Nachfolgend ein Urteil, wie man es nicht alle Tage liest.
Der Beklagte als Auftraggeber zur Dokumentation und Beweissicherung seines erlittenen Unfallschadens lässt am Gericht vortragen, das erstellte Gutachten „sei völlig unbrauchbar“. Zudem habe der Kläger einen, ihm nicht zustehenden rechtlichen Hinweis auf die 130%-Grenze im Gutachten eingefügt. ??? (zuletzt aktualisiert am 30.10.11 um 14 : 00 Uhr)
Was jedoch noch mehr als erstaunt, ist das Ergebnis der mündlichen Verhandlung zum Gutachtenumfang. Der gerichtliche Sachverständige führt zunächst aus, der Kläger habe „ein qualitativ hochwertiges Gutachten“ erstattet. Ausweislich der Urteilsbegründung bemängelt er sodann, dass der Kläger den größtmöglichen Aufwand, der für ein Schadensgutachten im Haftpflichtfall möglich ist, betrieb.
Aus der Urteilsbegründung:
„Dabei wurden auch Feststellungen getroffen bzw. Zustände dokumentiert, die für die Schadensberechnung irrelevant sind. So wurde eine Dokumentation bis ins Detail erstellt, die etwa die Bereifung erfasste, die nach den Ausführungen von Dipl.-Ing. W. hier überhaupt nicht gefragt war. Gleiches gilt für Detailaufnahmen der einzelnen Verformungen. Für diese nicht geschuldeten und damit nicht liquidierbaren Leistungen wird eine Pauschale von 10% und mithin von 118,10 € in Abzug gebracht.
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
gegen
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigter:
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Esslingen durch den Direktor des Amtsgerichts … am 07.09.2011 auf die mündliche Verhandlung vom 27.07.2011
für Recht erkannt:
Aktenzeichen: 6 C 572/10
Verkündet am 07.09.2011
Amtsgericht Esslingen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 462,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 66,30 € zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt 1/10, der Beklagte 9/10 der Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird bis 26.07.2011 auf 1.180,96 € festgesetzt. Ab 27.07.2011 wird der Streitwert auf bis 900,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung der Vergütung für die Erstellung eines Haftpflichtgutachtens bezüglich eines Kraftfahrzeugs in Anspruch.
Der Beklagte beauftragte den Kläger am 7. Juli 2009 (Bl. 12 d.A.) mit der Erstellung eines Haftpflichtgutachtens bezüglich eines Schadens, den sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen (…..) bei einem Verkehrsunfall am 26. Juni 2009 erlitten hatte. In § 8 der dem Beklagten bei Vertragsschluss vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers (Bl. 50 d.A.) ist ausgeführt, die Vergütung errechne sich aus dem Büroindex des Sachverständigen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers legte dieser auch die in Bezug genommene Honorartabelle bei Vertragsschluss vor und erläuterte gegenüber dem Beklagten seine Abrechnungsmethode, die er später seiner Abrechnung zugrunde legte. Der Kläger erstellte am 15. Juli 2009 das in Auftrag gegebene Gutachten (Bl. 16 d.A.) mit dem Ergebnis, es liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, und stellte dem Beklagten am selben Tag hierfür 1.180,96 €in Rechnung (Bl. 13 d.A.).
Am 15. Januar 2010 forderte der Klägervertreter den Beklagten schriftsätzlich zur Zahlung bis 25. Januar 2010 auf.
Der Kläger hat den Beklagten ursprünglich zur Zahlung des Rechnungsbetrags in Anspruch genommen. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 600 € an den Kläger bezahlt, der den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt hat.
Der Kläger trägt vor,
ihm stehe die in Rechnung gestellte Vergütung als ortsüblich und angemessen zu. Er habe ein qualitativ hochwertiges Gutachten erstattet. Der Beklagte habe einen Vorschaden des Fahrzeugs verschwiegen. Bei Kenntnis des Vorschadens wäre er zu einem geringeren Wiederbeschaffungswert gelangt.
Der Kläger stellt den Antrag,
der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 580,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 75,25 € zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor,
das Gutachten sei vollständig unbrauchbar. Aus einem von der gegnerischen Versicherung in Auftrag gegebenen Gutachten (Bl. 66 d.A.), das ebenfalls einen wirtschaftlichen Totalschaden bejahte, ergebe sich, dass die Reparaturkostenkalkulation auffällig überhöht, der Wiederbeschaffungswert fehlerhaft berechnet und ein dem Kläger nicht zustehender rechtlicher Hinweis auf die 130%-Grenze erteilt worden sei. Darüber hinaus sei der Rechnungsbetrag überhöht. Er entspreche nicht dem ortsüblichen Niveau und sei deswegen zumindest auf dieses zu reduzieren.
Das Gericht hat am 10. Juni 2010 (Bl. 90 d.A.) mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Dezember 2010 (Bl. 159 d.A.) erstattete der Sachverständige Dipl.-lng. W. ein mündliches Gutachten. Schließlich wurde die mündliche Verhandlung nach einem Richterwechsel am 27. Juli 2011 (Bl. 267 d.A.) fortgesetzt. Auf die Sitzungsniederschriften wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend Erfolg.
I. Dem Kläger steht gegen den Beklagten für die Erstattung des streitgegenständlichen Gutachtens aus § 631 BGB ein Vergütungsanspruch in Höhe von 1.062,86 € zu, der sich durch die Zahlung von 600,00 € auf noch 462,86 € reduziert hat.
1. Zwischen den Parteien ist am 7. Juli 2009 ein Werkvertrag zustande gekommen, durch den sich der Kläger zur Erstellung des Sachverständigengutachtens und der Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet haben. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers hat dieser beim Vertragsschluss die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte Honorartabelle vorgelegt und mit dem Beklagten die Abrechnungsmethode erläutert. Damit haben die Parteien unstreitig die der Rechnung zugrunde liegende Vergütung vereinbart. Der Beklagte kann der Rechnung deswegen nicht entgegenhalten, diese sei überhöht, weil sie nicht dem ortsüblichen Niveau entspreche. Durch die Vereinbarung eines Honorars bzw. der Abrechnungsmodalitäten ist § 632 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. Der Beklagte hat auch nicht geltend gemacht, die Honorartabelle sei unrichtig angewandt worden.
2. Der Vorwurf der völligen Unbrauchbarkeit des Gutachtens mit der Folge, dass ein Honorar nicht geschuldet ist, wurde zu Unrecht erhoben. Der gerichtliche Sachverständige ist vielmehr zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe ein sehr sorgfältiges Gutachten erstattet. Dass dies unbrauchbar sei, hat die Vernehmung des Sachverständigen nicht ergeben.
3. Es kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der vom Kläger mit 6.550 € angegebene Wiederbeschaffungswert der Honorarberechnung nicht zugrunde gelegt werden durfte, weil er so überhöht war, dass dies von dem einem Sachverständigen zuzubilligenden Beurteilungsspielraum nicht mehr gedeckt wäre.
Der gerichtliche Sachverständige ist von einem Wiederbeschaffungswert von 5.140 € ausgegangen. Der Beklagte hat zur Stützung seiner Auffassung ein Sachverständigengutachten der carex-pert KFZ-Sachverständigen GmbH vorgelegt, das den Wiederbeschaffungswert mit 6.100 € angegeben hat. Dies belegt, dass die Berechnung des Wiederbeschaffungswerts von Faktoren abhängt, die eine wertende Beurteilung erforderlich machen. Dass der Kläger bei seiner Berechnung des Wiederbeschaffungswertes von falschen Angaben ausging oder aus den Angaben nicht mehr vertretbare Schlüsse zog, ist weder dargetan, noch lässt sich den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen etwas Derartiges entnehmen.
4. Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, der Kläger hätte nicht darauf hinweisen dürfen, dass von einer Reparaturwürdigkeit auszugehen sei, wenn die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung um nicht mehr als 130% übersteigen. Selbst wenn man die Ansicht des Beklagten als richtig unterstellt, wonach der Sachverständige einen ihm nicht zustehenden – inhaltlich aber nicht zu beanstandenden – rechtlichen Hinweis erteilt habe, ist nicht ersichtlich, inwieweit ihn dies zur Kürzung der Vergütung berechtigen könnte.
5. Der Vergütungsanspruch ist aber um 10% zu kürzen, weil der Kläger in gewissem Umfang nicht geschuldete Leistungen erbracht hat.
Es ist davon auszugehen, dass sich die Parteien darauf verständigt haben, dass der Kläger ein sorgfältiges Gutachten erstellt, das zu allen relevanten Fragen bezüglich der Höhe des Haftpflichtschadens Stellung nimmt. Nicht geschuldet waren hingegen Leistungen, die für die Feststellung der Schadenshöhe ohne Bedeutung waren.
Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen betrieb der Kläger den größtmöglichen Aufwand, der für ein Schadensgutachten im Haftpflichtfall möglich ist. Dabei wurden auch Feststellungen getroffen bzw. Zustände dokumentiert, die für die Schadensberechnung irrelevant sind. So wurde eine Dokumentation bis ins Detail erstellt, die etwa die Bereifung erfasste, die nach den Ausführungen von Dipl.-Ing. W. hier überhaupt nicht gefragt war. Gleiches gilt für Detailaufnahmen der einzelnen Verformungen. Für diese nicht geschuldeten und damit nicht liquidierbaren Leistungen wird eine Pauschale von 10% und mithin von 118,10 € in Abzug gebracht.
II. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass sich der Beklagte schon ab 16.09.2009 im Verzug befand. Auf die Regelung von § 286 Abs. 3 BGB, wonach ein Schuldner dann in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet, kann sich der Kläger nicht berufen, wenn der Beklagte Verbraucher ist und die Rechnung keinen Hinweis auf diese Rechtsfolgen enthält, § 286 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB. Zwar wurde in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 15. Januar 2010 auf ein Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 2. Dezember 2009 verwiesen, in dem er zur Zahlung aufgefordert worden sei. Weder aus diesem Schreiben noch aus dem sonstigen Vorbringen ergibt sich indessen, welche Frist dem Beklagten darin gesetzt wurde. Deswegen kann der Kläger erst mit Ablauf der in dem Schreiben vom 15. Januar 2010 bis 25. Januar 2010 gesetzten Frist und mithin ab 26. Januar 2010 Verzugszinsen beanspruchen.
III. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind zu reduzieren, weil die Pauschale für Post- und Telekommunikation nur in Höhe von 20% aus der 0,65 Gebühr von 55,25 € und somit in Höhe von 11,05 € beansprucht werden kann. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 66,30 €.
IV. Da die Klage in Höhe von 118,10 € ohne Erfolg geblieben ist, sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 92 Abs. 2 ZPO im Verhältnis von 1/10 zu Lasten des Klägers und von 9/10 zu Lasten des Beklagten zu quoteln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klage im Umfang der bezahlten 600 € zulässig und begründet war.
…
Direktor des Amtsgerichts
Bin ich im falschen Film? Ein Gutachten soll doch gerade neben der Ermittlung aller relevanten Werte auch den Schaden als solches dokumentieren.
Und warum soll die Bereifung unwichtig sein? Oder warum soll eine Dokumentation der Deformation unwichtig sein? Wenn es Streit um den Hergang gibt, dann ist doch jeder Unfallanalytiker froh, wenn es wenigstens aussagekräftige Bilder über die eingetretenen Beschädigungen gibt.
Der Richter hat sich ganz erheblich vergaloppiert. Es geht zwar vorliegend um eine werkvertragliche Entscheidung, dies ändert aber nichts daran, dass ein Gutachten 100% vollständig sein muss. Alles andere müsste vereinbart werden.
Jetzt wird dann die HUK neue Textbausteine erfinden:
Wir halten 150,- Euro für angemessen, weil der Sachverständige ein 100% vollständiges Gutachten erstattet hat. Uns hätten aber 50% gereicht, weil wir selbst auch nur 50% allen Schadenersatzes erstatten…
Kopfschüttelnde Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
nachdem nun die Kommentare zugelassen sind, wie ich aus Deinem Kommentar entnehmen konnte, gebe ich meinen Kommentar nun noch einmal richtig zu diesem Beitrag ab. Das Urteil des AG-Direktors des AG Esslingen ist entgegen Deiner Auffassung und der Auffassung von virus m.E. zutreffend. Wie Du richtig bemerkst, handelt es sich um eine Klage aus dem Werkvertragsrecht. Kläger ist der SV, der das Gutachten für den Haftpflichtfall erstellt hat, das der Kunde in Auftrag gab. Beklagter ist der Kunde selbst, weil dieser das Gutachten nicht bezahlt hat. Inwieweit ein Dritter erstattungspflichtig ist, spielt hier keine Rolle, da es sich nicht um einen Schadensersatzprozess, sondern um einen Werklohnprozess handelt. Es gilt also nicht § 249 BGB, sondern §§ 631 ff BGB, insbesondere die Werklohnverpflichtung aus § 632 BGB.
Das Gericht hat, folgerichtig nach der Relationstechnik, weil bestritten, Beweis erhoben durch Einholung eines gerichtlich beauftragten Gutachters. Der hat festgestellt, die Richtigkeit unterstellt, dass nicht vom Werkvertrag umfasste Punkte vom Kläger geprüft wurde, so dass der Kläger mehr begutachtet hat, als es erforderlich war für die Erstellung eines Haftpflichtgutachtens. An dieser Aussage des Gerichtssachverständigen kam der erkennende Richter nicht vorbei. Also hat der Kläger mehr begutachtet als es seinen Werkvertrag umfasste. Diesen Mehraufwand, für den kein vertraglicher Anspruch besteht, kann der Werkunternehmer nicht abrechnen. Das ist sein eigenes Risiko. Insoweit hat der Kläger Arbeit geleistet, ohne dass ein Vertrag dies begründete. Aufgedrängte Mehrarbeit muss allerdings nicht bezahlt werden, wenn sie gegen den vermeintlichen Willen des Auftraggebers erfolgt. Vertragsinhalt war die Erstellung eines Haftpflichtschadensgutachtens und nicht mehr. Tatsächlich hat der Kläger aber nach dem Gutachten des Gerichtssachverständigen vom Werkvertrag nicht umfasste Punkte begutachtet, was nicht erforderlich war. Im Rahmen des Werkvertrages und seiner Werklohnverpflichtung ist jedoch nur der Lohn zu zahlen, der dem Vertragsinhalt entspricht. Zutreffend prüft der Direktor des AG Esslingen nur werkvertragliche Ansprüche.
Ich glaube, der Kläger war nicht gut beraten, in diesem Fall eine Werklohnklage gegen den Beklagten aus §§ 631 ff BGB zu erheben. Im Wege des Schadensersatzes gem. §§ 249, 823 BGB i.V.m. StVO bzw. VVG wäre m.E. das Ergebnis anders gewesen, denn dann hätte geprüft werden müssen, ob die Sachverständigenkosten erforderlicher Herstellungsaufwand waren, wobei es auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung ankommt. Fehler des Sachverständigen gehen nicht zu Lasten des Geschädigten, denn dieser ist im Rahmen der Begutachtung des Haftpflichtschadens nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten. Fehler des Sachverständigen gehen im Haftpflichtschadensrecht zu Lasten des Schädigers. Das ist eine ganz andere Sichtweise. Aus dieser Sichtweise hätte der Direktor des AG Esslingen vermutlich der Klage gem. § 249 II BGB in vollem Umfang stattgegeben. So ist das Urteil – trotz Eurer Kritik – nicht zu beanstanden.
Andreas, wegen Deiner Befürchtungen, dass die HUK-Coburg jetzt wieder schadensersatzrechtliche und werkvertragliche Gesichtspunkte mit einander verwirbelt, und entsprechende – falsche – Textbausteine fertigt, wäre es besser gewesen, das werkvertragliche Urteil des AG Esslingen gar nicht hier einzustellen. Vielleicht kann man das Urteil wieder aus dem Blog nehmen.
Gleichwohl noch einen schönen Sonntag.
Dein Willi
Das Urteil ist ein glattes Fehlurteil, was die Kürzung des Sachverständigenhonorars betrifft. Vereinbart war nach den AGB das Sachverständigenhonorar in Relation zur Schadenshöhe (Honorartabelle). Der Preis war demnach nicht gekoppelt an die einzelnen Detailpositionen des Gutachtens. Ob der Sachverständige nun die Reifendetails in das Gutachten schreibt oder nicht, verändert in keiner Weise den Preis des Gutachtens.
Davon abgesehen, sind die Reifendaten u.a. auch ein wesentlicher Baustein für die Findung eines angemesenen Wiederbeschaffungswertes. Es macht wohl einen Unterschied, ob ein Fahrzeug mit „abgelatschten Slicks“ daherkommt, oder mit nagelneuen Pirellis. Außerdem ist, je nach Unfallgeschehen, die Profiltiefe ein wesentlicher Bestandteil der Beweissicherung. So weit ich mich entsinne gehört diese Position, zumindest nach den einschlägigen Richtlinien diverser Verbände und Institute, zu einem „verkehrsfähigen Gutachten“.
Auch zu den Detailfotos der verformten Zonen muss man beachten, dass Haftpflichtversicherer heutzutage grundsätzlich immer alles bestreiten und durch dieses Verhalten eine detaillierte Bebilderung immer mehr in den Vordergrund gerückt ist. Jeder kennt doch die Argumentation der Versicherer, aufgrund derer eine Nachbesichtigung angeblich erforderlich sei:
Da hat der Direktor des Amtsgerichts Esslingen aber voll daneben gehauen. Von dem „gerichtlichen Sachverständigen“ ganz zu schweigen
Wenn ich das schon lese:
Wobei das Gutachten des Geschädigten hierzu EUR 6.550.- ausgeworfen hatte und selbst das „Schmalspur-Versicherungsgutachten“ der Fa. carexpert immerhin noch auf EUR 6.100.– gekommen ist.
Wie kann ein gerichtlicher Sachverständiger einen marktüblichen Wiederbeschaffungswert am örtlichen Markt im Nachhinein (im Extremfall Jahre später) zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bestimmen? Schwacke ist z.B. nur ein „Honigkuchen“ des gesamten deutschen Marktes, der meist mit den aktuellen Marktpreisen nur wenig zu tun hat und bildet in der Regel den tatsächlichen örtlichen Markt in keiner Weise ab. Ist heutzutage bestenfalls ein „Schätzeisen“, wie z.B. Ruhkopf Sahm bei der Wertminderung, mit dem man sich aber durchaus leicht die Finger verbrennen kann.
Sofern der Dipl.-Ing. W. im „normalen Leben“ auch Schadengutachten erstellt, sollte man sich das eine oder andere mal besorgen und auf „Reifendetails“ oder auf andere „unnötige Hinweise“ wie z.B. zum Nutzungsausfall überprüfen. Entweder der erstellt überhaupt keine außergerichtlichen (dann war er für dieses Gutachten sowieso Fehl am Platze) oder er erstellt vielleicht nur „Sparversionen“ für Versicherer? Ein Urteil, das wieder einmal zeigt, wohin die Reise geht, wenn Sachverständige für Schäden und Bewertung meinen, ein Honorargutachten läuft so nebenher mit. Keine Ahnung von Vertragsrecht bzw. von finanztechnischen Zusammenhängen, aber davon viel.
Einen Teil der Schuld am Unvermögen gerichtlicher Sachverständiger tragen aber auch die Rechtsanwälte. Die kümmern sich viel zu wenig um die „Sachkunde“ des jeweils vorgeschlagenen (oder gerichtlich beauftragten) „Experten“.
Eines muss man aber auch dem „freien Sachverständigen“ mit auf den Weg geben. Ein Gesamthonorar von EUR 1.180,96 bei einem Gegenstandswert von EUR 6.550.– (im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens) führt nicht nur zu Unmut bei Versicherern, sondern auch immer mehr zu Unverständnis bei Gericht und letztendlich zu (falschen) Urteilen dieser Art.
@ Hunter
Dein Kommentar trifft den Nagel auf den Kopf.
Ein vermeidbares Fehlurteil, wenn der Richter selbst an die Grundlagen der Honorarbemessung nach dem Gegenstandswert gedacht hätte.
Im Bezug auf die Beachtung u. Beschreibung der Bereifung weiss man leider nicht, was da in dem GA so falsch sein konnte.
Zur Findung des Wiederbeschaffungswertes, brauche ich den Zustand der Reifen,das Reifenalter, die Profiltiefen, die Reifenmarke,sowie die Reifengröße.
Für die Beurteilung von evtl. Spurverstellungen,falschen Sturzwerten, fahren mit falschen Luftdruck,fahren mit defekten Soßdämpfern achte ich auf Profilveränderungen u.Auswaschungen der Reifenflächen.
