Kfz-Versicherer fahren die Ernte ein

Die Besen die sie riefen, fegen, fegen, ……

HUK-Vertrauenswerkstätten und Allianz-Fairplay füttern ControlExpert, Eucon und Co.                         Recht und Gesetz, Vertragserfüllung – nicht nur die Versichererbranche steht darüber.                      Investigativer Journalismus – Fehlanzeige.                                                                                                                             …. und ein Fuchs im Lammfell.

So läßt sich die explosive Mischung am Kfz-Schaden-Markt zusammenfassen.

Wiesbadener Tagblatt

Kfz-Gewerbe: Versicherer kürzen Rechnungen unberechtigt

Von Ralf Heidenreich und Robert Schlieker
vor 6 Tagen

„Das hoch automatisierte System willkürlicher Rechnungskürzungen durch Versicherungen begleitet unser Gewerbe schon seit Jahren”, kritisieren Kfz-Gewerbe-Verbände.

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18 Antworten zu Kfz-Versicherer fahren die Ernte ein

  1. Justus V. sagt:

    Eins nach dem anderen!

    KLAGE AUF RUFSCHÄDIGUNG
    Alessandro Pilotta – Inhaber eines Karosseriefachbetriebs in Mainz, dessen Kampf gegen Rechnungskürzungen durch die HUK wir beispielhaft schilderten – hat Klage gegen den Versicherer eingereicht. Nach Angaben seines Anwalts Karsten Gulden allerdings nicht auf Zahlung der Differenzbeträge, sondern wegen Rufschädigung. „Wenn die HUK den Kunden mitteilt, Herr Pilotta würde Reparaturen durchführen, die nicht notwendig gewesen seien, ist das ein Betrugsvorwurf. Den Betrüger sehen wir jedoch auf der anderen Seite“, so Gulden in einer Stellungnahme.
    Das passt doch gut zu dem Kommentar von r-report aktuell „Rechtswidrige Honorarkürzungen auf Basis werkvertraglich ausgerichteter Einwendung erfüllen den Tatbestand der ÜBLEN NACHREDE“ und zu der Einschätzung von Frau RA´in Dr. Mielchen, was auch das Regulierungsverhalten der HUK-Coburg-Vers. ansonsten betrifft.
    J.V.

  2. Kai-Uwe sagt:

    Die Versicherer müssen doch kürzen! Warum? Beiträge will man nicht erhöhen, um ein auskömmliches Geschäft zu betreiben.

    Alle interessierenden Zahlen können den dem statistischen Taschenbuch des GDV entnommen werden. Nehmen wir die combined ratio in der Kraftfahrtversicherung 2010/2013/2014/2015/2016/2017 in Prozent:

    107,4 / 104,4 / 96,7 / 97,9 / 98,9 / 98,0

    Hoher Verlust oder knapp im Gewinn, mehr ist nicht drin. Im Vergleich hierzu, die allgemeine Haftpflichtversicherung:

    91,1 / 95,3 / 94,2 / 93,2 / 90,9 / 91,0

    Da werden saubere Gewinne erzielt, die auskömmlich sind. Die Kraftfahrtversicherung ist anfällig gegenüber einmaligen Großereignissen und teilweise getrieben von nahezu ruinösen Preiskämpfen. 2010 ist sogar ein Versicherer pleite gegangen!

    Von 2005 – 2010 waren die Beitragseinnahmen wückläufig und das trotz insgesamt steigender Schadenzahlen. Dann kam die „Weltwirtschaftskrise“ dazu, die sich erst ab 2010/2011 so richtig ausgewirkt hat.

    Und trotz der massiven Kürzungen schaffen es die Versicherer nicht, mehr als 2% Gewinn zu erzielen? Peinlich, peinlich…

  3. Kolibri sagt:

    Eine Information des ZKF für Euch wie folgt gelesen:

    Augen auf beim Versicherungsabschluss Haftpflichtversicherung – reicht die Deckungssumme aus?
    Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung, die als gesetzliche Pflichtversicherung vorgeschrieben ist, lauern beim Vertragsschluss wenige „Stolperfallen“. Unterschiede bestehen fast nur in der Höhe der Deckungssumme. Weniger als 50 Millionen Euro sollen es nicht sein, auch wenn gesetzlich nur 7,5 Millionen Euro als Mindestsumme vorgeschrieben sind – üblich sind mittlerweile 100 Millionen Euro.

