Ist die Internetrestwertbörse bei Haftpflichtschäden tot?

Das Urheberrechtsurteil des BGH vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – hat den Kfz-Versicherern und auch den Onlinerestwertbörsen eine herbe Niederlage beschert. Insoweit darf die Bedeutung des Urteils keineswegs verbagatellisiert werden, auch wenn von Versicherungsseite aus gemeint wird, das Urteil schnell umgehen zu können. Dessen bin ich mir allerdings nicht sicher. In meinem Glauben werde ich durch die Aktionen der HUK-Coburg und des HDI (dieser Blog berichtete bereits darüber) bestärkt, dass man mit allen Mitteln versucht, die Restwertbörse am Leben zu erhalten. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich daher ausschließlich mit der Internetrestwertbörse bei Haftpflichtschäden.

Bei  Haftpflichtschäden besteht für die Internetrestwertbörsen keine Existenzberechtigung. Diese Existenzberechtigung hat nie bestanden. Lediglich als Mittel der Schadensreduzierung war sie installiert worden. Wenn nunmehr von der Versicherungswirtschaft häufig vorgetragen wird, die Restwertbörsen dienten dazu, die im Gutachten aufgeführten Restwerte zu überprüfen, so muss sofort erwidert werden, dass für eine Überprüfung keine Notwendigkeit besteht und dass die Überprüfung in Wirklichkeit die Möglichkeit ist, höhere Verkaufserlöse anzugeben und damit den zur Wiederherstellung erforderlichen  Ersatzbetrag zu reduzieren.  Das letztere ist im übrigen rechtswidrig, worauf der Blog auch bereits vielfach hingewiesen hatte.  Es ist daher interessant, hier im einzelnen auf das Themengebiet Restwert und Restwertbörse einzugehen.

Restwertbörse – was ist das?

Jeder kennt Autobörsen, wie „autoscout“ etc., in denen das eigene Fahrzeug zum Verkauf feilgeboten werden kann. In diesem Falle stellt der Fahrzeugeigentümer sein eigenes Fahrzeug zum Verkauf ein. Er fordert mit dem Einstellen in die Autobörse potentielle Käufer auf, ihm ein Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages über das eingestellte und dargebotene Fahrzeug zu unterbreiten. Dieses Angebot kann dann vom Verkäufer angenommen werden. Damit kommt dann ein Vertrag zustande.

Verfügung durch einen Nichtberechtigten, § 185 I BGB?

Im Unterschied zur vorbeschriebenen Autobörse unterbreitet der eintrittspflichtige Versicherer in der Onlinebörse die Aufforderung, ihr gegenüber Kaufangebote für das beschädigte Fahrzeug zu unterbreiten. Damit handelt die Versicherung jedoch als Nichtberechtigte, da sie nicht Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges ist. Das muss zunächst einmal festgehalten werden. Selbst wenn die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung Schadensersatz wegen des schuldhaften und rechtswidrigen Verhaltens ihres Versicherungsnehmers aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823 ff, 249 ff BGB leisten muss, wird sie nicht Eigentümerin der beschädigten Sache. Selbst bei einem Totalschaden und einer vollständigen Entschädigung durch den Versicherer bleibt der Kfz-Eigentümer auch noch Eigentümer des „Schrotthaufens“. Er kann mit dem Häufchen Blech tun und lassen, was er will. Wenn er es für sinnvoll erachtet, kann er den Haufen Blech als Mahnmal auch in seinen Vorgarten stellen (Umweltgesichtspunkte einmal außer acht gelassen). Denn mit der Entschädigungsleistung erwirbt der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer kein Eigentum an der beschädigten oder totalbeschädigten Sache. Es kommt mit der Entschädigungsleistung mithin kein Kaufvertrag über den „Schrotthaufen“  im Falle des Totalschadens zustande.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Aufforderung der Versicherung in der Onlinerestwertbörse, Angebote über das eingestellte Fahrzeug abzugeben, durch einen Nichtberechtigten erfolgt.