Für die allgemeine Sicherheit, wirft der SV ein paar Blicke mehr auf die Rissigkeit der Seitenflanken, auf Verletzungen der Außenflanken, auf die Montagerichtung und nicht zu vergessen beachtet er die Betriebserlaubnis u. Zulässigkeit dieses Reifens.
Liegen dann gefahrerhöhende Tatsachen vor, sind diese auch anzugeben . Das gehört zum Pflichtenkatalog jedes qualifizierten SV.
Das alles wird bei den beweissichernden Untersuchungen beachtet, wenn auch nicht in jeder Einzelheit beschrieben.
Schreibt aber ein SV seine Erkenntnisse expizit im GA nieder, kann das nicht zu beanstanden sein, weil es nicht mehr kostet, trotz umfangreichster Information.
Im übrigen sei den Sachbearbeitern gesagt, dass nach einem Unfall, so manch behaupteter „frischer“ Schaden an der Achsgeometrie, widerlegt werden konnte durch intensive Beachtung der Reifen.
Mich würden beide GA brennend interessieren um zu ersehen, was da schief gelaufen ist.
Hallo Willi,
Deiner Meinung bin ich nicht. Die Begründung liefert hunter schon.
Wir gehen jetzt mal davon aus, dass ein vollständiges Schadengutachten vereinbart und geschuldet war. Dann muss dieses den Mindestanforderungen an ein Gutachten genügen. Dazu gehören nunmal auch Reifen und aussagekräftige Fotos.
Bezüglich des Grundhonorares ist es auch egal, ob der Sachverständige viel mehr Aufwand betreibt als ein anderer Kollege, denn das Grundhonorar richtet sich nach der Schadenhöhe, nicht nach dem Aufwand.
Allenfalls könnte eingeworfen werden, dass von 20 Bildern 10 nicht nötig seien, weil sie genau das zeigen, was auch die anderen 10 zeigen, aber davon ist nichts ausgeführt. Es wird auf eine nicht notwendige detaillierte Darstellung der eingetretenen Deformationen verwiesen.
Es ist für mich aus dem Urteil nicht ersichtlich an welcher Stelle Unnötiges in Rechnung gestellt wurde. Ob das Honorar insgesamt für den Schaden zu hoch ist oder nicht, will ich an dieser Stelle gar nicht beleuchten, weil wir zu wenig vom Schadenfall (und vielleicht einiger Besonderheiten) kennen.
Viele Grüße
Andreas
Liebe Kommentatoren,
im vorliegenden Fall wurde ein vollständiges Schadengutachten unter Beachtung sämtlicher – meines Erachtens erforderlicher – Fakten erstattet. Es handelte sich um einen 130%-Fall.
Die anwaltschaftliche Vertretung des Geschädigten ließ eine Nachbesichtigung durch die gegnerische Versicherung durch einen SV der CarExpert zu.
Dieser kam zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug einen Vorschaden hatte. Bei meiner Beauftragung wurde durch den AG schriftlich versichert, dass das Fahrzeug keinen Vorschaden hatte. Das nunmehr im Raum stehende Gutachten des CarExpert SV wurde niemals vorgelegt. Auch konnte der gerichtlich beauftragte SV keine Vorschäden feststellen.
Es war also nunmehr der Wiederbeschaffungswert strittig sowie der Umstand, ob das Fahrzeug einen Vorschaden hatte. Was wiederum nie bestätigt wurde.
Der anwaltschaftliche Vertreter vertrat nunmehr die Auffassung – auf Grund des angeblichen CarExpert-Gutachten – mein GA wäre unbrauchbar.
Dem war nicht so – wie auch der gerichtliche SV bestätigte.
Hier wurde ein riesen Schlamassel durch den Anwalt des Geschädigten verursacht, da dieser die Nachbesichtigung zuließ, gleichwohl nie ein GA über einen Vorschaden vorgelegt wurde (bloße Behauptung des SV – Uniwagnis?).
Oder hat der AG „falsche Angaben“ über den Vorschaden gemacht? Wurde vom Gericht nicht abschließend geklärt.
@ Willi Wacker,
mit Ihrem Kommentar liegen Sie völlig daneben.
Wenn der AG schon einen SV beauftragt, welcher unbestritten ein qualitativ hochwertiges GA erstattet, warum lässt dann dessen Anwalt noch eine Nachbesichtigung zu?
Da ein 130%-Fall vorliegt, muss der SV den Wiederbeschaffungswert zweifelsfrei ermitteln. Dies erfordert auch die Beurteilung der Bereifung, da diese sich im Wiederbeschaffungswert niederschlägt.
Der richterliche Hinweis bezüglich der 130%-Regel durch den SV ist völlig überflüssig. Der SV hat das Kostenbild zu erstellen und bezüglich Reparaturfreigabe Hinweise zu leisten.
Die Moral von der Geschicht:
Manchmal traut man seinen Augen nicht,
wenn bestimmte Anwälte ziehen vor Gericht.
Auch vor Gericht bekommst Du nicht immer vollumfänglich Recht,
sei das Gutachten auch nicht so schlecht.
Und Humor ist wenn man trotzdem lacht,
auch wenn einmal ein Richter Fehler macht.
@ SV M. Stoll
„Der anwaltschaftliche Vertreter vertrat nunmehr die Auffassung – auf Grund des angeblichen CarExpert-Gutachten – mein GA wäre unbrauchbar.“
Hi Kollege Stoll,
vielleicht vertritt dieser Anwalt regelmäßig die Schädigerseite und man sagte ihm nicht, dass er sich bei einer Vertretung eines Geschädigten gegen eine Versicherung, aber nicht gegen seinen Mandanten wenden muss.
Hallo SV. M. Stoll,
Wenn der AG schon einen SV beauftragt, welcher unbestritten ein qualitativ hochwertiges GA erstattet, warum lässt dann dessen Anwalt noch eine Nachbesichtigung zu? Diesen Satz verstehe ich gar nicht, wenn AG Antragsgegner bedeuten soll. Der Anspruchsteller hat doch das Gutachten bei Ihnen in Auftrag gegeben, wenn ich den Sachverhalt richtig sehe. Dieses Gutachten wird dem Versicherer des Schädigers, dem Anspruchsgegner, zugeleitet. Der beauftragt CarExpert. Dann verklagen Sie aber den Anspruchsteller, statt den Unfallverursacher. Ihre Anspruchsgrundlage liegt im § 631, 632 BGB. Ohne Bezugnahme auf die Honorarvereinbarung ist der ortsübliche oder angemessene werklohn geschuldet. Und der richtet sich nach dem Auftragsvolumen.
Da kann man sich drehen wie man will, es handelt sich um einen Werksvertragsanspruch. Insoweit gilt § 249 II BGB nicht.
Der Fehler liegt darin, den Kunden verklagt zu haben. Selbstverständlichg hätte der Anwalt des Geschädigten, also Ihres Kunden, einer Nachbesichtigung nicht zusrtimmen dürfen. Das ist aber eine andere Baustelle.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Das Urteil stellt dem Gericht ein Armutszeugnis aus. Die Gründe hierfür hat Hunter bereits instruktiv dargelegt.
Der Anwalt des Geschädigten hat den Kardinalfehler begangen, einer Nachbesichtigung zuzustimmen. Sorry, aber wie dämlich ist das denn? Einen solchen Anspruch der Versicherung gibt es nicht und hat es nie gegeben. Die Zustimmung hierzu grenzt bereits an Parteiverrat, weil der Gegenseite ohne Not – dämliche – Argumente an die Hand gegeben werden.
Dass die ganze Sache vielleicht eingefädelt war, mag ich mir erst gar nicht vorstellen.
@SV M.Stoll: war der SE-Anspruch auf Erstattung der SV-Kosten denn nicht abgetreten?
@ Willi Wacker
„Der Fehler liegt darin, den Kunden verklagt zu haben. Selbstverständlichg hätte der Anwalt des Geschädigten, also Ihres Kunden, einer Nachbesichtigung nicht zustimmen dürfen.“
Hi Willi,
was bleibt dem SV Stoll anderes übrig? Soll er sein Honorar verschenken?
Den leisen Vorwurf anzubringen dass eine Abtretungserklärung fehlt, halte ich nicht für angebracht.
Das ganze Chaos hat der Anwalt des Geschädigten verbrochen mit tatkräftiger Unterstützung der gegnerischen Versicherung.
Der Anwalt seines Auftraggebers, steht nicht hinter dem GA des SV seines Mandanten, sondern schließst sich der Meinung des Versicherungs-SV an, anstatt das originäre Haftpflichtgutachten mit allen Schadenspositionen einzufordern. Dieser „Anwalt“ hat auf der ganzen Linie versagt und sollte auch mit Namen benannt werden, damit solch ein weiteres Unheil verhindert wird.
@ Babelfisch
„Dass die ganze Sache vielleicht eingefädelt war, mag ich mir erst gar nicht vorstellen.“
Hi Babelfisch,
betrachtet man das Vorgehen dieses Rechtsanwaltes in dem Haftpflichtprozess reicht meine Vorstellungskraft dazu schon aus.
Oder gibt es unter den Anwälten tatsächlich so dermaßen unqualifizierte Kreaturen?
Wie kommen dann solche zu einem oder mehreren Staatsexamen?
Das, wiederum mag ich mir erst gar nicht vorstellen.
Hallo Leute,
jetzt wird auf den Anwalt des Geschädigten geschimpft und an den Kommentartoren herumgemäkelt. Es ging doch um den Urteilsbericht, den virus eingestellt hat. Da erhebt der SV gegen seinen eigenen Kunden Klage. Der Kunde bemängelt das Gutachten. Das Gericht erbebt Beweis durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigen. Das ist der Sachverhalt. Dann urteilrt das Gericht, dass dem Kläger ein um 10 Prozent gekürztes Honorar gem. § 632 BGB zusteht. Darüber sind nun die Meinungen unterschiedlich.