    Kaskoversicherung – Herr des Verfahrens bleiben!
    Vielfältig gestaltet sich das Angebot der Kaskoversicherung, die Schäden am eigenen
    Fahrzeug abdeckt. Grundsätzlich wird zwischen Teilkasko- und Vollkaskoversicherung
    unterschieden.

    Der „Teufel“ steckt hier in den Details der Vertragsklauseln.

    Denn da die Kaskoversicherung keine gesetzliche Pflichtversicherung ist, wird hier
    der Leistungsumfang festgelegt. Hierbei hat der einzelne Versicherer viel Gestaltungsfreiheit. So können beispielsweise Glasschäden generell versichert sein oder bloß die Windschutzscheibe. Auch der Haftungsumfang bei Marderbiss oder bei
    Zusammenstoß mit Wild variiert von Versicherungsgesellschaft zu Versicherungsgesellschaft und von Tarif zu Tarif.

    Besondere Vorsicht ist bei den erst kürzlich am Markt aufgetauchten Tarifen mit vertraglicher Werkstattbindung geboten. Die Versichererung lockt mit Prämiennachlässen zwischen fünf bis 15 Prozent im Vergleich zu normalen Tarifen mit
    freier Werkstattwahl.

    Solche „Clever“-, „Spezial-“ oder „Select“-Angebote können später Ärger mit sich bringen.

    Wer im Schadensfall doch die vertraute Werkstatt nutzen möchte, muss beispielsweise bei der HUK-Coburg 15 Prozent der Reparaturrechnung aus eigener Tasche tragen, quasi als Strafe.

    Bei anderen Versicherungen verdoppelt sich beispielsweise die Selbstbeteiligung.

    Auch bei der fiktiven Abrechnung bestehen meist Sonderregeln, welche den Ersatzbetrag reduzieren.

    Oft erhält der Versicherte nur den (geringeren) Geldbetrag, den die Versicherung ihrer Partnerwerkstatt zahlen müsste.

    Daher gilt: Augen auf! Vor dem Abschluss einer Kaskoversicherung sollte das Kleingedruckte sorgfältig gelesen werden, damit Sie ein vermeintlich billiges Angebot nicht im Schadensfall teuer zu stehen kommt.

    Außerdem droht im Schadensfall die Gefahr, dass andere bestimmen wo und wie Ihr Fahrzeug repariert wird.

  4. Zweite Chefin sagt:

    Kolibri, ein weiteres Risiko des ach so günstigen Werkstatttarifs:
    Nehmen Sie Ihre Vollkasko in Anspruch, weil die Gegenseite Ihren Haftpflichtschaden einfach nicht zahlt, müssen Sie damit rechnen, im gerichtlichen Verfahren die Kaskoabrechnung vorlegen zu müssen.
    Der dort aus gewiesene, in der Vertragswerktatt „erforderliche“ Betrag wird dann zum Maßstab des Urteils genommen, was der eigene Sachverständige mal kalkuliert hat, ist dann für die Tonne. Entsprechend fällt auch die Kostenentscheidung des Urteils aus.
    Vollkasko in Anspruch zu nehmen, während ein Verfahren gegen den Unfallgegner läuft, ist meistens mit Ärger, Zeit und Geld verbunden, wir raten davon ab.

  5. Alligator 007 sagt:

    Gerade gelesen: Live-Reparatur von zwei VW Golf in Potsdam

    Quelle: Autohaus vom 29.09.2018

    „Akkurat nach Herstellervorgabe bereits vorbereitet: So sieht derjenige der beiden VW Golf VII aktuell aus, der in Potsdam nach seit Jahrzehnten üblichem Verfahren live mit Seitenwand-Neuteil wieder instandgesetzt wird.

