist. Wer nach wie vor Lichtbilder in der Internetrestwertbörse einstellt, macht sich wegen der Verletzung des Urheberrechtes strafbar und darüber hinaus auch auskunfts- und schadensersatzpflichtig? Über diese dem Sachverständigen zustehenden Rechte schweigt sich die HUK-Coburg in ihrem Schreiben geflissentlich auch aus.
Nach alledem kann man den bundesdeutschen Sachverständigen nur empfehlen, das Schreiben sowie die bisherigen und die zukünftigen allesamt in den Ablageordner zu packen. Der hier betroffene Sachverständige hat mir versichert, dass er ähnlich verfahren wird. Die HUK-Coburg kann daher schon einmal vormerken, dass der hier betroffene Sachverständige seine Zustimmung nicht erteilen wird. Wieder ein Sachverständiger, der auf das Bittschreiben nicht eingeht.
So nun Eure Meinung?
Auf Dummenfang geht die HUK wohl eher nicht?! Es wird wohl der eine oder andere „versicherungstreue“ SV seine Genehmigung erteilt haben? Da kann man es ja penetrant weiter versuchen?!…denn was denken Sie, wer sich alles unabhängig und freier SV nennt?
Das an uns gerichtete gleiche Schreiben erhielten wir vor kurzem im Rahmen einer Gutachtenerstellung im Haftpflichtschadenfall. Es ging postwendend an die HUK zurück ohne die erhoffte Unterschrift an der für sie richtigen Stelle. Wer das unterschreibt, der macht auch seine Hose mit dem Kran zu!
Das Schreiben fliegt beim nächsten mal gleich in den Schredder, haben auch so genug Papiermüll!
Einen schönen Abend noch.
Hi, vielleicht waren die auch auf einer „Party“
Dazu die Schlagzeile
—Lustreisen: Auch Kokain-Konsum auf Versicherungs-Partys?–
Vielleicht erklärt das vieles , auch die unsinnige Haltung der HUK. Denn mit Schnee lässt es sich gut Munkeln, oder so ähnlich war’s doch, gell?
Hi Frank,
von Schnee oder so war bisher keine Rede in der Öffentlichkeit. Da aber auch die Lustparty insgesamt geheim bleiben sollte, weiß man sowieso nicht, was noch alles an die Öffentlichkeit kommt.
Die Situation und Rechtslage ist eindeutig. Gleichwohl soll es nach durchaus glaubwürdigen Bekundungen aber immer wieder SV-Büros geben, die ihre Urheberrechte zum möglichen Nachteil des Unfallopfers und der Werkstatt seines Vertrauens an die gegnerische Versicherung verscherbeln und zwar für einen lächerlichen Obolus von 2,50 EURO, den sie aber ihrem Auftraggeber sogar noch in Rechnung stellen An dieser Rechnungsposition kann dann die gegnerische Versicherung erkennen, dass der Sachverständige ihr grünes Licht gibt, für die Einstellung seiner Fotos in die Restwertbörse, womit der Restwert vielfach unrealistisch nach oben getrieben wird und je höher der Restwert angerechnet werden kann, umso geringer fällt die Entschädigungsleistung aus. Insider sehen in einer solchen Vorgehensweise einen eklatanten Fall von Parteiverrat, denn offenbar erklärt sich eine solche Handhabung nur so, dass der vom Unfallopfer oder dessen Vertrauenswerkstatt eingeschaltete Sachverständige es sich mit der gegnerischen Versicherung nicht verderben will und dazu kann man sich in der Tat viele Gedanken darüber machen, in welchem Lager der Kfz.-Sachverständige eigentlich steht und ob er so handeln darf, wenn er auf Dauer glaubwürdig als unabhängig angesehen werden will.
Gruß zum Abend
M.D.
was mich bei der Unverfrorenheit dieser Versicherung wundert, ist nur Eines.
warum nicht gleich so:
„Sollten wir k e i n e Antwort erhalten, gehen wir davon aus, daß Sie mit einer Übertragung der Rechte e i n v e r s t a n d e n sind.
@ hukisliebling 25.05.2011 07.18
„warum nicht gleich so:
“Sollten wir k e i n e Antwort erhalten, gehen wir davon aus, daß Sie mit einer Übertragung der Rechte e i n v e r s t a n d e n sind.““
Antwort: Weil Schweigen grundsätzlich keine positive Antwort sein kann.
@ besserwisser
offensichtlich den sinn nicht verstanden:
„unverfrorenheit dieser versicherung“
auch zeitungsdrücker arbeiten so:
falls das abonnement nicht mindestens 3 Monate vor ablauf gekündigt wird, verlängert es sich um weitere zig jahre.
schweigen, also nicht rechtzeitig kündigen, ist jedenfalls für den zeitungsverlag eine positive antwort.
BGH VI ZR 119/04
Solange die Restwertbörse ein Sondermarkt bleibt, der dem Geschädigten erst durch den Schädiger eröffnet wird, kann es mit dem Urheberrecht an den Bildern so weitergehen.
Sollte allerdings die Restwertbörse problemlos allgemeinzugänglich werden – sowohl für Käufer als auch für Verkäufer – wäre sie kein Sondermarkt mehr.
Dann wäre eine Restwertbörse ebenfalls ein allgemein zugänglicher Markt. Dann müßten Sachverständige wohl auch den dann allgemeinzugänglichen Markt „Restwertbörse“ bei der Ermittlung des Restwertes berücksichtigen.
Der Gutachter hätte dann zwar immer noch die Urheberrechte an seinen Fotos. Aber ohne Restwertbörse wäre das Gutachten zumindest teilweise nicht ordnungsgemäß erstellt.
Brilliante Schlußfolgerung wenn man die folgenden BGH-Urteile unter den Tisch fallen lässt:
BGH VI ZR 132/04 vom 12.07.2005
BGH VI ZR 120/06 vom 06.03.2007
BGH VI ZR 217/06 vom 10.07.2007
BGH VI ZR 205/08 vom 13.01.2009
BGH VI ZR 318/08 vom 13.10.2009
BGH VI ZR 316/09 vom 01.06.2010
BGH VI ZR 232/09 vom 15.10.2010
Für Käufer und Verkäufer allgemein zugängliche Restwertmärkte gibt es übrigens schon seit langem. Nennt sich z.B. mobile.de usw.
Aber auch das sind gemäß aktueller BGH-Rechtsprechung keine ÖRTLICHEN MÄRKTE die dem Geschädigten ohne weiteres zugänglich sind. Das Internet an sich gilt nach wie vor als Sondermarkt. So lange das so ist spielt es auch keine Rolle ob man Zugang hat oder nicht.
Außerdem würden die Versicherer nie einen Zugang für Jedermann zu ihren Restwertbörsen freigeben. Genau das Gegenteil ist der Fall. Dann käme nämlich die ganze Wahrheit ans Licht und das Kartenhaus der vorsätzlich hochgepushten Traumpreise würde in sich zusammen fallen. Sieht man am besten wenn man die tollen Angebote aus den Restwertbörsen mit dem allgemeinen Preisgefüge bei mobile.de vergleicht. Bei Zugang für Jedermann hätte man dann auch keine dummen Restwertaufkäufer mehr die den Börsen schönes Geld für einen Zugang hinterherwerfen.
Restwertbörsen gehören u.a. zu den rechtswidrigen Geheimstrukturen der Versicherer wie z.B. auch die HIS-Datei. Die HIS-Datei mag im geheimen wohl funktionieren die Restwertbörsen werden jedoch daran scheitern. Ohne Unterstützung aus der Versicherungswirtschaft und einiger versicherungshöriger Gutachter wären die aufgrund der Urheberrechtsentscheidung des BGH nämlich schon lange platt.
@ Bruno
… die alle auf VI ZR 119/04 verweisen.
Mal sehen, wie lange noch. Inzwischen soll ich ja auch GEZ für mein Handy zahlen, wenn es internetfähig ist.
Die HUK beruft sich auf die Meinungsfreiheit. Diese ist lt. Grundgesetz nicht strafbar. Es gibt bestimmt keine freien SV die zustimmen. Die Zustimmung kommt höchstens von SV die organisiert für die Versicherung arbeiten und von dort die Aufträge erhalten. Das sind die Täuscher der Geschädigten. TTV tarnen, täuschen, versichern.
Hi wesor, als Netzfundstück bietet sich zur Eingrenzung einer „Freien Meinungsäußerung“ seitens eines Versicherers CH vom 30.10.2009 an.
Quelle: http://www.captain-huk.de/urteile/olg-naumburg-4-u-4905-olg-naumburg-unterlassungsanspruch-aus-wettbewerbsschaedlichen-aeuperungen
Ich zitiere aus der Urteilsbegründung des OLG Naumburg, AZ: 4 U 49/05:
Bravo für dieses Netzfundstück. Man kann es nicht oft genug hervorholen. Leider ist man selbst mit der Technik mehr beschäftigt als mit der Böswilligkeit dieser Coburger Versicherung.
Nochmals danke.