HUK Coburg und die fehlende Vertretungsberechtigung zur Prozessführung gemäß § 79 ZPO – Unwissenheit oder Nichtbeachtungserlass?

Noch immer nimmt die HUK Prozesse für deren beklagte VN auf, obwohl Haftpflichtversicherer nach § 79 ZPO nicht zu den vertretungsberechtigten Personen gehören. Wie auch im folgenden Beispiel geschehen, bei dem – wieder einmal – ein VN der HUK 24 AG verklagt wurde, nachdem die Versicherung die Erstattung des vollständigen Sachverständigenhonorars verweigert hatte. Der Rechtsanwalt des Klägers wies das Gericht auf die fehlende Vertretungsberechtigung hing und stellte Antrag auf Versäumnisurteil. Hier nun das Anschreiben nebst Beschluß des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 24.05.2011 (13 C 367/11), wobei dem beklagten VN jedoch eine weitere Frist eingeräumt wurde:

In dem Rechtsstreit

Firma …

Az.: 13 C 367/11

nehme ich Bezug auf die Verteidigungsanzeige vom 12.05.2011.

Die HUK 24 AG ist nicht berechtigt, Erklärungen für den Beklagten abzugeben. Die HUK 24 AG ist hier nicht selbst Beklagte. Sie müsste daher, um Erklärungen im Parteiprozess abgeben zu können, zu den nach § 79 ZPO benannten vertretungsberechtigten Personen gehören. Dieses ist jedoch nicht der Fall. Die Verteidigungsanzeige ist daher wegen des fehlenden Rechts zur Vertretung im Prozess nicht beachtlich.

Es wird daher der Erlass des entsprechenden Versäumnisurteils beantragt.

Rechtsanwalt

—————–

Amtsgericht
Osterholz-Scharmbeck                        Osterholz-Scharmbeck, 24.05.2011

Geschäfts-Nr.:
13 C 367/11

Beschluss
In dem Rechtsstreit

der Firma …

Klägerin

gegen

Herrn …

Beklagter

hat das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck am 24.05.2011 durch die Richterin am Amtsgericht … beschlossen:

Die Vertretung des Beklagten durch die HUK -Coburg, Am Brill 18, 28366 Bremen wird zurückgewiesen.

Dem Beklagten wird eine neue Frist zur Erklärung der Verteidigungsanzeige und zur Klagerwiderung entsprechend der Verfügung vom 06.05.2011, beginnend ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.

Gründe:

Die Zurückweisung der Vertretung hatte gemäß § 79 Abs. 2 ZPO zu erfolgen. Es liegt ein Widerspruch vor zwischen § 5.2 der AHB 2008 (Recht und Pflicht der Versicherung zur Prozessführung) und dem danach eingeführten § 79 ZPO, wonach die Versicherung nicht zur Prozessführung bevollmächtigt werden kann. Insofern kann die Versicherung ihrer Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer nur durch Stellung eines Rechtsanwalts zur Prozessführung nachkommen.

…..

Richterin am Amtsgericht

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12 Antworten zu HUK Coburg und die fehlende Vertretungsberechtigung zur Prozessführung gemäß § 79 ZPO – Unwissenheit oder Nichtbeachtungserlass?

  1. Glöckchen sagt:

    Sagichdoch!
    VN verklagen!
    Wenn das auf breiter Front „Schule“ machen würde,würden die Kürzungen bei den Gutachterkosten aufhören.
    Die HUK wäre gezwungen,diesen Wettbewerbsvorteil aufzugeben,und das fände ich nur gerecht!

  2. Besserwisser sagt:

    Hi Glöckchen,
    m.E. müßte der Antrag auf Erlass eines VU aber schon gleich mit in der Klage aufgenommen sein, damit schon mit Zustellung der Klage an den beklagten Unfallverursacher (nur den verklagen!) die Wirkungen des § 79 Abs. 2 ZPO greifen. Wenn sich dann die HUK als Haftpflichtversicherung meldet ist meist die 14-tägige Verteidigungsanzeigefrist (Notfrist!!) vorbei, so dass dann bereits die Voraussetzungen zum Erlass des VU vorliegen. Oder liege ich falsch?