Im Rahmen der werkvertraglichen Honorarklage musste das Gericht Beweis erheben, da die Ordnungsmäßigkeit und Brauchbarkeit des Gutachtens bestritten war. Dem schlüssigen Vorbringen des Klägers stand das erhebliche Vorbringen des Beklagten gegenüber. Das Gericht hat folgerichtig Beweis erhoben. Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem, Gutachten ausgeführt, dass das Gutachten zwar hervorragend sei aber nicht Relevantes geprüft habe. Ob dies zutreffend ist oder nicht, soll erst einmal dahingestellt bleiben. Der Richter muss sich auf das verlassen, was der gerichtlich bestellte Gutachter vorträgt. Also ergab sich, da offenbar auch von Klägerseiute nicht angegriffen, dass der Kläger zuviel begutachtet hat. Das Ergebnis der gerichtlichen Begutachtung ist offenbar vom Kläger akzeptiert worden, weil nicht angegriffen. Damit war das Gericht zivilprozessual an das Gutachten gebunden. Werkvertraglich sah es daher so aus, dass der Kläger zugestandenermassen zuviel begutachtet hat als der Werkvertrag ging. Deshalb hat der Richter dann den 10-prozentigen Abzug gemacht.
Soweit zum Urteil. Und dieses Urteil ist m.E. werkvertraglich nicht zu beanstanden.
Wer jetzt Schuld hat an der Misere, ist eine ganz andere Baustelle. Da hat in der Tat der Anwalt des Geschädigten mit der Zulassung der Nachbesichtigung einen eklatanten Fehler gemacht. Andererseits verstehe ich auch nicht, weshalb das gerichtliche Gutachten hinsichtlich der Zuvielleistung nicht angegriffen wurde.
Dieser Fall zeigt aber eindeutig, wie wichtig es ist, einer Nachbesichtigung zu widersprechen und eine Nachbesichtigung nicht zuzulassen. Im übrigen gibt es grundsätzlich für eine Nachbesichtigung keine Rechtsgrundlage. Babelfisch hat zutreffend bereits darauf hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Eine probate Vorgehensweise für den Fall, dass die Versicherung Nachbesichtigung begehrt:
1. Anschreiben an die Versicherung, dass es keine Nachbesichtigung geben wird. Aufforderung, innerhalb kurzer Frist ergänzende Fragen zum GA konkret zu stellen. Hinweis: Diese Fragen werden vom SV kostenpflichtig beantwortet.
2. Nach Fristablauf grußlos klagen.
@WW: so ein bisschen Bauchschmerzen habe ich schon, wenn du schreibst, dass sich das Gericht auf den gerichtlichen Gutachter verlassen muss.
Wenn das Gericht dies in einem hier anhängigen Honorarstreit täte, dann aber gute Nacht. Daher: es lebe die Kritikfähigkeit der Gerichte!
Hallo Babelfisch,
worauf soll sich denn der erkennende Richter verlassen? Auf den schlüssigen Vortrag des Klägers? Kann er nicht, weil bestritten. Auf den erheblichen Vortrag des Beklagten? Kann er nicht, weil streitig. Also holt er daoch Beweis ein und bedient sich sachverständiger Hilfe. Wenn dann das vom Gericht eingeholte Gutachten von der Klägerseite nicht angegriffen wird, so sind doch die Ausführungen des Gutachters zugestanden. Dann kann im Nachhinein doch der Kläger nicht jammern, dass ihm Unrecht widerfahren sei.
Dem erkennenden Richter kann doch kein Vorwurf gemacht werden, wenn er der Relationstechnik exakt folgt und bei schlüssigem Vortrag des Klägers und erheblichem Vortrag des Beklagten Beweis erhebt und dann das gerichtlich eingeholte Gutachten nicht bestritten wird. Insofern ist das Urteil konsequent.
Wie gesagt, der Fehler liegt ganz woanders.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Willi, aus dem Werkvertrag ergibt sich aber die Abrechnungsmethode. Im Urteilstext heißt es:
„Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers legte dieser auch die in Bezug genommene Honorartabelle bei Vertragsschluss vor und erläuterte gegenüber dem Beklagten seine Abrechnungsmethode, die er später seiner Abrechnung zugrunde legte.“
Somit ist über die Abrechung gesprochen worden und der Auftrag zur GA-Erstellung wurde in Kenntnis der Abrechnungsmethode erteilt.
Und ab jetzt ist es für das Grundhonorar unerheblich, ob ich ein 10 Seiten Gutachten oder ein 40 Seiten Gutachten erstatte. Das Grundhonorar richtet sich nicht nach dem Unfang des Gutachtens, sondern nach dem Gegenstandswert. Eine falsche Abrechnungsgrundlage, die der klagende SV zu vertreten hatte, liegt auch nicht vor. Also ist das Grundhonorar aus werkvertraglichen Gesichtspunkten gar nicht zu beanstanden!
Und jetzt kommen die Nebenkosten. Im Urteil heißt es zum einen:
„Es ist davon auszugehen, dass sich die Parteien darauf verständigt haben, dass der Kläger ein sorgfältiges Gutachten erstellt, das zu allen relevanten Fragen bezüglich der Höhe des Haftpflichtschadens Stellung nimmt. Nicht geschuldet waren hingegen Leistungen, die für die Feststellung der Schadenshöhe ohne Bedeutung waren.“
Und weiter:
„So wurde eine Dokumentation bis ins Detail erstellt, die etwa die Bereifung erfasste, die nach den Ausführungen von Dipl.-Ing. W. hier überhaupt nicht gefragt war. Gleiches gilt für Detailaufnahmen der einzelnen Verformungen.“
Hier kann es also allenfalls um die Nebenkostenposition Lichtbilder gehen. Nicht aber allgemein um 10%!
Denn nochmal: Der Richter stellt fest, dass die Honorartabelle vereinbart wurde und beim SV kein Verschulden vorliegt, dass er eine falsche Abrechnungsgröße (also zu hoher Gegenstandswert) gewählt hätte.
Das ist der Fehler des Richters. Der Fehler des SV als Richtergehilfen ist es, dass er sinnlose Dinge behauptet. Detaillierte Aufnahmen von Beschädigungen sind für die ordnungsgemäße Dokumentation und Beweissicherung notwendig und das ist geschuldete Leistung aus dem GA-Vertrag.
Doppelte Bilder sind nicht geschuldet und damit werkvertraglich zu kürzen, aber es lagen nach dem Urteilstext gar keine doppelten Bilder vor!
Und darin liegt der Fehler. Der Richter lässt den Gutachtenvertrag außer Acht, obwohl der eingangs des Urteils sogar noch auf die vereinbarten Abrechnungsmodalitäten hinweist. Und der gerichtlich bestellte SV scheint nur mäßig Ahnung zu haben.
Viele Grüße
Andreas
Servus Andreas,
wenn man das so sieht, will ich Dir gerne Recht geben.
Ich habs von der andren Seite gesehen, zwar mit Honorartabelle aber trotzdem Zuvielleistung. Ich glaube der Richter hat am Anfang zwar auch die Honorarmodalitäten gesehen, am Schluß diese jedoch übersehen. Die Folge ist, dass er ansich zu Recht den Werklohn an § 632 BGB , übliche Taxe, ortsüblicher Lohn aufgehängt hat. Ihn hat offenbar aus dem gerichtlichen Gutachten die Zuvielleistung, die nicht bestritten worden ist, gestört und beeinflusst.
Nichts für ungut.
Dein Willi
@ Hunter Sonntag, 30.10.2011 um 13:08
„Eines muss man aber auch dem “freien Sachverständigen” mit auf den Weg geben. Ein Gesamthonorar von EUR 1.180,96 bei einem Gegenstandswert von EUR 6.550.– (im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens) führt nicht nur zu Unmut bei Versicherern, sondern auch immer mehr zu Unverständnis bei Gericht und letztendlich zu (falschen) Urteilen dieser Art“.
Diese Diskussion ist m. E. ohne nähere regionale und exakte betriebswirtschaftliche Kenntnisse überflüssig.
@DerHukflüsterer Mittwoch, 02.11.2011 um 15:48
„vielleicht vertritt dieser Anwalt regelmäßig die Schädigerseite und man sagte ihm nicht, dass er sich bei einer Vertretung eines Geschädigten gegen eine Versicherung, aber nicht gegen seinen Mandanten wenden muss“.
Durchaus denkbar.
@ Babelfisch Mittwoch, 02.11.2011 um 22:31
„..war der SE-Anspruch auf Erstattung der SV-Kosten denn nicht abgetreten“?
Nein, hierzu gab es m. E. keine Erforderniss.
@ DerHukflüsterer Donnerstag, 03.11.2011 um 07:35
„Das ganze Chaos hat der Anwalt des Geschädigten verbrochen mit tatkräftiger Unterstützung der gegnerischen Versicherung.
Der Anwalt seines Auftraggebers, steht nicht hinter dem GA des SV seines Mandanten, sondern schließst sich der Meinung des Versicherungs-SV an, anstatt das originäre Haftpflichtgutachten mit allen Schadenspositionen einzufordern. Dieser “Anwalt” hat auf der ganzen Linie versagt und sollte auch mit Namen benannt werden, damit solch ein weiteres Unheil verhindert wird“.
Genau so isses.
@ Andreas Donnerstag, 03.11.2011 um 14:24
Danke für die Unterstützung.
@ Willi Wacker Donnerstag, 03.11.2011 um 16:00
„Nichts für ungut“.
Nun ist es glaube ich angekommen.
MfG
M. Stoll
@ SV M. Stoll
Das finde ich nicht. Hier geht es nämlich nicht um betriebswirtschaftliche Aspekte oder um regionale Unterschiede, sondern um die Machbarkeit bzw. Darstellbarkeit einer Leistung. Also lediglich um den gesunden Menschenverstand, auf den der BGH in seiner Rechtsprechung ja stets gesteigerten Wert legt.
Bei einem Kleinschaden von z.B. EUR 1.000 wäre, je nach Aufwand, aus betriebswirtschaftlicher Sicht durchaus ein Honorar von EUR 500,00 oder mehr vorstellbar.
Die meisten Gerichte haben jedoch beim Abgleiten der Verhältnismäßigkeit ein Problem. Entsprechende Entwicklungen sieht man z.B. im Raum Saarbrücken, wo es anscheinend auch einige „regionale Betriebswirtschaftler“ gibt. Esslingen gehört jetzt wohl auch dazu. Ähnliches geschieht auch beim LG Coburg , wo bereits die „Verhältnismäßigkeit“ in Urteile zementiert ist.
Ein Honorar von EUR 1.180,96 bei einem Gegenstandswert von EUR 6.550.–, was leider kein Einzelfall ist, schadet zwangsläufig der gesamten Sachverständigengemeinschaft.
