HUK-Coburg interessiert BGH-Urteil nicht. – Neuer Textbaustein der HUK-Coburg? – „Ihr da oben am BGH, ihr könnt uns alle mal… „

Kürzlich fiel mir ein Schreiben der HUK-Coburg an eine Unfallgeschädigte in die Hände, in dem es hieß:

„Die im von Ihnen beauftragten Gutachten enthaltenen Vertragswerkstattlöhne können nur verlangt werden, wenn das Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt auch repariert wird. Ansonsten muss sich der Geschädigte im Rahmen seiner obliegenden Schadensminderungspflicht auf Fachwerkstattlöhne verweisen lassen…“

Unglaublich, aber wahr: Das Schreiben der HUK-Coburg vom 2.2.2010, übersandt von der Schadenaussenstelle Mannheim, das mir vorliegt. Sogar die Schaden-Nr. kann ich angeben.

Das sind also die Konsequenzen, die die HUK-Coburg für ihre Regulierungspraxis aus dem BGH-Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 -, zieht.

Mittlerweile kann ich mich des Verdachts nicht erwehren, dass es sich insoweit um eine Kriegserklärung der HUK-Coburg an den BGH handelt. Anders als eine Kriegserklärung an das höchste deutsche Zivilgericht  kann man dieses Abrechnungsschreiben der HUK-Coburg nicht verstehen.

Da die HUK-Coburg auch ansonsten regelmäßig mit bundesweit einheitlich formulierten Textbausteinen arbeitet, liegt hier meiner Meinung nach in dem Abrechnungsschreiben   ebenfalls ein Textbaustein vor. Sollte sich daher die von mir geäußerte Vermutung bestätigen, so läge meiner Meinung nach ein bundesweit koordinierter Geschädigten-Betrug vor. Die HUK-Coburg spricht dem Unfallgeschädigten mit diesem Textbaustein bei fiktiver Abrechnung den Anspruch auf Erstattung von Markenvertragswerkstattlöhnen ab und behauptet rotzfrech, der Geschädigte würde mit der Geltendmachung von Markenvertragswerkstattlöhnen gegen seine Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen.

Dass diese Behauptungen grotesk falsch sind, ist für jedermann nach dem Porsche-Urteil ( BGHZ 155, 1) und auch nach dem jüngsten VW-Urteil des BGH (DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann) offensichtlich. Ich vertrete die Auffassung, dass hier absichtlich und zielgerichtet, das heißt vorsätzlich, die Rechte der Unfallgeschädigten aufgrund einer einheitlichen textbausteinlichen Anweisung hintergangen werden.

Was ist Eure Meinung dazu?

Sollten Euch bereits gleichlautende Abrechnungsschreiben der HUK-Coburg, gerne auch aus anderen Regionen als dem Rhein-Neckar-Bereich (Schadenaussenstelle Mannheim) vorliegen, sendet diese bitte an die Redaktion.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter BGH-Urteile, Das Allerletzte!, Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Lohnkürzungen, Stundenverrechnungssätze abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

38 Antworten zu HUK-Coburg interessiert BGH-Urteil nicht. – Neuer Textbaustein der HUK-Coburg? – „Ihr da oben am BGH, ihr könnt uns alle mal… „

  1. borsti sagt:

    Seit Anfang Dezember schreibt die HUK nicht einmal mehr „Kürzungsschreiben“ an uns als SV.

    Da werden um 40-60% gekürzte SV-Kosten – ohne Nennung unserer Aktenzeichens – also nur mit der HUK-Schadennummer versehen – auf unser Konto gezahlt.

    Nach dem Motto: „Da hast du einen Knochen und nun halt die Schnauze“.

    Wir dürfen dann mühsam ermitteln zu welchem Vorgang der Teilbetrag gehört. Zuerst dachten wir das sei ein Ausreißer, aber nein, die machen das jetzt anscheinend immer so!

    Was sind das bloß für Leute? Vielleicht sollten wir uns mal den Australier von neulich ausleihen.

  2. ein queenslander sagt:

    Hallo Leute,
    nach Rückkehr aus dem outback bin ich sprachlos. Wie kann man als Versicherung das Recht so mit Füßen treten. Muss in Deutschland nicht das vom obersten Zivilgericht gesprochene Urteil auch von mächtigen Versicherungen beachtet werden? In den Northern Territory, Darwin ist die Hauptstadt davon, ist es so, dass auch die ausübende Gewalt, sprich Polizei an Gesetz und Ordnung gebunden ist. Auch die vom obersten Gericht ergangenen Urteile sind zu beachten, sonst hätten sie ja keinen Sinn. Insoweit ging ich davon aus, dass auch Deutschland ein Rechtsstaat ist. Oder gilt in Coburg eigenes Versicherungsrecht und Coburg ist BGH-freie Zone? Es gibt auch in Australien unzufriedene Versicherungskunden und Versicherungsgeschädigte, sicher, aber die Versicherungen richten sich nach den Urteilen der Gerichte. Neulich hat ein unzufriedener Versicherungskunde in Darwin, im Einkaufzentrum die Agentur einer Versicherung mit Feuerwerkskörpern in Brand gesetzt. Da gehört schon was zu. Aber vermutlich ist der von seiner Versicherung ähnlich geärgert worden wie in Deutschland die Geschädigten durch die HUK-Coburg. Dann reise ich doch lieber wieder zurück nach Hervey Bay.