    Wann hat es das jemals gegeben? Innovation Group, größter unabhängiger Schadensteuerer des Landes, kauft zwei völlig identische VW Golf VII, um sie für das AUTOHAUS-Schadenforum in Potsdam erst einmal richtig zu crashen!“

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    Man könnte eine solche Werbeveranstaltung für Einsparungen jedweder Art auch mit dem Titel „Bettgeflüster“ bedenken.
    Die Innovation Group als „unabhängigen Schadensteuerer“ zu adeln, ist schon besonders couragiert. Einen unabhängigen Schadensteuerer gibt es nicht. Er hängt vielmehr am Tropf der Assekuranz und verdient durch die Umsetzung von versicherungsseitigen Zielsetzungen, wie z.B. auch control-€xpert, car-€xpert, DEKRA und viele andere Unternehmen mehr. Diese Potential an verlässlicher Servilität lassen sich die Versicherer gern etwas kosten. Ob der ADAC und unabhängige Fachleute auch eingeladen sind, wage ich allerdings zu bezweifeln.
    Zwei „gleichermaßen“ gecrashte Fahrzeuge werden wieder in den „Neuzustand“ versetzt mit erheblichen offenbarungspflichtigen „Unfallschäden“. Da staunt vielleicht der Laie und den versicherungsunabhängigen Experten gruselt es, hinsichtlich solcher glamourhaften Beurteilungen.

    Kostenunterschiede der unterschiedlichen Instandsetzungsverfahren sind bereis seit langem bekannt und deshalb keine Novität.

    …“beide Fahrzeuge werden akkurat „nach den jeweiligen Herstellervorgaben“ repariert.“

    Was sind denn bei Richtarbeiten die akkuraten Herstellervorgaben? Ich habe genau 15 paxiserfahrene und versicherungsunabhängige Kfz.Sachverständige hierzu befragt. Alle haben offenbar meine Frage als einen Scherz aufgefasst und zwei haben mich zum Oktoberfest eingeladen. Um es nicht zu vergessen: Die DEKRA habe ich natürlich nicht gefragt und das hatte gute Gründe.

    Richtig dürfte sein, dass die an der Instandsetzung beteiligten DienstleisterAxalta mit Spies Hecker, Standox und Cromax, Carbon, Horn & Bauer, Mirka, SATA, SEHON, Wieländer+Schill, Spanesi Deutschland, Karosseriecenter Wolfrum und das Hagelschadenzentrum Karosseriefachbetrieb/KARISMA ein eigenes Interesse an der Popularität der in den Vordergrund gestellten Reparatur-/ und Schadensteuerungsmethoden nicht verleugnen können, denn sie verdienen damit ebenso ihr Geld, wie die Assekuranz mit den dadurch erhofften Kostenerersparnissen beim Schadenersatz.