Wie man bei dem o.a. Fall wieder deutlich erkennen kann, suchen Richter offensichtlich Wege, ein subjektiv überhöhtes Honorar zu reduzieren. Notfalls auch außerhalb des rechtlichen Rahmens.
Darüber sollte man sich schon seine Gedanken machen? Zumal es bereits einige Urteile in diese Richtung gibt!
Und eines ist sicher. Die HUK wird Honorare, die sich in „gehobenen Sphären“ bewegen, früher oder später gezielt zum BGH treiben. Die Richter beim BGH werden dann genau das tun, was dort immer praktiziert wird. Es wird u.a. auch die „Machbarkeit“ bzw. die „Verhältnismäßigkeit“ geprüft. Je nach „betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit“ sind wir nämlich ganz schnell im Bereich des „Auswahlverschuldens“ bzw. bei der „Schadensminderungspflicht“. Und am Ende hat eine ganze Branche ein gewaltiges Problem?!
Siehe Mietwagenproblematik. Eine Rechtsprechung gegen § 249 BGB, nur weil einige Mietwagenfirmen in der Vergangenheit der Auffassung waren, überzogene Unfallersatztarife seinen „betriebswirtschaftlich notwendig“. Der BGH war dann, wie wir alle wissen, anderer Meinung und hat dem munteren Treiben ein Ende gesetzt! Betriebswirtschaftlichkeit hin oder her.
Auch dort gab es jede Menge mahnende Stimmen, die das Ergebnis vorhergesagt hatten.
@ DerHukflüsterer
fordert „DerHukflüsterer“ …
Der Direktor des AG Esslingen geht kurz vor Küchenschluß in die Wirtschaft und bestellt aus der Karte das Schitzelgericht. Vereinbart sind hierfür mit der Bestellung 16,90 Euro. Der Koch hat noch 2 vorbreitete Schnitzel und bereitet diesem Herrn Direktor (im Rahmen seiner beruflichen Freiheit) beide zu (anstatt das 2. wegzuwerfen) und schließt dann die Küche. Der Herr Gerichtdirektor freut sich zunächst sehr über 2 Schnitzel auf dem Teller, schafft das 2. dann jedoch nur halb. Beim Bezahlen kürzt er dann den Preis um 1,96 und beruft sich dabei auf die klare Rechtsprechung des zuständigen Amtsgerichtes unter 6c572 10. (Das bestellte Schnitzel war also nicht Mangelhaft…)
Mein Kommentar: Amtsgerichtdirektoren neigen oft (zum Glück nicht alle) dazu zu denken, sie seien schlauer als die meisten anderen Menschen und sind dabei unter Umständen so borniert, das Sie dadurch nicht mal mehr logisch Denken können. Fazit: Wer mehr bekommt als bestellt bzw benötigt, darf den Preis am Ende um 10% kürzen.
(War das die HUK hinter dem Beklagten? Dann Vorsicht im Kaskofall mit dem Hol- und Bringservice, der steht auch nicht in der AKB, dann fällt also mindestens, na sagen wir mal, die Selbstbeteiligung für den VN weg – das glaubt der Direktor doch wohl selbst nicht.)
@ Hunter Samstag, 05.11.2011 um 15:17
„Das finde ich nicht. Hier geht es nämlich nicht um betriebswirtschaftliche Aspekte oder um regionale Unterschiede, sondern um die Machbarkeit bzw. Darstellbarkeit einer Leistung“.
Meines Erachtens geht es bei einem Unternehmen – was letzten Endes jedes selbständige SV-Büro ist – sehr wohl um betriebswirtschaftliche und auch um regionale Aspekte (Baulandpreis 40,-, oder 900,- €/qm).
In der Machbarkeit und Darstellbarkeit einer Leistung liegt genau der kleine aber feine Unterschied. Es kommt darauf an, ob ein Produkt preiswert – also seinen Preis wert ist. Und da unterscheiden sich Massen-Beweisvernichtungsgutachten erheblich von Beweissicherungsgutachten. Der Kunde wird unter Umständen erst Monate oder gar Jahre später – wenn ein Unfallanalytiker zu Werke muss – die Qualität eines guten GA erkennen. Aber auch hierzu wird es immer unterschiedliche Auffassungen geben.
Warum kostet eigentlich ein Porsche Panamera mehr als ein VW Golf, wo man doch im Golf sogar 5 Personen befördern kann?
Ihr Zitat:
„Auch dort gab es jede Menge mahnende Stimmen, die das Ergebnis vorhergesagt hatten“.
Günther Irmscher (Opel Veredeler) sagte einmal:
„Die Pessimisten behalten irgendwann immer mal wieder recht, aber inzwischen machen die Optimisten die Geschäfte“.
Was ist denn Ihrer Meinung nach angemessen, darstellbar, vertretbar, gerechtfertigt, verhältnismäßig, nicht in “gehobenen Sphären”?
BVSK?
VKS?
BVSK-HUK Gesprächsergebnis?
Nur zur Klarstellung: Bei dem angeführten Rechnungsbetrag handelt es sich um den Rg.-Bruttobetrag.
Ungeachtet dessen werde ich mir über Ihre Ausführungen Gedanken machen. Sofern eine Preissenkung meiner Honorartabelle machbar ist, wird mir mein Steuerberater den möglichen Rahmen mitteilen – nicht jedoch der AG, der Schädiger oder dessen Versicherung oder sonst irgend jemand.
@ SV M. Stoll
Wenn ein Unternehmen die Kostenstruktur nicht im Griff hat und mit „marktüblichen Preisen“ kalkulatorisch nicht auskömmlich arbeiten bzw. im Wettbewerb nicht mithalten kann, dann ist es schlicht und ergreifend fehl am Platze. Marktüblich (auch bei SV-Honoraren) ist, was ein „Selbstzahler“ bereit wäre, für eine Leistung aufzuwenden. So zumindest die Aussage in der BGH-Rechtsprechung, der man durchaus folgen kann.
Die Tatsache, dass zur Zeit bei einem Haftpflichtschaden meistens Dritte (Versicherer) die Leistung erstatten (müssen) ist also kein Freibrief, um jedes (Wunsch)Honorar durchzusetzen.
Jedes Unternehmen in einer freien Marktwirtschaft muss sich an „marktüblichen Preisen“ orientieren. Die Sonderstellung bei den SV-Honoraren, wobei in der Regel nicht der Besteller selbst bezahlt, sondern ein Dritter, sollte verantwortungsbewusst behandelt und auf alle Fälle nicht missbraucht werden.
Ansonsten wird, wie bereits oben erläutert, der BGH hier gnadenlos die Notbremse ziehen. Den BGH interessiert nämlich nicht die betriebswirtschaftliche Situation des Sachverständigen oder das, was dessen Steuerberater zum Besten gibt. Beim VI. Zivilsenat zählen nur die Ansprüche des Geschädigten auf Schadensersatz.
Und hierbei sollte man eines nie vergessen:
Der Anspruch auf Sachverständigenkosten im Falle eines Haftpflichtschadens ist kein Gesetzestext, sondern „nur“ höchstrichterliche Rechtsprechung.
Wenn die Rechtsprechung erkennt, dass damit „Schindluder“ getrieben wird, kann das Pendel ganz schnell in die andere Richtung ausschlagen. Spätestens dann fliegt den Sachverständigen (auch den optimistischen) der komplette Berufsstand „um die Ohren“.
Danach wird sich recht schnell zeigen, wie weit der „Selbstzahler“ bereit ist, für diese, oft als überragend angepriesene Leistung, zu bezahlen bzw. welchen (Minimal)Anspruch der Geschädigte plötzlich an den Umfang des Schadensgutachtens stellt. Wer schon einmal Wertgutachten für einen „Selbstzahler“ angefertigt hat, der weiß, wie sich – im Angesicht der Honorartabelle – die Ansprüche recht schnell relativieren. Genau da will die HUK (und andere Versicherer) nämlich hin und freut sich diebisch über jeden, der rein „betriebswirtschaftlich orientierte“ Honorare liquidiert und darüber jeglichen Maßstab verloren hat, was machbar ist und/oder der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Mit dieser Philosophie würde der Irmscher heute gut in die Finanzwelt passen. Die machen es genauso. Auch dort werden – mit jeder Menge Optimismus – die „Geschäfte“, ohne Rücksicht auf (fremde) Verluste und ohne jegliche Voraussicht, zu Lasten der Weltgemeinschaft ausgetragen. Die gesamte Kohle zu mir – nach mir die Sintflut! Wie sich die Dinge doch ähneln? Auch dort sind die „Marktteilnehmer“ nicht interessiert an irgendwelchen mahnenden (pesimistischen?) Stimmen.
Übertragen auf überhöhte SV-Honorare müsste der Irmscher-Spruch wie folgt lauten:
Wie war hier schon des öfteren treffend zu lesen?
Leider viel zu oft auch den Verstand!
Hallo Hunter,
völlig richtig. Anders wie manche Sachverständige (und Mietwagenunternehmer) glaubten, dass die SV-Kosten bzw. Mietwagenkosten immer erforderlicher Herstellungsaufwand sei, hat der BGH den Mietwagenunternehmern schon während des Vorsitzes von Frau Dr. Gerda Müller die Auswüchse bemängelt und die Kosten auf ein „angemessenes“ Mass reduziert. So etwas kann durch den VI. ZS des BGH auch bei den SV-Kosten passieren, wenn die Kosten extrem ansteigen. § 249 II BGB gibt keinem Sachverständigen das Recht beliebig hohe SV-Kosten zu berechnen. Irgendwo müssen diese noch im Bereich der Angemessenheit liegen. Derartige Auswüchse schaden daher der gesamten Zunft.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
@ Hunter Montag, 07.11.2011 um 09:42
„Mit dieser Philosophie würde der Irmscher heute gut in die Finanzwelt passen. Die machen es genauso. Auch dort werden – mit jeder Menge Optimismus – die “Geschäfte”, ohne Rücksicht auf (fremde) Verluste und ohne jegliche Voraussicht, zu Lasten der Weltgemeinschaft ausgetragen. Die gesamte Kohle zu mir – nach mir die Sintflut“!
“Kapital (und damit Geld) frißt Moral.”
Wie schaffen es Ihrer Ansicht nach Unternehmen über 4-Jahrzehnte und länger zu bestehen und sich dabei auch noch einen Namen zu machen? Wann kommt die Sintflut? Sind die denn alle unseriös?