  3. Glöckchen sagt:

    Hi Besserwisser
    aber selbstverständlich!
    Was glaubst du wieviele VU ich schon habe?
    Was glaubst du wieviele Zahlungen von VN ich auf die Klagen schon erhalten habe?
    Die Leute sind oft regelrecht in Rage,weil sie für ihr gutes Geld nur löchrigen Versicherungsschutz erhalten haben,sodass ich regelmässig sogar beruhigen muss!
    Klingelingelingelts?

  4. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    grundsätzlich richtig, aber in der regel wird das gericht das oben wiedergegebene schreiben mit fristsetzung zur stellungnahme (rechtliches gehör) an die gegenseite schicken. geht dann die „richtige“ VT-anzeige vor ablauf der frist ein, wird es kein VU geben, auch wenn die 14-tage-frist abgelaufen ist.

    § 331 III ZPO: Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

    übrigens ist mir aufgefallen, dass unser amtsgericht in letzter zeit fast immer frühe erste termine bestimmt, wenn es um die SV-kosten geht. und ohne schriftliches vorverfahren gibt es auch keine VT-anzeige-frist.

  5. Besserwisser sagt:

    Hi Glöckchen,
    also liege ich verkehrt? oder wie soll ich das selbstverständlich deuten?

  6. RA Schepers sagt:

    Der Antrag auf Erlaß eines VUs (und eines Anerkenntnisurteils) dürfte als Textbaustein in jeder Klage zu finden sein…

  7. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    ich habe es jetzt mal so in einem rechtsstreit gegen die zurich versucht. es geht wohl gemerkt nicht um eine kleine sache, die man notfalls auch beim VN vollstrecken kann, sondern um ca. 4.000,00 EUR, also hab ich sowohl den fahrer als auch den versicherer verklagt.

    – klageerhebung mit textbaustein,
    – zustellung der klage an beide beklagten,
    – VT-anzeige für beide beklagten durch die zurich,
    – zurückweisungsantrag von mir,
    – KEIN VU, sondern übersendung zur stellungnahme an die zurich,
    – bestellung des anwalts (ohne neue VT-anzeige),
    – KEIN VU,
    – klageerwiderung mit klageabweisungsantrag,
    – KEIN VU (mehr).

  8. Zweite Chefin sagt:

    Die Erfahrung hab ich auch gemacht.
    So einfach, wie es sich oben liest, ist es beileibe nicht !

    1. Ist die Bestellung mit Verteidigungsabsicht des von der nicht verklagten Vers. beauftragten RA einmal in der Welt, kann sie nicht beseitigt werden (Abs. 3 Satz 2). Allenfalls der RA als Prozessb. kann zurückgewiesen werden, nicht die Erklärung (Abs. 3 Satz 3).
    2. Abs. 3 Satz 1: Das Gericht weist zurück … . Von sich aus tut das kein Gericht, ist viel zu lästig. Bis ich die Bestellung habe und am selben Tag mit entsprechendem Antrag reagiere, sind Wochen vergangen, bis der Antrag beschieden wird, vergehen nochmals Wochen.
    3. Die vom Kläger eingeforderte Prozessvollmacht wird natürlich flugs mit geeignetem Datum nachgeliefert.
    4. Zumindest in meinen Fällen halten sich die Gerichte weder an Notfristen noch an andere Fristen, es wird munter verlängert, frei nach dem Motto „Akte ganz flott vom Tisch, alles weitere später“.
    5. Gewonnen habe ich außer mehr Arbeit und erheblichem Zeitverlust nichts, nicht einmal Gebühren, wenn ich es bis zum VU geschafft habe und Einspruch eingelegt wird: Ich muss das streitige Verfahren in gewohnter Weise durchziehen.
    6. Den Schädiger als VN mit solchem Vorgehen aufzuwecken, halte ich für fraglich. Abgesehen davon, dass ich Erfolg oder Misserfolg nicht zur Kenntnis bekomme, bin ich mir sehr sicher, dass die Versicherungen Ihre VN ebenso einzulullen verstehen, wie sie es mit Geschädigten im Rahmen der diversen Schadenmanagementprozeduren schaffen.

