Obwohl das Gericht der HUK-Coburg Versicherung nachweislich ins Urteilsbuch geschrieben hat, siehe: http://www.captain-huk.de/urteile/amtsgericht-essen-steele-veraergert-ueber-die-aussichtslose-prozesse-der-huk-coburg/
Wenn die Beklagte meint, dass es klare Vorgaben und Vorschriften für die Ermittlung der Vergütung von Sachverständigen gebe müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber und nicht die Gerichte beschäftigen. Die Gerichte habe im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen.
müssen die Gutachter bzw. deren Auftraggeber weiterhin die Gerichte bemühen, um ihren den laut Gesetz zustehenden Schadenersatz zu erhalten.
Seit einiger Zeit liegen mir die „klaren Vorgaben und Vorschriften“ der HUK-Coburg Versicherung vor. Die Versicherung erlaubt sich hier, selbstständige Unternehmen wie folgt regulieren zu wollen. Obwohl es sich nachweislich „nur“ um eine Vereinbarung zwischen der HUK-Coburg Versicherung mit dem BVSK handelt, werden nicht dem BVSK zugehörige Sachverständigenbüros und die von ihrem Recht Gebrauch machenden Unfallopfer regelmäßig mit Rechtsstreitigkeiten belastet und dies bar jeder rechtlichen Grundlage.
Abschrift der Erläuterungen zur Vereinbarung:
Sachverständigenhonorar gemäß Empfehlung des BVSK
Gesprächsergebnis BVSK – HUK Coburg
Die HUK-COBURG prüft ohne Präjudiz vorläufig das Sachverständigenhonorar anhand von Brutto-Endbeträgen, die sich zusammensetzen aus einem BVSK Grundhonorarwert inkl. Nebenkostenpauschale bestehend aus den Fotokosten, Schreibkosten, Porto-/Telefonkosten sowie der Mehrwertsteuer zuzüglich Fahrtkosten (s. Radius). Kosten für die Einschaltung der Restwertbörse werden bei Nachweis (z. B. Gebotsblätter) extra erstattet (max. 17,50 € netto)
Regelung der Fahrtkosten:
1. Erfolgt die Fahrzeugbesichtigung beim Sachverständigen, gibt es keine Fahrtkostenerstattung.
2. Bei einem Entfernungsradius vom Sitz des Sachverständigen zum Besichtigungsort von bis zu 30 km werden 10,00 € (brutto = netto) vergütet
3. Bei einem Fahrradius vom Sitz des Sachverständigen zum Besichtigungsort von mehr als 30 km werden 20,00 € (brutto = netto) vergütet.
Erläuterungen:
1 Für die Bemessung der Schadenhöhe sind die Reparaturkosten netto zzgl. der Wertminderung maßgeblich. Bei Totalschäden ist Grundlage der Abrechnung der Wiederbeschaffungswert brutto Lediglich bei Fällen, in welchen für den Sachverständigen offensichtlich ist, dass es sich um ausschließlich gewerblich genutzte Fahrzeuge (Nutzfahrzeuge, Taxen, Kleintransporter) handelt, ist der Wiederbeschaffungswert netto Arbeitsgrundlage.
2. Die vorgenannte Tabelle bezieht sich PKW, Nutzfahrzeuge und Kleintransporter, sofern diese in den maschinellen Kalkulationssystemen gelistet sind. LKW mit überwiegend manueller Kalkulation, Sonderfahrzeuge und Exotenfahrzeuge werden von dieser Tabelle nicht erfasst.
3. Bei Schäden, die oberhalb von 15.300 € liegen, findet die Tabelle keine Anwendung. Mit dem BVSK konnte diesbezüglich noch keine Regelung gefunden werden. Die Verfahrensweise der HUK-Coburg sieht wie folgt aus:
– Über 15.300,00 € werden nur Rechnungen akzeptiert, die Zeit/Erstellungsaufwand erkennen lassen, da in der Regel ab 15.300,00 € kaum Mehraufwand.
