Jeder Geschädigte sein eigener Gutachter? Oder wie der HDI das Wort “GUTACHTEN” vermeidet

Anschreiben an einen Haftpflichtgeschädigten

Sehr geehrte …..

Ihren Schadenfall möchten wir weiter zügig bearbeiten. Wir benötigen aber noch ergänzende Informationen. Bitte schicken Sie uns deshalb den Fragenbogen …..

Sollten Ihnen bereits Unterlagen zur Schadenhöhe vorliegen, dann fügen Sie diese dem Fragebogen bei und beziffern die Höhe Ihrer Forderung.

Bitte  schicken Sie uns Fotos von den Beschädigungen am Fahrzeug. Fertigen Sie bitte auch Bilder an, auf denen das gesamte Fahrzeug und das Kennzeichen zu erkennen sind. Die Fotokosten werden wir selbstverständlich übernehmen. Sie können uns auch Digitalfotos (auch MMS) senden. Bitte geben Sie unbedingt die Schadennummer in der Betreffzeile Ihres Mails an.

Mit freundlichen Grüßen

HDI Direkt Versicherungs AG

Kraftschaden

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18 Antworten zu Jeder Geschädigte sein eigener Gutachter? Oder wie der HDI das Wort “GUTACHTEN” vermeidet

  1. Buschtrommler sagt:

    Jau…und die vom unwissenden Geschädigten erstellte Bilders gleich in die Börse rein…wie hoch werden eigentlich diese Bilder dotiert?

  2. Hunter sagt:

    Genauso hoch wie beim Gutachter.
    Urheberrechtsverstoß ist Urheberrechtsverstoß.

    Business as usual:

    Abmahnung, Unterlassung u. Lizenzgebühr.

  3. Andreas sagt:

    Nur dass das der Geschädigte nicht weiß… Also viel günstiger als beim Sachverständigen.

    Grüße

    Andreas

  4. Willi Wacker sagt:

    Die Restwertbörsen brauchen offenbar doch Lichtbilder. Die Ankündigung, auch ohne Lichtbilder die Börsen zu betreiben, scheint wohl nicht aufgegangen zu sein. Wer kauft auch schon die Katze im Sack? Also muss von Seiten der Versicherer versucht werden, an die Schadensbilder zu kommen. Wenn Nachbesichtigungen wegen der fehlenden Anspruchsgrundlage nicht ziehen, müssen eben andere Mittel und Wege her, um an die Bilder zu kommen. Ein Weg ist der vom BVSK beschrittene, aber ein äußerst fragwürdiger. Ein anderer ist der jetzt von der HDI beschrittene, nämlich die Lichtbilder vom Geschädigten selbst fertigen zu lassen und sich dann übersenden zu lassen. Allerdings hat offenbar der HDI nicht bedacht, dass ohne Einwilligung des Lichtbildners auch dann keine Veröffentlichung in der Internetrestwertbörse möglich ist, denn in diesem Fall liegt das Urheberrecht bei dem Geschädigten und bleibt es auch. Die Übersendung der Lichtbilder bedeutet nämlich nicht die Übertragung der Nutzungsrechte. Gerade die immer wieder von den Versicherungen ins Feld geführte Zweckübertragungstheorie ist ja vom I. Zivilsenat des BGH im sog. Urheberrechtsurteil vom 29.4.2010 – I ZR 68/08 – verworfen worden. Weder der Sachverständige noch sein Kunde haben weder ausdrücklich noch stillschweigend Veröffentlichungsrechte auf die Versicherung übertragen (vgl. BGH-Urt. v 29.4.2010 – I ZR 68/08 – Rdnr. 18). Damit würde dann eine Veröffentlichung der Lichtbilder im Internet in sog. Onlinerestwertbörsen auch gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen, wobei dann dieser Verstoß nicht mehr nur im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen liegt, sondern darüber hinaus geht, weil auf Grund des BGH-Urheberrechtsurteils die Versicherungen allesamt wissen, dass sie ohne Einwilligung des Lichtbildners keine Veröffentlichung vornehmen dürfen.