    Ja, und dass die „gutachterliche“ Begleitung durch die SV-Organisation DEKRA erfolgt, war eigentlich so sicher, wie das gute Abschneiden der AfD im Wahlkampf. Warum gerade diese Kraftfahrzeugüberwachungsorganisation als „neutraler Gutachter“ präsentiet wird, muss dann doch hinsichtlich der Verquickung mit den Regulierungszielen der Autoversicherer Erstaunen erregen und zwar auch, was die Bewertung von Reparaturwegen angeht. Man kann erahnen, welche Herausstellung in der Öffentlichkeit damit ansonsten noch bezweckt wird. Die DEKRA dann auch noch als Experte zur jeweiligen Höhe der Merkantilen Wertminderung anzukündigen, zeigt besonders anschaulich, dass dieses Autohaus-Schadenforum sicher keine lohnenswerte Veranstaltung für versicherungsunabhängige Dienstleister jeglicher Couleur ist, denn die werden sicherlich nicht eine zeit-und kostenaufwendige Reise nach Potsdam einplanen, um sich in Sachen Merkantile Wertminderung von der sog. „Marktrelevanz-Faktoren-Methode“ der DEKRA berieseln zu lassen und auch nicht von fabulösen Prognosen zum erzielbaren Wiederbeschaffungswert von Unfallfahrzeugen, die auf die eine oder andere Art „neuwertig“ repariert wurden, denn die Wertvorstellungen für so oder so reparierte Unfallfahrzeuge sind regelmäßig im Zuge einer Recherche von den Teilnehmern an einem breitgefächerten Gebrauchtwagenmakt verifizierbar und diese bestehen nicht aus DEKRA-Sachverständigen. Wer übrigens einer Instandsetzung den Vorzug vor einer Erneuerung gibt, sollte sich beizeiten ernsthaft mit der Frage eines Technischen Minderwertausgleichs befassen unter Berücksichtigung materialtechnologischer Randbedingungen und der passiven Fahrzeugsicherheit. Dennoch wäre es verkehrt, diesem Autohaus-Forum nicht einen erfolgreichen Verlauf zu wünschen, weil sich gerade für die versicherungsunahängigen Kfz-Sachverständigen und für die Verkehrsrechtsanwälte daraus interessante neue Geschäftsfelder auftun, aber auch neue Herausforderungen ergeben, wobei das Gesetz, das Schadenersatzrecht und die berechtigten Belange der Unfallopfer an erster Stelle zu respektieren sind. Davon war im vorangestellten Beitrag leider nichts zu lesen.

  6. Gamma + Atömchen sagt:

    Hallo, Ihr Lieben,
    wir würden uns nicht wundern, wenn demnächst nach den Erkenntnisgewinnen in Potsdam die Versicherungen mit Hilfe der flexiblen DEKRA-Sachverständigen nicht nur behaupten werden, dass Instandsetzung anstelle von Erneuerung immer vorzugswürdig sei, sondern dass damit dann auch keine nennenswerten Merkantilen Minderwerte mehr zu erwarten seien (nach „sachverständiger Auffassung“ , versteht sich). Dann bleibt im beurteilungsrelevanten Zusammenhang der Begriff Technischer Minderwert sowieso als Fremdwort in der Schublade. So muss es doch mal irgendwann möglich sein, Sinn und Zweck des § 249 S.1 BGB in Vergessenheit geraten zu lassen und wenn Herr Wolfgang Wellner dann im VI. Zivilsenat des BGH und mit einer lukrative Seminar-und Beratertätigkeit nebenher weiterhin noch die Geige spielt, stehen dafür die Chancen vielleicht noch nicht einmal schlecht. Was meint Ihr dazu?

    Allen Leserinnen und Lesern dennoch
    ein entspanntes und sonniges Wochenende

    Gamma & Atömchen

  7. H.U. sagt:

    Es muss sowieso erstaunen , dass der BGH-Richter, Herr Wolfgang Wellner, im Zusammenhang mit einer konkreten Abrechnung primär immer wieder den § 249 II BGB bemüht, der allein schon nach seinem Wortlaut unmissverständlich auf eine fiktive Abrechnung abzielt, jedoch Ausführungen zur Bedeutung des § 249 S.1 BGB im beurteilungsrelevanten Zusammenhang bei konkreter Abrechnung für scheinbar überflüssig hält.

