Hallo veehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch ein Schreiben der LVM-Versicherung Münster (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) vom 7.4.2014 an einen bekannten Kfz-Sachverständigen bekannt. Der Kfz-Sachverständige hatte sich bei dem Vorstand der LVM über die vom Schadenssachbearbeiter vorgenommenen Kürzungen beschwert. Diese Beschwerde war auch vor dem Hintergrund des BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – begründet. Statt auf die berechtigten Einwendungen einzugehen, dies auch im Hinblick auf die neuerliche BGH-Rechtsprechung, wird das BGH-Urteil schlicht negiert und auf ein Urteil des AG Paderborn vom 6.3.2014 – 58 C 410/13 – Bezug genommen. Dieses zu Gunsten der LVM gesprochene amtsgerichtliche Urteil, das wir in den nächsten Tagen hier auch als Negativbeispiel dafür darstellen werden, wie die Rechtsprechung des BGH aus dem Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – verdreht wird, ist allerdings nicht rechtskräftig. Aber darauf weist die LVM wohl absichtlich nicht hin? Es wird offensichtlich bewußt mit Urteilen argumentiert, die noch nicht bestandskräftig geworden sind. Der Verdacht des versuchten Betruges drängt sich wieder auf. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Sehr geehrter Herr R. ,
wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 1. April 2014. In Abstimmung mit dem zuständigen Vorstand nehmen wir hierzu wie folgt Stellung:
Auch nach nochmaliger Überprüfung der Angelegenheit halten wir an der von uns vorgenommenen Abrechnung der Sachverständigenkosten fest. Wir verweisen hierzu auf die Entscheidung des Amtsgerichts Paderborn vom 06.03.2014, welches die durch uns vorgenommene Kürzung der Sachverständigennebenkosten bestätigt und ausführlich begründet, warum diese Regulierung nicht im Widerspruch zu der von Ihnen zitierten BGH-Entscheidung steht.
Mit freundlichen Grüßen
i.V. B. i.A. H.
Abteilung Kraftfahrt Abteilung Kraftfahrt
Die zugelassene Berufung ist schon begründet worden.
Dieses Urteil kann nach menschlichem Ermessen keinen Bestand haben, denn weshalb sollte ein Unfallopfer auf Teilen von Gutachterkosten selber sitzen bleiben,obwohl es deren Höhe zu keinem Zeitpunkt beeinflussen konnte.
Richter Freitag war gedanklich wohl schon im Wochenende als er dieses Urteil diktierte.
Sicherlich kann nach menschlichem Ermessen das angefochtene Urteil des Amtsrichters des AG Paderborn keinen Bestand haben.