    Das große Einsparpotential bei der Schadensregulierung, nämlich die Restwerte entgegen der BGH-Rechtsprechung hoch zu treiben, fällt ohne Lichtbilder im Haftpflichtschadensbereich weg. Es ist nun Aufgabe der freien Sachverständigen, ihre Kunden dahin gehend aufzuklären, dass sie niemals derartigen Ansinnen der Kfz-Haftpflichtversicherer folgen sollten, sondern lieber den freien Sachverständigen aufzusuchen, oder besser noch einen erfahrenen Verkehrsunfallrechtler.

    Im übrigen enthält das Schreiben des HDI keinerlei Hinweis auf Folgen und Nebenwirkungen. Also fragen Sie Ihren Anwalt und freien Sachverständigen.

    Also so nicht!

    Mit freundlichen Grüßen und
    noch einen schönen Abend
    Willi Wacker

  5. rgladel sagt:

    Das nennt man „Regulierung light“, so nach dem Motto, sage uns was Du haben willst, wir sagen dir was Du bekommst und dann einigen wir uns auf einen Betrag, der möglichst nahe bei dem liegt, was wir uns vorstellen. Wer sich auf dieses Spiel einlässt, der wird wohl kaum etwas dagegen haben das die Bilder zu „Prüfzwecken“ ins Netz gestellt werden und das auch gerne der Versicherung schriftlich bestätigen.

    Jeder Geschädigte hat das Recht auf soviele Rechte zu verzichten wie es ihm beliebt, schade nur, wenn das aus Unkenntnis geschieht.

  6. DerHukflüsterer sagt:

    @Willi Wacker
    „Das große Einsparpotential bei der Schadensregulierung, nämlich die Restwerte entgegen der BGH-Rechtsprechung hoch zu treiben, fällt ohne Lichtbilder im Haftpflichtschadensbereich weg. “

    Ja.ja,
    deshalb sollen die Geschädigten ja selbst Bilder anfertigen und wenn die das nicht können, springt sicherlich willig die „Partnerwerkstätte“ ein.
    Und der neu gegründete Interessenverband wird sicherlich ein paar Cent für die digitale übersendung der Lichtbilder an die Restwertbörsen harausschlagen.
    Allerdings sollten sich die Geschädigten u. die „Partnerwerkstätten“ nicht wundern wenn Preisangebote kommen jenseits von Gut u. Böse, oder wenn Fahrzeuge, welche man gerne repariert oder angekauft hätte, von Mitbewerbern aus dem Betriebsgelände herausgekauft werden.
    Hier wird der Begriff „Eigentor“ wieder verständlich.

  7. Mister L sagt:

    @ Willi Wacker

    Ich sehe hierin das Problem, dass ein Geschädigter grundsätzlich keine Kenntnis von seinem Urheberrecht an den Lichtbildern hat. Weiter wird dieser Geschädigte auch ggf. keine Kenntnis von der Einstellung in eine Restwertbörse haben.

    Selbst wenn er dann den dort ermittelten Restwert von einer Versicherung mitgeteilt bekommt, ist ihm sicher noch nicht bewusst, dass dieser auf Grund eines Rechtsverstoßes ermittelt wurde. Denn weiter ist anzunehmen, dass durch diese Vorgehensweise auch kein Rechtsanwalt eingeschaltet wurde. Es wird ja suggeriert, dass man die Schadenabwicklung mit ein paar Bildern und einem KV selbst schnell vornehmen kann.

    Leider gibt es noch zu viele unaufgeklärte Menschen, dessen Unwissenheit dahingehend schamlos ausgenutzt wird.