  3. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Willi,
    du solltest das Kürzungsschreiben an den Vorsitzenden des 6. Zivilsenates beim BGH in Karlsruhe schicken, damit die dortigen Richter einmal hautnah erleben, wie die HUK-Coburg mit ihren Urteilen umgeht. Soweit, wie es unser Australier mit der dortigen Versicherung getrieben hat, muss es ja nicht kommen. In meinen kühnsten Träumen, könnte ich mir allerdings so was auch in Coburg vorstellen, vor allem dann, wenn es in Coburg stinkt und kracht (Zitat Zivilist). Schade, dass ein Versicherungsunternehmen das Image einer schönen Stadt so ramponiert.
    mfG Werkstatt-Freund

  4. Jurastudentin sagt:

    Hi Willi Wacker,
    ich glaub´ es nicht. Das kann doch nicht wahr sein. Die größte Beamtenversicherung mißachtet die Rechtsprechung des obersten deutschen Zivilgerichtes. Das darf doch nicht wahr sein! Bisher hatte ich gelernt, dass die Bundesrepublik ein Rechtsstaat ist, Art. 20 II GG. Danach hat sich jedermann an Gesetz und Ordnung zu halten. Urteile, insbesondere der höchsten Bundesgerichte, gelten für alle und sind daher Richtschnur für die nachgeordneten Gerichte. Wenn die Urteile des BGH für eine bestimmte Versicherung keinen Wert hat, warum legt sie dann gegen Urteile der Berufungsinstanz, sei es LG oder OLG bzw. KG, Revision ein, wenn das Revisionsurteil im Falle der Niederlage doch nicht zählt. Mit der Revision erwartet sich die bestimmte Versicherung eine Abänderung des zu ihren Lasten ergangenen Berufungsurteils. Nur so macht ein Rechtsmittel Sinn. Dann muss ich mich allerdings auch im Falle der Niederlage dem im Namen des Volkes gesprochenen Urteils – möglicherweise zähneknirschend – beugen. Das ist auch eine Sache des Anstandes. Dieser scheint bei der Coburger Versicherung verloren gegangen zu sein.
    Ich halte das Schreiben der HUK-Coburg für anzeigewürdig. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges nach § 263 I StGB bestraft. Mit dem Schreiben werden falsche Tatsachen vorgespiegelt, nämlich eine ganz andere Aussage des VW-Urteils. Der Geschädigte kann nach wie vor seiner Schadensberechnung, auch bei fiktiver Abrechnung die im Schadensgutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu grundelegen (Bestätigung des Porsche-Urteils BGH VI ZR 398/02 = BGHZ 155, 1) (BGH VI ZR 53/09 ). Dadurch wird auch bei dem Geschädigten ein Irrtum erregt, der ihn zu einer Vermögensverfügung verleitet, nämlich den ihm nach der BGH-Rechtsprechung zustehenden Schaden nicht mehr geltend zu machen. Dadurch erleidet der Geschädigte über den ihm entstandenen Schaden noch weiteren, nämlich den gekürzten Anteil, auf den er ja Anspruch hat. Die Absicht, sich selbst einen Vorteil zu verschaffen, kann unterstellt werden. Warum sonst läßt die Versicherung diese Textbausteine erstellen und verbreiten?
    Beachtenswert ist, dass in einem besonders schweren Fall Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren dem Täter oder den Tätern droht, wenn der Täter nach § 263 III Ziff. 2 StGB einen Vermögenvorteil großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen.
    Ich meine, man sollte das Schreiben tatsächlich durch die Staatsanwaltschaft überprüfen lassen und dabei auch die Statistiken der HUK-Coburg beifügen mit den Zahlen aus dem KFZ-Haftpflichtschadensbereich. So wenig Schadensregulierung ist bei der Masse der von der HUK-Coburg zu regulierenden Kfz-Schäden nur möglich, wenn die Geschädigten nur zum Teil entschädigt werden und entsprechend um berechtigte Schadensersatzleistungen geprellt werden. Was sagt die verehrte Leserschaft?