Ist es wirklich unmoralisch Geld zu verdienen und Existenzen (auch von Mitarbeiter/innen) zu sichern? Dürfen das nur noch Banken und Versicherungen?
Werden Versicherungsprämien nicht auch regional – mit erheblichen Differenzen – berechnet?
Gibt es hierzu ein z.B. GDV-Prämiengesprächsergebnis?
„Wenn ein Unternehmen die Kostenstruktur nicht im Griff hat und mit “marktüblichen Preisen” kalkulatorisch nicht auskömmlich arbeiten bzw. im Wettbewerb nicht mithalten kann, dann ist es schlicht und ergreifend fehl am Platze“.
Dem stimm ich vollumfänglich zu. Wer jedoch bestimmt die Marktüblichkeit? Meine vorhergehende Fragen habe Sie diesbezüglich bislang unbeantwortet gelassen?
„Wenn die Rechtsprechung erkennt, dass damit “Schindluder” getrieben wird, kann das Pendel ganz schnell in die andere Richtung ausschlagen. Spätestens dann fliegt den Sachverständigen (auch den optimistischen) der komplette Berufsstand “um die Ohren”.
Oder auch schon früher, z.B. dann, wenn die Märkte vollumfänglich von der Finanzindustrie bestimmt werden. Dies muss nicht zwangsläufig der späteste möglich Zeitpunkt sein.
Sicherlich haben Sie jedoch grundsätzlich mit Ihren Ausführungen recht.
@ SV M. Stoll
Im Gegensatz zum Sachverständigenhonorar muss der Kunde bei Irmscher und den Versicherungen in der Regel selbst bezahlen und kann entscheiden, ob er die gebotene Leistung zu dem gebotenen Preis abnehmen und bezahlen will. Irmscher hat seine Preise bestimmt immer am Markt orientiert und bei entsprechender (fehlender) Nachfrage wohl auch angepasst. Also wieder Machbarkeit. Nur so konnte er die letzten 40 Jahre „überleben“. Außerdem ist Irmscher kein Maßstab für Sachverständigenhonorare. Bei den Sachverständigen hingegen ist dem geschädigten Kunden der Preis letztendlich egal, da die Kosten ein Dritter übernimmt. Wo bitte ist da ein Wettbewerb marktüblicher Sachverständigenhonorare?
Marktüblich ist das, was ein nicht regulierter Markt ohne Drittzahler hergibt (Selbstzahlertarif). Der bildet sich automatisch nach dem „Supergau“. (siehe ausführlich oben, Stichwort Wertgutachten). Auf alle Fälle liegt der (hypothetische) Selbstzahlertarif für ein „normales Schadensgutachten“ zur Regulierung eines Unfallschadens weit unter EUR 1.180,96 bei einem Gegenstandswert von EUR 6.550.–.
Wo ist da der Widerspruch? „Spätestens“ schließt doch ein „früher“ nicht aus?
@ Hunter
„“Das finde ich nicht. Hier geht es nämlich nicht um betriebswirtschaftliche Aspekte oder um regionale Unterschiede, sondern um die Machbarkeit bzw. Darstellbarkeit einer Leistung. Also lediglich um den gesunden Menschenverstand, auf den der BGH in seiner Rechtsprechung ja stets gesteigerten Wert legt.“
Hallo Hunter,
dass die Honorare für Beweissicherungsgutachten sich auch im Rahmen zu halten haben ist selbstverständlich.
Grundsätzlich geht es aber um betriebswirtschaftliche Aspekte welche erst nach einer Kostenanalyse eine Honorarberechnung ermöglichen.Dazu ist es auch unerlässlich die Verteilung der Schadenhöhen zu wissen, weil man sonst gar nicht weis wie die Grundhonorare zu staffeln sind.
Mischkalkulation heist dann das Zauberwort!
Da es kein gesetzliches Berufsbild u. keine gesetzliche Honorarordnung gibt, kann es auch keine üblichen Honorare geben.
Es gibt nur übliche SV-Honorare welche abgesprochen sind, also vertraglich festgelegte Honorare, mit dem Hintergrund eines erhöhten Auftragsvollumen und einer zu beachtenden Weisung des Auftraggebers. Diese Honorarwerte sind als Vergleichszahlen völlig ungeeignet.
Bei den unabhängigen SV, die auf Basis einer Mischkalkulation Beweissicherungsgutachten erstellen, wird sich der Preisunterschied da einstellen wo regionale Unterschiede, besondere Geschäftsausstattungen, Mitarbeiteranzahl, andere bzw. höhere Qualifikationen,entsprechender Arbeitseinsatz mit entsprechender Tagesarbeitszeit vorhanden sind.
Deshalb gibt es auch die erheblichen Spannbreiten zwischen den SV Honoraren.
Dann möchte ich noch jeden der Honorare als völlig überhöht bezeichnet, den Rat geben, sich die Gesamtstruktur der Grundhonorartabelle anzusehen, bevor man eine möglich falsche Wertung ausspricht.
Der Hintergrund ist der, dass zum Beispiel jeder X-beliebige SV auch evtl.der Herr Stoll bei einem Gegenstandswert von € 1000.- nur € 250,00 Bruttohonorar nimmt um das Schadenverhältnis im unteren Bereich gefällig zu gestalten, aber in den höheren Bereichen das Verhältnis anhebt.
Völlig dagen bin ich, dass jeder SV, egal ob nebenberuflich, oder aus der Küchenschublade arbeitend,auf das „gleiche“ Honorar Ansprüche erhebt wie ein SV mit erkennbar hohen Betriebsaufwand.
@SV M. Stoll
„In der Machbarkeit und Darstellbarkeit einer Leistung liegt genau der kleine aber feine Unterschied. Es kommt darauf an, ob ein Produkt preiswert – also seinen Preis wert ist. Und da unterscheiden sich Massen-Beweisvernichtungsgutachten erheblich von Beweissicherungsgutachten. “
Hallo SV Stoll,
der Einwand ist durchaus richtig.
Preiswert ist ein Produkt wenn es seinen Preis Wert ist, also das Preis Leistungsverhältnis stimmig ist.
Viele SV-Kollegen denken aber nicht mehr daran, dass eine Mischkalkulation so geartet sein sollte, dass die GA der kleinen Gegenstandswerte bezahlbar bleiben und man sich die evtl. Einbußen bei den höheren Gegenstandswerten wieder hereinholt.
Wo Augenmaß und Kontrolle ständig da ist, kann auch ein vermeintlich höheres Honorar angemessen sein.
Sich als unabhängiger SV nur nach den Wettbewerbern zu richten, welche falsche Mischergebniss von Honorarumfragen veröffentlichen, halte ich für sehr bedenklich, wenn man selbst nicht die gleiche Auftragslage bzw. Auftragstruktur hat. Manche sind da schon Pleite und erkennen es nur noch nicht.
MfG
F. Hiltscher
(ö.b.u.b. Honorarsachverständiger f. Kfz.-SV Honorare)
@ SV F.Hiltscher
Für die „Dinosaurier“ der Branche mag das stimmen, für einige „junge Wilde“ oftmals nicht.
Im Werkvertragsrecht ja, im Schadensersatzrecht leider nicht. Da haben wir ggf. das Problem des Auswahlverschuldens sowie die Schadensminderungspflicht.
Stimmt nicht so ganz. Warum sollten etwa übermäßige Kosten eines unnötig aufgeblähten Sachverständigenapparates für das gleiche Endprodukt auf den Schädiger abgewälzt werden? Andererseits langen aber auch „nebenberufliche Glücksritter“ mit geringer Kostenstruktur des öfteren überproportional zu. Auch bei fehlendem oder schwindenden Auftragsvolumen erfolgt der Ausgleich oftmals durch die Anpassung der Honorarhöhe.
Auf alle Fälle sind betriebswirtschaftliche Argumente nicht geeignet, ein überhöhtes SV-Honorar im Rahmen einer BGH-Revision zum Schadensersatzprozesses zu rechtfertigen. Da geht es ausschließlich um schadenersatzrechtliche Fragen.
@ SV F.Hiltscher Montag, 07.11.2011 um 12:42
„Sich als unabhängiger SV nur nach den Wettbewerbern zu richten, welche falsche Mischergebniss von Honorarumfragen veröffentlichen, halte ich für sehr bedenklich, wenn man selbst nicht die gleiche Auftragslage bzw. Auftragstruktur hat. Manche sind da schon Pleite und erkennen es nur noch nicht“.
Ihrem Beitrag ist nichts hinzu zu fügen. Treffender kann man es nicht beschreiben. Danke hierfür.
@ Hunter
Sicherlich haben Sie mit Ihren Ausführungen die Sie zu Bedenken geben grundsätzlich recht.
Hintergrund des Beitrages war jedoch den Geschädigten darzustellen, was in der Regulierung alles vorkommen kann, wenn man z.B. – wie im vorliegenden Fall durch den eigenen Anwalt des Geschädigten – Nachbesichtigungen durch (evtl. versicherungsnahe?) SV-Organisationen zulässt.
Abschließend freut es mich das der Beitrag so reges Interesse findet.
@ SV M. Stoll
Damit es, aufgrund der kontrovers geführten Honorardiskussion, keine Mißverständnisse gibt:
Die obige Entscheidung ist grundsätzlich falsch. Es handelte sich um ein Forderungsverfahren aus dem Werkvertrag aufgrund einer klaren Vereinbarung zweier Vertragsparteien (Honorartabelle). Üblichkeit oder Angemessenheit des Sachverständigenhonorares waren demnach kein Thema, da nicht erkennbar sittenwidrig. Die Einschaltung eines Honorarsachverständigen war deshalb völlig unangebracht. Auch die zitierten Statements des gerichtlichen Sachverständigen bezüglich Gutachtenbewertung waren völlig daneben.
Das Sachverständigenhonorar wurde, meiner Meinung nach, rechtswidrig gekürzt. Das Recht war demnach eindeutig auf Ihrer Seite.
Das Zulassen einer Nachbesichtigung durch den Anwalt des Geschädigten war, soweit man das erkennen kann, völlig neben der Sache. Auch die Führung eines Prozesses gegen den eigenen Gutachter um das Sachverständigenhonorar ist in keiner Weise nachvollziehbar. Bei so vielen Fehlern würde ich als Geschädigter den Anwalt in die Haftung nehmen.