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Mister L.
    also ist es doch Aufgabe der Sachverständigen ihre potentiellen Kunden dahin gehend aufzuklären, wie wichtig ein Sachverständigengutachten ist und wie wichtig eine Beweissicherung durch den Sachverständigen der eigenen Wahl ist. Wichtig ist, über Risiken und Nebenwirkungen aufzuklären. Also fragen Sie Ihren Sachverständigen oder Anwalt! Das kann ich nur immer wieder wiederholen. Das muss das Schadensmanagement der Geschädigten sein. Vielleicht hilft ein „Bundesverband der Geschädigten e.V.“?
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  9. Joachim Otting sagt:

    …das ewige Problem: Wie und mit welchem Aufwand klärt man nachhaltig 81 Millionen minus Kinder, also etwa 60 Millionen Menschen auf, die statistisch alle 12 Jahre ein Schadenereignis mit dem Auto und bis dahin nur das Bedürfnis nach einer möglichst billigen Versicherung haben?

    Wie erwischt man die im Bedarfszeitpunkt?

    Diese Frage stelle ich mir seit zwanzig Jahren.

    Wer hat wacker die ultimative Empfehlung parat?

    („Wacker“ ist hier im Ruhrpott ein vielseitig verwendbares Wort und hat in etwa die Bedeutung von „tapfer“ und „unermüdlich“, aber auch „zügig“ oder „schnell“).

  10. Peter Pan sagt:

    Hallo Kollege Otting
    Werkstätten beraten,Sachverständige beraten,Abschleppunternehmer beraten—und immer „wacker“
    bleiben!
    Sachverständige müssen eine kostenlose Repraturkontrolle,Rechtsanwälte eine kostenlose Abrechnungskontrolle anbieten und dafür grossangelegt Werben.Werden-wie regelmässig- Defizite oder vorenthaltene Schadensposten entdeckt,wird sich der Einsatz lohnen!
    Habe gerade wieder eine „Abrechnung“der HUK an einen Geschädigten bekommen,in der die Unkostenpauschale-wie so oft-„vergessen“ wurde.Folge: anwaltliches Forderungsschreiben über 30,-€ mit Kostenrechnung über 46,41€.
    Lassen sie das am Tag 100 mal ihre Sekretärin machen,dann werden das fast 100000,-€ Gebühren im Monat.
    Wollen wir ein Konzept entwickeln,wie an der Schadenssteuerung verdient werden kann?
    MfG Peter

  11. Hunter sagt:

    @Joachim Otting

    Wer hat wacker die ultimative Empfehlung parat?

    Die ultimative Lösung gibt es nicht. Eigentlich gibt es gar keine Möglichkeit den Geschädigten präventiv zu erreichen. Denn der brave Bürger hat ja nie und nimmer einen Unfall! Dieses Thema wird im Bewusstsein der Menschen schlichtweg verdrängt. Und im Bedarfszeitpunkt ist es dann zu spät. Außer permanenter Öffentlichkeitsarbeit gibt es nur die Möglichkeit, über Multiplikatoren Informationen und Rechtsprechung beim Fachpublikum weit zu verbreiten. Multiplikatoren sind u.a. Richter, Rechtsanwälte und Sachverständige, die sich z.B. bei CH „gelegentlich“ mit entsprechendem Material versorgen.

  12. RA Deneke sagt:

    das Problem ist häufig, dass die wahren Intentionen der Versicherungen noch gar nicht bei den Betroffenen angekommen sind. Diese vertrauen immer noch der vollmundigen Werbung der Versicherungsunternehmen, im Schadensfall nicht alleingelassen zu werden und eine schnelle, umfangreiche und kompetente Regulierung zu erhalten.

    Wie oft sitzt mir jemand gegenüber, der ganz erstaunt feststellt, seine Vorstellung von Versicherungen als quasi objektive Beurteilungsinstanz, die ähnlich neutral wie eine Behörde arbeiten müsse, ist völlig falsch.