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo borsti, hallo queenslander, hallo Werkstattfreund,
    ihr habt ja alle so recht. Das schlimme ist nur, dass wir hier nicht so anarchische Auftritte haben möchten, wie sie unser australischer Freund in Darwin /Nordaustralien vorgeführt hat. Ich möchte nicht in der Versicherungsagentur gesessen haben, als der unzufriedene Versicherungskunde mit den Feuerwerkskörpern und Benzin in die Agentur kam und die Knaller entzündete. Es muss reichlich geknallt haben, vielleicht waren auch noch ein paar Chinaböller dabei. Feuer war auf jeden Fall genug. Nein, derartige Zustände möchte ich hier in Deutschland nicht haben. Wie kann man diese drohenden Zustände vermeiden? Die Antwort ist einfach! Die HUK-Coburg und ihre Mitstreiter richten sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und regulieren nach Gesetz und Rechtsprechung das, was dem Geschädigten nach Gesetz und Rechtsprechung zusteht. Dann ist Ruhe an der Versicherungsfront. Wenn die besagte Versicherung allerdings meint, nicht nur untereinander einen Preiskrieg, der mörderisch ist, führen zu müssen, sondern auch mit den Geschädigten, wird letztlich das Image nicht nur der Stadt Coburg im schönen Coburger Land leiden, sondern auch der besagten Versicherung. Schon jetzt winken betroffene Bürger, auf HUK-Coburg angesprochen, ab. Niedrige Prämien alleine machen noch keine gute Versicherung aus. Letztlich hatten mir noch Bekannte, die selbst HUK-Coburg versichert waren, weil beamtet, erklärt, als sie von den unzureichenden Regulierungen der Versicherung HUK-Coburg erfuhren, dass zum letzten November die Episode HUK-Coburg zu Ende ist. Sie gingen davon aus, dass im Falle eines Falles die besagte Versicherung den Schaden des Geschädigten zu 100 Prozent ausgleichen würde. Nun erfuhren sie, dass sie dank ihrer HUK-Coburg auch noch verklagt werden können, wenn die Versicherung nicht zahlt. Dann sprachen sie mich an, als sie vom Gericht die Klage erhielten und feststellten, dass nur sie, nicht die Versicherung verklagt wurde. Fazit nach dem Schaden, das Sonderkündigungsrecht ausüben und die Versicherung wechseln. Wieder ein unzufriedener HUK-Coburg-Kunde. Manche ramponieren selbst ihr Image.
    Gute Nacht
    Euer Willi

  6. SV Stoll sagt:

    „Ansonsten muss sich der Geschädigte im Rahmen seiner obliegenden Schadensminderungspflicht auf Fachwerkstattlöhne verweisen lassen…”

    Ich höre immer „Minderung“……

    was soll hier den „gemindert“ werden??

    Es gibt nichts zu „mindern“. Der Schaden mit all seinen Kosten ist da, wenn es kracht.

    Ein Geschädigter ist nicht gehalten, den Schaden unter Verzicht auf berechtigte Ansprüche zu „mindern“ bzw. zu reduzieren. Er darf nur nichts daran verdienen bzw. nach dem Schaden besser gestellt sein als vorher.

    In meinen Augen das absolute Unwort, dass nach Belieben zur Reduzierung von berechtigten Ansprüchen eingesetzt wird.

    Mfg. SV Stoll

  7. Heinrich sagt:

    Wie reagiert der versierte Rechtsanwalt in der o.a. Angelegenheit?
    Er nimmt den Schädiger direkt auf Zahlung der Differenz in Anspruch und schickt bei jedem Vorfall eine Kopie des HUK`schen Abrechnungsschreibens an den BGH zur Kenntnisnahme (Betreff Az.: VI ZR 398/02 u. VI ZR 53/09). Vielleicht wird das nächste BGH-Urteil dann so konkretisiert, dass bei Verstößen gleich die Staatsanwaltschaft aktiviert werden kann.
    Wenn die HUK auf den BGH pfeift, dann pfeift der Rechtsanwalt bei der Schadensabwicklung eben künftig auf die HUK. So einfach ist das.

  8. Mister L sagt:

    Man sollte diesen Textbaustein zusätzlich von Fachanwälten einmal äußerungsrechtlich unter die Lupe nehmen lassen.
    Ggf. ergibt sich hier die Möglichkeit einer Unterlassungsverfügung wegen falscher und schädigender Tatsachenbehauptung.

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV Stoll,
    richtig ist, dass ein einmal eingetretener Schaden nicht mehr minimiert werden kann. Mit den Crash ist in der folgenden logischen Sekunde der Schaden eingetreten. Dieses steht fest, kann allerdings noch nicht beziffert werden. Dafür dient das Gutachten des qualifizierten Sachverständigen, den der Geschädigte beauftragen darf, übrigens auch dann, wenn die Versicherung bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben hat. Mit dem Gutachten steht dann der Schaden fest. Dabei handelt es sich um den Betrag, der erforderlich ist, den ursprünglichen, vor dem Unfall bestehenden Zustand wiederherzustellen. Auch dieser Betrag kann nicht mehr minimiert werden, weil er zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich ist. Ohne diesen Betrag kann der ursprüngliche Zustand nicht hergestellt werden. Jede Kürzung würde bedeuten, dass der Geschädigte sich mit weniger als dem ursprünglichen Zustand zufrieden geben müsste. Hierzu ist der Geschädigte nicht verpflichtet. Im Gegenteil: Gem. § 249 BGB steht ihm gerade dieser Anspruch zu. Da er bereits den Schaden erlitten hat, muss er nicht noch weiteren Schaden hinnehmen. Dem Schädiger steht keine Anspruchsnorm zur Verfügung, dass der Geschädigte mit gekürztem Schaden ( 100%ige Haftung des Schädigers vorausgesetzt ) abgespeist wird. Das BGB spricht auch von vollständiger Restitution, also Wiederherstellung und nicht etwa 90 oder 80 prozentiger Wiederherstellung. Der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. Lediglich bei Folgeschäden kann der Schädiger den Geschädigten auf die grds. bestehende Geringhaltungspflicht hinweisen. Erst in diesem Zeitpunkt, also nach Eintritt des durch unerlaubte Handlung (§§ 823 BGB ff.) begangenen Unfalles, besteht zwischen Geschädigten und Schädiger ein Verhältnis, kraft dessen eine Schadensgeringhaltungspflicht besteht. Vorher bei dem Crash bestand dieses Verhältnis nicht. Deshalb gilt bei deliktischen Ansprüchen die Schadensgeringhaltungspflicht nicht ( vgl. Wortmann ZfS 1999, 1 ff. ). Eine Schadensminderungspflichtverletzung wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn die Reparatur tatsächlich eine Woche gedauert hat und der Geschädigte für die Zeit der Reparatur ein Ersatzfahrzeug angemietet hat, dieses Ersatzfahrzeug ( weil es ihm so gut gefällt ) dann aber erst nach zwei Wochen zurückgibt, das eigene Fahrzeug solange bei der ( Marken-)Werkstatt beläßt. Diese weitere Woche Mietzeit muss der Schädiger nicht bezahlen. Bei den Mietwagenkosten handelt es sich, anders als bei den Reparaturkosten, um einen Unfallfolgeschaden. Also bei den reinen Unfallschäden keine Minderungspflicht möglich, allerding bei den Unfallfolgeschäden.
    Herzliche Grüße nach Württemberg.
    Dein Willi