Da hilft auch die im Urheberrechtsverfahren bemühte Zweckübertragungstheorie nicht weiter. Mit der Übersendung des Schadensgutachtens ist lediglich der Beleg über die eingetretenen Schäden, deren Höhe und der Weg der Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung dem Versicherer zwecks Schadensregulierung übersandt worden. Damit ist der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen. Der Zweck des zwischen dem Geschädigten und dem von ihm ausgewählten Sachverständigen abgeschlossenen Vertrages ist es, dass der Sachverständige, ohne Erfüllungsgehilfe zu werden ( LG Köln NJW 1975, 57; OLG Hamm DAR 1997, 275; OLG Naumburg NJW-RR 2006, 1029= DS 2006, 283, 285), für seinen Auftraggeber ein Schadensgutachten über die Höhe der eingetretenen Schäden, die voraussichtlichen Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert und den Restwert gemäß der Bestimmungen der Rechtsprechung des BGH erstellt. Dieses Gutachten ist dann Grundlage des Schadensersatzanspruches des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer und im Streitfalle Grundlage der gerichtlichen Durchsetzung.  Der Geschädigte soll nach wie vor Eigentümer der beschädigten Sache bleiben und als Herr des Wiederherstellungsgeschehens auch bestimmen können, was mit der beschädigten Sache geschehen soll. Nicht der Schädiger oder sein Versicherer, sondern der Geschädigte, ist Herr des Restitutionsgeschehens. Folglich ist auch aus der Zweckübertragungstheorie kein Argument zu finden, das es rechtfertigt, dass der Versicherer über fremdes Eigentum verfügt.

Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist nur wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt, § 185 I BGB. Mithin wäre für das wirksame Einstellen in die Onlinebörse die Einwilligung des geschädigten Kfz-Eigentümers erforderlich. Diese Einwilligung liegt i.d.R. weder schriftlich, noch mündlich, noch konkludent vor. Aus der Übersendung des Gutachtens ist die Einwilligung nicht zu entnehmen. Eine sog. Verfügungsermächtigung steht dem Versicherer auch nicht zur Seite.

Als weiteres Zwischenergebnis ist also festzuhalten, dass der Versicherer als Nichtberechtigter über einen Gegenstand verfügt, der nicht in seinem Eigentum steht.

Der BGH hat die Internetrestwertbörse beim Haftpflichtschaden als nicht maßgeblich qualifiziert.

Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Geschädigte und der von ihm beauftragte Sachverständige nach der ständigen Rechtsprechung des für Schadensersatz zuständigen VI. Zivilsenates des BGH nicht verpflichtet sind, bei der Ermittlung des Restwertes den Betrag zu berücksichtigen, der für das beschädigte Fahrzeug in einer Internetrestwertbörse geboten wird ( vgl. BGH NJW 1992, 903; BGH NJW 1993, 1849; BGHZ 143, 189 = NJW 2000, 800; BGHZ 163, 362, 366 = DS 2005, 383; BGH DS 2007, 346 m. Anm. Wortmann; BGH DS 2009, 150 m. Anm. Wortmann; BGH DS 2010, 72 m. Anm. Wortmann).

Der VI. Zivilsenat hat in gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass der Geschädigte im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit genügt und sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er die Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den der von ihm beauftragte Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH NJW 2000, 800; BGH DS 2005, 65; BGH DS 2007, 188; BGH DS 2007, 346). Mit dem Senatsurteil vom 13.10.2009 hat der VI. Zivilsenat hinsichtlich der Internetrestwertbörsen endgültig ein klares Wort gesprochen. Die Internetrestwertbörse und Angebote weit entfernter Interessenten sind nicht relevant (BGH DS 2010, 72 m.Anm. Wortmann).  Diese Grundsätze gelten auch für den beauftragten Sachverständigen. Der Sachverständige hat den Fahrzeugrestwert aus der Position des Geschädigten zu ermitteln. Er hat bei der Bestimmung des Restwertes auf den gleichen Betrag abzustellen, den der Geschädigte auf dem allgemeinen regionalen Markt erzielen kann. Damit hat auch der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige nur den Restwert auf dem für den Geschädigten zugänglichen allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln (BGH DS 2005, 383). Von dem Kfz-Haftpflichtversicherer kann der Unfallgeschädigte auch nicht auf höhere Restwerterlöse, die auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden, verwiesen werden (BGH DS 2005, 63).  Der Sachverständige kann deshalb nur den Restwert ermitteln und in seinem Schadensgutachten anführen, den sein Auftraggeber auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt erzielen könnte ( BGH DS 2010, 72 f). Damit ist auf Grund der Rechtsprechung des BGH der Sachverständige verpflichtet, bei der Festlegung des Restwertes lediglich den allgemein zugänglichen regionalen Markt zu erforschen und die dabei festgestellten Werte in das Gutachten zu übernehmen. Allerdings sind nach dem Urteil des BGH vom 13.10.2009 (BGH DS 2010, 72 f. m. Anm. Wortmann) im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese im Gutachten konkret zu benennen.