– Geringe Überschreitungen werden toleriert, da der Aufwand für die Ermittlung WBW/RW in der Regel nicht von der Schadenhöhe abhängt, zumindest ab 15.300 € (keine Kalkulation erforderlich)
4. Im Einzelfall können durch die Pauschalen konkrete Rechnungsbeträge nach unten oder ober abweichen, ohne dass dies bei der Prüfung der Angemessenheit des Honorars berücksichtigt werden kann. Dies ist jedoch für eine Abrechnungsform, die sich an er Schadenhöhe orientiert (z. B. BRAGO), typisch.
5. Überschreiten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 75 %, wird ein Abschlag von 30 % auf die aufgeführten Bruttobeträge vorgenommen zzgl. der Fahrtkostenpauschale.
6. Vorstehende Tabelle stellt keine verbindliche Preisempfehlung für Sachverständige dar. Sie ermöglicht allerdings für die HUK-COBURG wie für BVSK-Mitglieder vereinfachte Abrechnungsmodalitäten.
7. Die Kosten für die Einschaltung von Restwertbörsen werden zusätzlich zu den Beträgen gem. der Tabelle mit maximal 17,50 netto vergütet. Die Einschaltung muss nachgewiesen sein, s. B. Beifügung der Gebotsblätter im Gutachten.
Allein Punkt 6 sollte bei Gerichten von den Anwälten aus dieser Vereinbarung zitiert werden. Denn jeder nicht im BVSK organisierte Sachverständige m u s s einzig nach seinen erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kalkulationen sein Honorar ermitteln. Denn jeder Büro-Inhaber trägt die Verantwortung für seine Mitarbeiter und deren Familien.
Die Honorare müssen so bemessen sein, dass der einzelne Gutachter entsprechend seines Auftrages, sein Gutachten in jeder Hinsicht unparteiisch sowie nach bestem Wissen und Gewissen erstellen kann. Also frei von jeder Einflussnahme oder Vorgabe der Schädigerversicherung.
Jeder am Straßenverkehr Teilnehmende sollte sich bewusst machen: Die freien und unabhängigen Sachverständigen erstellen nicht nur Gutachten bei geklärter Haftungsfrage. Am Gericht werden eben auch diese Gutachter regelmäßig tätig, um durch Plausibilitätsprüfungen von Unfallhergängen dem Geschädigten zu seinem Recht zu verhelfen und die Versicherung vor ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen.
Jeder stelle sich vor, verwickelt zu sein in einen Unfall mit schwer Verletzten oder sogar Getöteten und keiner da, der feststellt – Sie hätten aus den hier objektiven Spuren den Unfall nicht vermeiden können.
Falls Sie – Gesetzgeber und Gesetzesvertreter – hier mitlesen – es ist dringend an der Zeit, diesem, der Gesellschaft nur Schaden bringenden unrechtmäßigen Gebaren der HUK-Coburg- und allen der ihr nacheifernden Versicherungen ein Ende zu setzen.
Es grüßt Virus
Eine Preisvereinbarung kann man doch niemandem verbieten. Immer wenn die HUK der Auftraggeber bei einem BVSK Mitglied ist ,kann man so abrechnen , muß man aber nicht laut Punkt 6.
Das Wort „Abrechnungsmodalitäten“ läßt hier nur diesen Schluß zu.
Danach kann diese Vereinbarung bei Schadenersatzansprüchen von durch HUK-Versicherte Geschädigte keine Bedeutung erlangen. ZB wäre bei Streitigkeiten zu dieser Preisvereinbarung nur der X. BGH Senat zuständig, bei strittigen Schadenersatzpositionen hingegen nur der VI. Zivilsenat dort. Will die HUK also eine Preisvereinbarung in einem Haftpflichtfall geltend machen, müßte diese den Geschädigten mit dem Sachverständigen betreffen.
Vorstellbar wäre eine weitere Vereinbarung zwischen dem BVSK und dem ADAC ,wobei die HUK dann in die neue ADAC-Autoversicherung integriert werden sollte.
Aber leider ist noch nicht jeder Gutachter im BVSK und jeder Geschädigte im ADAC. nur Probleme Probleme Probleme
.. komisch:
in den Briefen die ich von der HUK bekomme steht immer:
„Gesprächsergebnis BVSK – Versicherungen“.
Muß denn nun ein BVSK-Mitglied mit jeder Versicherung nach diesen stark gekürzten Sätzen abrechnen ???
Der Geschädigte ist Auftraggeber nicht die HUK Coburg.
