Heute haben viele Kfz-Werkstätten keine eigene Lackiererei mehr.
Hintergrund sind die zunehmenden Unweltauflagen, durch die der Unterhalt einer Lackiererei unrentabel wird wenn diese nicht voll ausgelastet ist.
Sind am geschädigten Kfz Lackierarbeiten auszuführen, müssen die zu lackierenden Teile dann in eine externe Lackiererei verbracht werden.
Diese Positon wird häufig von Versicherern ausnahmslos ohne Ansehung des Einzelfalles gestrichen.
Das geschieht regelmäßig zu Unrecht.
Sachgerecht ist eine differenzierende Beurteilung; Ausgangspunkt für die rechtliche Beantwortung der Frage nach der fiktiven Erstattungsfähigkeit von Verbringungskosten sind die Feststellungen des SV im Schadensgutachten.
Dieser muss beurteilen, ob bei einer Reparatur voraussichtlich Verbringungskosten anfallen werden oder nicht.
Dazu gehört die schon zu den Ersatzteilpreisaufschlägen und zu den Verrechnungssätzen erforderliche Ermittlung, in welchem Fachbetrieb der Geschädigte sein Fahrzeug instandsetzen ließe, wenn er sich denn für die Reparatur entscheiden würde.
Es sind dann nicht nur die Stundenverrechnungssätze dieser Fachwerkstatt und die von ihr verlangten Ersatzteilpreisaufschläge im Gutachten zu kalkulieren sondern es ist auch festzustellen, ob diese Werkstatt eine eigene Lackiererei besitzt oder nicht. Besitzt sie keine eigene Lackiererei sind die Verbringungskosten zu kalkulieren.
Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsverfahrens. Die Schadensbetrachtung ist subjektbezogen vorzunehmen.
Begründet demnach der SV in einem eigenen Punkt seines schriftlichen Schadensgutachtens, dass die Fachwerkstatt des Geschädigten nicht über eine eigene Lackiererei verfügt, so sind die Verbringungskosten auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten. Hier bereitet also das Schadensgutachten und dessen Ausführlichkeit wiederum den Weg für den Geschädigten, zu einem vollständigen Schadensersatz zu kommen.
Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich von Einwendungen gegen ein ausreichend begründetes Schadensgutachten liegt nach unbestrittener Ansicht beim regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherer.
Mitgeteilt von Peter Pan im April 2006
Vgl. hierzu insbesondere:
OLG Hamm, Aktenzeichen: 13 U 135/97, Urteilsdatum: 21.01.1998, Kategorie: Verbringungskosten
OLG Dresden, Aktenzeichen: 13 U 600/01, Urteilsdatum: 13.06.2001, Kategorie:
Verbringungskosten:
Leitsatz: „Die Verbringungskosten sind ein ersatzfähiger Schaden. Dabei ist unerheblich, ob der Geschädigte auf die Reparatur verzichtet oder diese selber vornimmt.“
Mfg
SV Sander