Wenn der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige dieses Kriterien genauestens  beachtet hat, besteht für den eintrittspflichtigen Versicherer keine Verpflichtung diese vom Sachverständigen BGH-konform festgestellten Restwerte in der Internetrestwertbörse zu überprüfen. Die vom Sachverständigen auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt ermittelten Restwerte sind dann nachvollziehbar und plausibel. Ein Restwert, der nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ermittelt worden ist, gibt keine Notwendigkeit auf dem Internetmarkt überprüft zu werden, den der BGH gerade als nicht maßgeblich erachtet hat. Bei einer BGH-konformen Restwertfeststellung besteht überhaupt keine Notwendigkeit den so nachvollziehbar und plausibel ermittelten Restwert zu überprüfen.

Mit dem Urheberrechtsurteil hat der BGH ja auch das Einstellen der Schadensbilder in die Internetrestwertbörse als rechtswidrig bezeichnet. Es besteht daher für den freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen gar keine Veranlassung, auf sein Nutzungsrecht an den Lichtbildern in seinem Schadensgutachten zu verzichten.

Übrigens ist der Nichtberechtigte gem. § 816 I BGB verpflichtet, dem Berechtigten gegenüber das durch die Verfügung des Nichtberechtigten Erlangte nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB herauszugeben. Dabei könnte an den Übererlös gedacht werden. Diese Frage sollte aber ein anderes Mal durchdacht werden. Fortsetzung daher nicht ausgeschlossen.

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17 Antworten zu Ist die Internetrestwertbörse bei Haftpflichtschäden tot?

  1. Gottlob Häberle sagt:

    @ Willi Wacker,

    „Bei Haftpflichtschäden besteht für die Internetrestwertbörsen keine Existenzberechtigung“.

    Dies gilt offensichtlich in gleichem Maße auch bei Kaskoschäden!

    Siehe Beitrag in CH vom Sonntag, 21.02.2010 um 13:02.
    http://www.captain-huk.de/urteile/das-olg-karlsruhe-verurteilt-kaskoversicherung-kein-abzug-des-ueberregionalen-restwerts-bei-einem-kaskoschaden

    Bleibt abzuwarten, ob die Versicherer nun die Restwertbörsen zum Bestandteil ihrer AKB’s machen.
    Dann auf jeden Fall wäre meines Erachtens eine Genehmigung durch die Kartellbehörden unumgänglich.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  2. franz511 sagt:

    Ich habe gerade wieder 2 Haftpflicht-Gutachten von mir in der Restwertbörse „Autoonline“ gefunden.

    Die DEVK und der HDI Gerling haben demnach gegen das BGH-Urteil verstossen.
    Werde dagegen vorgehen!

    Gruss Franz511

  3. Hunter sagt:

    „Die DEVK und der HDI Gerling haben demnach gegen das BGH-Urteil verstossen.“

    Vielleicht noch eine kleine Ergänzung?

    … Der HDI wohl grob vorsätzlich, wenn man das aktuelle HDI-Rundschreiben vom 02.07.2010 beim Landgericht (und dem Staatsanwalt) vorlegt.

    Restwertshow goes offensichtlich on?

  4. SV F.Hiltscher sagt:

    Lieber Willi Wacker,
    die Restwertbörsen sind noch lange nicht tot.

