Werkstätten dürfen sich Mietwagenkosten abtreten lassen
Keine Probleme mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Das Landgericht Offenburg hat die Auffassung des Amtsgerichts Wiesbaden (Urteil vom 10.08.2009, AZ: 93 C 1300/09) bestätigt, dass eine Abtretung erfüllungshalber im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetz nichts auszusetzen ist (siehe § 5 Abs.1 RDG). Mit dieser Entscheidung fügt sich das Urteil ein in eine Reihe gleichlautender Urteile. Sie darf somit als herrschende Rechtsprechung gelten.
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