Ein, wie ich meine, lesenswertes Urteil, das wieder einen guten Einblick und jede Menge Diskussionsstoff u.a. darüber liefert, was bei deutschen Juristen einschl. Gerichten im Tagesgeschäft so alles aus dem Ruder läuft.
Juristen lesen juristische Fachzeitschriften.
Juristische Fachzeitschriften veröffentlichen Aufsätze und Urteile.
Die Auswahl dieser Aufsätze und Urteile geschieht durch die Redaktionen.
In den Redaktionen sitzen Menschen,auch solche,die von Versicherungen bezahlt werden.
Ich bezahle immernoch 100,-€ demjenigen,der es schafft,dass das Urteil der Berufungskammer des LG Bonn in VersR veröffentlicht wird.
Klingelingelingelts
Hunter, 07.11.2011, 15:45 Uhr:
„Stimmt nicht so ganz. Warum sollten etwa übermäßige Kosten eines unnötig aufgeblähten Sachverständigenapparates für das gleiche Endprodukt auf den Schädiger abgewälzt werden? Andererseits langen aber auch “nebenberufliche Glücksritter” mit geringer Kostenstruktur des öfteren überproportional zu. Auch bei fehlendem oder schwindenden Auftragsvolumen erfolgt der Ausgleich oftmals durch die Anpassung der Honorarhöhe.“
Da hake ich aber nunmehr ein. Die Gerichtstätigkeit erfordert einen relativ großen Apparat (ob unnötig oder nicht, sei dahingestellt), der allein aus den „Vergütungen“ des JVEG nicht bezahlt werden kann.
Ich arbeite zwar gerne für Gericht, muss aber auch dies in meine Mischkalkulation einfließen lassen, sodass ich meine private Liquidation anpassen muss.
Ich kann meinen Apparat verkleinern, wenn ich nicht mehr gerichtlich tätig bin. Das führt dazu, dass ich billiger werden kann, aber ist das im Sinne der gerichtlichen SV-Tätigkeit?
Wenn die Honorarsätze nun vielleicht doch irgendwann in der Überarbeitung des JVEG angehoben werden, kann ich auch wieder anders rechnen.
Viele Grüße
Andreas
Hallo Glöckchen,
ich habe das besagte Urteil an die Redaktion der Versicherungsrecht in Karlsruhe gesandt. Allerdings habe ich bisher noch keine Eingangsbestätigung erhalten, so wie ich das beim C.H.Beck-Verlag gewohnt bin. Ich gehe also davon aus, dass die VersR kein Interesse an der Veröffentlichung hat. Damit zeigt die Redaktion der VersR aber auch, in wessen Lager sie steht.
Vielleicht werde ich einmal nachhaken.
Mit freundlichen Grüßen
F-W Wortmann
@ Andreas
Wenn das wirklich so praktiziert wird, wäre das eine Hammer-Steilvorlage für die HUK.
=> Si tacuisses, philosophus mansisses
Ansonsten kann es sich wohl nur um einen üblen Scherz handeln?
Denn diese Argumentation ist wirklich lustig. Quersubventionierung von Gerichtsaufträgen durch Haftpflichtschadensgutachten? Die Kreativität zur Begründung hoher SV-Honorare kennt offensichtlich keine Grenzen? Der 11.11. lässt grüßen!
@Hunter Montag, 07.11.2011 um 13:46
„Stimmt nicht so ganz. Warum sollten etwa übermäßige Kosten eines unnötig aufgeblähten Sachverständigenapparates für das gleiche Endprodukt auf den Schädiger abgewälzt werden?“
Ja Hunter,
Von der notwendigen Ausstattung eines leistungsfähigen SV Büros, auch mit kleiner Besetzung, hast Du leider keine Ahnung.Wahrscheinlich kennst Du auch nur die Beulenzähler der Branche.
Da fällt mir doch spontan der Vergleich einer kleinen Kfz.- Werkstätte ein, welche € 55.- in der Stunde verrechnet, und gegensätzlich die markengebundene Vertragswerkstätte,ja das feudale Autohaus mit € 129.- Stundensatz.
Beide liefern das gleiche Endprodukt.
Dagegen wird doch wohl der BGH was machen oder?
Es kann doch nicht sein dass der Versicherer im Haftpflichtfall die überhöhten Reparaturkosten dieser aufgeblasenen Markenwerkstätte bezahlt,wo es auch noch kostenlosen Kaffee u. kostenlose Leihwägen gibt, oder?
Oder sind die Kosten der kleinen Werkstätte zu niedrig?
Oder haben wir in unserem Land eine soziale Markt-wirtschaft welche für qualifizierte SV keine Gültigkeit hat?
Oder darf jeder der Werkstätten nur den Mittelwert berechnen, weil sonst der Stundensatz für die Versicherung zu hoch wäre?
Ich würde mir für Dich wünschen mehr Augenmerk auf das Grundgesetz zu legen als nur schlaue Sprüche über komplexe, aber Dir leider noch unverständliche berufliche
Notwendigkeiten qualifizierter SV abzugeben.
@Hunter
„…..Auf alle Fälle sind betriebswirtschaftliche Argumente nicht geeignet, ein überhöhtes SV-Honorar im Rahmen einer BGH-Revision zum Schadensersatzprozesses zu rechtfertigen. Da geht es ausschließlich um schadenersatzrechtliche Fragen.“
Sprach ein Jurist und ging täglich hocherhobenen Hauptes durch eine zu niedrige Zimmertüre.
Zumindest könnte man das annehmen wenn man solche Beiträge liest. Da argumentieren Leute, Anwälte, die sich durch eine gesetzliche Honorarordnung betriebswirtschaft-liches Denken erspart bzw.abgewöhnt haben.
Da wird von überhöhten Honoraren gesprochen, ohne dass je einmal festgelegt wurde was ein normales Honorar ist.
Von je her haben die Versicherer auf SV Honorare hingewirkt welche ihrer Vorstellung entsprachen u. sie auch von 90% der SV erhalten verbunden mit Gegenleistungen. Siehe Allianz. DEKRA,SSH,Carexpert,BVSK, usw..
Es ist mühsam Juristen , Anwälten etwas zu erklären was sie nicht verstehen bzw. verstehen wollen. Hättest Du meinen Beitrag richtig gelesen und auch verstanden, wäre die Antwort m. E. anders ausgefallen.
MfG
F. Hiltscher
@ SV F.Hiltscher
Amtwort: Zitat vom 07.11.2011 um 13:46
„Warum sollten etwa übermäßige Kosten eines unnötig aufgeblähten Sachverständigenapparates für das gleiche Endprodukt auf den Schädiger abgewälzt werden?“
Fragt sich nur, wer Kommentare richtig lesen sollte?
Ist bei der fiktiven Abrechnung doch schon Schnee von gestern (VI ZR 53/09, VI ZR 91/09, VI ZR 302/08, VI ZR 337/09, VI ZR 259/09). Gleichwertige Arbeit, Fahrzeug älter als 3 Jahre, nicht scheckheftgepflegt => schadensersatzrechtlicher Anspruch = 55 Euro. So viel zur freien Marktwirtschaft.
Genauso läuft es bei den Mietwagenkosten. Verlangt wird viel, aber schadensersatzechtlich zugesprochen (nur noch) wenig.
Wo ist bei der Rechtspprechung zur fiktiven Abrechnung eigentlich das Grundgesetz abgeblieben? Was meint das Grundgesetz zur Mietwagenrechtsprechung des BGH? Ich hör da nix vom viel gepriesenen Grundgesetz?
War das Grundgesetz eigentlich gerade in Urlaub, als am 01.08.2002 die Erstattung der Mehrwertsteuer bei der fiktiven Abrechnung per Gesetz „abgeschafft“ wurde? Wo ist dabei der (Gleichheits)Grundsatz konkret = fiktiv geblieben? Warum „sparen“ Versicherer durch dieses Gesetzesänderung seitdem mehrere Milliarden/ Jahr auf Kosten der Geschädigten?
Das sind nur einige Beispiele, die man beliebig fortsetzen kann.
Das Grundgesetz ist ein Stück Papier geworden.
In unserem Wirtschaftssystem kann jeder immer alles in Rechnung stellen, was er will. Selbst überhöhte Sachverständigenhonorare bis hin zur sittenwidrigkeit. Ob und in welcher Höhe der Anspruch im Haftpflichtfalle durch das Schadensersatzrecht abgedeckt wird, ist jedoch eine ganz andere Baustelle. Da sprechen die Gerichte einschließlich BGH – und nicht das Grundgesetz – das letzte Wort.
Wenn die Preistreiberei (einiger weniger) kein Ende findet, kommt das „letzte Wort“ schneller als erwartet – mit nachhaltigen Folgen für den gesamten Berufsstand der Kfz-Sachverständigen.
Nein Hunter,
genau das ist Realität, denn was liegt denn dem JVEG zu Grunde? Genau, verdienen darf der SV nichts, sondern nur seine Kosten ausgleichen.
Ich habe auch nicht gesagt, dass ich den Verdienst auf meine Schadengutachten umlege, sondern auf meine private Liquidation, will heißen, dass ich einen entsprechend auskömmlichen Stundensatz bei nicht gerichtlicher Tätigkeit berechnen muss.
Ich kann mir auch nur die lukrativen Aufträge rauspicken, dann kann ich anders kalkulieren. Ich kann auch schneller arbeiten (und damit fehleranfälliger…), ich kann auch weniger Fortbildung betreiben, ich kann auch darauf verzichten ein Lackschichtdickenmessgerät für Kunststoffe vorzuhalten, ich kann auch darauf verzichten für die Polizei rund um die Uhr erreichbar zu sein.
Ich kann vom Wohnzimmer aus arbeiten und spare mir ein Büro und eine Prüfhalle, dann kann ich meinen Gewinn locker verdoppeln.
Ist das der Sinn der Sache? Mal davon abgesehen, dass ich die Honorartabellen von Kollegen kenne, die keinerlei Abrechnung nach JVEG haben und mindestens 20% über meinem Honorar liquidieren. Und jetzt? Habe ich jetzt richtig gerechnet, oder die Kollegen?
Grüße
Andreas
@ Andreas
Das stimmt. Bei der Tätigkeit als Gersichtssacchverständiger sollte man eigentlich nichts verdienen. Ist quasie ein „Ehrenamt“ für die Allgemeinheit, bei dem die Kosten erstattet werden sollen. So weit die Theorie. In der Realität wird der Job dann doch recht gut bezahlt. Wer dabei nichts „verdienen“ kann, ist selber schuld.