    Sicherlich haben freie SV den Versicherern eine empfindliche Schlappe durch das BGH Urteil zugefügt, welches bei konsequenter Umsetzung katastrophal für zahlreiche Versicher wäre.
    Selbstverständlich auch katastrophal für die Restwertbörsen.
    Der Aufruf des Geschäftsführers Herrn E.Fuchs vom BVSK, nicht auf Urheberrechte zu bestehen wird das großteils verhindern.
    Nicht nur der Resteverwertung ist für die Versicherer wichtig, sondern (daran denken die „schlauen SV u. Anwälte“ noch nicht) die öffentliche Preis- Angebotsabgabe für die Unfallinstandsetzung selbst!!!
    Bei entsprechender Haftpflicht- u. auch Kasko-Vertragsunterzeichnung (man lockt mit Nachlass) ist es nach m. M. durchaus möglich, dass der Geschädigte zustimmt, wenn sich die Marktführer einig sind (unterschreibt)weisungsgerecht auch beim Haftpflichtfall, beim Niedrigstbieter reparieren zu lassen .
    Das sind seit Jahren offen ausgesprochene Gedanken u. geplante Schritte, deshalb ist die Versicherungsbranche so erpicht auf das Urheberrecht der SV.
    Jene Kollegen die auf ihre Rechte verzichten, verkürzen die „Absägezeit des Astes“ auf dem sie sitzen.
    Jener SV mit seinen urheberrechtlich freigegeben Bildern braucht sich zukünftig nicht wundern wenn Wertermittlungen u. Schadenkalkulationen nicht mehr sein Aufgabengebiet sind.
    In absehbarer Zeit werden fast nur noch Unfallbilder in die Restwertbörsen gestellt, welche nicht unbedingt von den SV stammen müssen.
    Besonders schlaue BVSK SV, werden sich m. M. auch mit der nur Erstellung u. der Weiterleitung von Digitallichtbilder an die Restwertbörsen zufrieden geben.
    Geld gibt es zwar nicht viel dafür, aber ob die „schlauen“ BVSK´ler das merken was wirklich abläuft, wage ich zu bezweifeln.
    Sie verzichteten m. E.auf die Umsetzung der Umsatzsteuererhöhung, (Honorar aus Gegenstandswert netto) was bereits seit vielen Jahren über 5% Honorarverlust zu Folge hat.
    Sie verzichten m. E. auf ca. 40% der Honorarrechnungshöhen,(Honorarverzicht bzw. Ergebnis). In Zukunft verzichten sie m. E.auf Hauptbestandteile bei der Gutachtenerstellung und werden zertifizierte Preisabfrager u. Interneteinsteller von Lichtbildern im BVSK.
    Ist das das Traumziel von Unfallexperten, oder das Ziel einer absolut versicherungsfreundlichen Verbandspitze bzw. des Geschäftsführers?

  5. Willi Wacker sagt:

    @ Franz 511

    Hallo Franz,
    ich wünsche Dir bei dem Vorgehen gegen DEVK und HDI-Gerling alles Gute und viel Glück und Erfolg. Berichte hier über die Ergebnisse.

    Unabhängig davon sieht man wieder einmal, dass Versicherer sich um BGH-Urteile eine feuchten Kehricht scheren. Was interessieren uns BGH-Urteile? Wir machen doch, was wir wollen.

    Während der I. Zivilsenat im urheberrechtsurteil zu Gunsten des beklagten Versicherers, der HUK-Coburg, noch von einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen ausging, ist nunmehr bei bewußtem und gewolltem Einstellen der Lichtbilder in Internetrestwertbörsen nunmehr Vorsatz (!) zu bejahen. Das macht sich dann bei Gericht besonders gut, wenn in Anbetracht des BGH-Urteils trotzdem rechtswidrig die Lichtbilder eingestellt werden. Im Falle des Vorsatzes dürfte dies auch Einfluß auf die Lizenzgebühr haben.

    Wer grob fahrlässig das Recht bricht kommt noch besser weg als derjenige, der vorsätzlich, also bewußt, das Recht bricht.

    Franz, wie wäre es denn, die Öffentlichkeit, die ein Recht hat, über diesen Blog hinaus von diesen Machenschaften der Versicherer zu erfahren, zu informieren?
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  6. Gottlob Häberle sagt:

    Da kommt doch dem Begriff „Rest-Wert“ eine ganz neue Bedeutung zu.

  7. Willi Wacker sagt:

    Lieber Franz Hiltscher,
    die Überschrift meines Beitrages war eine Frage. Ganz zu Grabe tragen wird man die Internetrestwertbörse schon wegen der SSH-ler nicht. Ich wollte mit dem Beitrag auch nur ein paar Gedankengänge anstossen. Ich freue mich aber, dass Du mitliest und noch mit Kommentaren dabei bist. Ich habe Dich in Kassel vermisst.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  8. Andreas sagt:

    Herr Fuchs scheint sich seiner Sache sehr sicher zu sein, denn eine noch sehr vorsichtig formulierte Kritik wurde – leider im wesentlichen am Thema vorbei – dahingehend beantwortet, dass sich der SV ja nur selbst schaden würde, wenn er seine Lichtbilder nicht freigäbe.