@SV Windeck
Das einzige was man muss ist Sterben, denn das ist Gewiss und manchmal muss man auch aufs KLO.
Hallo SV Windeck,
den Titel „Gesprächsergebnis BVSK-Versicherungen“ erhielt diese unbeschreibbar dumme Tabelle zuerst von Herrn Fuchs.
Nach massivem Widerstand wurde sie wieder in „Gesprächsergebnis BVSK-HUK (DEVK)“ umbenannt.
Interessant nur, dass sich die DEVK nicht aufs Eis der Honorarklagen getraut hat. Die DEVK hat mit Sicherheit gewusst, dass da nicht zu gewinnen ist, wenn ein SV (ob im BVSK oder nicht, ist egal) zwar höher, aber nicht übermäßig, abrechnet.
Grüße
Andreas
Erstaunlich, es gibt wohl mehrere unterschiedliche Listen. Auf meiner neuesten Liste gibt es nur 5 Punkte der Randbemerkungen. Sie endet bei einer Schadenhöhe von EUR 15.300,00. Höhere Schäden sollen nach dem BVSK-Tableau II abgerechnet werden. Dieses Tableau geht von EUR 17.500,00 bis EUR 40.000,00. Dann endet auch diese Vorgabe.
Gruss Franz511
@Franz 511 könnten Sie diese BVSK – TableauII entweder hier einstellen oder an Mail: eva@cablemail.de senden. Noch nie etwas von diesem TableauII gehört.
Wir halten uns immer an das LG München bis 3000 15 vH danach 10 v.H.
Im voraus Danke
Franz511 Freitag, 14.12.2007 um 08:10
„Erstaunlich, es gibt wohl mehrere unterschiedliche Listen. Auf meiner neuesten Liste gibt es nur 5 Punkte der Randbemerkungen. Sie endet bei einer Schadenhöhe von EUR 15.300,00. Höhere Schäden sollen nach dem BVSK-Tableau II abgerechnet werden. Dieses Tableau geht von EUR 17.500,00 bis EUR 40.000,00. Dann endet auch diese Vorgabe.“
Wissen Sie was noch erstaunlicher ist?
Ich sage es Ihnen.
Ein paar tausend Leute nennen sich Sachverständige, haben auch mit Sicherheit einen technischen Sachverstand, doch sind Sie leider nicht in der Lage ihr Honorar selbst zu begründen!
Diese existenziell wichtige Angelegenheit überlassen sie ein paar Leuten, die diese falschen Listen(Pamphlete)zusammenpfriemeln. Dadurch dass Viele sich immer wieder auf diese Listen berufen kommt dieser Dauerstreit vor den Gerichten nie zu Ende.
Jene Sachverständige, die nicht wo anders denken lassen und in der Lage sind ihr Honorar selbst auszurechnen, müssen tag täglich gegen diese anonym und falsch erstellten Absprachelisten vom m.E.versicherungsfreundlichsten Berufsverband BVSK ankämpfen.
Sachverständige seit „stolz“ darauf.
Die Verkehrsrechtsanwälte sollten auch mal langsam überlegen, ob sie für Honorarstreitigkeiten nicht besser Wettbewerbsrechtler empfehlen sollten, insbesondere jene die sich mit dem Grundgesetz (freie Berufsausübung)sehr gut auskennen.
Es wird langsam ein Trauerspiel immer wieder ansehen zu müssen, wie sich angeblich versierte Verkehrsrechtsanwälte immer wieder auf eine unter Berufsverband u. Versicherungen abgesprochenen Honorarliste berufen und dadurch mithelfen diese m. E.kartellrechtswidrigen Absprachen zu legalisieren!
Selbst wenn so ein Honorarprozess gewonnen wird, ist der freie SV am Ende der Verlierer. Spätesten dann wenn es hoffähig geworden ist, nur das verlangen zu dürfen was mit den Versicherern und einem Berufsverband abgesprochen ist.
Wann wird es eine Liste geben wieviel eine Werkstätte an Stundenlohn verlangen darf?
Wann gibt es eine Liste der Schreiner, Bäcker, Schneider, Informatikerusw.?
Wann gibt es eine Liste der erlaubten Gehälter?