  10. Zivilist sagt:

    ….wie wäre es denn wenn die Spitze des HUKerer mal vom Verfassungsschutz unter die Lupe genommen würden?

    Könnte da nicht etwa eine verbotetne Organsation drin stecken? Sc oder Ma??

    Wenn eine solche Verunsicherung sich gegen unser Recht stellt ist dieser Gedanke doch nicht Abwegig! Anders kann solch eine kriminelle Haltung doch nicht erklärt werden.

  11. SV.S. sagt:

    @ borsti

    Hallo borsti,

    gleiche Spiel bei uns, seit ungefähr einem Jahr kein Schreiben mehr zu den Kürzungen, es wird lediglich ein gewisser Betrag überwiesen, ohne Hinweis auf irgendeinen Vorgang und das wars.
    Wäre es zumindest der reguläre Betrag, könnten wir diesen schneller zuordnen.

    Anderes Beispiel:

    Kunde rechnet fiktiv ab, ohne Einschaltung eines Anwaltes.

    Kürzungsschreiben der HUK folgt, mit Verweis auf eine „Billigwerkstatt“ und dem auszuzahlenden Betrag.
    Eine Woche später erhält der Kunde einen Betrag überwiesen, nur 60% Prozent des ursprünglichen Abrechnungsschreibens, was so oder so eine Frechheit war, aber egal.

    Wie kann man so Dreist sein und versuchen alle für Dumm zu verkaufen.

    Ich weiß gar nicht, was in den Köpfen der Sacharbeiter vorgeht, wie kann man sich nur so für eine Organisation verkaufen

  12. SV sagt:

    Dr. Jörg Etzkorn ist Leiter der Konzernrechtsabteilung der HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg.

    Was haltet ihr von der Idee, jede Kürzung direkt bei Herrn Etzkorn mit Schreiben – persönlich – einzufordern bzw. um Mitteilung zu bitten, welchem Vorgang ein nicht bestimmbarer Betrag zuzuordnen ist.

    Bzw., wie verhält es sich damit, muss ich überhaupt auf Nachforschung gehen, wenn vorsätzlich (Teil)zahlungen ohne Angabe der Rechnungsnummer vom Rechnungsleger seitens der HUK Coburg vorgenommen werden? Kann hier nicht nach Verzug immer der gesamte Rechnungsbetrag gerichtlich geltend gemacht werden?
    Auf jeden Fall sollte ab sofort jedes gekürzte Honorar die Chefetage der HUK höchst persönlich beschäftigen. Und dann noch jeweils eine Information an unseren Finanzminister – ich hätte gern schon meine Umsatzsteuer gezahlt, doch die HUK Coburg als – Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender BEAMTER Deutschlands – hält diese unberechtigter Weise zurück.

  13. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV,
    mach mal so, wie Du angibst, und stelle die Rückantwort des Herrn Bundesminister der Finanzen dann hier ein.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  14. Schepers sagt:

    § 266 BGB: Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.

    § 366 I BGB: Tilgungsbestimmung des Schuldners ist maßgeblich.

    § 366 II BGB: Wenn keine Tilgungsbestimmung, dann wird getilgt zunächst die fällige Forderung, dann die mit der geringsten Sicherheit … usw.

    § 367 I BGB: Werden neben der Hauptleistung noch Zinsen und Kosten geschuldet, werden diese zunächst getilgt.

    § 367 II BGB: Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.

    Wenn Zahlung nicht zuzuordnen ist, dann wohl Leistung ohne Tilgungsbestimmmung: also erst mal auf alte Kosten, auf Zinsen und dann auf alte Forderungen verrechnen…

  15. borsti sagt:

    @SV@
    „Und dann noch jeweils eine Information an unseren Finanzminister – ich hätte gern schon meine Umsatzsteuer gezahlt, doch die HUK Coburg als – Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender BEAMTER Deutschlands – hält diese unberechtigter Weise zurück.“

    Also – den Finanzminister interessiert das nicht.

    Als Soll-Versteuerer dürfen Sie mit der Mehrwertsteuer erst mal in Vorlage gehen, oder aber Sie buchen den Betrag sofort als nicht mehr realisierbar aus.