    Hier anzusetzen wäre sicherlich sinnvoll und richtig. Ich befürchte allerdings, dass dieses mit einem finanziellen Aufwand verbunden ist, der die Möglichkeiten von Anwaltvereinen, Gutachterverbänden oder ähnlichen komplett übersteigt. Ein Werbebudget wie das der Versicherungen steht keiner dieser Organisationen zur Verfügung.

    Was bleibt, ist Werbung im Kleinen. Damit erreiche ich allerdings höchst selten meine potentiellen Kunden vor dem Bedarfsfall. Am Ende des Tages stelle ich fest, die einzig wirklich gehaltvolle „Werbung“ sind die Netzwerke, die in den vergangenen Jahrzehnten aufgebaut wurden. Allerdings wirken die erst dann, wenn es bereits ein Unfallopfer gibt.

    Wenn also irgendwelche eine schlüssige Idee hat und diese teilen will….

  13. Willi Wacker sagt:

    @ Joachim Otting 19.8.2010 22.33

    Wie ich schon in meinem Kommentar vom Vortage angedeutet habe, müssen die potentiellen Geschädigten über Risiken und Nebenwirkungen der Schadenssteuerung der Versicherer aufgeklärt werden. Wie das geschehen kann, muss selbstverständlich noch bis in kleinste Detail überprüft werden. Der Gedanke des Schadensmanagements der Geschädigten ist ja bekanntlich nicht neu.

    Interessanter ist m.E. zur Zeit – oder parallel dazu – der Gedanke, das Ergebnis der bisherigen Schadenssteuerung, nämlich die Reparaturen in den „Partnerwerkstätten“ und die Abrechnungen der Versicherer zu überprüfen. Ich geben Peter Pan recht, dass mindestens in 98 von 100 Abrechnungsfällen entweder die allgemeine Unkostenpauschale, Verbringungskosten, Ersatzteilpreisaufschläge oder Wertminderung „vergessen“ worden sind. Das bedeutet, dass die bereits betroffenen Geschädigten auch auf die ihnen zustehenden Schadenspositionen aufgeklärt werden müssen. In diesen „vergessenen“ Schadenspositionen liegt ein Erwerbspotential der Anwälte. Für die Einforderung der vergessenen Unkostenpauschale 39,– € ohne MWSt. zu berechnen, lohnt sich doch. Für die Versicherer rechnet es sich dann nicht mehr, weil die Nachforderung plus Anwaltskosten mehr als das Doppelte ausmachen als der zuvor zu Unrecht einbehaltene Betrag ausmacht. Nachforderungen sind innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist immer noch möglich.

    Die von den „Partnerwerkstätten“ durchgeführte Reparatur muss von qualifizierten Sachverständigen auf ihre Ordnungmäßigkeit hin überprüft werden. Mit Sicherheit werden in 70% der Fälle Mängel festgestellt werden. Insoweit hat der Geschädigte Anspruch auf mangelfreie Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes. Wohl gemerkt, dieser sich aus § 249 BGB ergebende Anspruch richtet sich gegen den Schädiger, nicht gegen die Partnerwerkstatt, denn auf Grund des Unfalles besteht nur das Schuldverhältnis zwischen Geschädigtem als Gläubiger und dem Schädiger als Schuldner. Insoweit können die überprüfenden freien Sachverständigen für ihre Überprüfungstätigkeit auch noch ein Werkhonorar geltend machen, dass als Unfallfolgeschaden dem Schädiger auch noch angelastet werden kann, §§ 823 I, 823 II, 249 BGB evtl. i.V.m. §§ 7, 17 StVG, 115 VVG. Der Einwand der Schadensgeringhaltungspflicht greift nicht, da der Geschädigte das gleiche Recht in Anspruch nehmen darf wie der Schädiger. Bekanntlich reklamieren die Versicherer ja ihr Recht zur Überprüfung. Daher ist es gutes Recht der Geschädigten, die von der Versicherung veranlasste Reparatur in der „Partnerwerkstatt“ durch unabhängige freie Sachverständige überprüfen zu lassen.