Wann werden wir eine Diktatur?
Leute merkt Ihr denn gar nicht wie das System der sozialen Marktwirtschaft zerstört wird?
Wie der freie Wettbewerb elimeniert wird?
Was muss denn noch alles geschehen um Euch aufzurütteln?
F.Hiltscher
von der Regierung von ObB
ö.b.u.b. Honorarsachverständiger
Zitat: F.Hiltscher
Freitag, 14.12.2007 um 09:39
“
..
Ein paar tausend Leute nennen sich Sachverständige, haben auch mit Sicherheit einen technischen Sachverstand, doch sind Sie leider nicht in der Lage ihr Honorar selbst zu begründen!..“
Und genau dagegen erwehre ich mich mit aller Deutlichkeit!!
Die Offenlegung meiner Betriebswirtschaftlichen Grundkalkulation.
Die geht nämlich keinem etwas an, vor allem nicht einer Versicherung (oder legen die Ihre Beitragskalkulation auf den Tisch ??..)
Bernhard
Ihr Vortrag Herr Hiltscher ist richtig. Jeder kann verlangen was er selbst kalkuliert. Aber auch in einer freien Marktwirtschaft wird man sich am Markt orientieren.
Uns ist es wirtschaftlich möglich das Grundhonorar nach dem LG München zu bestimmen. Dabei hat man eine Relation zur Schadenssumme. Es schmerzt bei Kleinschäden, entschädigt aber über die geringe Anzahl von Großschäden.
Warum habe ich hier die an das Gericht überreichten Erläuterungen der Beklagtenseite, das Ziel verfolgend, den Richter und die Klägerseite vom, sagen wir mal – rechten Weg – abbringen zu können, eingestellt.
Hier wird doch klar aufgezeigt – Die Überschrift:
Sachverständigenhonorar gemäß Empfehlung des BVSK
Gesprächsergebnis BVSK – HUK Coburg
soll den Eindruck erwecken, eine Bundesweite für alle Sachverständigen maßgebliche Honorierung für sachverständige Leistungen aufgestellt zu haben.
Doch mit Punkt 6 – Vorstehende Tabelle stellt keine verbindliche Preisempfehlung für Sachverständige dar. Sie ermöglicht allerdings für die HUK-COBURG wie für BVSK-Mitglieder vereinfachte Abrechnungsmodalitäten.
freut sich doch jeder Reißwolf darauf, etwas zu tun zu bekommen. Denn welches Unfallopfer ist schon ein Mitglied im BVSK.
Denn was wird immer wieder vergessen – die Versicherung reguliert nicht die Rechnung des Gutachters sondern ersetzt dem Geschädigten seine nach einem Unfall entstandenen Auslagen, die zur Beweissicherung seines Schadens erforderlich waren.
Die anwaltlichen Vertretungen der Kläger sollten also über eine diesbezüglich zutreffendere Klageerhebung nachdenken.
Was meint ihr, würde uns das weiter bringen.
Virus
virus schrieb:
„Denn welches Unfallopfer ist schon ein Mitglied im BVSK.
Denn was wird immer wieder vergessen – die Versicherung reguliert nicht die Rechnung des Gutachters sondern ersetzt dem Geschädigten seine nach einem Unfall entstandenen Auslagen, die zur Beweissicherung seines Schadens erforderlich waren.
Die anwaltlichen Vertretungen der Kläger sollten also über eine diesbezüglich zutreffendere Klageerhebung nachdenken.
Was meint ihr, würde uns das weiter bringen.“
Einen Versuch ist es wert, aber der HUK werden dann wieder irgendwelche anderen „Argumente“ einfallen.
Ich habe erst gestern Abend ein 12-seitiges Anwaltsschreiben eines HUK-Anwaltes durchgearbeitet und die sachlichen Fehler herausgestellt.
Die HUK ist lernresistent.
Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
nicht den Fehler begehen und zu allem was die Gegeseite schreibt, Stellung nehmen, immer nur das Wesentliche im Auge behalten. Der Richter wird es euch danken.
Ich meine, mein Gedanke oben – den sollten wir verfolgen.
Gruß Virus
Es ist sicher richtig, dass nur das Wesentliche im Auge behalten werden muss. Nichts desto trotz muss ich allerdings diesen 12-seitigen Unsinn durcharbeiten.