Wenn aber die Quersubventionierung tatsächlich Realität ist, dann bin ich einmal gespannt auf die neuen Schriftsätze der HUK bei der künftigen Kürzung von Honoraren der öbuv Sachverständigen? Und vor allem bin ich gespannt, wie die Gerichte auf entsprechenden Tatsachenvortrag reagieren.
Wenn ein Sachverständiger meint, dass er für Gerichte tätig werden will, sein muss oder wie auch immer, dann gibt es in der Regel einen simplen Grund – wirtschaftliche Interessen. Entweder man will die Gerichtsaufträge mitnehmen, weil sie vielleicht doch etwas abwerfen oder es geht um das Renomee. Renomee kann man auch gleichsetzen mit „Werbung“ für das Sachverständigenbüro, um die Darstellung nach außen zu verbessern und damit das Aufkommen von Privataufträgen zu fördern. Und schon wird mit der Vereidigung Geld verdient – ohne einen Finger für das Gericht krumm zu machen.
Es braucht mir keiner kommen mit Berufung oder sonstiger Beweihräucherung.
Apropos „nichts verdienen“ bei Gerichtsaufträgen. Ich kenne einen, der die Gerichtstätigkeit „hauptberuflich“ ausübt. Der lebt verdammt gut von den „Kostenerstattungen“. Eine Branche, die nur vom Drauflegen lebt oder nur durch Quersubventionierung überleben kann? Man kann das Gejammer (auf hohem Niveau) schon nicht mehr hören.
Ach so, der Verdienst für das Gerichtsgutachten (der ja eigentlich nicht sein darf) wird auf die private Liquidation umgelegt (wozu ja eigentlich auch Haftpflicht-Schadensgutachten gehören). Mehrkosten entstehen bei den Schadensgutachten dann aber nicht? Die umgelegten Mehrkosten kommen bei der Rechnung zum Schadensgutachten nicht an? Dann muss wohl irgendwo ein „Leck“ sein oder die gesamte Buchungswelt muss sich neu aufstellen?
Ja, ja, die anderen tun dies, die anderen tun das, die anderen sind (noch) schlimmer. Wir werden sehen, was die Zukunft im Schadensersatzrecht bringt in Bezug auf die Sachverständigengutachten nebst Honorargestaltung.
Vorschlag zur Güte:
Die Sachverständigen laufen weiter sehenden Auges in Richtung Abgrund und ich warte inzwischen auf der bequemen Zuschauerbank auf das kommende Spektakel.
Da fällt mir zu Hunter gerade noch ein:
Auch die Anwaltschaft legt ihrer privaten Liquidation eine Mischkalkulation zu Grunde. Wie sonst ergeben sich sonst Stundensätze bei freier Honorarvereinbarung von 200,- Euro aufwärts, wobei auch 300,- Euro schon gesichtet wurden?
Viele Grüße
Andreas
@Hunter
„Wenn die Preistreiberei (einiger weniger) kein Ende findet, kommt das “letzte Wort” schneller als erwartet – mit nachhaltigen Folgen für den gesamten Berufsstand der Kfz-Sachverständigen.“
Hallo Hunter,
um diese Debatte für mich abzuschließen, möchte ich nur noch anregen einmal darüber nachzudenken was Kfz.-SV tun müssen um Aufträge von der Versicherungswirtschaft zu erhalten.
1. Bestimmten Weisungen (auch im Haftpflichtfall)folgen.
2. Das Honorar dementsprechend herabsetzen.
Dann gibt es viele Aufträge, die jenen SV fehlen, die ordentlich, weisungsfrei und was m.E. am wichtigsten ist, charakterfest arbeiten.
Sachverständigenaufträge im Haftpflichtfall sind nicht beliebig erhältlich weil die Anzahl der Unfälle nicht zu steuern ist.
Die statistisch vorberechnete Anzahl der Unfallschäden sind bereits zu 90% an die Auftragnehmer der Versicherungswirtschaft vergeben.
Welch ein beruhigendes Ergebnis für die Geschädigten.
Wenn also 90% aller SV im Auftrag und für die Versicherungswirtschaft weisungsabhängige GA zu Dumpingpreisen erstellt, stehen die restlichen 10% der SV welche Normalpreise verlangen wie Wucherer da.
Sachverständigen welche charakterfest bleiben,( was auch eine der wichtigsten Eigenschaften sein sollte) werden zielgerecht die Aufträge entzogen, durch die Machtstellung der Versicherungswirtschaft und die Konzepte wie Partnerwerkstätten fairplay usw..
Es sollte doch relativ einfach seinen Laden in den Griff zu bekommen, die Preise senken und durch Mehrarbeit das auszugleichen.Oder?
Die Rechnung geht leider nicht auf, weil das Auftragsvollumen begrenzt ist!
Na dann arbeitet man halt für die Versicherungswirtschaft.
Das kann man auch nur wenn man neben dem Zugeständnis von Dumpingpreisen, den Weisungen folgt, welche den Charakter in Frage stellen!
Na dann arbeitet der SV halt nur für Gerichte.
Klar dann verzichtet man halt aufmindestens die Hälfte des erforderlichen Stundensatzes und arbeitet 16 Stunden am Tag für € 75.- pro Stunde um auf einen angemessenen Unternehmerlohn zu kommen. Übrigens sind von den € 75.- Stundenlohn auch sämtliche Betriebskosten neben den Kosten von € 37.- in der Stunde für eine ordentliche Sekretärin zu bestreiten!
Also Hunter was bleibt übrig, abwarten bis jedem unabhängige SV von den Versicherern „das Wasser abgegraben“ wird, oder ob Gerichte u. Gesetzgeber ein Honorar festlegen das wiederum den Versicherern genehm ist, was auch das Ende einer unabhängigen Tätigkeit bedeuten würde.
Oder man versucht durch Normalpreise welche eine qualifizierte SV -Tätigkeit ermöglichen auch für den Verbraucherschutz da zu sein.
Schaffen werden das letztendlich die ALDIs unter den willigen charakterschwachen Leuten, die sich SV nennen und ihr Wissen für „30 Silberlinge“ dazu verwenden, dass Geschädigte auch das bleiben, wie sie auch bezeichnet werden.
Aber letztendlich muß sich jeder täglich im Rasierspiegel betrachten und sieht was aus ihm geworden ist.
MfG.
F. Hiltscher
Hallo Andreas,
auf den Punkt gebracht.
Qualität hat eben seinen Preis der nicht überzogen sein kann.
Wenn drei Tages SV schon teurer sind als qualifizierte, dann ist das ganz doch Schizophren, oder?
@SV F. Hiltscher
dacor
@ Andreas
Und was bekommt der Anwalt beim Schadensersatzprozess vergütet? Einen möglichen Aufschlag für die „private Liquidationen“ zahlt ggf. der Mandant (Geschädigter) aber nicht der Unfallgegner.
@ Hunter
„Vorschlag zur Güte:
Die Sachverständigen laufen weiter sehenden Auges in Richtung Abgrund und ich warte inzwischen auf der bequemen Zuschauerbank auf das kommende Spektakel.“
Da Sie mehr Zynismus als Fachwissen posten, mache ich einen Gegenvorschlag:
Die Anwälte verzichten in Zukunft auf Sachverständige, die es ja nach Ihrer Ansicht bald nicht mehr geben wird.
Es wird keine Textbausteine „Beweis Sachverständigengutachten“
mehr geben weil man getrost alles von den allwissenden Richtern schätzen lassen kann.
@DerHukflüsterer
dacor
Hallo Hunter,
meinen Aufschlag zahlt auch der private Auftraggeber und nicht eine Versicherung. Es geht hier um die Aufträge, die ich nach Stundensatz abrechne. Was anderes ist jedoch der Nebenkostenapparat, der der Begutachtung von Fahrzeugschäden zu Gute kommt.
Aber um die Sache abzukürzen:
Mein Beitrag heißt nicht, dass alles, was im SV-Büro unlukrativ ist, auf das lukrative Schadengutachten umgelegt wird. Aber allein schon die Unterschiede in den Bürostrukturen ergeben zwangsläufig bei richtiger Kalkulation Unterschiede in den Honoraren bei Schadengutachten. Dazu kommt dann Ausstattung, Qualifikation, etc. pp.
Mein Beitrag soll aber heißen, dass es in der (Neben-)kostenstruktur immer Querverflechtungen gibt. Solche sind aber in allen Berufsparten anzutreffen. Die Gerätschaften, die ich für die Gerichtstätigkeit vorhalten muss, sind für die Schadenbegutachtung nicht zwingend nötig, können dort aber verwendet werden und fließen deshalb auch in die Kostenstruktur ein.
Qualifikation und Weiterbildung, die für die vielschichtigen Auftragsstrukturen der Gerichtstätigkeit erforderlich sind, kosten Geld, sind auch für die Schadenbegutachtung von Vorteil und fließen deshalb auch in die Honorargestaltung mit ein.
Und letztlich ist im JVEG-Bereich nur dann Geld verdient, wenn man entweder so schnell ist, dass man einen Auftrag dutlich schneller erledigen kann als der Durchschnitts-SV oder aber wenn einfach mehr Stunden abgerechnet werden. Erstgenanntes ist legitim, zweitgenanntes nicht.
Vielleicht ist nun etwas deutlicher geworden, was ich usrprünglich ausdrücken wollte.
Wenn ich nur Schäden mache, brauche ich wenig „Material“. Wenn ich andere Tätigkeiten auch ausüben will, dann brauche ich viel „Material“, das auch der Schadenbegutachtung zu Gute kommt und deshalb in diese Honorierung mit einfließt.
Ich bin selbst auch gegen ein Honorar, das in keiner Relation zum Schaden mehr steht. Meine Honorare bewegen sich mit Sicherheit auch nicht am oberen des „Üblichen“, sondern stellen durchschnittliche Honorare wirklich freier SV dar, die nicht weisungsgebunden und wirtschaftlich abhängig sind.
Viele Grüße
Andreas
@ Andreas
Zu spät.
Si tacuisses, philosophus mansisses
@Hunter,
nö, nicht zu spät, denn auch mitdenken ist erlaubt. 😉
Viele Grüße
Andreas
@ Hunter
„Si tacuisses, philosophus mansisses“
Hi,darauf gibts diese Antwort von einem Sprachforscher
li aba a duttate, ois a quampate