    Über die hier bereits vorgenommene „Öffentlichkeitsarbeit“ hinaus ist es aber wichtig, dass die bereits jetzt Geschädigten (Verjährungsfrist!) und die potentiellen Geschädigten über ihre Rechte aufgeklärt werden, denn von Seiten der Versicherer werden sie ja bewußt dumm gehalten.

    Es gibt Anwälte, die überreichen mit dem ersten Mandatsgespräch diesen eine Broschüre „Wie verhalte ich mich richtig nach einem Unfall?“. Diese Anweisungen befolgt, liegen die Mandanten richtig. Die Versicherer haben mit ihrer noch am Unfallort erfolgten Schadenssteuerung keine Chance. Manche Mandanten hatten mir berichtet, dass sie richtig von dem Sachbearbeiter bedrängt worden sind. Auf Grund der präventiven Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen des Schadensmanagements der Versicherer waren sie heilfroh, entsprechend aufgeklärt worden zu sein. So oder ähnlich kann es gehen. Da kann jeder Anwalt, jede Werkstatt, jeder Sachverständige mithelfen.

    Lieber Herr Otting, Sie werden verstehen, dass man nicht jedes Detail der Maßnahmen der „Interessengemeinschaft Unfallgeschädigter“ hier preis geben will.

    Mit freundlichen Grüßen an den Niederrhein
    Ihr Willi Wacker

  14. Mister L sagt:

    Um eine breite Masse nachhaltig zu erreichen, ist das Medium >Fernsehen< sicherlich das einzig nachhaltige.

    Dort Werbeblöcke für Sachverständige zu schalten, ist zu teuer.

    In verschiedenen TV-Autosendungen immer wieder Beiträge diesbezüglich anzubieten, wäre aber eine Möglichkeit. Auch gibt es FOCUS- und Stern-TV, Akte sowie weitere Reportagesendungen, denen man solche Fälle übermitteln sollte.

    Bezüglich der dafür evtl. entstehenden Kosten, müsste man sich zusammenschließen.

    Schade. "Mahn-Mann" gibt es nicht mehr. War immer ganz lustig 😉

  15. virus sagt:

    „Allerdings wirken die erst dann, wenn es bereits ein Unfallopfer gibt.“

    Daher, machen wir die Schadenregulierungspraxis der Versicherer zum Thema, wann immer es geht. JEDER der eine Homepage hat, setzte einen Link auf den CH Blog. JEDER der Rechtsstreite gewinnt oder entsprechende Kenntnis erhält, sende die Urteile umgehend an die Autoren hier.
    Das Verkaufen von verbraucherfreundlichen Informationen muss der Vergangenheit angehören!
    Nutzen wir die Gesetze und berufen wir uns auf die gängigen Rechtsprechungen, erstatten wir, wann immer es erforderlich ist, Strafanzeigen.
    Schauen wir hin, welche Werkstatt verstößt gegen die Preisauszeichnungspflicht. Wer missachtet zudem das Rechtsdienstleistungsgesetz?

    Informieren wir uns gegenseitig, z.B. welche Restwertbörse und welcher Versicherer hat bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben. Bzw., wer hat Schadensersatz in welcher Höhe geleistet.

    Wissen ist Macht! stimm´s Herr Otting? Ich gehe davon aus, dass Sie keine Gelegenheit verpassen, bei Ihren Vorträgen auf den Blog hier hinzuweisen!?