Und wenn dann mehrere Rechenfehler drin sind, weil netto und brutto vermischt wird und falsche Relationen gebildet werden, sollte ich das zumindest klarstellen, denn dadurch wird die Argumentation der Gegenseite plötzlich zu einer Argumentation für mich.
Aber Arbeit kostet es auf jeden Fall.
Grüße
Andreas
Übrigens:
Die klare Trennung zwischen der Honorarfrage einerseits und der Schadenersatzfrage andererseits lässt sich zitierfähig schon in VersR 1997, S. 1328, speziell Seite 1330 unter III nachlesen.
@WESOR Freitag, 14.12.2007 um 08:57 @Franz 511 könnten Sie diese BVSK – TableauII entweder hier einstellen oder an Mail: eva@cablemail.de senden. Noch nie etwas von diesem TableauII gehört.
..kleiner Hinweis am Rande…dieses sogenannte Tableau 2 existiert nur dem Titel nach aber nicht inhaltlich..sozusagen ein leeres Blatt, um eventuelle „Nachbesserungen“ schneller aktivieren zu können…Aussage stammt wortwörtlich von einem Herrn E. Fuchs…
Gruss Buschtrommler….
Wer hat Zeit und wer hat Lust?
Rechtsthemen für den KFZ-Sachverständigen am 05.09. 2008 in Berlin, am 06.09. 2008 in Hamburg
Referent:
Herr RA Elmar Fuchs
– Das Kfz- Sachverständigenhonorar
– Vertragliche Gestaltungen zwischen Kfz-Betrieben und Versicherungen
– Service-/Regulierungsgesellschaften unter Beteiligung von Kfz-SV vor dem Hintergrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes
– Auswirkungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf die Unfallschadenabwicklung
– Aktuelle Rechtsprechung KH
– Aktuelle Rechtsprechung Kasko
– Aktuelle Rechtsprechung Wettbewerbsrecht
– Gutachtenrichtlinien
– Neue Anforderungen von Großauftraggebern
– Dienstleistungen zwischen Komplettgutachten und Prüfbericht.
Hallo SV,
wenn ich mir die Themen dieser Seminare anschaue, bin ich fast der Auffassung der Herr Geschäftsführer des BVSK biedert sich mit seinen Mannen der Versicherungswirtschaft an. Die Problemstellung des SV-Honorars im Schadensersatz ist durch Otting in VersR 1997, 1328 ff. und Wortmann VersR 1998, 1204 ff. ausführlich behandelt worden. Dies wird auch von dem 6. Zivilsenat des BGH so gesehen. Was sollen vertragliche Beziehungen zwischen Kfz-Betrieben und Versicherungen. Sollen etwa die Versicherungen Auftraggeber der Reparaturaufträge werden? Sollen die Versicherer die Großauftraggeber werden? Was sollen Regulierungsgesellschaften? Ersatzpflichtig bleibt der Schädiger.
Ich finde die Einladung daher mehr als überdenkenswert.
MfG
Willi Wacker
Weder Zeit und vor allem keine Lust, einen unnötigen Verein finanziell durch Tagungsgebühren oder wie auch immer zu unterstützen.
Außerdem gibt es die (richtige und vor allem kostenlose) Rechtsprechung stets aktuell bei Captain HUK.
Warum also die Mühe der Anreise?
Das Sachverständigenhonorar sollte jeder selbst kalkulieren, vertragliche Gestaltung zwischen Werkstatt und gegnerischer Versicherung ist ein Verstoss gegen den Wettbewerb, das Rechtsdienstleistungsgesetz ist sowieso nur ein Flickenteppich und die Gutachtenrichlinien irgendwelcher Vereine interessieren einen feuchten………
Ach so, Anforderungen von Großauftraggebern = „Weissungsrecht“ des Versicherers gegenüber dem Gutachter bei der Erstellung eines Gutachtens?
Es gibt einfach Dinge, die die Welt nicht braucht!
Hallo Mitstreiter,
hat es noch einer mitbekommen?
Der F. soll IM der HUK sein. Oder habe ich da was falsches gehört?
Jedenfalls ist dieses, durch den Wald schleichende Tier der Tod für den freien SV.