  16. Zivilist sagt:

    warum soll ich auf etwas MwSt zahlen, wenn ich keine bekomme??? Soll ich etwa die gekürzten Beträge auch noch die 19% herausrechnen und abführen? Damit werde ich ja ein zweites mal abgezockt!?

  17. Zivilist sagt:

    …..und das schon seit 1985

    siehe

    Das Gutachten, sei es gebunden oder geheftet, darf als Urkunde nicht auseinander genommen werden
    (BGH I ZR 47/83 vom 2.5.1985)

  18. borsti sagt:

    Netzfundstück:> HUK-Abrechnung nach Gutsherrenart!

    http://www.unfallberlin.de/html/schadenmanagement_5.html

    Hinterher fehlen einem die Worte.

  19. Willi Wacker sagt:

    Hallo Zivilist,
    sag ich´s doch! Die Versicherung kümmert sich um BGH-Urteile nicht. Siehe Überschrift über diesem Beitrag.

    Dein Willi

  20. borsti sagt:

    @ RA Schepers @ „… Wenn Zahlung nicht zuzuordnen ist, dann wohl Leistung ohne Tilgungsbestimmmung: also erst mal auf alte Kosten, auf Zinsen und dann auf alte Forderungen verrechnen…

    Ich danke Ihnen für diesen Superhinweis. Ich werde der HUK mitteilen wie ich die Gelder verrechne. Da hätte ich auch selbst drauf kommen können – bin ich aber nicht! Nochmals Dank.

  21. virus sagt:

    Zitat Borsti: „Als Soll-Versteuerer dürfen Sie mit Mehrwertsteuer erst mal in Vorlage gehen, oder aber Sie buchen den Betrag sofort als nicht mehr realisierbar aus.“

    Bei einer GmbH hast du natürlich Recht. Ist der SV aber ein Einzelunternehmer in freiberuflicher Tätigkeit und erzielt den Großteil seines Umsatzes aus geistiger Tätigkeit unterliegt er der Ist-Besteuerung.

    Zivilist, du liegst verkehrt. Jeder eingegangene Rechnungsbetrag enthält den Steuersatz von 19 % und wird demzufolge auch sofort als Umsatzsteuer fällig. Wäre es anders, bräuchten wir nicht der Umsatzsteuer (diese ist ebenfalls aufzuteilen in Netto und Steuer) hinterherlaufen.

  22. WESOR sagt:

    Der HUK Chefetage braucht ihr gar nix schreiben. Denn von dort kommen ja die Unverschämtheiten. Es gibt viele Anwälte die Mandate brauchen. Aber offensichtlich keine, die sich hier anbieten wollen auf Erfolgsbasis.

  23. Zivilist sagt:

    Zivilist, du liegst verkehrt. Jeder eingegangene Rechnungsbetrag enthält den Steuersatz von 19 % und wird demzufolge auch sofort als Umsatzsteuer fällig. Wäre es anders, bräuchten wir nicht der Umsatzsteuer (diese ist ebenfalls aufzuteilen in Netto und Steuer) hinterherlaufen.

    Eben.

    Aus dem eingegangenen Betrag darf ich also die MwSt auch noch vorfinanzieren. Bei der HUK ist dieser Teilbtrag immer O H N E MwSt. Oder steht da was anderes drauf?

  24. Jurastudentin sagt:

    Hi Zivilist,
    das siehst Du richtig. Mit Rechnungsstellung ist der in der Rechnung enthaltene USt-Betrag i.d.R. sofort, das heißt im Voranmeldezeitraumes, i.d.R. 1 Monat, abzuführen gem. § 16 UStG.
    Ob und inwieweit eine Soll- oder Ist-Versteuerung vorliegt, ist
    Tatfrage und von Fall zu Fall zu unterscheiden. Auf die geistige Arbeit kommt es , anders als virus meint, nicht an. Auch geistige Arbeiter können der Sollversteuerung unterliegen. Grundsätzlich liegst Du also richtig.
    MfG
    Jurastudentin

  25. virus sagt:

    Hi Jurastudentin,

    man lernt ja bekanntlich nie aus, daher nachfolgend ausschnittsweise ein wenig Studienmaterial.

    MfG Virus

    2. Abgrenzung Gewerbetreibender und Freiberufler
    2.1. Die Abgrenzung ist oftmals schwierig, da zum Beispiel auch der freiberuflichen Tätigkeit in der Regel die Erwerbsabsicht nicht fehlt. Viele Tätigkeiten fallen also sowohl unter die Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit als auch unter die des Gewerbes.
    In diesen Fällen ist das ausschlaggebende Entscheidungskriterium die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im
    Vordergund steht.