    Leider spiegelt sich diese Meinung auch in der BVSK-Restwertrichtlinie wieder. In dieser wird behauptet, dass der regionale, allgemeine Markt im Regelfall an den Sondermarkt verkauft. Das ist als solches schon einmal eine unbewiesene Behauptung, die zumindest in unserem Bereich nicht stimmt, denn bei uns wird tatsächlich auch noch repariert und „geschlachtet“.

    Davon abgesehen sind weder der BVSK noch die Versicherungsbranche auf konkrete Nachfrage in der Lage eine Methodik zu benennen wie denn ein Restwert, der auf dem allgemeinen, regionalen Markt ermittelt wurde, mit den Geboten einer „Restwert“-börse beurteilt können werden soll. Auch der HDI und die HUK sind hier noch Antworten schuldig und gerade die müssten es doch wissen, die wollen ja nur prüfen, aber dem Geschädigten doch keine höheren Angebote unterbreiten…

    Davon abgesehen will Herr Fuchs ja mit der Versicherungswirtschaft in Verhandlung treten, dass eine – wie auch immer geartete – Pauschallizenz für die Bilder der BVSK-Sachverständigen an den BVSK gezahlt wird um damit den Mitgliedsbeitrag zu reduzieren. Jeder mag sich zu diesem Ansinnen seine eigenen Gedanken machen.

    Auf unseren Einwand, dass bei nur 10 Gutachten pro Monat, bei denen einen Restwert ermittelt werden muss, und nur 5 Euro pro Bild bei durchschnittlich sicher zu geringen 5 Lichtbildern pro Gutachten im Monat 250 Euro und damit im Jahr immerhin mindestens 3000,- Euro auflaufen würden und damit deutlich mehr als der doppelte Jahresbeitrag, hieß es nur, dass doch kein Versicherer diese Lizenzkosten bezahlen würde.

    Also will Herr Fuchs der Versicherungswirtschaft möglichst billig (umsonst wie die SSH?) eine Nutzung der Lichtbilder der SV möglich machen? Um dann das Gutachten wieder mit den Lichtbildern des SV gegenüber dem Kunden schlecht zu machen? Oder meint er etwa, dass die Versicherungen höhere RW-Börsen-Gebote nicht dem Kunden zuleiten?

    Ich kann nur hoffen, dass möglichst viele BVSK-Kollegen erkennen, in welche Richtung sich der Chef orientiert. Unsere Mitgliedschaft ist gekündigt (schon letztes Jahr) und jetzt kann Herr Fuchs wieder meinen Vater anschreiben und sich über mich beschweren.

    Mir reichen die informativen Gespräche mit einigen BVSK-Kollegen, die ich die letzten Monate geführt habe, dass ich weiß, dass noch nicht alles verloren ist.

    Grüße (auch nach Berlin…)

    Andreas

  9. borsti sagt:

    Wer die letzte Ausgabe „autorechtaktuell“ aufmerksam gelesen hat, wird feststellen, da bleibt für den GF-Posten beim BVSK kaum noch Zeit. Der BVSK mit seinen Resourcen als willfähriges Instrument und Sprungbrett hin zum Medienunternehmer? Die Mitglieder zahlen es ja.

    Andreas@
    „Mir reichen die informativen Gespräche mit einigen BVSK-Kollegen, die ich die letzten Monate geführt habe, dass ich weiß, dass noch nicht alles verloren ist.“
    —–
    Da bin ich sicher – nur eine Frage der Zeit und dann ist alles verloren.

  10. SV.S. sagt:

    @franz511

    Mich würde mal interessieren, wie ihr eure Gutachten dort entdeckt.
    Da ich auch des Öfteren den Verdacht habe, habe ich mich bei Autoonline angemeldet, aber als SV besteht doch gar nicht die Möglichkeit, dort auf die angebotenen Fahrzeuge Einsicht zu nehmen, oder mach ich was falsch?

  11. franz511 sagt:

    Hallo SV.S.

    ich habe einen Zugang zu der Restwertbörse ermöglicht bekommen und kann daher vorliegenden Angebote einsehen. Mehr kann ich Dir dazu leider nicht sagen.