    Ich werde auch weiterhin VNs verklagen, schon aus Prinzip, ich verspreche mir aber auf Dauer nicht viel davon.

  9. Babelfisch sagt:

    Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg hat in ihrer jüngsten Ausgabe des „Kammerreports“ mitgeteilt, dass sie gegen das Verhalten der Versicherer mit Abmahnungen vorgehen will. Nach dortiger Ansicht handelt es sich um eine Vertretung „im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit“ (-> Versicherungsprämien), die Vertretung im Parteiprozess ist daher unzulässig.

    Der vollständige Artikel ist hier:

    http://www.rak-hamburg.de/h/2011_178_de.php?print=yes&PHPSESSID=22359e8cd1b3234e5dbc83cd20620c94

    aus dem Kammerreport 4/2011 vom 05.09.2011 als PDF-Datei einsehbar, dort Seite 14.

    Die RAK Hamburg bittet um tätige Mithilfe!

  10. RA NRW sagt:

    Hi Babelfisch,
    löblich, dass jetzt wenigstens schon einmal eine Anwaltskammer gegen das ungesetzliche Verhalten der Versicherungen vorgeht. Aus dem Beitrag des Kollegen aus dem Kammerreport geht ganz klar hervor, dass die Prozessvertretung von Amts wegen zu prüfen ist. Daher muss der Richter/ die Richterin des AG durch Beschluss die Versicherung von der Prozessführung ausschließen. Die Versicherung ist rechtskundig, so dass sie die Konsequenzen der unzulässigen Prozessvertretung kennt oder kennen muss. Die von einem nicht zugelassenen Prozessbevollmächtigten abgegebenen Prozesserklärungen sind nicht wirksam. Es muss daher ggfls. VU ergehen.
    Im übrigen sollte man die Hamburger Kollegen von der Hanseatischen Anwaltskammer unterstützen. Also die Kollegen im Bereich des Hanseatischen OLG sollten alle diesbezüglichen Fälle zur gerichtlichen Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte nach dort melden.
    Ein schönes Wochenende.

  11. Zweite Chefin sagt:

    „Die von einem nicht zugelassenen Prozessbevollmächtigten abgegebenen Prozesserklärungen sind nicht wirksam.“

    Doch ! Leider sind sie es bis zur Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten, § 79 III Satz 2 ZPO.
    Ich habe in meinen Fällen noch keinen Richter erlebt, der von Amts wegen geprüft hat.
    Deshalb werde ich zukünftig direkt zu Beginn der Klageschrift, noch vor den Anträgen, fett gedruckt auf § 79 ZPO und die Folgen hinweisen.

  12. Babelfisch sagt:

    Kommt langsam Bewegung in die Sache hinein?

    Hier ein aktueller Beschluss des AG Ahrensburg vom 17.01.2012 (41 C 1791/11) in einem Verfahren um restliche Gutachterkosten gegen die Halterin eines HUK-versicherten Fahrzeuges:

    „In dem Rechtsstreit

    …………..
    – Kläger –

    gegen

    …………..
    – Beklagte –

    wird die HUK-Coburg Versicherung AG als Bevollmächtigte der Beklagten gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 ZPO zurückgewiesen.
    Gründe:
    Die HUK-Coburg Versicherung AG ist als Bevollmächtigte der Beklagten gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 ZPO zurückzuweisen, da sie nicht nach Maßgabe des § 79 Abs. 2 ZPO vertretungsbefugt ist. Grundsätzlich können sich die Parteien nach § 79 Abs, 1 ZPO im sogenannten Parteiprozess vor dem Amtsgericht selbst oder durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Die Ausnahmetatbestände des § 79 Abs. 2 ZPO sind eng zu fassen und erfassen insbesondere nicht die Fälle des § 10 AKB.
    Gemäß § 79 Abs. 3 S. 2 ZPO ist die Einspruchseinlegung durch die HUK-Coburg Versicherung AG für die Beklagte wirksam.
    Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 79 Abs. 3 S. 1 ZPO.“

    Auch dies ist natürlich noch verbesserungswürdig: Dieser Beschluss hat von Amts wegen bereits durch das Mahngericht zu erfolgen!

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