  16. Willi Wacker sagt:

    „sciencia potentia est“ – Für Nichtlateiner: Wissen ist Macht! Sehr richtig. Nutzen wir daher im Sinne eines aktiven Verbraucherschutzes unser Wissen und informieren die bereits Betroffenen und die alle 12 Jahre (vgl. Joachim Otting) Betroffenen. Sicherlich sind alle Medien mit einzubeziehen. Erfreulicherweise will der Bundesdatenschutzbeauftragte den Datenschutz im Internet verbessern, so dass es in Zukunft ohne Einwilligung des Betroffenen nicht mehr möglich sein soll, dessen Daten ins Internet zu stellen. Auch das dürfte dann erhebliche Auswirkungen z.B. auf die Onlinerestwertbörsen haben. Selbst wenn die Einwilligung zur Veröffentlichung der Lichtbilder erteilt sein sollte (siehe Generalverkauf der Sachverständigenlichtbilder durch BVSK für 2,50 € je Gutachten, was ungefähr 25 Cent je Bild ausmacht), so dürften die im Gutachten enthaltenen Daten dann immer noch nicht veröffentlicht werden. Und da gibt es genug Daten, die in dem Gutachten stecken, Angaben zum geschädigten Fahrzeughalter, Wohnort und Strasse nebst Hausnummer, Fahrzeugdaten, Fahrgestellnummer, amtliches Kennzeichen, Daten des Sachverständigen etc. Das Gutachten, das dann übermittelt werden kann, wenn sämtliche darin enthaltenen Daten geschwärzt werden, kommt mir dann vor wie das Buch von (wie heißt er noch mal?). Überall schwarze Seiten.
    Also noch genügend Baustellen. Packen wir es gemeinsam an.

  17. SV Wehpke sagt:

    @Willi Wacker@ Freitag, 20.08.2010 um 11:10

    …Der Einwand der Schadensgeringhaltungspflicht greift nicht, da der Geschädigte das gleiche Recht in Anspruch nehmen darf wie der Schädiger. Bekanntlich reklamieren die Versicherer ja ihr Recht zur Überprüfung. Daher ist es gutes Recht der Geschädigten, die von der Versicherung veranlasste Reparatur in der “Partnerwerkstatt” durch unabhängige freie Sachverständige überprüfen zu lassen.

    Verehrter Herr Wacker, ein brillianter Gedankengang – aber auch ich habe Einwände.

    Bedenken Sie – wenn der Geschädigte vor der Reparatur Vertrauen zur Partnerwerkstatt hatte und sein Fahrzeug dort repariert wurde, warum sollte er dann im Nachhinein einen Sachverständigen mit der Kontrolle beauftragen?

    Zugegeben, im Problemfall mag das mal vorkommen, aber allgemein?

    Erst wenn das Fahrzeug Jahre später An- und Durchrostungen zeigt – aber dann ist es sowieso zu spät.

    Otto Normalverbraucher beurteilt eine Reparatur leider nur daran ob der Lack auch schön glänzt.

    Wehpke Berlin

  18. Willi Wacker sagt:

    Verehrter Herr Wehpke,
    was ich meinte war, wenn der Geschädigte zu Recht erst seinen Anwalt dann den Sachverständigen aufgesucht hat und der das Schadensgutachten gefertigt hat. Der Anwalt hat dann das Schadensgutachten mit der Aufforderung den Schaden des Mandanten und der abgetretenen
    Sachverständigenkosten auszugleichen, ob mit einer Frist von 2 oder 4 Wochen, sei dahingestellt. Die Versicherung kürzt den Schaden um die im „Prüfbericht“ ausgewiesenen gekürzten Beträge und verweist auf die „Partnerwerkstatt“ und deren niedrigere Preise. Dann hat – unstreitig – der Geschädigte das Recht, den „Prüfbericht“ durch seinen Gutachter überprüfen zu lassen (vgl. AG Mitte vom 11.8.2010 – 112 C 3106/09 -).

    Ich gebe Ihnen Recht, wenn der Geschädigte auf die Versicherung hört und gleich an die „Partnerwerkstatt“ verwiesen wird. Also ist es doch wichtig, die potentiellen Geschädigten entsprechend über die Risiken und Nebenwirkungen aufzuklären.

    Mit freundlichen Grüßen nach Berlin
    Ihr Willi Wacker

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