    Gruß Franz511

  12. mathias Klostermayr sagt:

    @ SV.S

    Offiziell geht das nur, wenn Du Dich als Händler anmeldest. Dann kannst du alle eingestellten Fahrzeuge sichten. Das kostet aber extra.
    Derzeit sind es 4 Restwertbörsen, die den größten Teil dieses Internetmarktes abdecken: Auto-Online (gehörte früher zu DEKRA, jetzt zu AUDATEX), CarTV, CarCasion und WinValue) wobei die beiden ersteren verstärkt von den Versicherungen frequentiert werden.
    Wenn Du die teuren Händler-Anmeldungen also umgehen willst, helfen nur gute Beziehungen zu einem angemeldeten, lokalen Autohändler, der mit Versicherungen nichts am Hut hat.

  13. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leute,
    ich bin von einem bekannten Anwalt darauf angesprochen worden, dass der Restwertmarkt im Internet noch lange nicht tot sei. Das weiß ich auch. Deshalb beinhaltet die Überschrift auch eine provokante Frage und sollte bewußt eine Diskussion anschieben. Praktisch wurde ein Stein ins Wasser geworfen. Mal sehen, welche Kreise er zieht?
    Eure Erfahrungen nach dem Urheberrechtsurteil sind mir wichtig. Geht das Einstellen der Lichtbilder weiter? Oder scheuen die Versicherer die Konsequenzen aus dem Urheberrechtsurteil und beschreiben nunmehr die Fahrzeuge blind in der Onlinebörse? Wie werden die Fahrzeuge online beschrieben (-> datenschutzrechtliche Fragen?) Das könnte dann ein neues Themengebiet werden.
    Noch ein schönes Schwitzen
    Euer Willi

  14. rgladel sagt:

    Wie ich bereits erwähnt hatte, der Auftraggeber muss ja ein konkretes Angebot unterbreitet bekommen. Das ist immer ein Ansatzpunkt sich darüber zu informieren, welche Daten/Fotos der Aufkäufer kennt.

  15. Schwarzkittel sagt:

    Zwei Neuigkeiten / Zitate aus Regulierungsschreiben:

    Die R+V teilt mir auf Nachfrage mit, daß sie davon ausgeht daß carexpert das Urheberrecht beachtet…..

    Die HUK wartet noch auf Übersendung des Gutachtens, welches sie (und nicht der Geschädigte) beim SV in Auftrag gegeben hat, obwohl nach Gutachten und Schreiben des SV der Geschädigte den Gutachtenauftag erteilt hat.

    Letzteres ist der dickste Hund seit langem…

    Grüße aus der temperierten Suhle

    Schwarzkittel

  16. virus sagt:

    „Letzteres ist der dickste Hund seit langem…“

    Lieber Schwarzkittel,

    ist es nicht jahrelange Versicherungs-Praxis, den Geschädigten das Recht der unabhängigen Schadenbeweissicherung vorzuenthalten? Solange Anwälte dies jedoch nicht hinterfragen oder stillschweigend hinnehmen, indem sie ihre Mandanten nicht hinreichend oder unzutreffend aufklären, wird sich daran auch nur wenig ändern. Es ist nämlich so, dass der H-Versicherer das Gutachten des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen auch bei bereits erfolgter Besichtigung durch den H-Versicherer bezahlen muss.
    Daher Schwarzkittel, kennen Sie keinen unabhängig und frei arbeitenden Sachverständigen, der den tatsächlichen Schadenumfang am Fahrzeug ihres Mandanten beweismäßig sichern kann? Zwischenzeitlich sollte schon mal ein angemessener Vorschuss angefordert werden. Den Rest gibt es dann inkl. Zinsen.

    Schönes – bewölktes – Wochenende wünscht

    Virus

  17. Schwarzkittel sagt:

    Lieber Virus,

    manchmal führt die Hitze zu „Schreibblockaden“:

    Der Geschädigte hat das Gutachten beim SV seiner Wahl, der m.W. unabhängig ist, in Auftrag gegeben.

    Die Versicherung behauptet nun, sie (die Versicherung) habe das Gutachten in Auftrag gegeben (mit der Konsequenz, daß sie als Auftraggeberin damit tun und lassen können, was sie wolle…)

    Nur so zur Klarstellung

    Grüße aus der Suhle

    Schwarkittel

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