    Quelle: http://www.gtc-gm.de

    Die Vorteile, die der Status des Freiberuflers bringt, sind in erster Linie steuerlicher Natur (s. dazu 3.4. und 3.5):

    * Der Freiberufler zahlt keine Gewerbesteuer, eine Gewerbeanmeldung ist nicht erforderlich, er unterliegt nicht der Gewerbeordnung und Gewerbeaufsicht,
    * Der Freiberufler ist nicht bilanzpflichtig, wenn er bilanziert, dann nur freiwillig,
    * Der Freiberufler ist nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet, wenn er sie tätigt, dann nur freiwillig, ansonsten macht er eine einfache Buchführung,
    * Der Freiberufler kann immer seinen Gewinn nach „Einnahme-Überschuss-Rechnung“ ermitteln,
    * Bestimmte Freiberufler (die meisten) unterliegen dem Umsatzsteuergesetz (UStG); diese dürfen unabhängig von der Umsatzhöhe die Umsatzsteuer immer nach „vereinnahmten Entgelten“ abführen,

    Quelle: http://www.teialehrbuch.de/Kostenlose-Kurse/Basiswissen-fuer-Selbststaendige/17616-Freiberufler.html

  26. Jurastudentin sagt:

    Hi virus,
    bevor Du mit irgendwelchen pseudowissenschaftlichen Abhandlungen argumentierst, lieber vorher einen Blick ins Gesetz, in diesem Fall in das Umsatzsteuergesetz werfen. Die §§ 13 bis 20 UStG sind einschlägig und sagen eigentlich alles.

  27. joachim otting sagt:

    @RA Schepers

    Im Prinzip alles richtig mit der Verrechnung auf alt, unsicher etc.

    Ich bin mir aber nicht ganz sicher, ob das auch dann so geht, wenn der Versicherer nicht der originäre Schuldner des SV – Honorars ist. Der SV macht ja die Forderung geltend, die ursprünglich dem Geschädigten zustand und die jener an den SV abgetreten hat. Die ursprüngliche Forderung des SV ist gegen den Geschädigten gerichtet. Der VR ist nur Schuldner des Schadenersatzanspruches des Geschädigten, der per Abtretung auf den SV umgelenkt ist.

    Die Zahlung des VR ist eine auf diese Abtretung hin und nicht auf jede beliebige.

    Ich habe das noch nicht zu Ende gedacht, möchte nur zu bedenken geben, dass hier ein Schritt mehr, nämlich die Abtretung, zu bedenken ist. Der originäre Schuldner, also der Geschädigte, hatte ja nur die eine Forderung gegen den VR. Deswegen kann eventuell nicht mit verschiedenen Forderungen des SV verrechnet werden.

    Vielleicht kann jurastudentin sich mal an die Lösung der aufgeworfenen Frage machen

  28. Jurastudentin sagt:

    Hi Joachim Otting,
    ich nehme den mir zugespielten Ball ungern auf, da ich meine, dass Sie oder andere hier im Blog berufener sind, die aufgeworfene Frage zu klären. Aber ich nehme den Ball auf und versuche eine Lösung zu finden.
    Meines Erachtens stellt sich das Problem gar nicht.
    Man muss m.E. Schritt für Schritt vorgehen.
    1. Zunächst haben wir aufgrund des Werkvertrages zwischen Geschädigtem und Sachverständigen eine Forderung des Sachverständigen auf Zahlung des vereinbarten oder üblichen Honorars gem. §§ 631, 632 ff BGB.
    2. Auf grund des vom Schädiger verursachten Unfalles hat der Geschädigte bei 100prozentiger Haftung einen Schadensersatzanspruch gegen Schädiger aus §§ 823, 249 BGB, 17 StVG u.a.. Dieser Schadensersatzanspruch richtet sich u.a. gegen den eintrittspflichtigen Versicherer. In diesem Schadensersatzanspruch ist auch eine Schadensposition „Sachverständigenkosten“ mit x,xx Euro enthalten. Insgesamt macht der Schadensersatzanspruch des Geschädigten den Betrag y,yy Euro aus.
    3. Auf Grund einer Sicherungsabtretung gem. § 398 BGB wird eine Vereinbarung zwischen Sachverständigem und dem Geschädigten, seinem Kunden, getroffen, dass die Forderung des Geschädigten gegen den VR auf Schadensersatz in Höhe der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten wird. Mit dem Abschluss des Abtretungsvertrages tritt der Neugläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers, § 398 Satz 2 BGB. Damit ist der Sachverständige mit Abschluss des Abtretungsvertrages Inhaber der ursprünglich dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzforderung, nicht eines Werlohnanspruches. Abgetreten worden ist nämlich der Schadensersatzanspruch. Der Werklohnanspruch ist von dem Geschädigten zu erfüllen. Mithin handelt es sich um eine Schuld des Geschädigten gegenüber dem Sachverständigen. Abgetreten werden können aber nur Forderungen. Insoweit hat der Geschädigte nur eine Schadensersatzforderung gegenüber der VR.
    4. Die VR hat aufgrund der ihr vorgelegten Abtretungsvereinbarung nur noch an den Neugläubiger zu leisten, da insoweit der Neugläubiger an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers tritt, § 398 S. 2 BGB.
    5. Einwendungen des Schuldners sind natürlich denkbar. Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Der VR kann daher auch dem SV gegenüber Einwendungen erheben, die auch schon in der Person des Geschädigten begründet waren. Einwendungen des VR können aber nur auf die abgetretenene Forderung sich beziehen, also hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzanspruchs auf Ersatz der Sachverständigenkosten, nicht z.B. hinsichtlich der Höhe der fiktiven Reparaturkosten, da diese Ansprüche bei dem Geschädigten verblieben sind und nicht an den Sachverständigen abgetreten worden sind. Hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten kann der Einwand zu hoher Kosten nicht gebracht werden, da nach BGH diese Kosten erforderlicher Herstellungsaufwand bzw. notwendige Rechtsverfolgungskosten sind, § 249 I bzw. § 249 II BGB. Ein derartiger Einwand ist unbeachtlich. Wenn der VR nunmehr Teilleistungen erbringt, so kommt es darauf an, an wen der VR Teilleistungen erbringt, an den Geschädigten, dann handelt es sich um Teilleistungen auf die vom Geschädigten geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf (fiktive) Reparaturkosten, Unkostenpauschale pp. Handelt es sich um eine Teilzahlung an den Sachverständigen, wie aus dem Kommentar von borsti am 16.2.2010 ersichtlich, dann betrifft diese vom VR geleistete Teilzahlung eindeutig nur den Schadensersatzanspruch des Geschädigten auf Ersatz der Sachverständigenkosten, abgetreten an den Sachverständigen. Insoweit ist dann auf die Schadensposition Sachverständigenkosten der Teilbetrag zu verrechnen gem. der von RA Schepers genannten Normen. Hier dürfte aber eigentlich kein Problem mit der Verrechnung bestehen hinsichtlich älterer Forderung, unsicherer Forderung pp., da nur diese eine Forderung aus abgetretenem Recht besteht.
    Ich hoffe, dass ich Joachim Otting mit meiner Lösung „befriedrigen“ konnte.
    So, jetzt mache ich aber Wochenende und gehe vielleicht gleich ins Bermuda-Dreieck.
    mfG
    Jurastudentin