    Das Gleiche gilt für die von ihm favorisierte Schätzung nach § 287 ZPO, die gerade nicht zur Kürzung schon konkret entstandener Schadenersatzansprüche gedacht ist, sondern nur als Beweiserleichterung für das Unfallopfer, sich jedoch ins Gegenteil verkehrt, wenn dem „besonders freigestellten“ Tatrichter damit die vermeintliche Möglichkeit zugestanden wird, nach seinen subjektiven Vorstellungen durch Zubilligung von normativem Schadenersatz unter Heranziehung dafür nicht geeigneter Bemessungskriterien Schadenersatzforderungen zu kürzen mit einer vom BGH eigentlich nicht zugestandenen werkvertraglich bestimmten „Überprüfung“ der Rechnungshöhe, denn die Frage der Erforderlichkeit ist nach den beurteilungsrelevanten Randbedingungen regelmäßig nicht von einem bestimmten Betrag abhängig, der regelmäßig deutlich unterhalb der Sittenwidrigkeit liegt. Deshalb ist auch der bekannte Hinweis auf ein Risiko in einem späteren Prozess mehr als unverständlich, jedoch wohl geeignet, die Untergerichte auf eine falsche Fährte zu locken und damit eine schadenersatzrechtlich notwendige Überprüfungsmöglichkeit zu suggerieren, wie in der Praxis von den honorarkürzenden Versicherungen gewünscht. Dabei wird allerdings die Position des Sachverständigen verkannt, der nicht Erfüllungsgehilfe des Unfallopfers ist und alle sich daraus ergebenden Rechtsfolge geraden nicht zu Lasten des Unfallopfers gehen dürfen. Deshalb liegt das angesprochene „Risiko“ im Bereich der Schadenersatzverpflichtung des Schädigers bzw. der hinter diesem stehenden Haftpflichtversicherung. Hier schließt sich dann der Kreis, wenn man in der Ausgangslage korrekt berücksichtigt, dass sämtliche Einwendungen zur Höhe entstandener Gutachterkosten werkvertraglicher Natur sind und damit schadenersatzrechtlich unerheblich sowie abweisungsreif, denn sie betreffen keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Unfallopfer und dem Schädiger bzw. der hinter diesem stehenden Haftpflichtversicherung und auch nicht mit dem vom Schädiger beauftragten Sachverständigen. Es müsste demnach doch zumindest einen VI. Zivilsenat des BGH stark beunruhigen, wenn zu erkennen ist, dass seine Rechtsprechung zum Schadenersatz nahezu regelmäßig und das in beträchtlichem Umfang irrtumserregend falsch interpretiert wird, zumal es ohnehin dann nichts zu schätzen gibt, wenn eine rechtsgültige Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem von ihm beauftragten Sachverständigen vorliegt. Wird das jedoch einfach ignoriert, dürfte das Ergebnis eines Urteils mit der dem Gericht durch Klage angetragenen Aufgabenstellung nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen sein.
    H.U.

  8. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Kfz-Versicherer fahren die Ernte ein ? …Jedoch zunehmend mit deutlicher Kritik, wie das nachfolgende Urteil des LG Saarbrücken bezüglich der Erforderlichkeit entstandener Gutachterkoste verdeutlicht:

    LG Saarbrücken, Urteil vom 17.11. 2017 – 13 S 45/17

    Es ging in diesem Rechtsstreit unter anderem darum, ob die kostenauslösende Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen Vorliegens eines Bagatellschadens nicht erforderlich gewesen sei.

    Der Kfz-Schaden ergab bei fiktivem Abrechnungsbegehren einen Betrag 630,78 EUR. Die abgerechneten Gutachterkosten stellten sich auf 494,54 EUR und damit auf 78,49 % des Schadenbetrages

    4. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Zuerkennung von Sachverständigenkosten durch das AG.

    a) Zwar ist richtig, dass in reinen Bagatellfällen die Beauftragung eines SV zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1988 – X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953; v. 5.11.1997 – IV ZR 1/97, MDR 1998, 213; v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380). Jedoch kann für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, nicht allein darauf abgestellt werden, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht. Denn zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Vielmehr kommt es auch insofern maßgeblich darauf an, ob der Geschädigte zum Zeitpunkt der Beauftragung eine sachverständige Beratung für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380; Kammer, Urt. v. 19.10.2012 – 13 S 38/12, NZV 2014, 91). Nicht ersatzfähig sind die Kosten eines Sachverständigengutachtens danach nur, wenn durch einen augenscheinlich geringfügigen Unfall nur ein oberflächlicher Sachschaden entstanden ist, der für den Geschädigten als Bagatelle ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Kammer a.a.O.; Urt. v. 29.4.2016 – 13 S 26/16; Freymannl Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn 225 m.w.N.; vgl. auch Oetker, in: MüKo zum BGB, 7. Aufl., § 249 Rn 398).

