Unter dem 17.11.06 schrieb die HUK Coburg Allg. Vers. AG an ein SV-Büro:
"Sehr geehrte Damen und Herren, nach Sach- und Rechtslage schulden wir eine angemessene und übliche Vergütung. Dies muss mangels einer allgemein gültigen Gebührenordnung im Einzelfall geprüft werden. Nach unserer Erfahrung bewegt sich die übliche Vergütung in den meisten Fällen unter dem Gesprächsergebnis BVSK / HUK Coburg vom April 2004. Gleichwohl sind wir in Einzelfällen bereit, die Honorare, welche sich an dem Gesprächsergebnis orientieren und die dort genannten Beträge nicht überschreiten, ohne weitere Prüfung als üblich und angemessen anzusehen. In den Fällen, in welchen die als Gesprächsergebnis genannten Beträge überschritten werden, werden wir auf die unserer Erfahrung nach üblichen und angemessenen Beträge kürzen."
Und schon wieder wird die Sach- und Rechtslage völlig falsch daregstellt.
Bei Palandt, dem Standardkommentar, den jeder Jurist auf dem Tisch stehen hat, heißt es in der 64. Auflage bei § 249 BGB, Randziffer 50: "Der Schädiger hat die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, in der Regel auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind."
Palandt führt natürlich für seine Rechtsansicht höchst- und obergerichtliche Urteile an; die HUK Coburg ist nicht in der Lage, sich für ihre abweichende Rechtsansicht auf entsprechende Urteile zu stützen.
Fazit:
Selbstverständlich ist die HUK Coburg nicht zur Verbreitung ihrer Rechtsmeinung sondern zur Regulierung von Gutachterhonoraren – auch überteuerten Gutachterhonoraren – verpflichtet.
Erst wenn die Zahlung der HUK Coburg an den Geschädigten bei diesem zu einer Überkompensation (geldwerter Vorteil) führen sollte, wäre der Geschädigte verpflichtet, diese anschließend wieder zurückzugeben.
Es ist schon erstaunlich, dass alle anderen in ganz Deutschland tätigen Haftpflichtversicherer das auch genauso verstanden haben und selbstverständlich an Geschädigte Gutachterhonorare anstandslos regulieren, die von Kfz-SV in Rechnung gestellt worden sind.
Viel schlimmer noch ist aber die Tatsache, dass man bei der HUK Coburg offenbar immer noch versucht, die Kfz-SV zur Abrechnung nach BVSK-Tableau zu zwingen, indem man ihren Kunden die Regulierung von in Rechnung gestellten Sachverständigenhonoraren verweigert, wenn sie auch nur einen einzigen Cent über dem sich aus dem Tableau ergebenden Betrag ausgestellt sind.
Mitgeteilt von Peter Pan im Januar 2007
Guten Morgen Herr Imhof,
die HUK-Coburg Versicherung schreibt: „Nach unserer Erfahrung (hier liegt offenbar ein Wahrnehmungsproblem vor) bewegt sich die übliche Vergütung in den meisten Fällen unter dem Gesprächsergebnis BVSK / HUK Coburg vom April 2004.“
Denn, wie ist dann einerseits der Fakt zu werten, dass diese Versicherung ein Honorar für angemessen hält, welches weit unter dieser Gesprächsvereinbarung liegt und dementsprechend nur Teilbeträge der Honorare anweist?!!
Dies trotz der allgemeinen Rechtsprechung weiter praktiziert und noch unverständlicher, Gutachtern, die bürobezogenen Urteile erstritten haben, aus denen ausdrücklich hervorgeht, dass die Honorare n i c h t überhöht sind, ihr Honorar verweigert?!!!
MfG. Chr. Zimper
Können sie so etwas glauben? Zitat aus HUK-COBURG-Krankenversicherung AG Bericht über das Geschäftsjahr 2005:
Kostenlose Dienstleistung der Mutter?
Wer prüft da Ansprüche? KFZ Schadenssachbearbeiter? Rentner?
Kann mir das mal jemand erklären?
Grüße
HUKI
Dienstleistung der Mutter.
Wo steht kostenlos?
Hallo Horst,
Sie haben Recht HUK KV hat ja angegeben das Sie 2005 für
ausgegeben hat. Sozusagen Unsummen.