  29. joachim otting sagt:

    @jurastudentin

    …sach ich doch.

    RA Schepers hatte ich so verstanden, dass er die Zahlung der Versicherung, die ohne ausreichende Zuordnung eingeht, auf die älteste, unsicherste etc. a l l e r (Rest)Forderungen, die der SV aus diversenen Abtretungen gegen die Versicherung hat, verrechnen möchte.

    Ob dieses „pooling“ möglich ist, war Anlass meiner Zweifel. Zu Recht, wie mir nach Ihrem Kommentar scheint.

  30. Hunter sagt:

    Wenn ein Schuldner = Versicherung an einen Mehrfachgläubiger = Sachverständigen irgend einen Betrag anweist, der weder vom Betreff noch von der Summe zugeordnet werden kann, dann gehen eventuelle Fehlbuchungen zu Lasten des Schuldners.

    In einem solchen Fall würde ich (aus Nachweisgründen) ein Fax mit folgendem Inhalt direkt an die HUK-Zentrale in Coburg schicken:

    ————-
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    am xxxxx hatte ich einen Zahlungseingang in Höhe von EUR xxxxx zu Ihren Gunsten, den ich leider nicht sachbezogen verbuchen kann, da weder in der Höhe noch dem Betreff nach eine Zuordnung möglich ist. Den Betrag habe ich wie folgt verbucht:………….

    Mit freundlichen Grüßen
    ————-
    Als Datum des Zahlungseinganges sollte man den „Wert“ der Buchung eintragen.

    Dann hat die HUK nur 2 Möglichkeiten:

    1.) Man antwortet nicht => Verbuchung anerkannt
    2.) Die HUK antwortet => richtige Zuordnung möglich

    Punkt 1 ist für die HUK zwar primär ohne Aufwand aber buchungstechnisch nachteilig und bringt ein richtiges Durcheinander in die Schadensabwicklung = sekundäre Kosten für zusätzlichen Aufwand.

    Punkt 2 macht der HUK einen deutlichen Verwaltungsaufwand, da intern erst einmal geklärt werden muss, zu welcher Außenstelle und zu welchem Schadensfall der gegenständliche Betrag gehört. Wenn die Zuordnung festgestellt ist, was bei der Angabe des wertmäßigen Einganges des Betrages die Sache erschwert, muss der zuständige Sachbearbeiter den Vorgang aufgreifen, ein Antwortschreiben bearbeiten und versenden.
    Die HUK erzeugt hierdurch also weitere (unnötige) Kosten für die Versichertengemeinschaft, die sie sich bei korrekter Deklarierung hätte sparen können.

    Eingangsbearbeitung, Zuordnungsfestellung, Datentransfer und Sachbearbeiteraktivierung.

    Kosten sind ja bekanntlich das Einzige, was die HUK versteht. Und dass die HUK irgendwann „versteht“, ist doch unser aller Bestreben?

  31. Glöckchen sagt:

    Hallo—-Haaaaaallllooooooo!
    Irre ich mich,oder hatten wir Eingangs nicht ein völlig anderes Thema?
    War da nicht ein rechtsirriger Textbaustein der HUK,der wieder mutmasslich auf einer zielgerichteten Fehlinterpretationsanweisung der Vorstandschaft der HUK beruht?
    Wir sollten uns nicht verzetteln,sondern Gegenstrategieen entwickeln!
    Wie ist die Fehlinformation des Unfallopfers rechtlich einzuordnen?
    Welche Pflichten verletzt der Versicherer dadurch?
    Wen schützen die verletzten Pflichten?
    Welche Ansprüche folgen aus der Pflichtverletzung?
    Wer kann sie geltend machen?
    Ich halte die wissentliche Falschdarstellung seiner Rechte gegenüber dem Unfallopfer für einen Bertugsversuch.
    ———–a.Täuschung über die Rechtslage
    ———–b.zur Erregung eines Rechtslagenirrtums
    ———–c.in der Absicht,die Geltendmachung einer in Wahrheit berechtigten Forderung zu verhindern
    Irgendwo habe ich einmal einen Beitrag über Fehlinterpretationsanweisungen gelesen;ich glaube mich noch zu erinnern,dass der Autor einen italienischen Nachnamen trug.
    Wer ihn hat,oder kennt,bitte hier einstellen,danke.
    So, und jetzt hoffe ich auf eine themabezogenere Diskussion.
    Klingelingelingelts?