    b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Einholung eines Sachverständigengutachtens hier erforderlich. Zwar mag die vom Sachverständigenbüro (…) ermittelte Schadenshöhe sich noch in einem Bereich bewegen, der verbreitet als Bagatellschaden im oben dargelegten Sinne angesehen wird (vgl. Freymann/Rüßmann, a.a.O. Rn 225; Oetker, a.a.O., jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 30.11.2004 a.a.O.). Entscheidend ist aber, ob für den Kl. ohne Sachverständigengutachten erkennbar war, ob ein Schaden im Bagatellbereich vorlag, ob also auch für den Kl. als Laien die Bagatelle offensichtlich war. Das war nicht der Fall, denn durch die Kollision wurden Schäden an Frontstoßfänger, Nebelscheinwerferverkleidung sowie dem Kotflügel links und weiteren Anbauteilen verursacht, deren Reparaturkosten der KI. als Laie auch in ihrer Größenordnung nicht zuverlässig abschätzen konnte, schon allein deshalb, weil sich einem Laien die Notwendigkeit eines Austauschs gegenüber einer Reparatur, aber auch die Höhe der Ersatzteilkosten und Lohnkosten nicht ohne weiteres erschließt. (…)

    Mitgeteilt von Hans-Peter Freymann
    Präsident des LG Saarbrücken
    Quelle: ZfS 6/18

  9. sv sagt:

    Wer von euch hat sich denn nun schon mal mit der DSGVO beschäftigt? Ich meine, Datenweitergabe zwecks Anspruchskürzung eines Unfallschadens auf Grundlage der sachverständigerseits unabhängig erstellten Kalkulation oder zusammenstreichen von Werksvertragsrechnungen zur Bezifferung erbrachter Leistungen deckt die DSGVO nicht. Das sind doch kriminelle Machenschaften mit dem Ziel maximaler Bereicherung. Von Verstößen gegen das UWG und gegen das Urheberrecht ganz zu schweigen.

    Wann kommen endlich die kleinen Prüforganisationen im Interesse ihrer Sachverständigen in die Puschen, um den Versicherern, ControlExpert und der DEKRA mal so richtig in die Parade zu fahren. Am Geld kann es doch da nicht liegen. Oder kratzt auch hier schon der einen Krähe der anderen kein Auge mehr aus? Dabei geht doch angebiedert der einheimische Mittelstand längst zugrunde, wie es bei den Reparaturwerkstätten immer mehr zu Tage tritt. Geboren, um als Sklave ein karges Leben zu fristen, WIR ALLE werden es noch erleben, wenn wir nicht endlich unseren Popo lüften.

  10. BORIS sagt:

    Aus welchen Gründen sollte ein Rechtsstaat die Versicherungswirtschaft durch eine rechtsbeugende Rechtsprechung in der entfesselten Absicht unterstützen, unschuldige Verkehrsunfallopfer Tag für Tag durch Zubilligung von Schadenersatz zu benachteiligen, zumal ohne Rechtsschutzversicherung der Verzicht auf vollständigen Schadenersatz quasi vorprogrammiert ist ?

    Ich bin der Meinung, dass insoweit die rechtsmissbräuchliche Ausnutzung wirtschaftlicher Macht in einer funktionierenden Demokratie nicht geduldet werden kann, zumal auch das Wettbewerbs- und Kartellrecht damit unterlaufen wird. Auch vorsätzlicher Amtsmissbrauch in der Richterschaft, bis rauf zum BGH, sollte wirksam unterbunden werden.

    Das vermeintliche Versicherungsrecht steht nicht über dem Strafrecht. Schadensteuerung aus Profitgier ist in jedweder Form Unrecht und darf allein deshalb nicht durch unsere Justiz noch unterstützt werden.
    Was meint Ihr zu dem aktuellen und brisanten Thema?

  11. Lars Anderson sagt:

    Gut zu wissen…..
    Bayerischer AnwaltBrief November 2007, 1.
    § 139 ZPO – Die richterliche Prozessförderungspflicht in der Praxis
    Dr. Ekkehart Reinelt, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof

    § 139 ZPO als „Magna Charta“ des Zivilprozesses
    Mit Recht wird die richterliche Prozessförderungspflicht des § 139 ZPO – Kernstück eines fairen Prozessverfahrens – als „Magna Charta“ des Zivilprozesses bezeichnet (Baumbach/Lauterbach 65. Auflage 2007, Rd.-Nr. 1). Die ZPO kennt anders als das FGG (§ 12 FGG) keine Amtsermittlung. Die Parteien haben nach dem Grundsatz der Verhandlungsmaxime den Prozessstoff selber vorzutragen. Demgegenüber beschreibt die zentrale Vorschrift des § 139 ZPO mit ihrer Regelung der Hinweis- und Prozessförderungspflicht von Amts wegen zu erfüllende Pflichten des Richters zur sachlich-rechtlichen Prozessleitung. Sie soll ein faires Verfahren für die Parteien und rechtliches Gehör für sie gewährleisten. Damit soll sie insbesondere dazu beitragen, den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Artikel 103 Abs. 1 GG zu verwirklichen. Diesen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen Entscheidungen betont. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien vor Gericht (Artikel 103 Abs. 1 GG) ist für ein faires Verfahren und die Suche nach der materiellen Gerechtigkeit von allerhöchster Bedeutung.

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  12. G.v.H. sagt:

    Empfehlenswert zu lesen:
    LOGIK FÜR JURISTEN
    Die Grundlagen
    der Denklehre und der Rechtsanwendung
    DR. EGON SCHNEIDER
    5., neubearbeitete und erweiterte Auflage
    VERLAG FRANZ VAHLEN MÜNCHEN

  13. HR sagt:

    Gut zu wissen….
    die HUK will Kunden nicht mehr nur mit Unfallschäden, sondern auch mit ihren Wartungsaufträgen in ihre Partnerwerkstätten lotsen. Ziel sei es, das Geschäft der K&L-Betriebe mit dem Fahrzeugservice zu stärken, sagte Bernd Holzinger, Geschäftsführer der HUK-Coburg Autoservice GmbH, in seinem Vortrag auf der diesjährigen Fachtagung für freie Werkstätten und Servicebetriebe in Würzburg.

    Von Teilnehmern, aber auch von Peter Börner, Präsident des Zentralverbands Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF) gab es viel Widerspruch: Sie befürchten, dass der Versicherer mit der Servicesteuerung die Stundenverrechnungssätze der Werkstätten drücken will – ebenso wie bei der Schadensteuerung.

    Fachtagung 2018: Heiße Diskussion um die HUK
    Telematik und Servicesteuerung sind keine Zukunftsmusik mehr
    23.10.18 | Autor: Jan Rosenow

    Leidenschaftliche Diskussionen unter den Teilnehmern löste Bernd Holzinger, Geschäftsführer der HUK-Coburg Autoservice GmbH, mit seinem Vortrag auf der diesjährigen Fachtagung für freie Werkstätten und Servicebetriebe aus. Sein Unternehmen will die Kunden nicht mehr nur mit Unfallschäden, sondern auch mit ihren Wartungsaufträgen in die HUK-Partnerwerkstätten lotsen.
    Ziel sei es, das Geschäft der K&L-Betriebe mit dem Fahrzeugservice zu stärken. Hier gab es viel Widerspruch von Teilnehmern, aber auch von Peter Börner, Präsident des Zentralverbands Karosserie- und Fahrzeugtechnik (ZKF): Sie befürchten, dass der Versicherer mit der Servicesteuerung die Stundenverrechnungssätze der Werkstätten drücken will – ebenso wie bei der Schadensteuerung.

  14. Kolibri sagt:

    Geschäftemacherei auf Kosten anderer? Tyisch HUK-Coburg-Versicherung. Versuch macht klug, sollte man meinen.
    Der Mensch lernt nur an der Wirklichkeit und manchmal auch dann noch nicht. Manche vermeintlichen Vorteile sollte man deshalb lieber nicht nutzen. Eine schrittweise Versklavung ist ebenso entbehrlich, wie die Vordenker, die das wieder als Schritt in die Zukunft verkaufen wollen. Erst einen seriösen Berufsstand ruinieren und wie eine Zitrone auspressen und sich dann als zukunfsorientierte Vordenker und Heilsretter aufspielen. Das sind mehr als üble Taschenspielertricks.

  15. Iven Hanske sagt:

    Kartellamt und Wettbewerbszentrale sind verpflichtet diese Marktmacht mit rechtswidrigen Verhalten zu unterbinden. Marktwirtschaft oder HUK Diktat?

  16. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Aktuell über das Fachmagazin AUTOHAUS gelesen:

    Unfallschadenabwicklung – im Zeichen des Konsens

    Setzen zusammen auf mehr Vertrauen in die Partnerwerkstätten: Jochen Dokter (Allianz Automotive, li.) und Thomas Brüggemann (VW Leasing)

    Digitalisieren wo nötig, Vertrauen wo möglich – die Allianz und Volkswagen forcieren mit dem neuen Schadenprozess die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Markenhandel.

    Deutlich schlankere Prozesse ohne unnötige Doppelprüfungen, schnelle Reparaturfreigaben auf Basis von Schadenbildern und Livestream-Kalkulationen für Grenzfälle zwischen Instandsetzen und Erneuern: Jochen Dokter, Leiter Schaden der Allianz Versicherungs-AG Automotive Deutschland, und Thomas Brüggemann, Leiter Schaden- und Dienstleistungsmanagement der Volkswagen Leasing GmbH, hatten in Potsdam einige Überraschungen im Gepäck. In Sachen Volkswagen Autoversicherung präsentierte man sich dabei durchaus selbstkritisch: „2013 haben wir Schadenprozesse auf Basis der Digitalisierung definiert, die uns als Risikoträger begeisterten. In der Praxis mussten wir feststellen, dass diese Abläufe weder für den Markenhandel noch für unseren gemeinsamen Endkunden optimal waren“, gab Dokter offen zu.

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    R-REPORT-AKTUELL

  17. virus sagt:

    Gehts noch?

    Kann dem Jochen Dokter mal jemand verklickern, dass im Haftpflichtschadenfall der Schädiger weder ein Nachbesichtigungsrecht und mit Nichten ein Besichtigungsrecht der beschädigten Sache hat. Wenn der Reparaturweg mit dem Karosseriebauer zu diskutieren ist, dann hat das der unabhängige Sachverstand zu leisten und nicht der weisungsgebundene „Schädiger-Experte“.

    Und kann den Kfz-Werkstätten mal jemand in Erinnerung rufen, dass im Haftpflichtschadenfall der Geschädigte der Auftraggeber für die Reparatur des Fahrzeuges ist und nicht der Haftpflichtversicherer.

  18. D.H. sagt:

    Fahren so kfz-Versicherer die Ernte ein?

    Da liest man in der neusten Ausgabe des Versicherungsmagazins:

    Top-Schadenservice als Verkaufsargument

    Vermittler können Wohngebäude- und Auto-Kunden mit gutem Service stärker an sich binden. Auch Neukunden lassen sich so finden. Davon ist zumindest Philipp Kroetz überzeugt. Er führt die Allianz Partners Deutschland GmbH.

    „Im Markt erhalten die Handwerker im Schnitt eine Zufriedenheits-Quote von nur 20 Prozent. Unserer Service schafft hingegen eine Quote von rund 60 Prozent“, sagte Kroetz auf dem Kongress „Aktives Schadenmanagement“ des Business Forums 21.
    Berechnet hat die Allianz hier den Net Promoter Score (NPS), der die Kundenzufriedenheit für die Bereitschaft von Weiterempfehlungen widerspiegelt. Zudem benötigten Kunden, die beispielsweise einen Wasserschaden abwickeln würden, im Durchschnitt 80 Tage. Der Allianz-Handwerker-Service würde hingegen im Schnitt lediglich 35 Tage brauchen. Zudem gebe es im Gegensatz zum Markt eine längere Garantie von sechs Jahren.

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    D.H.

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