HUK-COBURG greift aktuell auf das Gesprächsergebnis BVSK – HUK-COBURG 2009 zurück!

Obwohl das Gesprächsergebnis zwischen BVSK und HUK-COBURG 2009 bereits sechs Jahre alt und damit auf keinen Fall aktuell ist, greift neuerdings die HUK-COBURG-Schadenaußenstelle Nürnberg auf eben dieses antiquierte Gesprächsergebnis zurück. Was sich die Verantwortlichen dabei gedacht haben, bleibt offenbar deren Geheimnis, denn Sinn macht die Bezugnahme auf dieses alte Gesprächsergebnis nicht, abgesehen davon, dass es ohnehin kein Massstab für die erforderliche Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall sein kann. Die Absprache eines Sachverständigenverbandes mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung, die überdies auch noch eintrittspflichtig ist, kann keine Richtschnur für den Wiederherstellungsaufwand sein, den das Unfallopfer im Zeitpunkt der Beauftragung ex-ante als erforderlich im Sinne des § 249 II BGB ansehen durfte. Das Unfallopfer kann aus seiner laienhaften Ex-ante-Sicht davon ausgehen, dass die Kosten des von ihm zur Schadensbegutachtung beauftragten Kfz-Sachverständigen den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand darstellen.

Das Unfallopfer genügt seiner Darlegungslast, wenn es die Rechnung des Kfz-Schverständigen vorlegt. Insoweit hat grundsätzlich die Rechnung des Sachverständigen eine Indizwirkung, die für den Geschädigten spricht. Will der Schädiger diese Indizwirkung bestreiten, muss er darlegen und beweisen, dass es dem Unfallopfer möglich gewesen wäre, einen kostengünstigeren Gutachter zu beauftragen. Denn eine grundsätzliche erkundigungspflicht nach dem honorargünstigsten Sachverständigen besteht nicht. Das interessiert aber die HUK-COBURG nicht. Sie schreibt bewußt und wissentlich genau das Gegenteil. Insoweit besteht tatsächlich der Verdacht des versuchten Betruges zum Nachteil des Unfallopfers, begangen durch das Schaden-Team der HUK-COBURG in Nürnberg.   Lest aber selbst das anonymisierte Schreiben der HUK-COBURG vom 19.3.2015. Das Originalschreiben liegt dem Autor vor.

HUK-COBURG

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Schadenaußenstelle HUK-Coburg Willy-Brandt-Platz 16 90312 Nürnberg

Herrn

A. D.

H-K-Str. …

9…. F.

Nürnberg, 19.03.2015

Kfz-Haftpflichtschaden vom TT.MM.2015

P ./. D.

Sehr geehrter Herr D.,

wir möchten Sie informieren, dass wir an

SV-Büro A. C.

einen Betrag in Höhe von 520,– € gezahlt haben.

Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Sachverständigenhonorar                                520,–

ausgezahlter Betrag                                           520,–

Teilen Sie uns bitte Ihre Bankverbindung mit.

das Gutachten wird derzeit überprüft. Wir kommen danach auf die Sache zurück.

Die Sacverständigenrechnung haben wir nur teilweise ausgeglichen, da das Hnorar nach unserer Auffassung den „erforderlichen“ Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 BGB übersteigt.

Hinsichtlich der Bemessung des Honorars legen wir das Gesprächsergebnis BVSK 2009 – HUK-COBURG als Maßstab zu Grunde. Die dort veröffentlichten Bruttoendbeträge orientieren sich an der Schadenhöhe und enthalten die i.d.R. erforderlichen Nebenkosten und die Mehrwertsteuer.

Nach dem Urteil des BGH vom 23.1.2007 (Az: VI ZR 67/06) kann ein Geschädigter nach § 249 Abs. 2 BGB nur die erforderlichen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist der Geschädigte zwar grundsätzlich nicht zur Marktforschng verpflichtet, um einen möglichst preisgündstigen Sachverständige ausfindig zu machen, allerdings verbleibt für ihn das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigngen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.

Für das Einholen näherer Erkundigungen ist insoweit der Geschädigte bzw. auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Abtretung der Rechtsnachfolger darlegungs- und beweispflichtig. Hierzu wurde bislang nichts vorgetragen, sodass wir nicht beurteilen können, inwieweit dem Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 249 BGB genügt wurde.

Ohne entsprechenden Vortrag muss es bei der zur Verfügung gestellten Zahlung verbleiben.

Mit freundlichen Grüßen

HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungskasse

kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg

Ihr Schaden-Team

Soweit das Schreiben der HUK-COBURG aus Nürnberg. Das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 -, das auch gegen die HUK-COBURG erging, wurde gänzlich verschwiegen. Ebenso wurde verschwiegen, dass der Geschädigte seiner Darlegungspflicht genügt, wenn er die Rechnung des Sachverständigen vorlegt. Diese hat Indizwirkung. Also hat die HUK-COBURG bewußt und gewollt, damit vorsätzlich, versucht den Geschädigten zu einem Unterlassen, nämlich weiteren ihm zustehenden Schadensersatz zu beanspruchen, zu bewegen, damit dieser auf seine weiteren Schdesersatzansprüche zu Gunsten der HUK-COBURG, die keinen Anspruch auf diese einbehaltenen Beträge hat, verzichtet. Gebt bitte Eure Kommentare hierzu ab. 

Mit freundlichen Grüßen

Willi Wacker

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6 Antworten zu HUK-COBURG greift aktuell auf das Gesprächsergebnis BVSK – HUK-COBURG 2009 zurück!

  1. Heinz-Werner K. sagt:

    Unglaublich! Da wird seitens der Huk-Coburg eine Liste aus der Mottenkiste gekramt, die schon 6 Jahre alt ist. Ist denn die Huk-Coburg schon so am Ende?
    Na dann gute Nacht in Coburg!!!

  2. G.v.H. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    geradezu mit Begeisterung habe ich Deine Ausführungen gelesen. Die HUK-Coburg steht halt für „Traditionspflege“ und glaubt deshalb an alles, was n a c h dem Gesprächsergebnis in den Raum gestellt wurde selbst nicht. Das bedeutet jedoch, dass sie die Geschädigten, deren Anwälte, die Sachverständigen und die Gerichte mit einem bewußt irreführenden Vortrag beglückt hat und das seit mehr als 6 Jahren.

    Davon jedoch einmal abgesehen, ist folgendes festzustellen:

    Gemeint sind mit der angeblichen „Nichterforderlichkeit“ doch wohl die Kosten für das Gutachten. Welcher sachliche Aufwand zu welchen Positionen einer Rechnung damit gemeint ist, kann ein Sachbearbeiter der Versicherung überhaupt nicht beurteilen, denn bei Nachfrage mit dem Wunsch, die behauptete Nichterforderlichkeit zu präzisieren, wird eine Antwort schlichtweg ignoriert. Eine Antwort kann aber auch nicht erwartet werden, weil die beweissichernde Funktion eines Schadengutachtens und die individuellen Erfordernisse hierfür weder qualitativ noch quantitativ für einen Versicherungssachbearbeiter bzw. für ein Schadenteam beurteilungsfähig sind und der Aufwand nicht nur auf den Prognoseteil eines Gutachtens beschränkt bleibt. So ist auch die schematisiert unterstellte Annahme eines „Routinegutachtens“ verfehlt, soweit damit die Vorstellung verbunden wird, dass beispielsweise bei einem Streitwert von 1500,00 € der Aufwand bzw.
    die Regulierungsverpflichtung für die entstandenen Gutachterkosten für ein verkehrsfähiges Beweissicherungsgutachten nach den sog. Mindestanforderungen beispielsweise in Hamburg, wie in Berlin, Frankfurt , Saarbrücken oder München gleich hoch und ex post nach eigenen Vorstellungen des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers zu berücksichtigen sei. Ein No-Go , wie es sicherlich auch der BGH erkannt hat, indem er die Position des Geschädigten ex ante beachtet wissen will und zutreffend auch das Überprüfungsverbot im beurteilungsrelevanten Zusammenhang eingebunden hat, zwei Eckpfeiler, die mit Vorsatz ignoriert und ´verschwiegen werden unter Missachtung des § 249 BGB, bei dem es um die Herstellung des Zustandes geht, der ohne das Schadenereignis bestanden hätte. Von der Herstellung eines anderen Zustandes zum Vorteil des Schädigers und der hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherung ist im § 249 BGB nicht die Rede. Das ist die inzwischen hier schon angesprochenen Mogelpackung, die hinsichtlich der Widersprüchlichkeiten in das Scheinwerferlicht der Kritik gerät und in ihrer Unlogik sich selbst ad absurdum führt.

    G.v.H.

  3. Karle sagt:

    Heinz-Werner K.

    „Ist denn die Huk-Coburg schon so am Ende?“

    Vielleicht ist dies aber auch nur der Anfang? Der F. bastelt doch angeblich schon an einem neuen kartellrechtswidrigen „Gesprächsergebnis“ mit der HUK? Dann wäre es die „Vorspeise“, sozusagen.

  4. Rotkehlchen sagt:

    @ Karle
    Wenn dem so sein sollte, dürfte die Wettbewerbsklage gegen den BVSK zwangsläufig die Folge sein müssen, denn dann bewahrheitet sich die Abhängigkeit deuitlicher denn je. daran basteln wir.

    Rotkehlchen

  5. DerHukflüsterer sagt:

    @Karle,
    „Vielleicht ist dies aber auch nur der Anfang? Der F. bastelt doch angeblich schon an einem neuen kartellrechtswidrigen “Gesprächsergebnis” mit der HUK? Dann wäre es die “Vorspeise”, sozusagen.“

    Hi,
    zahlreiche Versicherungen, mit zahlreichen Gerichten, machen sich eine Mordsgaudi, die qualifizierten Kfz.- Sachverständigen einfach zu verunsichern, zu verspotten und zu schädigen.
    Neid u. Dummheit bei den Gerichten, gepaart mit Schlauheit u. Habgier der bekannten Versicherungen, schafft hoffentlich nicht so eine Situation wie damals in Dachau, wo im Gericht ein Staatsanwalt erschossen wurde.
    Da die bundesweit bekannten (was geht mich das Gesetz an) Richter/innen solche Situationen indirekt schüren, wächst m. E. immer mehr die Rechtsverdrossenheit und die Gewaltbereitschaft.
    Insbesondere fällt es schon den Dümmsten auf, das alle Dienstleister, ob Mietwagenunternehmer, ob SV, ob Ärzte, ob Pflegepersononal usw., welche an einer Versicherungsleistung ihr Geld verdienen wollen, Räuber, Wegelagerer u. Banditen sind.
    Jene Versicherungskonzerne haben auch die Gerichte so im Griff, dass kein kleiner Dienstleister nur halbwegs vermögend werden kann. Man behauptet halt wieder u. wieder, dass man nur zum Wohle der Versichertengemeinschaft handeln würde, schon hat man bei ein paar tausend Richter/innen die Angst eines höheren Beitrages bei ihrer Huk geschürt und den unberechtigten Neid auf Kfz.-SV gelenkt.
    Wie früher bei den Hexenverbrennungen; die einen (Gerichte) haben die armen Leute verurteilt (SV) und die anderen (Fürsten, Kirchen, heute Versicherungen ) haben sich die Güter unter den Nagel gerissen.

  6. Andrea F. sagt:

    @ DerHukflüsterer ,
    du hast es drastisch dargestellt. Die Rechtsverdrossenheit weitet sich bemerkbar und mit immer größerer Geschwindigkeit aus. Aber wer kann und will (darf) das schon bemerken? “ Keine Zeit, keine Zeit, keine Zeit“ ( für sowas). Damit entzieht sich die Masse der Verpflichtung, mit einem wenigstens kleinen Beitrag das Grundgesetz, die Demokratie und die Selbstbestimmung zu verteidigen und zu festigen.
    Ich möchte nicht glauben, dass sich solche Erklärungen in Wahrheit reduzieren auf „Keine Lust“ oder „das ist mir zu riskant“. Wenn dem so wäre, würde mich der Berufsstand der Kfz.-Sachverständigen im wahrsten Sinne des Wortes anekeln, denn die Existenz würde sich auf den Zweck reduzieren, täglich nur das goldenen Kalb mit dem Namen Euro zu umtanzen bis zur Ekstase und danach vielleicht ins Leere zu fallen.

    Andrea F.

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