  32. Ein SV sagt:

    Hallo Hunter, der Ball von Herrn Otting nach Jurastudent kann nur ins Aus gehen.
    Eine Forderung der HUK wurde unsererseits auf Grund von Außenständen aus drei Schadenfällen bis auf den letzten Zinscent verrechnet. Das ging völlig Problemlos über die Bühne. Zudem ersparten wir den HUK-Versicherten die Aufwendungen für drei Einzel-Prozesse.

    Gruß, ein SV.

  33. borsti sagt:

    @Glöckchen@ „Irre ich mich,oder hatten wir…“
    Nein – Sie irren sich nicht. Trotzdem hat diese Abschweifung doch zu besserem Verständnis geführt – bei mir jedenfalls – und wird in meine künftige „Strategie“ einfliessen.

    In diesem Zusammenhang möchte ich mich ausdrücklich für die saubere Analyse von @Jurastudentin@ bedankenen – schließe mich aber der Auffassung von €Hunter@ an, weil diese durchaus logisch begründet ist. Denn – wie soll ich etwas zuordnen wenn mir jegliche Information dazu fehlt.

    Oder sollte man das Geld einfach rücküberweisen? Das dürfte auch für Verwirrung sorgen!

  34. Willi Wacker sagt:

    @ Ein SV 20-02-2010

    Hallo ein SV,
    warum der Ball von Herrn Otting nach Jurastudent nur ins Aus gehen musste, ist mir nicht klar. Vielleicht erläuterst Du uns das mal.
    Ich sehe das so, dass Joachim Otting die aufgeworfene Frage an eine angehende Juristin weitergeben wollte, um vermutlich einmal eine studentische Erklärung zu erhalten, bzw eine Lösung aus studentischer Sicht. Reckels und andere Autoren hier im Blog sind ausgewachsene Anwälte, so dass die Lösung eines „Frischlings“ durchaus überlegenswert sein kann. Dieser Exkurs war daher m.E. gar nicht schlimm, gehörte allerdings nicht zum Thema.

    @ Glöckchen

    Du hast natürlich recht. Der Exkurs, der sich aufgrund der Info von Kollege Schepers aufbaute, ging am Thema der Überschrift vorbei. Die ersten Kommentare widmeten sich ja auch noch dieses Themas. Dann kam die leidige Umsatzsteuer und dann die Verrechnung, so dass man von Höckschen auf Stöckchen kam und sich immer mehr vom Thema entfernte.

    @ borsti

    Auch ich bin der Meinung, dass Jurastudentin, die offenbar an der RUB studiert, sauber den Fall seziert hat. M.E. hätte sie noch auf § 404 BGB explizit hinweisen können. Ansonsten eine ordentliche Leistung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  35. Willi Wacker sagt:

    Hallo ein SV,
    das ist ja jetzt schon wieder ein anderer Fall. Du gibst an, dass die HUK eine Forderung gegen Dich hatte, die Du mit Außenständen aus drei Schadensfällen verrechnet hast. Das ist doch eine ganz andere Ausgangsbasis, als sie Jurastudendin analysiert hat. Man sollte daher nicht vom eigentlichen Thema und von der eigentlichen Aufgabe, die Jurastudentin von Joachim Otting gestellt war, abweichen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  36. Mister L sagt:

    @ borsti

    >Oder sollte man das Geld einfach rücküberweisen? Das dürfte auch für Verwirrung sorgen!<

    Dann aber in einem mehrtägigen Zeitraum, in ungleichen und kleinen Teilbeträgen, aber auf verschiedene Konten und genau einen Cent zu viel. Dass sorgt für Verwirrung!!!

    So hat schon manch einer wegen permanenter Parkverstöße einen Anwohnerparkausweis für seine Arbeitsstätte bekommen;-)

  37. Glöckchen sagt:

    Hi borsti
    wir denken hier darüber nach,was zu tun ist,wenn von der HUK kein Geld kommt.
    Wenn aber Geld kommt,gibt es doch nur eine Antwort:
    schnell ausgeben und den Tatbestand der Entreicherung herstellen!
    Im Streitfall müssen doch DIE beweisen,welche Forderung ihre unbenannte Zahlung erfüllen sollte!
    Klingelingelingelts?

  38. joachim otting sagt:

    Warum ich Jurastudentin zur Beantwortung anregte, liegt auf der Hand. Routinierte Praktiker haben die Neigung, das gewünschte Ergebnis rückwärts zu begründen („Das muss doch irgendwie gehen…“ bzw. mit Christian Morgenstern „…das nicht sein kann, was nicht sein darf“.)

    Studenten sind noch geübt vom Fall zum Ergebnis hin zu denken, wie die Bermudadreiecktaucherin (die Ruhris hier wissen, was das ist) eindrucksvoll belegt hat.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert